Beschluss
1 U 256/11
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1026.1U256.11.0A
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Tenor
I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. September 2010 verkündete Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird als unzulässig verworfen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010, zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgewiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. September 2010 verkündete Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird als unzulässig verworfen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010, zu tragen. A. Der beklagte Rechtsanwalt hat gegen das im vorliegenden Rechtsstreit am 31. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das ihm am 6. Juni 2011 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Geschäftsräume zugestellt wurde, Berufung eingelegt. Mit dem von ihm zur Begründung dieser Berufung am 16. Juni 2011 eingereichten Schriftsatz hat er zudem Berufung gegen das vom Landgericht Frankfurt am Main bereits am 14. September 2010 in demselben Rechtsstreit verkündete Versäumnis- und (Teil-) Endurteil eingelegt, das ihm am 19. November 2010 - ebenfalls durch Einlegung in den Briefkasten seiner Geschäftsräume - zugestellt wurde (vgl. die Zustellungsurkunde Blatt 189 der Akten). Hinsichtlich dieses Urteils beantragt der Beklagte „gegen jede etwaige Fristversäumnis" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ein solches Urteil sei ihm nicht bekannt. Für eine etwaige öffentliche Zustellung des Urteils hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen, da er unter seiner Kanzleianschrift jederzeit ordnungsgemäß erreichbar gewesen sei. B. I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war abzuweisen. Der Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil vom 14. September 2010 wurde dem Beklagten nicht öffentlich zugestellt, sondern im Wege einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten seiner Geschäftsräume gemäß § 180 ZPO (vgl. Blatt 189 der Akten). Der Beklagte betont, er sei unter seiner Kanzleianschrift jederzeit ordnungsgemäß erreichbar gewesen. Tatsächlich ist ihm das im vorliegenden Rechtsstreit am 31. Mai 2011 verkündete Urteil ausweislich der Zustellungsurkunde vom 6. Juni 2011 (Blatt 245 der Akten) in den denselben Geschäftsräumen, die er nach wie vor als Adresse seiner Kanzlei angibt, erfolgreich zugestellt worden. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010, einzuhalten, hat dieser nicht vorgetragen. Eine Abholung des durch Einlegung in den Briefkasten seiner Geschäftsräume zugestellten Urteils vom 14. September 2010 hatte der Beklagte sicherzustellen. II. Da die Berufung des Beklagten, betreffend das Versäumnis- und (Teil-) Endurteil des Landgerichts Frankfurt vom Main vom 14. September 2010, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde, war sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.