Beschluss
1 W 15/11
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0411.1W15.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf bis 300 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines gegen den Richter am Landgericht A gerichteten Ablehnungsgesuchs des Klägers, nachdem der Richter einen Rubrumsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat. Im Ausgangsrechtsstreit kam das Landgericht mit Urteil vom 09.04.2009 zu dem Ergebnis, der Kläger könne von der Beklagten zu 1) Zahlung von 13.641,27 € verlangen; dieser Teil des Rechtsstreits wurde rechtskräftig. Im Rubrum ist der Kläger als „Rechtsanwalt Dr. 1B“ mit seiner Kanzleianschrift in O1 genannt. Der Kläger begehrt nunmehr u.a. die Berichtigung des Rubrums des Urteils gem. § 319 ZPO dahingehend, dass zwischen seiner Wohnanschrift in O2 und seiner Kanzleianschrift getrennt werde. Er begründet dies damit, dass ihn die Beklagten - offenbar anknüpfend an die Adressenangabe im Rubrum des genannten Urteils - beim Landgericht Frankfurt am Main auf Herausgabe des Titels in Anspruch nehmen. Im Laufe des Ausgangsrechtsstreits habe er selbst zwischen seiner Kanzlei- und seiner Wohnanschrift unterschieden. Auch in anderen Entscheidungen sei zwischen seiner Wohn- und seiner Kanzleianschrift unterschieden worden. Inzwischen ist der Rechtsstreit einschließlich der vom Kläger erhobenen Widerklage - nach zwischenzeitlicher Verweisung an das Amtsgericht Offenbach - an das Landgericht Darmstadt verwiesen worden. Mit Beschluss vom 13.01.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies das Landgericht den Antrag auf Berichtigung des Rubrums zurück. Daraufhin hat der Kläger den beschließenden Richter, Richter am Landgericht A, mit Schriftsatz vom 21.01.2011 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der geltend gemachten Ablehnungsgründe wird auf den genannten Schriftsatz sowie seine Schriftsätze vom 05.02., 09.02. und 21.02.2011 verwiesen. Die Beklagten sind dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch durch Kammerbeschluss vom 17.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28.02.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 11.03.2011 nicht abgeholfen hat. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Beschwerdebegründung sowie seine Schriftsätze vom 03.03., 05.03., 18.03. und 26.03.2011 und 08.04.2011 verwiesen. II. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gem. Abschnitt B.16.a. der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für 2011 wegen Sachzusammenhangs mit dem Berufungsverfahren 1 U 87/09 berufen. Der Senat entscheidet in der für das genannte Berufungsverfahren zuständigen Senatsbesetzung. Denn gemäß Ziff. 4 der Senatsgeschäftsverteilung für 2011 erstreckt sich die Mitwirkungszuständigkeit innerhalb des Senats auch auf später eingehende Sachen, die mit der ersten Sache im Zusammenhang stehen. III. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. 1. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die an dem Zurückweisungsbeschluss der 10. Zivilkammer vom 17.02.2011 und am Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2011 mitwirkenden Richterinnen und Richter hierzu nach der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung des Landgerichts für 2011 berufen waren, könnte ein in einer möglicherweise gegebenen falschen Besetzung liegender Verfahrensverstoß der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hätte zwingend nur dann zu erfolgen, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Verstoß Auswirkungen auf die Besetzung des Senats bei seiner Beschwerdeentscheidung hätte; in allen anderen Fällen bleibt das Beschwerdegericht befugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, wenn die Sache - wie hier - entscheidungsreif ist (Senat, OLGR 2004, 271; Beschl. v. 13.07.2005 - 1 W 13/05 -, amtl. Umdr. S. 3; Beschl. v. 22.11.2006 - 1 W 40/06 -, amtl. Umdr. S. 4; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 572 Rn. 27). Aus diesem Grund ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass in beiden Beschlüssen nicht ausdrücklich gekennzeichnet ist, wer bei der Beschlussfassung als Vorsitzender fungiert hat. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der Vorsitzende der Kammer, welcher der abgelehnte Einzelrichter angehört, und die folglich über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat, die Funktion des Vorsitzenden innehat, selbst wenn vertretungsweise im Spruchkörper ein weiterer Vorsitzender Richter oder eine Vorsitzende Richterin mitwirkt. Dass Vorsitzender Richter am Landgericht C, welcher an beiden Beschlüssen mitgewirkt hat, der Vorsitzende der 10. Zivilkammer ist, folgt aus der Geschäftsverteilung des Landgerichts für 2011. Dass der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.03.2004 - 23 W 75/03 - demgegenüber in Ausübung seines Ermessens Veranlassung gesehen hat, wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung einen landgerichtlichen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs aufzuheben und zu erneuter Entscheidung zurückzuweisen, steht einer Sachentscheidung des beschließenden Senats nicht entgegen. 2. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das Landgericht bei seiner Nichtabhilfeentscheidung sämtliche Schriftsätze des Klägers berücksichtigt habe, wäre eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Landgerichts durch das Beschwerdeverfahren, in welchem dem Senat sämtliche der bezeichneten Schriftsätze vorlagen, geheilt. 3. In der Sache selbst sind die vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht geeignet, bei verständiger Würdigung vom Standpunkt einer Partei Anlass zu geben, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu besorgen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Einfache Verfahrensfehler können eine derartige Befürchtung regelmäßig nicht begründen; anders kann dies ausnahmsweise bei besonders groben Rechts- oder Verfahrensverstößen zu beurteilen sein, wenn die Verfahrensweise des Richters jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 21, 23 f.). Derartige Verstöße des abgelehnten Richters sind hier nicht gegeben. a) Dass der abgelehnte Richter die Rubrumsberichtigung abgelehnt hat, ist jedenfalls nicht willkürlich oder grob falsch. Insbesondere liegt in der Nichtberichtigung kein Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozessbevollmächtigten. Zweck der Vorschrift ist es, die beteiligte Prozesspartei sicher zu identifizieren und Zustellungen zu ermöglichen; es gelten dieselben Regeln wie bei § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 313 Rn. 4). Erforderlich ist damit eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann (BGH, Urt. v. 31.10.2000, BGHZ 145, 358 [juris Rn. 23]). Außerdem ist zwecks Zustellung die Angabe einer Adresse notwendig; sie braucht nicht zwingend die Wohnadresse zu sein, es kann die Angabe der Arbeitsstelle genügen (BGH, a.a.O., juris Rn. 24, 26). Die Angabe der Wohnanschrift eines Klägers mag zwar üblich sein, aber für den genannten Zweck des § 313 ZPO ist es jedenfalls nicht willkürlich oder grob falsch, sie nicht im Wege der Rubrumsberichtigung zu aktualisieren. Entsprechend dem genannten Zweck stellt der Beschluss über die Ablehnung der Rubrumsberichtigung ausdrücklich darauf ab, dass der Kläger mit der im Rubrum enthaltenen Angabe ausreichend bezeichnet sei und Zustellungen möglich seien. Dagegen ist es nicht Zweck eines Rubrums, für ein etwaiges Folgeverfahren sichere Angaben über den für den Gerichtsstand bedeutsamen Wohnsitz zu machen. Die weitere Erwägung des Beschlusses, es sei „zudem darauf hinzuweisen“, dass die Klage vom 15.12.2001 ebenfalls nur unter der Kanzleianschrift erhoben worden sei, ist ausweislich der genannten Formulierung nicht die den Beschluss tragende Begründung. b) Auch aus der Tatsache, dass der abgelehnte Richter hier den Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen hat, während in anderen sachlichen Konstellationen eine Rubrumsberichtigung erfolgte, lässt sich weder eine grobe Fehlerhaftigkeit herleiten, noch ergibt sich daraus eine Überraschungsentscheidung. Ob der abgelehnte Richter gehalten gewesen wäre, dem Kläger vor der Entscheidung zu der beabsichtigten Zurückweisung nochmals rechtliches Gehör zu gewähren, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht als grober Verstoß zu werten. 4. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21.03.2011 möglicherweise einen Ablehnungsgrund darauf stützen will, dass der abgelehnte Richter den Rubrumsberichtigungsantrag zögerlich bearbeitet habe und vorgehabt habe, diesen unter Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Klägers zurückzuweisen und so einen Ablehnungsantrag des Klägers zu provozieren, über den nach dem 01.01.2011 eine andere Kammerbesetzung zu entscheiden hatte als bis dahin, handelte es sich um einen neuen, erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ablehnungsgrund. Mit der Beschwerde können aber nach gesicherter, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden, denn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist ausschließlich der im Ablehnungsgesuch angegebene Ablehnungsgrund (s. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 17; Münch-Komm-ZPO-Gehrlein, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Es braucht deshalb nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob eine Zeitverzögerung durch den abgelehnten Richter veranlasst wurde oder aber die Akte wegen der Kostenfestsetzung und der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2010 anderweitig in Bearbeitung war und der Antrag dem Richter erst Anfang Dezember 2010 vorgelegt wurde; hierauf könnte die Verfügung der Rechtspflegerin v. 01.12.2010 (Bl. 2479 d.A.) hindeuten. Der abgelehnte Richter hat dann jeweils rechtliches Gehör zu den beiderseitigen Stellungnahmen gewährt und am 13.01.2011 entschieden. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog. 7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind. 8. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend dem geschätzten Interesse des Klägers an der Rubrumsberichtigung festzusetzen; mangels zusätzlicher Anhaltspunkte nimmt der Senat einen Wert bis 300 € an. IV. Der Anregung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.04.2011, die Rubrumsberichtigung seitens des Berufungsgerichts vorzunehmen, konnte nicht entsprochen werden. Zuständig für die Berichtigung ist das Gericht, welches das Urteil erlassen hat. Ausnahmsweise ist auch „das mit der Sache befasste“ Rechtsmittelgericht für eine Berichtigung zuständig (BGH, Urt. v. 18.06.1964, NJW 1964, 1858 ; Beschl. v. 09.02.1989, BGHZ 106, 370 = NJW 1989, 1281 [juris Rnr. 13]; BayObLG, Beschl. v. 26.05.1992, FamRZ 1992, 1326 [juris Rnr. 19]; OLG Hamm, Urt. v. 22.09.1993, NJW-RR 1994, 1509 [juris Rnr. 55]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.1991, MDR 1991, 789); das ist dahin zu verstehen, dass eine solche Zuständigkeit besteht, solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, also das Rechtsmittelgericht mit der Sache befasst ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschl. v. 21.07.2008, OLGR 2008, 691 [juris Rnr. 2]; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 22; Musielak-Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 319 Rn. 13). Nicht anders sind auch die vom Kläger zusätzlich angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 03.04.1996, NJW 1996, 2100 [juris Rnr. 7]; Urt. v. 03.07.1996, BGHZ 133, 184 = NJW 1996, 2574 [juris Rnr. 27]) zu verstehen, bei denen im Berichtigungszeitpunkt die Sache noch in der jeweiligen Rechtsmittelinstanz schwebte, und die auf die vorgenannten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich Bezug nehmen. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht gegeben. Denn der Rechtsstreit schwebt nicht mehr in der Berufungsinstanz; er ist durch den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung vom 10.03.2010 und die Zurückweisung der hiergegen erhobenen Gehörsrüge mit Beschluss vom 31.03.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Dass die Ablehnungssache derzeit dem Beschwerdegericht vorliegt, ist ohne Bedeutung; denn es kommt auf die Befassung des Rechtsmittelgerichts mit demjenigen Rechtsstreit an, in dem eine Rubrumsberichtigung vorgenommen werden soll (s. BayObLG, a.a.O.).