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Urteil

1 U 160/10

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1124.1U160.10.0A
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Leitsätze
1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert. 2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB.
Tenor
Die in der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 4) liegende Klageänderung ist unzulässig. Die Berufung der Kläger gegen das am 21.05.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert. 2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB. Die in der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 4) liegende Klageänderung ist unzulässig. Die Berufung der Kläger gegen das am 21.05.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit Tunnelbauarbeiten unter dem in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Anwesen … in …, welches aus mehreren Einzelgrundstücken besteht, auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen aufgetretener Schäden in Höhe von rund 84.000 €, wegen Wertverlustes des Anwesens in Höhe von 300.000 € und auf Feststellung wegen zukünftiger Einbußen in Anspruch. Im Zuge dieser Arbeiten zur Herstellung des sog. Schlossbergtunnels zum Ausbau der Bundesstraße B 277, welcher unter dem Anwesen verläuft, wurden in der Zeit von April 2004 bis 28. Januar 2006 Spreng- und Rammarbeiten durchgeführt. Die Umsetzung der Baumaßnahme und der Erlass des diese betreffenden, inzwischen unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2002 lag in den Händen der Straßenbauverwaltung des beklagten Landes (Beklagter zu 1). Anfang 2005 ging die ursprünglich mit den Arbeiten beauftragte A ... AG in Insolvenz. Die Arbeiten am Tunnel wurden weitergeführt. Nachdem die Kläger zunächst angenommen hatten, dies sei durch die Beklagte zu 2) als Nachfolgegesellschaft geschehen, enthält ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz eingegangener Schriftsatz vom 20.04.2010 eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) (Bundesrepublik Deutschland) und die Beklagte zu 4) als ein anderes, den Bau fortführendes Unternehmen. In einem Vorprozess vor dem Amtsgericht Dillenburg - Az. 5 C 33/06 - nahmen die Kläger den Beklagten zu 1) auf Ersatz von kleineren Objektschäden in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem am 16.08.2007 festgestellten Vergleich, in dem sich der Beklagte zu 1) zwecks Abgeltung der dortigen Klageforderung zur Zahlung von 3.125,00 € verpflichtete. Die Kläger behaupten, die Arbeiten seien angesichts der zahlreichen im Schlossberg vorhandenen Kasematten in technisch fehlerhafter Weise mittels Sprengungen statt mittels schonenderer Vortriebstechniken durchgeführt worden. Hierdurch seien Schäden an Gebäuden und Außenanlagen entstanden. Außerdem habe die nach ihrer Behauptung gegebene Tatsache, dass der Schlossberg aufgrund der Arbeiten weiterhin dauerhaft in Bewegung sei, zu einer erheblichen Werteinbuße für das Anwesen geführt; da sogar ein Totalverlust des Anwesens nicht auszuschließen sei, sei der Feststellungsantrag wegen zukünftiger Schäden gerechtfertigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat unter Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 21.05.2011 die Klage abgewiesen. Bei der Beklagten zu 2) sei nicht hinreichend dargelegt, dass diese Gesellschaft nach der Insolvenz der A ... AG die Arbeiten zum Ausbau des Tunnels fortgeführt habe. Gegen den Beklagten zu 1) bestehe ein Ersatzanspruch nicht. Zum einen sei ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB nicht gegeben; denn angesichts der Beauftragung von ausgewiesenen Fachfirmen sei eine schuldhafte Verletzung von Planungs-, Überwachungs- oder Prüfungspflichten nicht anzunehmen. Zum anderen richteten sich etwaige Entschädigungsansprüche öffentlich-rechtlicher Art aus enteignendem Eingriff oder solche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB) nicht gegen den Beklagten zu 1), sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesstraße. Während die Kläger die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2) hinnehmen, verfolgen sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) weiter. Außerdem haben sie mit der Berufungsbegründung vom 03.09.2010 (Bl. 372 d.A.) die Klage auf die Beklagten zu 3) und 4) erstreckt. Sie sind der Auffassung, das Landgericht hätte auf ihren Schriftsatz vom 20.04.2010 hin die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und die Klage auch den jetzigen Beklagten zu 3) und 4) zustellen müssen; jedenfalls sei die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung auf die Beklagten zu 3) und 4) zulässig. In der Sache wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen zu schuldhaft begangenen Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten zu 1). Insbesondere sei es verfehlt gewesen, angesichts des durch die vorhandenen Kasematten bestehenden zahlreichen Hohlräume im Schlossberg den Tunnel im einfachen Sprengverfahren vorzutreiben. Diese Fehler müsse sich die Beklagte zu 4) als Bauherrin des Bundesstraßentunnels zurechnen lassen. Die Beklagte zu 3) habe sich die Anwendung falscher Sprengtechnik als bauausführendes Unternehmen unmittelbar zurechnen zu lassen. Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses stehe der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten zu 1) und 3) insbesondere aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Kläger im Berufungsrechtszug wird auf ihre Schriftsätze vom 03.08.2010 (Bl. 372 d.A.), 30.03.2011 (Bl. 458 d.A.), 03.05.2011 (Bl. 469 d.A.), 05.10.2011 (Bl. 514 d.A.), 10.10.2011 (Bl. 519 d.A.) und 01.11.2011 (Bl. 544 d.A.), jeweils mit Anlagen, verwiesen. Die Kläger beantragen bezüglich der Beklagten zu 1), 3) und 4), unter Abänderung des am 21.05.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg, Az. 2 O 15/10, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 384.861,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.861,46 € seit Zustellung der Klage vom 29.10.2007 und aus einem Betrag in Höhe von 380.000 € seit Klagezustellung der jeweiligen Klageerweiterung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den von den Beklagten durchgeführten Sprengarbeiten im Rahmen des Tunnelbaus in Dillenburg über den bereits jetzt bezifferbaren Schadensbetrag im Antrag zu 1. hinaus in Zukunft noch entstehen wird. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 4) beantragt, die Berufung und die Klage kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen. Die Beklagte zu 4) beanstandet, die Klage sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Sie stimmt einer Parteierweiterung im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht zu. In der Sache erhebt sie die Einrede der Verjährung, wendet sich im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen zum Anwesen gehörenden Grundstücken gegen die Aktivlegitimation der Kläger und macht geltend, sie sei erst ab Mai 2005 mit der Ausführung des Tunnels im Anschluss an die A ... AG beauftragt worden; die noch zu erbringenden Arbeiten hätten keine gravierenden Erschütterungen verursacht. Es werde bestritten, dass Schäden am Grundstück der Kläger durch die Arbeiten ab Mai 2005 entstanden seien. Es sei unzutreffend, dass sie Rechtsnachfolgerin der A ... AG sei. Die von den Klägern geltend gemachten Schäden beruhten nicht auf Sprengarbeiten - sei es, dass solche nicht hätten durchgeführt werden dürfen oder unsachgemäß durchgeführt worden seien -, sondern allein auf dem Alter und der altersbedingten Abnutzung der vorhandenen Bausubstanz. Vorsorglich bestreitet sie den Schadensumfang und die Schadenshöhe. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Sachvortrags wird auf ihre Schriftsätze vom 30.12.2010 (Bl. 411 d.A.) und vom 28.09.2011 (Bl. 487 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 3) bemängelt, die Klageerweiterung auf sie sei lediglich an die Bevollmächtigten des beklagten Landes - des Beklagten zu 1) - zugestellt worden. Sie verweigert vorsorglich die Einwilligung zur in der Parteierweiterung liegenden Klageänderung in der Berufungsinstanz. Sie hält die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO für die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht für gegeben. In der Sache erhebt sie die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft seine Darlegungen, dass Amtspflichtverletzungen durch eine unzureichende Planung oder eine unzulängliche Wahrnehmung von Überwachungs- und Prüfpflichten angesichts der Beauftragung von Fachfirmen mit der Planung und Durchführung der Arbeiten nicht gegeben seien. Passiv legitimiert für einen etwaigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sei allein die Beklagte zu 3) als Trägerin der Straßenbaulast des Schlossbergtunnels. Die Beklagten zu 1) und 3 bestreiten weiterhin die Aktivlegitimation der Kläger im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse der zu dem Anwesen gehörenden Einzelgrundstücke. Ein Entschädigungsanspruch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) komme rechtlich nicht in Betracht, da die Kläger nicht von ihren Möglichkeiten der Geltendmachung von Abwehransprüchen in der Bauphase Gebrauch