Beschluss
1 U 287/03
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0202.1U287.03.0A
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Leitsätze
Zur Haftung des Steuerberaters für eine unzutreffende Geschäftsprognose
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung des Steuerberaters für eine unzutreffende Geschäftsprognose Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug nicht bewilligt werden. Ihr Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht bereits wegen Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu verneinen. Verjährt ist lediglich der primäre Regressanspruch gegen die Beklagten, nicht aber der sekundäre Schadensersatzanspruch wegen der schuldhaften Unterlassung, die Klägerin auf das mögliche Bestehen des – hier unterstellten – Regressanspruchs und die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Der Beklagte zu 2) hatte im Rahmen des der Beklagten zu 1) erteilten Mandates den Auftrag, die Klägerin umfassend über die betriebswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der von der Klägerin geplanten Kommissionsgeschäfte zu beraten und zu diesem Zweck insbesondere Ergebnisprognosen zu erstellen. Die Verjährung wegen möglicher Ansprüche infolge fehlerhafter Beratung begann bereits im ersten Halbjahr 1997. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater beginnt gem. § 68 StBerG mit der Entstehung des Regressanspruchs. Ein Schaden als Voraussetzung eines solchen Anspruchs trat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erst mit der Bekanntgabe eines belastenden Steuerbescheides ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Zugang des Steuerbescheides nur in den Fällen der für den Eintritt des Schadens und damit der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Zeitpunkt, in denen die Pflichtverletzung in einer Steuersache begangen worden ist und der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz steuerlicher Nachteile gerichtet ist (BGH, Urteil v. 16.10.2003, Aktenzeichen IX ZR 167/02, Juris; BGH WM 1998, 786, jeweils m. w. N.). Darum geht es hier nicht. Vielmehr bezog sich die geschuldete Beratung auf eine wirtschaftliche Angelegenheit. Sie sollte die Klägerin vor einer nachteiligen unternehmerischen Entscheidung bewahren. Hier wurde die Beratung durch die Übersendung der vom Beklagten zu 2) erstellten Ergebnisprognosen am 4.02.1997 erbracht. Sie führte dazu, dass die Klägerin in der Folgezeit Aufträge im Rahmen sogenannter Kommissionsgeschäfte annahm und ausführte. Wenn diese Aufträge – wie die Klägerin behauptet – auf der Grundlage der Ergebnisprognosen des Beklagten zu 2) zwangsläufig zu Verlusten führen mussten, trat der Schaden für den Gewerbebetrieb der Klägerin bereits mit dem Zustandekommen der Kommissionsgeschäfte und somit seit dem ersten Halbjahr 1997 ein. Von diesem Zeitpunkt an war der Klägerin zuzumuten, einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH NJW 1998, 1488, 1489 m. w. N.). Der Umstand, dass sich der Schaden der Klägerin aus der – hier unterstellten – fehlerhaften Beratung erst nach und nach entwickelte und bis Ende 1998 weiter anwuchs, ändert an dem frühen Verjährungsbeginn nichts. Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich alle weiteren adäquat verursachten zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgend ein (Teil-) Schaden entstanden ist (BGH a. a. O.). Danach endete die Verjährungsfrist für den primären Regressanspruch spätestens mit Ablauf des 30.06.2000. Unterstellt man eine fehlerhafte Beratung, hatte die Beklagte zu 1) begründeten Anlass, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Regresshaftung und die dafür maßgebliche Verjährungsregelung hinzuweisen (vgl. BGH NJW 1995, 2108, 2109 ; NJW 1998, 1488, 1489 ). Die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Gewebebetriebs der Klägerin, die den Beklagten aus der weiterhin wahrgenommenen steuerberatenden Tätigkeit, insbesondere der Fertigung der Jahresabschlüsse für 1998, bekannt war, gab begründeten Anlass zur Überprüfung der Ergebnisprognosen vom 4.02.1997. Der Steuerberaterwechsel Mitte 1999 ließ die Sekundärhaftung nicht entfallen (vgl. BGH NJW 1995, 2108, 2109 ). Danach verlängerte sich die Verjährungsfrist für den Fall der Fehlerhaftigkeit der Ergebnisprognosen vom 4.02.1997 wegen der Sekundärhaftung um 3 Jahre. Diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Indes beruht die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung darauf, dass eine fehlerhafte Beratung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler nicht ergeben. Der Sachverständige A hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2003 überzeugend dargelegt, dass der Beklagte zu 2) mit den von ihm erstellten Ergebnisprognosen vom 4.02.1997 zu Recht die Erzielung eines Gewinnes für den Fall der Ausführung der in Rede stehenden Kommissionsgeschäfte prognostizierte. Zu Recht ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass die vom Beklagten zu 2) erstellten Ergebnisprognosen für die Kommissionsgeschäfte deren voraussichtlichen Erfolg durch Gegenüberstellung von Kosten und Erlösen ermitteln sollten (Gutachten Seite 8), und dass diese Kosten- und Leistungsrechnung eine Entscheidungshilfe für die Klägerin zum Abschluss der Verträge über die jeweiligen Kommissionsgeschäfte sein sollte (Gutachten Seite 27). Dieser Ausgangspunkt entspricht dem Sachvortrag der Parteien. Der Sachverständige hat ferner überzeugend dargelegt, dass nach dem Stand der Wissenschaft von den in Betracht kommenden Rechnungssystemen eine Plankostenrechnung auf Teilkostenbasis (mit einer relativen Einzelkosten- und Deckungsbeitragsrechnung) zur Erreichung des Zweckes der Ergebnisprognosen vorzugswürdig ist (Gutachten Seite 27). Zusätzlich hat der Sachverständige die vom Beklagten zu 2) angefertigten Ergebnisprognosen an Hand der bei kleineren und mittleren Betrieben noch verbreitet angewendeten Vollkostenrechnung überprüft. Gegen die Auswahl der genannten Kostenrechnungssysteme – wegen des prognostischen Elements jeweils zu Recht auf Plankostenbasis – durch den Sachverständigen sind Bedenken nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Die Überprüfung des Sachverständigen hat ergeben, dass für jedes der in Rede stehenden Kommissionsgeschäfte auf der Grundlage beider Rechnungssysteme jeweils ein Erfolg (positiver Deckungsbeitrag) zu prognostizieren war. Bei Anwendung der Plankostenrechnung auf Teilkostenbasis lagen die zu prognostizierenden positiven Deckungsbeiträge für alle Kommissionsgeschäfte deutlich über dem vom Beklagten zu 2) errechneten voraussichtlichen Gewinn. Bei Anwendung der Vollkostenrechnung übertrafen die zu prognostizierenden positiven Deckungsbeiträge für die Kommissionsgeschäfte B, C und D ebenfalls die Prognose des Beklagten zu 2). Lediglich für das Kommissionsgeschäft E ergab die Berechnung des Sachverständigen nach der Vollkostenrechnung einen geringeren positiven Deckungsbeitrag als vom Beklagten zu 2) angenommen, aber immerhin noch einen voraussichtlichen Erfolg von mehr als 14.000 DM. Für alle Kommissionsgeschäfte ergab sich nach der Berechnung des Sachverständigen ein geringerer Personalaufwand, als der von dem Beklagten zu 2) zur Kalkulation benutzte Faktor vorsah. Den Umstand, dass die prognostizierten Gewinne tatsächlich nicht erwirtschaftet wurden, begründet der Sachverständige damit, dass sich die Kostenstruktur des Unternehmens der Klägerin sowohl in 1997 als auch in 1998 massiv geändert habe (Gutachten Seite 49, 64, 76). Danach kann eine Verletzung der Beratungspflicht durch den Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit den Ergebnisprognosen für die Kommissionsgeschäfte nicht festgestellt werden. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.08.2003 gegen das schriftliche Gutachten verschiedene Einwände erhoben und sich für deren Richtigkeit jeweils auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Da sich das Landgericht mit diesen Einwänden – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht auseinandergesetzt und eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen nicht herbeigeführt hat, müsste eine dementsprechende Ergänzung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Daraus kann eine Erfolgsaussicht der Berufung jedoch nicht abgeleitet werden. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen das schriftliche Gutachten von dessen Inhalt derart abweichen wird, dass ein Beratungsfehler des Beklagten zu 2) zu bejahen ist. In einem derartigen Fall rechtfertigt die ausnahmsweise zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung die Versagung der Prozesskostenhilfe (BGH NJW 1994, 1160, 1161 m. w. N). Die von der Klägerin gegen das schriftliche Gutachten vorgebrachten Einwände lassen dessen Abänderung durch den Sachverständigen nicht erwarten. Zu Recht ist der Sachverständige bei der Ermittlung der Lohnkosten von einer jährlichen Arbeitsstundenleistung von 1.840 Stunden ausgegangen und nicht von den tatsächlich geleisteten 2.080 Stunden. Die Annahme, dass für das Kommissionsgeschäft B im Jahr 1997 15 Personen jeweils 1.680 Stunden bei Annahme eines Stundenlohnes von 36 DM eingesetzt werden, beruht auf den Vorgaben der Klägerin. Die vom Beklagten zu 2) daraus ermittelte Höhe des Jahresumsatzes von 907.200 DM sowie die Krankengelderstattung im Lohnfortzahlungsfall in Höhe von 15.120 DM ist von der Klägerin ausdrücklich als zutreffend anerkannt worden (Schriftsatz vom 13.11.2002, dort Seite 3, Blatt 58 der Akten). Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die an die Berufsgenossenschaft zu leistenden Beiträge nach der Gefahrenklasse 4 und nicht nach der Gefahrenklasse 10 berechnete. Der Beitragsvorschussbescheid der Bauberufsgenossenschaft vom 4.11.1996 (Blatt 78 der Akten) legt seiner Berechnung die Gefahrenklasse 4 zu Grunde. Die Prognose für das Jahr 1997 durfte davon ausgehen, dass die Gefahrenklasse unverändert bleiben werde. Raumkosten wurden zu Recht nicht berücksichtigt, weil derartige Gemeinkosten im Rahmen des Kommissionsgeschäftes B, welches der Entleihung von Arbeitnehmern vergleichbar ist, nicht anfielen (Gutachten Seite 36). Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Sachverständige auch weitere angefallene Kosten nicht berücksichtigt habe, beruht das ersichtlich darauf, dass die Gemeinkosten bei der sogenannten Vollkostenrechnung unter Aufschlüsselung nach Kostenstellen und Kostenarten den entsprechenden Kostenträgern zugerechnet werden, wobei fixe Gemeinkosten nur anteilsmäßig auf die verschiedenen Produkteinheiten des Unternehmens verrechnet werden können (Gutachten Seite 12, 13). Auch die sogenannte „relative Einzelkosten- und Deckungsbeitragsrechnung“ berücksichtigt auf der Kostenseite nicht alle Gemeinkosten des Unternehmens, sondern geht von der Zuordnung der Einzelkosten zu den Einzelerlösen aus (Gutachten Seite 21 ff.). Die ungeschmälerte Berücksichtigung von Gemeinkosten, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8.08.2003 vornimmt, ist bei Anwendung der hier maßgeblichen Rechnungssysteme nicht sachgerecht. Schließlich ist auch die Annahme einer Pauschale von 0,52 DM pro Kilometer bei den Fahrtkosten im Rahmen der Prognose nicht zu beanstanden. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrtkosten nicht um die der Klägerin bei Verwendung firmeneigener Fahrzeuge entstehenden tatsächlichen Kosten handelt, sondern um eine Fahrtkostenerstattung an ihre Arbeitnehmer in entsprechender Höhe, die mit privaten Pkws zu den Baustellen fahren (Gutachten Seite 55). Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei, dass ihre Arbeitnehmer im Rahmen der Kommissionsgeschäfte mit firmeneigenen Fahrzeugen zu den Baustellen gefahren werden sollten. Sofern die Klägerin im Rahmen der Ergebnisprognose für das Kommissionsgeschäft C und D die Berücksichtigung erhöhter Kosten für den zu erwartenden europaweiten Einsatz beanstandet, ist auf die vom Beklagten zu 2) auf der Kostenseite vorgesehene Position für Spesen von 60.000 DM hinzuweisen. Danach erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Sachverständige aufgrund der von der Klägerin geäußerten Kritik bei seiner Anhörung von seinem schriftlichen Gutachten abweichen wird. Auf die Richtigkeit der Gewinnprognose für das Jahr 1999 kommt es nicht an . Streitgegenstand ist allein der in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Schaden, der auf der Unrichtigkeit der Gewinnprognosen vom 4.02.1997 beruhen soll. Folglich ist Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.