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Urteil

1 U 150/01

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0923.1U150.01.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann von den Beklagten wegen des ihm am 11.07.1998 an seinem Kraftomnibus entstandenen Fahrzeugschadens nicht die Zahlung weiterer 5.823 DM beanspruchen. Der Kläger hat nicht den Beweis erbracht, dass zur Beseitigung des Fahrzeugschadens insgesamt 305 Arbeitsstunden erforderlich sind. Zur Schadensbeseitigung erforderlich kann vielmehr nur der vom Sachverständigen A geschätzte Aufwand von 248 Arbeitsstunden angesehen werden. Die Notwendigkeit von 305 Arbeitsstunden entsprechend dem Gutachten des TÜV ... erscheint jedenfalls zweifelhaft. Diese Zweifel gehen zu Lasten des für den Schadensumfang beweispflichtigen Klägers. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat die Behauptung des Klägers über den Umfang der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeitsstunden nicht bestätigt. Der Sachverständige A hat vielmehr nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass zur Schadensbeseitigung (voraussichtlich) 248 Arbeitsstunden ausreichend seien. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass es für Karosseriebauarbeiten an dem Kraftomnibus an Vorgabezeiten des Herstellers fehle. Davon geht auch der Kläger aus. Danach liegt aber auf der Hand, dass die erforderlichen Arbeitszeiten nur im Wege einer Schätzung festgestellt werden können, die bei tatsächlicher Ausführung der Arbeiten - worauf der Sachverständige ausdrücklich hinwies - erheblich überschritten oder unterschritten werden können. Die daraus folgenden Unsicherheiten für die Schadensberechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten gehen zu Lasten des Klägers. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst. Der Sachverständige A, gegen dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat den ihm erteilten Gutachtenauftrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Anspruch des Klägers aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf ein rechtsstaatliches Verfahren ist durch die Verwertung des Sachverständigengutachtens nicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Aussagen des Gutachtens hinreichend prüfbar. Die tatsächlichen Umstände, die der Sachverständige seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, sind genau bezeichnet. Es handelt sich um die Fahrzeugschäden, wie sie sich aus der detaillierten Aufstellung des Gutachtens des TÜV ... ergeben. Diese Schäden hat der Sachverständige uneingeschränkt seiner Beurteilung zu Grunde gelegt. Er hat ferner Angaben über den technischen Schwierigkeitsgrad der zur Beseitigung dieser Fahrzeugschäden erforderlichen Arbeiten gemacht, die er auch mit Eigenschaften der beschädigten Teile (etwa: „geschraubte Karosserieteile sind zu erneuern") oder mit einer allgemeinen Beschreibung der erforderlichen Arbeitsleistung (etwa: „reine Montagearbeiten") begründete. Diese Angaben reichen aus, um die auf der Erfahrung des Sachverständigen beruhende Schätzung der erforderlichen Arbeitszeiten als hinreichend nachvollziehbar und plausibel anzusehen. Eine eingehende Beschreibung der einzelnen Handgriffe, die im Rahmen der Reparatur für jede Schadensposition auszuführen sind, musste das Gutachten nicht enthalten. Detailliertere Angaben über die Art und Weise, wie die Karosseriebauarbeiten auszuführen sind, würden nichts daran ändern, dass die auf dem Erfahrungswissen des Sachverständigen beruhende Schätzung der erforderlichen Arbeitszeit einer eigenen Überprüfung durch einen technischen Laien nur bedingt zugänglich ist. Strengere Anforderungen an das Sachverständigengutachten können auch nicht im Lichte der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung Bundesverfassungsgericht WuM 1997, 318, 319 gestellt werden. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf ein Sachverständigengutachten, welches die tatsächlichen Umstände, die der Sachverständige selbst erhoben und seinem Gutachten zu Grunde gelegt hatte nicht erkennen ließ. Das ist hier nicht der Fall. Tatsächliche Umstände hat der Sachverständige A nicht selbst erhoben. Grundlage seines Gutachtens sind allein die vom Kläger durch Vorlage des Gutachtens des TÜV ... näher bezeichneten Schäden und Fahrzeugteilen. Danach ist die Berufung des Klägers nicht begründet. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil ist wegen der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) rechtskräftig.