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Urteil

1 U 86/07

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0623.1U86.07.0A
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Leitsätze
Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen VI ZR 215/08 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.06.2009 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss vom 16.06.2009 erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.08.2009 zurückgewiesen.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 8. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 469/04) werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen VI ZR 215/08 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.06.2009 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss vom 16.06.2009 erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.08.2009 zurückgewiesen. Die Berufungen der Kläger gegen das am 8. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 469/04) werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zu 1 den streitgegenständlichen Verkehrsunfall maßgeblich verursacht und verschuldet habe, indem er über die durchgezogene Begrenzungslinie seiner Fahrbahn auf die vom Beklagten zu 1 befahrene Gegenfahrbahn geraten und dort mit dessen Fahrzeug kollidiert sei, während der Unfall für den Beklagten zu 1 ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Kläger, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie rügen unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht habe ihre Klagen aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung abgewiesen. Es habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es weder ihren noch den Angaben der von ihnen benannten Zeugen Glauben geschenkt und ein von ihnen beantragtes Obergutachten nicht eingeholt habe. Außerdem habe das Landgericht bei einem ungeklärten Unfallgeschehen zumindest eine Betriebsgefahrhaftung der Beklagten annehmen müssen; dass der Unfall für den Beklagten zu 1 unabwendbar gewesen sei, hätten die Beklagten nicht dargelegt. Der Kläger zu 1 beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.715,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.149,68 € seit dem 16. Juni 2004, 1.500,00 € seit dem 20. September 2004, 385,50 € seit dem 21. Dezember 2004, 308,40 € seit dem 1. November 2005, 114,40 € seit dem 14. April 2005, 52,36 € seit dem 21. Juni 2005, 73,83 € seit dem 1. September 2005, 1.163,26 € seit dem 28. Februar 2006, 133,00 € seit dem 24. Februar 2006, 500,00 € seit dem 24. Februar 2006, 226,44 € seit dem 21. Dezember 2004, 28,95 € seit dem 11. Januar 2005, 179,45 € seit dem 11. Januar 2005 sowie weitere 0,81% Zinsen aus 3.860,04 € seit 11. Januar 2005 über dem beantragten Basiszinssatz hieraus zu zahlen. 2. festzustellen, a. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Prämienschaden aus der Haftpflichtversicherung bei der A-Versicherung zu ersetzen, b. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Unfallereignis vom 16. Juni 2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, c. dass der Beklagten zu 2 keine Rückforderungsansprüche hinsichtlich der an ihn gezahlten 6.149,67 € zustehen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weitergehendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Die Klägerin zu 2 beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.931,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.500,00 € seit dem 20. September 2004, 224,34 € seit dem 30. August 2005, 500,00 € seit dem 24. Februar 2006, 463,95 € seit dem 24. Februar 2006, 216,15 € seit dem 30. November 2004 und aus 27,00 € seit dem 30. März 2006 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Unfallereignis vom 16. Juni 2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein weitergehendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Die Beklagten beantragen, die Berufungen der Kläger zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil. II. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. 1. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. a. