Urteil
1 U 134/09
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0707.1U134.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.7.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.181,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 82%, der Beklagte zu 18% zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.7.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.181,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 82%, der Beklagte zu 18% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. A. Der Kläger nimmt als derzeitiger Insolvenzverwalter der X- GmbH den Beklagten als deren früheren Insolvenzverwalter aus abgetretenem Recht einer Schuldnerin der Insolvenzschuldnerin, der Y- GmbH , auf Rückerstattung einer Zahlung an Anspruch, die die Fa. Y nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf ein vom Beklagten noch nicht abgerechnetes und geschlossenes Anderkonto geleistet hat. Er stützt die Klage im Kern sinngemäß auf die Erwägung, diese Zahlung an den Beklagten habe die Erfüllung der Schuld der Fa. Y nicht mehr bewirken können, weil der Beklagte nicht mehr als Insolvenzverwalter amtiert habe und deshalb für den Empfang nicht mehr zuständig gewesen sei. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, er habe sämtliche auf dem Anderkonto befindlichen Mittel in Absprache mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verbraucht und sei daher nicht mehr bereichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, dies auch hinsichtlich weiterer Forderungen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Der Kläger rügt mit der Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Entreicherung des Beklagten im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB angenommen. Auf den Stand des Anderkontos „0“ komme es nicht an. Das Landgericht übersehe, dass der Beklagte – was unstreitig ist – am 10.3.2006 für seine Vergütung als Insolvenzverwalter 18.777 € entnommen habe. Dies wäre ohne die Zahlung der Fa. Y nicht möglich gewesen. Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.181,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2006 sowie 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. B. Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung und der zugehörigen Zinsen begründet, hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet. C. I. Die Hauptforderung ergibt sich – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allein daraus, dass (1.) die Fa. Y zwecks Erfüllung ihrer Schuld gegenüber der Insolvenzschuldnerin zahlen wollte und (2.) daraus, dass diese Zahlung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den gemäß § 259 Abs. 1 InsO nicht mehr als Insolvenzverwalter amtierenden Beklagten diesen Zweck nicht mehr erfüllen konnte. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch in entsprechender Höhe hatte, weil für die Beurteilung der Rechtsgrundlosigkeit auf den Zweck abzustellen ist, den der Leistende verfolgt hat. Eine Erfüllungswirkung kam dieser Zahlung auch nicht nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB zu. Für die maßgebende Zeit nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist weder eine Anweisung der Insolvenzschuldnerin an die Fa. Y , an den Beklagten zu zahlen, noch eine Einzugsermächtigung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten nachvollziehbar behauptet. In der Erhebung der vorliegenden Klage ist eine Genehmigung der Forderungseinziehung durch den Beklagten schon deshalb nicht zu sehen, weil der Kläger eine solche Genehmigung ausdrücklich abgelehnt hatte. Im Übrigen wäre einzige Konsequenz einer abweichenden Beurteilung dieser Frage, dass sich der Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB ergäbe. II. Aus der Entnahme der Verwaltervergütung in Höhe von 18.777 € am 10.3.2006 (S. 20 der Buchungsübersicht, Bl. 80 d. A.), einem die nunmehr noch geltend gemachte Klageforderung übersteigenden Betrag, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beklagte insoweit nicht im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Landgerichts kann insoweit nicht allein darauf abgestellt werden, dass das vom Beklagten als Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto kein Guthaben mehr aufweist. Der Beklagte konnte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Mittel mehr für die Masse in dem Sinne vereinnahmen, dass jene einem gesondert zu betrachtenden Vermögensbestand zuzuordnen waren; die nach dem Erlöschen seines Amtes eingehenden Zahlungen waren seinem eigenen Vermögen unabhängig davon zuzuordnen, auf welchem Konto die Zahlung einging. Im Übrigen spricht alles dafür, dass der rechtskundige Beklagte bei Erhalt der Zahlung um den ihm gegenüber der Fa. Y fehlenden Behaltensgrund wusste mit der Folge, dass er sich von vornherein nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, § 819 Abs. 1 BGB. III. Die zugesprochene Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 819 Abs. 1, 291 BGB mit dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung. Ein die Klageforderung deutlich übersteigender Teil der Zahlungen wurde bereits am 10.2.2006 geleistet. IV. Hinsichtlich der als Verzugsschaden – bezogen auf die von Y abgetretene Bereicherungsforderung – geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Berufung unbegründet. Die Bereicherungsforderung wurde sogleich mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2008 geltend gemacht (S. 8 der Klageschrift, Anl. K 11, Bl. 30 ff. d. A.), d. h. der Verzug bestand nicht, als die Anwaltskosten entstanden. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.