gemacht hätten. Die von den Klägern behaupteten Risse und sonstigen Schäden am Anwesen hätten ihre Ursache nicht in den durchgeführten Sprengarbeiten; vielmehr kämen allgemeine Baugrundsetzungen in Betracht, insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen Kasematten und die Hanglage des Anwesens. Die Höhe der behaupteten Schäden an dem Anwesen und die geltend gemachte Wertminderung würden bestritten; es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Schäden zu erwarten seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten zu 1) und 3) in der Berufungsinstanz wird auf deren Schriftsatz vom 06.01.2011 (Bl. 436 d.A.) verwiesen. Es sind beigezogen und werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht die Akten des vorangehenden Rechtsstreits zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1) 5 C 33/06 Amtsgericht Dillenburg. II. Die in der Berufungsinstanz auf die Beklagte zu 4) vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig. Auch im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist jedenfalls derzeit unbegründet. Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage gegen die Beklagte zu 3) ist als Klageänderung zulässig, aber unbegründet; insoweit wird die Klage abgewiesen. A) Die in der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 4) liegende Klageänderung war für unzulässig zu erklären; denn die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz sind nicht erfüllt. 1. Gegen die Rechtshängigkeit dieser Klage ergeben sich keine Bedenken. Die Berufungsbegründung vom 03.09.2010, in welcher die Klageerweiterung enthalten war, ist der Beklagten zu 4) ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 393 d.A.) am 24.09.2010 zugestellt worden. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, aufgrund des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes der Kläger vom 20.04.2010, welcher bereits eine entsprechende Klageerweiterung enthielt, die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, so dass die Klageerweiterung noch in erster Instanz hätte erfolgen können, überschreitet das dem Landgericht zukommende pflichtgemäße Ermessen nicht; aus der Nichtwiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lässt sich daher nicht herleiten, dass die Klageerweiterung aufgrund eines Verfahrensfehlers des Landgerichts so zu behandeln wäre, als wäre sie bereits in erster Instanz erfolgt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung auf S. 13 des Urteils differenziert und sachlich nachvollziehbar begründet, nämlich dass einerseits der Rechtsstreit bezüglich der beiden bisherigen Beklagten aus seiner Sicht entscheidungsreif war, und dass andererseits für eine Haftung der beiden neu in den Rechtsstreit eingeführten Beklagten noch keine tragfähigen Feststellungen getroffen werden konnten. Es stellt daher keinen Ermessensfehlgebrauch dar, der Prozessökonomie einer sofortigen Entscheidung bezüglich der beiden bisherigen Beklagten den Vorrang vor einer ansonsten anstehenden umfangreichen Beweisaufnahme einzuräumen. Das hat insbesondere bezüglich der Beklagten zu 4) gelten. Die Kläger wussten seit 10.02.2010, also einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte zu 2) substantiiert ihre Passivlegitimation bestritt. Die Kläger haben auch mit Schriftsatz vom 25.02.2010 darauf reagiert, ohne dass es eines Hinweises des Landgerichts bedurft hätte; sie hätten daher umgehend erwägen können, eine entsprechende Klageerweiterung vorzunehmen, statt der jetzigen Beklagten zu 4) zunächst lediglich den Streit zu verkünden. 3. Die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgenden Klageerweiterung auf Beklagtenseite ist nach den Bestimmungen über eine Klageänderung (§ 533 i.V.m. § 263 ZPO) zu beurteilen. Eine Zulässigkeit im Berufungsrechtszug erfordert u.a., dass gemäß § 533 Nr. 2 ZPO die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, welche das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zusätzlich wird nach ständiger Rechtsprechung für eine Klageerweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz gefordert, dass der neue Berufungsbeklagte in die Klageerweiterung einwilligt oder aber die Verweigerung der Einwilligung als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (vgl. nur MünchKomm-ZPO-Becker-Eberhard, 3. Aufl. 2008, § 263 Rn. 79 mit zahlreichen Nachweisen aus der bisherigen Rechtsprechung). Das bedeutet für den hier zu beurteilenden Sachverhalt: a) Bezüglich der Beklagten zu 4) sind die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht gegeben. Sie bestreitet neben zahlreichen anderen