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten, sind weder dem Berufungsvorbringen der Kläger zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Landgericht hat die Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 zu Recht für physikalisch und kinetisch ohne weiteres nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei gehalten; die Ausführungen des Sachverständigen bieten auch nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit. Insbesondere bestehen keine Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel, die nach der - vom Gericht geteilten - Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. März 1986, NJW 1986, S. 1928 ff., juris Rn. 40) eine weitere Ergänzung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1, dessen erneute mündliche Anhörung oder die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 1 ZPO gebieten könnten. Die Kläger wiederholen in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen die von ihnen erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 20. August 2006 und vom 28. November 2006 gegen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 vom 6. Juli 2006 erhobenen Einwände, die - wie das Landgericht unter Hinweis auf die ergänzenden schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 1. November 2006 und seine weiteren mündlichen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 im Einzelnen ausgeführt hat - unberechtigt sind: aa. Das Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen spricht nicht gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger zu 1 sei über die durchgezogene Begrenzungslinie seiner Fahrbahn auf die vom Beklagten zu 1 benutzte Fahrspur gefahren und dort mit dessen Fahrzeug kollidiert. (1) Das Landgericht ist zu Recht aufgrund des Lichtbilds Nr. 9 (Blatt 410 d. A.) und der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 davon ausgegangen, dass der Stoßfänger des Klägerfahrzeugs bei der streitgegenständlichen Kollision beschädigt wurde. Wie der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten vom 6. Juli 2006 und vom 1. November 2006 (Blatt 395 ff. und 456 ff. d. A.) sowie bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 (Blatt 500 ff. d. A.) im Einzelnen erläutert hat, kann man auf dem Lichtbild Nr. 9 nicht nur die dunkle Farbe des Reifenabriebs des Beklagtenfahrzeugs erkennen, sondern auch die runde Form des Antrags und die Abzeichnung des Reifenprofils. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf Blatt 7 f. seines Ergänzungsgutachtens vom 1. November 2006 erklärt, dass bei dem dort auf Blatt 4 durch Bild 2 dargestellten Anprall der Stoßfänger des Klägerfahrzeugs nicht - wie der des Beklagtenfahrzeugs - an der Ecke zerbrach, sondern nach rechts weggedrückt wurde. Auch dies ist auf dem Lichtbild Nr. 9 erkennbar. Das unterschiedliche Beschädigungsbild der Fahrzeuge hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 überzeugend mit der bauartbedingt abweichenden Materialfestigkeit der Stoßstangen erklärt. (2) Die erheblichen Beschädigungen der linken Vorderräder beider unfallbeteiligter Fahrzeuge widersprechen nicht der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 ausweislich der Skizze auf Seite 13 seines schriftlichen Gutachtens vom 6. Juli 2006 angenommenen Kollisionsposition. Der Sach-verständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. November 2006 (Bl. 456 f. d. A.) anhand von Bild 2 deutlich gemacht, dass bei der dargestellten relativen Kollisionsposition jeweils Kotflügel und Radhäuser der Fahrzeuge vorn links stark eingedrückt würden und es dann zu einem massiven Anstoß der linken Vorderräder komme, nicht etwa nur zu einer Streifkollision. Dies hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 nochmals überzeugend bestätigt. bb. Das Landgericht hat die Spuren am Unfallort zutreffend bewertet und dabei auch die Aussage des Zeugen POK Z1 über von ihm wahrgenommene Fahrzeugsplitter angemessen berücksichtigt. (1) Der Zeuge Z2, der nach der Kollision zur Unfallstelle kam, hat bei seiner Vernehmung im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2006 angegeben, er habe seine zu den polizeilichen Ermittlungsakten gereichte Unfallskizze anhand von ihm wahrgenommener „Brems- oder Schleifspuren“ gefertigt. Splitter auf der Fahrbahn hat der Zeuge – entgegen dem Einwand der Kläger - nicht erwähnt. Der Zeuge POK Z1, der sich nach eigenem Bekunden nur noch vage an den Unfall erinnerte, hat angegeben, es hätten sich im Bereich der - von den Klägern benutzten - Fahrbahn Richtung O1 auf der linken Fahrspur bzw. der Fahrbahnmitte Glas- und Lacksplitter befunden. Von einem „Splitterfeld“ hat der Zeuge insoweit nicht gesprochen; ein solches ist auch nicht fotografisch oder sonst dokumentiert. Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 bei einer Fahrzeugkollision mit hoher Geschwindigkeit Fahrzeugsplitter im gesamten Fahrbahnbereich zu erwarten sind, lässt das von dem Zeugen Z1 bekundete Vorhandensein von Splittern auf der von den Klägern benutzten Fahrbahn in Richtung O1 nicht auf einen bestimmten Kollisionsort der Fahrzeuge schließen. Dass nur auf der Fahrbahn Richtung O1 Splitter vorhanden gewesen seien, hat der Zeuge Z1 nicht bekundet. Insoweit kommt es auch nicht auf die weitere Erläuterung des Sachverständigen an, ein isoliertes Splitterfeld auf der Fahrbahnseite der Kläger sei mit dem Unfallgeschehen unvereinbar. (2) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich weder aus den Bekundungen der Zeugen Z2 und POK Z1 noch aus den von der Polizei gefertigten Unfallfotos, dass sich sämtliche Bremsspuren auf der von ihnen benutzten Fahrbahn befanden. Der Zeuge Z2 hat keine näheren Angaben zur Lage von ihm wahrgenommener „Brems- oder Schleifspuren“ gemacht. Zwar hat er in seine Unfallskizze Spuren eingezeichnet, die in Richtung des Beklagtenfahrzeugs führen. Diese Spurenzeichnung des Zeugen Z2 wird jedoch durch das Lichtbild Nr. 6 (Blatt 408 d. A.) eindeutig widerlegt: Auf dem Bild ist klar erkennbar, dass die Bremsspur des Beklagtenfahrzeugs über eine weite Strecke stetig und nur leicht bogenförmig auf der eigenen Fahrspur des Beklagten zu 1 bis zum linken Vorderrad des Pkw Marke X in seiner leicht schrägen Endstellung führt. Hierauf hat der Sachverständige Dipl.-Ing. SV1 sowohl in seinen schriftlichen Gutachten vom 6. Juli 2006 und vom 1. November 2006 (Blatt 393, 399 und 464 ff. d. A.) als auch bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 hingewiesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen erstreckte sich die auf dem Lichtbild Nr. 6 - nicht aber in der von dem Zeugen POK Z1 gefertigten Unfallskizze - dokumentierte Bremsspur des Beklagtenfahrzeugs auf der Fahrbahn Richtung O2 über 60 bis 80 m. Hieraus hat er den zutreffenden Schluss gezogen, dass das Beklagtenfahrzeug nicht von der Mitte der Gegenfahrbahn kommend schräg über die Fahrspuren in seine Endstellung gefahren sein kann , wie von den Klägern behauptet und von den Zeugen Z2 und Z1 skizziert. Zudem hat der Sachverständige auf Blatt 19 f. seines Gutachtens vom 6. Juli 2006 festgestellt, dass das linke Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs nach dem Anprall nicht mehr lenkbar war; der Beklagte zu 1 hätte die von den Klägern behauptete Fahrbewegung daher gar nicht ausführen können. (3) Der Sachverständige hat seinen Berechnungen auch nicht eine unzutreffende Entfernung der Endlagen der unfallbeteiligten Fahrzeuge zugrunde gelegt. Der Zeuge POK Z1 hat ausgesagt, das Beklagtenfahrzeug sei 150 m entfernt von dem vermuteten und in seiner Unfallskizze eingezeichneten Kollisions ort zum Stehen gekommen; die Entfernung der Endlagen beider Fahrzeuge hat der Zeuge Z1 nicht ermittelt; sie wäre nach der vorstehenden Angabe des Zeugen und der von ihm gefertigten Skizze erheblich größer als 150 m. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Annahme des Sachverständigen, die von ihm auf dem Lichtbild Nr. 12 dokumentierte Stelle entspreche derjenigen auf dem Lichtbild Nr. 6, überzeugend, so dass an der Richtigkeit seiner Entfernungsmessung auch insoweit keine Zweifel bestehen. (4) Dass der Zeuge Z1 den Kollisionsort der unfallbeteiligten Fahrzeuge in seiner Unfallskizze auf der von den Klägern benutzten Fahrbahn eingezeichnet hat, stellt die davon abweichenden Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage. Denn diese Skizze ist aus den oben genannten sowie aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen unzutreffend. (5) Die Behauptung der Kläger, ihr Fahrzeug sei nach der Kollision nach rechts gegen einen Leitpfosten geschleudert worden, wird