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Urteil

1 U 87/04

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:1011.1U87.04.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.03.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Ereignis vom 21.11.2000 in O1 in der ... Straße zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 10.225, 84 Euro
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.03.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Ereignis vom 21.11.2000 in O1 in der ... Straße zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 10.225, 84 Euro 1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die er sich am 21.11.2000 bei der Ausübung des Polizeidienstes zuzog. Am 21.11.2000 war der Beklagte als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Verkehrsunfall in O1, ... Straße, beteiligt. Weil die hinzugezogene Polizei bei ihm Alkoholgeruch feststellte - die später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 ‰ und maximal 2,67‰ - sollte sich der Beklagte einem Alkoholtest unterziehen. Noch während der Untersuchungen an der Unfallstelle flüchtete der Beklagte, indem er zu Fuß wegrannte. Nach etwa 200 Metern wurde er von dem Polizeibeamten P1 eingeholt, der ihm ein Bein stellte und dadurch zu Fall brachte. Gemeinsam mit dem Polizeibeamten P1 hob der Kläger den Beklagten vom Boden auf, um ihn zum Streifenfahrzeug zu bringen. Nach wenigen Metern stürzte der sowohl vom Kläger als auch dem Polizeibeamten P1 gestützte Beklagte und fiel unter im Einzelnen umstrittenen Umständen auf den Boden, wobei sein Körper, der bei einer Größe von 1,93 Metern etwa 140 kg Gewicht hatte, auf das linke Bein des Klägers zu liegen kam. Der Kläger erlitt eine Tibiakopffraktur lateral links Typ C 2, die im Kreiskrankenhaus O1 stationär behandelt wurde. Der Kläger war bis April 2002 dienstunfähig und wurde mit Ablauf des 30. April 2002 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei handlungs- und steuerungsfähig gewesen. Um sich den gegen ihn gerichteten Ermittlungen zu entziehen, habe er sich ohne Vorankündigung mit seinem gesamten Körpergewicht nach rechts auf das linke Bein des Klägers fallen lassen. Der Kläger hat sich wegen der erlittenen Verletzungen auf den Entlassungsbericht des Klinikums O1 vom 15.01.2001 (Blatt 17 ff.) bezogen und behauptet, er sei in O1 bis zum 11.12.2000 vier Mal operiert worden. Ferner habe sich bei ihm verletzungsbedingt eine posttraumatische Angstsymptomatik, verbunden mit einer reaktiven Depression, eingestellt. Hierdurch sei seine Dienstunfähigkeit verursacht worden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 8.06.2001 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem schädigenden Ereignis vom 21.11.2000 in O1 in der ... Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, nicht mitbekommen zu haben, erneut umgefallen zu sein, nachdem ihm Handschellen angelegt worden waren und er wieder auf seine Füße gestellt worden war. Er habe sich nicht bewusst fallen lassen. Wenn er umgefallen sei, beruhe das auf einer Bewegung, die er nicht habe steuern können und nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten P1 als Zeuge und durch Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2003 (Blatt 74 bis 77 der Akten), das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen S1 vom 13.08.2003 (Blatt 97 bis 101 der Akten) sowie auf die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2004 (Blatt 111 bis 113 der Akten) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 11.03.2004 verkündetes Urteil abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden könne, dass der schadensstiftende Sturz auf ein unbewusstes Geschehen und damit weder auf eine vorsätzliche noch auf eine fahrlässige Handlung zurückzuführen sei (Blatt 118 bis 122 der Akten). Der Kläger hat gegen das ihm am 16.03.2004 zugestellte Urteil am 8.04.2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.06.2004 am 16.06.2004 begründet. Der Kläger wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und wiederholt und vertieft sein Vorbringen, wonach der Beklagte für den erneuten Sturz verantwortlich gewesen sei. Wegen der eingetretenen Verletzungsfolgen bezieht sich der Kläger ergänzend auf den Bericht des Gesundheitsamtes des X-Kreises vom 21.11.2001, den Bericht des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A vom 19.02.2002 und den vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums O1-Braunfels vom 10.05.2002 (Blatt 181 bis 187 der Akten). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (ohne die erstinstanzlich beantragte zeitliche Beschränkung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. Diskontüberleitungsgesetz seit dem 8.06.2001 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 21.11.2000 in O1 in der ... Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der schadensstiftende Sturz des Beklagten auf ein unbewusstes Geschehen zurückzuführen ist. Ein Zustand der Bewusstlosigkeit oder ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand habe nicht vorgelegen. Vielmehr beruhe der Sturz des Beklagten auf einem Momentversagen des Kreislaufs, der reflektorisch beeinträchtigt worden sei. § 827 BGB sei deshalb nicht anwendbar. 2. Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 7 BGB a. F. Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, weil ihm der Beklagte die bei dem Sturz am 8.06.2001 entstandene Verletzung schuldhaft zugefügt hat. Gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, die in dem Wegfall der zeitlichen Begrenzung für das beanspruchte Schmerzensgeld zu sehen ist, bestehen keine Bedenken (§ 533 ZPO). Der Beklagte haftet für die Folgen seines Sturzes, der die Beinverletzung des Klägers verursacht hat. Die Haftung wegen unerlaubter Handlung setzt eine „Handlung“ im Sinne des Deliktsrechts voraus, also ein Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist. „Unwillkürliche“ Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vorn herein fehlt, vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen (BGHZ 98, 135, 137). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die der Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind, ist der Sturz des Beklagten, der zur Verletzung des Klägers führte, eine Handlung in diesem Sinne. Das Landgericht ist dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten gefolgt und hat festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Sturz infolge einer multifaktoriell bedingten Leistungseinbuße des Kreislaufs ein unbewusstes Geschehen gewesen sein könne. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Die Beweiswürdigung ist vollständig sowie frei von Widersprüchen und verstößt auch nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Allerdings hat das Landgericht verkannt, das der Beweis dafür, dass der Sturz auf einem reflektorischen unbewussten Geschehen beruht, vom Beklagten zu führen ist. Hier macht der Beklagte nicht geltend, dass außerhalb seiner Person liegende Umstände (etwa physischer Zwang oder ein unwillkürlicher Reflex, der durch fremde Einwirkung ausgelöst wird) die Willenssteuerung seines Verhaltens ausgeschlossen haben. Vielmehr macht der Beklagte geltend, dass er infolge eines reflektorischen Kreislaufversagens - ausgelöst insbesondere durch die hohe Alkoholisierung in Verbindung mit den Auswirkungen der vorangegangenen Flucht und dem (ersten) Sturz auf den Bauch - im Rahmen eines unbewussten Geschehens erneut gestürzt sei. Danach handelt es sich um einen Fall, in dem eine der Willenslenkung unterliegende Handlung des Schädigers aufgrund innerer Vorgänge fraglich erscheint. Der Beweis für einen solchen Zustand ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 827 BGB vom Schädiger zu führen (BGH a.a.O. Seite 139). Da im Streitfall der Beklagte den Beweis für ein reflektorisches Geschehen nicht erbracht hat, ist von einer zurechenbaren Handlung auszugehen. Aus dem gleichen Grund trägt der Beklagte hier die Beweislast für den Ausnahmefall der Schuldunfähigkeit. Danach sind die Voraussetzungen für die deliktische Haftung des Beklagten erfüllt. Das angemessene Schmerzensgeld, welches der Kläger vom Beklagten nach § 847 BGB a. F. beanspruchen kann, beträgt 10.000 €. Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Verletzung und die Verletzungsfolgen, die sich aus dem Bericht des Gesundheitsamtes des X-Kreises vom 21.11.2001 und des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A vom 19.02.2002 ergeben. Die Verwertung dieser erst im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücke ist nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Sie betreffen die Substantiierung der Verletzungsfolgen, die das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht veranlasst hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Danach erlitt der Kläger eine Tibiakopffraktur lateral links, Typ C2, welche erst nach einer vorherigen chirurgischen Versorgung eines Compartment-Syndroms der Tibialis-Anterior-Loge (einer Einblutung in die Muskelfaszie, die die Durchblutung des Beines abzudrücken drohte) versorgt werden konnte. Der Kläger wurde 5 Wochen lang stationär behandelt und durfte in der Folgezeit zunächst sein Knie nicht belasten. Dadurch war er bis März 2001 an den Rollstuhl gebunden. Ab 10.03.2001 erfolgte eine Teilbelastung. Seit Juni 2001 darf er sein Bein voll belasten. Er kann nicht länger als 1 Stunde laufen und auch sein Knie nicht lange gebeugt halten, weil Schmerzen auftreten. Ferner hat sich bei ihm eine Angstsymptomatik (Fallangst) eingestellt. Als dauerhafte Verletzungsfolgen sind verblieben eine Verschmächtigung des Weichteilmantels des linken Oberschenkels, Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels nach überstandenem Kompartmentsyndrom links, Bandinstabilität des linken Kniegelenkes für die Innenband- und Kreuzbandführung, endgradige Beugebeeinträchtigung des linken Kniegelenks sowie Belastungsbeschwerden des linken Beines mit röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen. Hingegen waren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen die jeweils als unfallbedingt geltend gemachte Depression und Entlassung aus dem Polizeidienst. Insoweit ist der Beweis für einen Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21.11.2001 nicht erbracht. Denn der Bericht des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A bezeichnet die beim Kläger festzustellende Depression ausdrücklich als unfallunabhängig und als Ursache für die Dienstunfähigkeit nicht die körperlichen Verletzungsfolgen, sondern die Depression. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit begründet. Wegen der weitergehenden Zinsforderung sind die Klage und die Berufung unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verzug des Beklagten mit der Zahlung einer bezifferten und durch Dokumentation der Unfallfolgen belegten Schmerzensgeldforderung zu einem früheren Zeitpunkt sind nicht dargetan. Die Berufung hat auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Erfolg. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431 ). Nach Art und Gewicht der beim Kläger eingetretenen dauerhaften Verletzungsfolgen kann die Möglichkeit eines zukünftigen (weiteren) Schadenseintritts nicht verneint werden. Die Feststellungsklage ist auch begründet, da - wie ausgeführt - die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs vorliegen. Da der Beklagte mit Ausnahme eines hier nicht relevanten Teiles der Zinsforderung im Rechtsstreit unterliegt, hat er dessen Kosten zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).