Punkten die Behauptung der Kläger, sie habe bei ihren ab Mai 2005 beauftragten Arbeiten am Tunnel an solchen mitgewirkt, die zu Erschütterungen hätten führen können, und außerdem, dass die Schäden am Grundstück der Kläger durch ihre - der Beklagten zu 4) - Arbeiten entstanden seien. Jedenfalls zu diesen beiden Punkten gibt es keinen verwertbaren erstinstanzlichen Streitstoff, welcher der Beurteilung des Begehrens der Kläger zugrunde gelegt werden könnte. b) Des Weiteren ist auch die Verweigerung der Einwilligung der Beklagten zu 4) zur Klageerweiterung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Einer der typischen Fälle, in denen die Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch angenommen hat, in denen nämlich die neue Partei in irgendeiner Funktion bereits am Rechtsstreit beteiligt war (vgl. im Einzelnen Stein/Jonas-Herbert Roth, ZPO, 22. Aufl. 2011, § 263 Rn. 65), liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der in erster Instanz ihr gegenüber erfolgten Streitverkündung. Denn diese wurde erst am 10.03.2010 - dem Tag der mündlichen Verhandlung - zugestellt (Bl. 246 d.A.), so dass die Streitverkündete sich nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten konnte. Ebenso wenig lässt sich ein Rechtsmissbrauch daraus herleiten, dass es sich bei der Beklagten zu 4) offenbar um eine Gesellschaft im wie auch immer gearteten Konzernverbund mit der erstinstanzlichen Beklagten zu 2) handelt. Denn sie ist rechtlich selbständig, und sie kann überdies nicht auf Sachvortrag oder Ergebnisse zurückgreifen, die von der Beklagten zu 2) in erster Instanz erarbeitet worden sind, da die Beklagte zu 2) lediglich zur Frage ihrer Passivlegitimation, nämlich ihrer nicht gegebenen Beteiligung an den Arbeiten am Schlossbergtunnel vorgetragen hat. B) Die in der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) liegende Klageänderung ist zulässig; denn die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz sind erfüllt. 1. Gegen eine wirksame Zustellung der Klage an die Beklagte zu 3) ergeben sich keine Bedenken. Die in der Berufungsbegründung vom 03.09.2010 enthaltene Klage ist der Beklagten zu 3) ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 390 d.A. am 20.09.2010 am Dienstsitz des Bundesministeriums für Verkehr etc. zugestellt worden. Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen als Vertretungsbehörde ist die Berufungsbegründung vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausweislich dessen Schreiben vom 30.09.2010 (Bl. 396 d.A.) übersandt worden; der Senat legt gemäß § 189 ZPO eine entsprechende Inempfangnahme durch die Vertretungsbehörde zugrunde, nachdem sich mit Schriftsatz vom 04.10.2010 (Bl. 394 d.A.) die bisherigen Bevollmächtigten des Beklagten zu 1) auch für die Beklagte zu 3) gemeldet haben. 2. Bezüglich der Beklagten zu 3) sind die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung auf sie in der Berufungsinstanz (§ 533 i.V.m. § 263 ZPO) gegeben. a) Der Senat erachtet eine solche, als Klageänderung zu wertende Klageerweiterung als sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO. Maßstab für die Sachdienlichkeit, welche nur ausnahmsweise zu verneinen ist, ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es allein darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 533 Rn. 6 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Über die Frage einer Haftung der Beklagten zu 3) in Abgrenzung zu einer etwaigen Haftung des Beklagten zu 1) kann - wie noch auszuführen sein wird - im vorliegenden Rechtsstreit abschließend entschieden werden. b) Soweit nach den obigen Ausführungen unter II.A.3. für eine Klageerweiterung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz zusätzlich zur Bejahung der Sachdienlichkeit eine Einwilligung der neuen Beklagten zu fordern ist, sieht der Senat die hier gegebene Verweigerung der Einwilligung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich an. Denn die Beklagte zu 3) wird in Rechtsstreitigkeiten wie dem vorliegenden von derselben Vertretungskörperschaft - dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen - vertreten wie der Beklagte zu 1), welcher bereits am Rechtstreit erster Instanz beteiligt war. c) Auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO sieht der Senat bezüglich der Beklagten zu 3) als erfüllt an. Über die gegen sie geltend gemachten Ansprüche - aufgrund Zurechnung einer amtspflichtwidrigen Handlung des Beklagten zu 1) im Rahmen deren Wahrnehmung von Bundesauftragsverwaltung sowie über einen Entschädigungsanspruch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) - kann der Senat aufgrund der Tatsachen entscheiden, die er seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat; hierzu gehören insbesondere unstreitige Tatsachen. 