nicht durch die Feststellung einer entsprechenden Beschädigung an einem solchen Pfosten bestätigt. Der Zeuge Z2 hat im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2006 nichts von einem beschädigten Leitpfosten berichtet. Der Zeuge POK Z1 hat sogar umgekehrt bekundet, er habe aufgrund der Unfallschilderung der Klägerin zu 2 die Leitpfosten im Bereich der Unfallstelle in Augenschein genommen und daran keine Beschädigung feststellen können. cc. Das vom Landgericht angenommene Fahrverhalten der unfallbeteiligten Pkw nach dem Anprall widerspricht nicht den Gesetzen der Physik. (1) Der Einwand der Kläger, der Beklagte zu 1 hätte sein Fahrzeug bei dem vom Landgericht angenommenen Unfallverlauf angesichts der Aufprallgeschwindigkeit beider Fahrzeuge nicht in seiner Fahrspur halten können, sondern wäre weggeschleudert worden, wird durch die überzeugenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen SV1 (Blatt 402, 458 f., 499 und 503 d. A.) widerlegt. Danach ist eine nach dem Anstoß an sich zu erwartende Drehbewegung des Beklagtenfahrzeugs entgegen dem Uhrzeigersinn wegen der stabilisierenden Wirkung des Anhängers ausgeblieben. (2) Weshalb das Fahrzeug des Klägers zu 1 nach dem Anprall einen anderen als den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Juli 2006 (Blatt 399 f. d. A.) im Einzelnen überzeugend rekonstruierten Fahrtweg hätte nehmen sollen, haben die Kläger nicht nach-vollziehbar dargelegt. dd. Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 sind hinreichend tragfähig. Zwar konnte der Sachverständige mangels vollständiger Dokumentation der Unfallspuren den konkreten Kollisionsort der Fahrzeuge nicht bestimmen. Seine Feststellungen ermöglichen aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel und sonstigen Umstände eine volle Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO. Diese verlangt keine absolute Sicherheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 1998, NJW 1998, S. 2969, 2971 ). ee. Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 getroffenen Feststellungen sind auch beweisrechtlich verwertbar. Dass die Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben, steht dem nicht entgegen. Der Befangenheitsantrag ist vom Landgericht durch Beschluss vom 8. März 2007 rechtskräftig zurückgewiesen worden (§ 512 ZPO). ff. Anhaltspunkte für eine von den Klägern behauptete Verletzung des Grundsatzes der „Waffengleichheit“ sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Angaben der Kläger bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006 berücksichtigt. Die Unfallschilderung des als Zeugen vernommenen Bruders des Beklagten zu 1, Z3, hat das Landgericht zu Recht - auch angesichts seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Beklagten zu 1 - als glaubhaft erachtet. Denn sie ist nicht nur in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sondern entspricht nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 - anders als die Darstellung der Kläger - sowohl dem Beschädigungsbild der unfallbeteiligten Fahrzeuge als auch den durch Lichtbilder der Polizei dokumentierten Unfallspuren. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Z3 sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch die Aussagen der Zeugen Z2 und POK Z1 hat das Landgericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Feststellungen des Sachverständigen, sachbezogen und zutreffend gewürdigt. b. Das Landgericht musste entgegen der Auffassung der Kläger nicht wegen eines ungeklärten Unfallgeschehens eine anteilige Betriebsgefahrhaftung der Beklagten annehmen. Das Landgericht hat über Hergang und Verursachung des streitgegen-ständlichen Verkehrsunfalls im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO eine volle Überzeugung gewonnen. Aufgrund dieser Überzeugung hat es zu Recht angenommen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 StVG i. V. mit § 17 Abs. 1 StVG dem schuldhaften Verstoß des Klägers zu 1 gegen das Rechts-fahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ein so hohes Gewicht beizumessen, dass die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 geführten Pkw demgegenüber völlig zurück-treten würde. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.