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Beschluss

1 W 13/98

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1998:0427.1W13.98.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.1998 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.1998 wird zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, weil die Rechtsverteidigung zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, daß er zur Zahlung der im Vollstreckungsbescheid vom 17.10.1997 titulierten Ansprüche verpflichtet ist. Es ist auch unstreitig, daß die mit der Einspruchsschrift des Beklagten allein vorgebrachte Begründung, der Mahnbescheid vom 27.9.1995 habe gemäß § 701 ZPO seine Wirkung verloren, objektiv nicht zutrifft, weil die Klägerin ausweislich Bl. 3 d.A. nach Zustellung des Mahnbescheids am 4.10.1995 rechtzeitig am 30.10.1995 den Vollstreckungsbescheid beantragt hatte. Damit war die Rechtsverteidigung des Beklagten aussichtslos, weshalb der Beklagte seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auch zurückgenommen hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten in der Beschwerdeschrift kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Tatsachen an, die dem Gericht im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung vorliegen. Unerheblich ist es, ob der Antragsteller vermuten durfte, daß bestimmte, in Wahrheit nicht vorliegende Tatsachen gegeben seien. Es ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falls unerheblich, ob der Beklagte daraus, daß der Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 27.9.1995 erst am 17.10.1997 erteilt wurde, schließen durfte, daß die 6-monatige Antragsfrist des § 701 ZPO abgelaufen sei (was ohne Akteneinsicht zumindest zweifelhaft war, weil im Zweifel eher zu vermuten ist, daß ein Rechtspfleger die grundlegende und allgemein bekannte Vorschrift des § 701 ZPO einhält). Es liegt auch auf der Hand, daß dem Beklagten Prozeßkostenhilfe nicht deswegen bewilligt werden kann, weil das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids verspätet beschieden hat; weder hat eine solche Pflichtverletzung des Gerichts mit der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Ansprüche der Klägerin etwas zu tun, noch wird dadurch eine Amtspflicht gegenüber dem Beklagten, sondern allenfalls gegenüber der Klägerin verletzt, schließlich hat der Beklagte daraus keinen Nachteil, sondern nur den Vorteil gehabt, daß die Klägerin mangels Vollstreckungstitels nicht früher gegen ihn vollstrecken konnte.