3. Sind aber die Voraussetzungen für eine in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) erfüllt, kommt es insoweit nicht auf die Frage an, inwieweit das Landgericht gehalten gewesen wäre, zwecks Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. C) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht den Klägern weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen die Beklagte zu 3) zu. Zum einen ist der Beklagte zu 1) für einen solchen Anspruch nicht passiv legitimiert. Zum anderen ist gegenüber beiden Beklagten ein solcher Anspruch aufgrund der Sperrwirkung des die Maßnahme - den Bau des Schlossbergtunnels - genehmigenden bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2002 ausgeschlossen. 1. Wegen der von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen käme grundsätzlich ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem privatrechtlich genutzten Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.09.2009, NJW 2009, 3787 [juris Rn. 9 ff]). Die Einwirkungen können auch in auf Nachbargrundstücken durchgeführten Sprengungen bestehen (BGH, Urt. v. 13.02.1976, BGHZ 66, 70 [juris Rn. 12]). Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kann auch, wenn die Beeinträchtigungen durch Arbeiten unter dem betroffenen Grundstück entstehen, vertikaler Natur sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2008, BGHZ 178, 90 = NJW 2009, 762 [juris Rn. 16]). Die Errichtung des Straßentunnels im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße ist, obwohl hoheitliche Aufgabe, dann als privatwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks anzusehen, wenn sich die errichtende Körperschaft hierfür - wie hier - privatrechtlicher Formen bedient wie etwa der Beauftragung von Bauunternehmen und Spezialingenieuren (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.1978, BGHZ 72, 289 [juris Rn. 15, 16]). Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenträger - trotz Einschaltung privater Baufirmen - einen derart starken Einfluss auf die geplanten Baumaßnahmen genommen hätte, dass er sich die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück als hoheitliche zurechnen lassen müsste (vgl. für den Bau der Bundesautobahn A 96 Lindau-Memmingen BGH, Urt. v. 06.02.1986, BGHZ 97, 114 [juris Rn. 41]) sind hier nicht ersichtlich. 2. Für einen solchen Anspruch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Beklagte zu 1) - das beklagte Land - nicht passivlegitimiert. a) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGH, Urt. v. 01.04.2010, NJW-RR 2011, 739 [juris Rn. 8]). Entscheidend ist, wer darüber zu befinden hat, ob von der Möglichkeit der Nutzung des Grundstücks Gebrauch gemacht wird oder nicht (BGH, Urt. v. 30.05.2003, BGHZ 155, 99 = NJW 2003, 2377 [juris Rn. 8]). Von der Frage, wer in diesem Sinn als Nutzer dem Ausgleichsanspruch ausgesetzt ist, ist die Frage zu trennen, bei wem mit welcher Überlegung die Voraussetzungen für die Annahme der Störereigenschaft erfüllt sind (BGH, Urt. v. 01.04.2010, a.a.O., juris Rn. 11). Der Eigentümer des Grundstücks kann nicht von jedem Störer, dessen Tätigkeit auf einem benachbarten Grundstück Immissionen auslöst, einen Ausgleich in Geld verlangen. Vielmehr dient der in Rede stehende Anspruch dem Ausgleich der Interessen bei der Benutzung benachbarter Grundstücke; gerade das Interesse des Nachbarn an der Nutzung seines Grundstücks nötigt den Eigentümer zum Nachgeben und begründet den Ausgleichsanspruch (BGH, Urt. v. 16.07.2010, NJW 2010, 3158 [juris Rn. 13, 14, 15]). b) Als derjenige Nutzer, welcher in dem genannten Sinn über die Frage, ob das Grundstück, von dem schließlich Immissionen ausgehen, in einer bestimmten Weise - nämlich zum Bau einer Bundesstraße - genutzt werden soll oder nicht, ist die Bundesrepublik Deutschland - die Beklagte zu 4) - anzusehen. Zwar verwalten gemäß Art. 90 Abs. 2 GG die Länder die Bundesautobahnen und - hier einschlägig für die in Rede stehende B 277 - die sonstigen Fernstraßen des Bundes im Auftrag des Bundes; diese Bundesauftragsverwaltung ist Landesverwaltung, und die Länder üben hierbei Landesstaatsgewalt aus, ihre Behörden handeln als Landesorgane und nicht als Bundesorgane (BVerfG, Urt. v. 22.05.1990, BVerfGE 81, 310, 331 f [juris Rn. 84, 86]; BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwGE 100, 56 [juris Rn. 10]). Der Bau und der Ausbau der Fernstraßen sind aber Hoheitsaufgaben des Bundes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen [FStrAbG] in der hier geltenden Fassung v. 15.11.1993 [BGBl. I S. 1879]). Der Bund entscheidet über die Aufnahme einer Baumaßnahme in den Bedarfsplan im Rahmen der gesetzlichen Bedarfsplanung (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 2 FStrAbG), und er entscheidet über die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel (§ 2 FStrAbG). Der Bund als Träger der Finanzierungsverantwortung hält damit mit den Mitteln der politischen Investitionsrahmenplanung, der gesetzlichen Bedarfsplanung und mit der Entscheidung über die Zuweisung der Finanzmittel an die Länder wesentliche Steuerungselemente für die Bestimmung, ob ein Grundstück für den Bau oder Ausbau einer Fernstraße herangezogen wird oder nicht, in der Hand (vgl. Hermes in: H. Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 90 Rn. 26). Zwar haftet das Land im Rahmen der Durchführung der Bundesauftragsverwaltung für eine etwaige schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19.09.1979, VersR 1980, 48 [juris Rn. 3 und 4]). Darum geht es aber bei dem hier in Rede stehenden, aus der Entscheidung über eine bestimmte Grundstücksnutzung folgenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht. Vielmehr ist die rechtliche Situation derjenigen vergleichbar bei der Ausgleichspflicht für Verkehrsimmissionen, welche von Bundesfernstraßen ausgehen: Zwar nimmt das Land als Bundesstraßenverwaltung förmlich die Widmung der Fernstraße für den Verkehr vor und eröffnet damit rechtlich die Fernstraße für den Verkehr; entschädigungspflichtig ist aber der Bund als derjenige, der durch die Widmung der Fernstraße begünstigt ist (BGH, Urt. v. 25.10.1979, NJW 1980, 582 [juris Rn. 13 ff]). c) Soweit in der letztgenannten Entscheidung (a.a.O., Rn. 21) als obiter dictum auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.06.1967, BGHZ 48, 98, dort juris Rn. 20, 22) verwiesen wird, wonach bei Immissionen, die von Bauarbeiten an einer Bundesfernstraße auf benachbarte Grundstücke einwirken, neben dem Bund auch das Land für entschädigungspflichtig zu erachten sei, weil beide „Störer“ seien, lässt diese ältere Entscheidung außer Betracht, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus einer Grundstücksbezogenheit hergeleitet und nach der dargestellten neueren dogmatischen Ausdifferenzierung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen dem „Störer“ und demjenigen, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt, zu unterscheiden ist; sie ist durch die dogmatische Fortbildung überholt. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof es in einer neuerer Entscheidung auch offenbar für selbstverständlich erachtet, dass eine Entschädigung für Immissionen beim der Bau einer Bundesautobahn vom Bund zu leisten ist (Urt. v. 06.02.1986, BGHZ 97, 114 [juris Rn. 40 ff]). Einer solchen Entschädigungspflicht durch den Bund als den Träger der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen (§ 5 Abs. 1 FStrG) entsprechen auch die im FStrG vorgesehenen Entschädigungspflichten des Trägers der Straßenbaulast bei Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Vorarbeiten oder dem Bau von Bundesfernstraßen (vgl. §§ 8 a Abs. 3, 9 Abs. 9 Satz 1 und 2, 16 a Abs. 3, 19 a FStrG). 3. Darüber hinaus ist ein solcher Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) und gegenüber der Beklagten zu 3) aufgrund der Sperrwirkung des nach § 17 FStrG i.V.m. §§ 74, 75 VwVfG zu dem Vorhaben - dem Bau des Schlossbergtunnels ergangenen, die Maßnahme genehmigenden, bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2002 ausgeschlossen. a) Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.12.2004, BGHZ 161, 323 = NJW 2005, 660 [juris Rn. 19]; Urt. v. 19.09.2008, BGHZ 178, 90 = NJW 2009, 762 [juris Rn. 25]; Urt. v. 30.10.2009, NJW 2010, 1141 [juris Rn. 15 ff]), welcher der Senat folgt, bleibt bei Vorhaben, für welche ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein Raum. Denn die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG verfolgen das Ziel, jede fachplanungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich auszuschließen (BGH, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., juris Rn. 19). Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge getan, dass die Behörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine solche Entschädigungspflicht anordnen muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 15). Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachträgliche Anordnungen verlangen (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 16). Ein Bedürfnis für die zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben besteht nicht; denn durch diese Vorschrift wird ein höheres Schutzniveau als durch die Rechtsbehelfe des Planfeststellungsrechts nicht vermittelt (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 17). Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren tritt der Ausgleichsanspruch auch dann zurück, wenn die das Nachbargrundstück betreffenden Einwirkungen nicht auf den Betrieb, sondern - wie hier - auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen sind. Die im Planfeststellungsverfahren zu beachtenden Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht nach den einzelnen Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachplanungsrecht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon bei der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interessengerechten Lösung zuzuführen (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 18, 30). Daher wird der nur subsidiär geltende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch durch die abschließende gesetzliche Sonderregelung der Rechtsbehelfe des Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 19.09.2008, a.a.O., juris Rn. 24 f). Der Vorrang des Planfeststellungsverfahrens findet seine Grenze erst dort, wo die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers ausreichend Rechnung zu tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen können (BGH, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., juris Rn. 15; Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 27) b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führt zu dem Ergebnis, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Sperrwirkung des Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen ist. b.1.) Für den Bau einer Bundesfernstraße ist gemäß § 17 FStrG ein förmliches Planfeststellungsverfahren angeordnet. Für dieses gelten gemäß § 72 Abs. 1 VwVfG u.a. die Vorschriften der §§ 73 bis 78 VwVfG. Damit steht im Vorfeld der Baumaßnahme für bestimmte Immissionen ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich zur Verfügung. Anders als gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der bis 1990 geltenden Fassung (geändert durch Art. 26 Nr. 2 des 3. RechtsbereinigungsG v. 28.06.1990; s. zur damaligen Rechtslage BGH, Urt. v. 06.02.1986, BGHZ 97, 114 [juris Rn. 20 ff]) eröffnet das Planfeststellungsverfahren nicht nur die Möglichkeit, dem Träger des Vorhabens die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Dritte aufzuerlegen, sondern es können weitergehend jedwede Art von Vorkehrungen gegen derartige Beeinträchtigungen vorgesehen werden. Dies umfasst auch Vorkehrungen gegen Auswirkungen, die von der Errichtung des Vorhabens ausgehen; dabei können im Planfeststellungsverfahren auch solche Auswirkungen in die Abwägung eingestellt werden, die durch Sprengungen bei Bauarbeiten ausgelöst werden können; in Betracht kommen etwa Nebenbestimmungen zu einer geeigneten Wahl der Sprengparameter (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.06.1989, NVwZ-RR 1990, 227 [juris Rn. 24]; Urt. v. 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - „Stuttgart 21“, juris Rn. 6, 25, 36 ff, 49 a.E., 143). Die Klägerin zu 2) hat sich ausweislich der Entscheidung über ihre im Anhörungsverfahren aufrecht erhaltenen Einwendungen (s. lfd. Nr. 19 in Abschnitt IV., Entscheidung über im Anhörungsverfahren aufrechterhaltene Forderungen und Einwendungen, S. 17 des Planfeststellungsbeschlusses, Bl. 556, 559 d.A.) an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt. Dieses war fachplanungsrechtlich geeignet, dem Träger des Bauvorhabens etwa für erforderlich gehaltene Vorkehrungen gegen Beeinträchtigungen durch die Art des Tunnelvortriebs aufzuerlegen. Das Planfeststellungsverfahren hat die Klägerin zu 2) bestandskräftig werden lassen. Wenn sich erst nach Bestandskraft herausstellte, dass nicht vorhersehbare Schäden an dem Anwesen auftraten, wäre sie gehalten gewesen, diese im Wege eines Antrags auf Planergänzung geltend zu machen. Das hat insbesondere deshalb zu gelten, weil aus Sicht der Kläger die Begutachtungen zur Schadensursache durch den Sachverständigen SV1, welche der Beklagte zu 1) auf Schadensmeldungen der Kläger hin am 09.06.2004 (s. Anl. B 2, Bl. 162 ff d.A.) und am 04.08.2005 (s. Anl. B 3, Bl. 173 ff d.A.; Anl. B 4, Bl. 229 d.A.) veranlasste und deren Ergebnis - keine schädigenden Einwirkungen auf das Anwesen durch die Bauarbeiten am Schlossbergtunnel - er den Klägern mit Schreiben vom 08.11.2005 (s. BA 5 C 578/07, Bl. 13) mitteilte, von den Klägern als unzulänglich und von Parteilichkeit geprägt erschienen. Es hätte sich daher geradezu aufgedrängt, ein Planergänzungsverfahren aufzunehmen und/oder verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. b.2.) Entgegen der Auffassung der Kläger waren sie an einer Vorgehensweise im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch nicht durch Besonderheiten des Einzelfalls gehindert. Auch Auswirkungen von Sprengungen können - wie ausgeführt - im Planfeststellungsverfahren erfasst werden. Wenn diese Auswirkungen bei der Planfeststellung zunächst unzutreffend eingeschätzt worden sein sollten im Hinblick darauf, dass das Anwesen der Kläger vom Tunnel in einer Tiefe von mehr als 40 Metern unterfahren wurde, hätte seitens der Kläger der Weg über einen Antrag auf Planergänzung gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG beschritten werden müssen. Da - wie die Kläger geltend machen - im Planfeststellungsbeschluss an keiner Stelle auf die Problematik der Kasematten eingegangen wurde, hätte sich ihr Eindruck, dass deren Vorhandensein nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden war, genauso damals ergeben, wie er sich ihnen heute - nach Kenntnisnahme vom Planfeststellungsbeschluss im Berufungsverfahren (vgl. S. 1 Schriftsatz vom 01.11.2011, Bl. 544 d.A.) - offenbar aufdrängt. Wenn der Planfeststellungsbeschluss einen solchen Eindruck vermittelte, durften die Kläger nicht darauf vertrauen, dass eine angemessene Berücksichtigung auch dieses Gesichtspunkts erfolgt sei. Selbst wenn man zugestehen will, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Planfeststellungsverfahrens die Problematik nicht gesehen oder unterschätzt wurde, drängte diese jedenfalls im Zeitpunkt, als im Mai 2004 von der Klägerin zu 2) erste Schäden festgestellt wurden und später weitere Schäden geltend gemacht wurden, in den Vordergrund. Die rechtliche Auffassung der Kläger, dass im Planfeststellungsverfahren „nur solche Einwendungen vorgebracht werden können, wenn überhaupt Anlass besteht, Maßnahmen zu fordern, die offenkundig vergessen worden sind“ (S. 4 Schriftsatz vom 01.11.2011, Bl. 544, 547 d.A.) teilt der Senat nicht; sie ist insbesondere nicht zutreffend im Hinblick auf die Möglichkeit eines Planergänzungsverfahrens nach § 75 Abs. 2 VwVfG aufgrund des nachträglichen Auftretens zunächst nicht vorhersehbarer Wirkungen. b.3.) Die hier geltend gemachten finanziellen Einbußen - Objektschäden aufgrund mangelnder Schutzvorkehrungen und Wertminderung - sind auch von den im Planfeststellungsverfahren zu gewährenden Entschädigungsleistungen umfasst. Dies hat insbesondere für den von den Klägern geltend gemachten Minderwert zu gelten (BGH, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., juris Rn. 19). 4. Soweit die Kläger einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 3) geltend machen, kommt außerdem in Betracht, dass dieser verjährt ist; die Beklagte zu 3) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Für einen solchen Anspruch ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB anzusetzen. Für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist davon auszugehen, dass der Anspruch mit Schadenseintritt entstanden ist, wobei der Grundsatz der Schadenseinheit zugrunde zu legen ist, also auf den ersten Schadenseintritt abzustellen ist. Aus den Erörterungen im Rahmen der Vergleichsgespräche im Rechtsstreit 5 C 33/06 Amtsgericht Dillenburg ab Beginn des Jahres 2007 ist zu entnehmen, dass es sich um Schäden handelt, die ihren Ursprung bereits im Jahre 2006 haben. Angesichts der klaren Ausschilderung jeder Baustelle einer Bundesstraße mit dem Bauherrn „Bundesrepublik Deutschland“ in Bundesauftragsverwaltung des jeweiligen Landes stellt sich die Frage, ob die Kläger - entsprechend der weiteren Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - nicht, ohne grob fahrlässig zu handeln, bereits zu den genannten Zeitpunkten eine etwaige Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) für einen Entschädigungsanspruch hätten erkennen und gegen diese rechtzeitig entsprechende Ansprüche geltend machen müssen. Diese Frage kann aber dahinstehen, da der Anspruch gegen die Beklagte zu 3) - wie ausgeführt - aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. D) Ein Anspruch der Kläger auf Entschädigung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Einwendung der Beklagten zu 2) im Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2002 „im Hinblick auf eintretende, nachgewiesene vorhabensbedingte Schäden in das Entschädigungsverfahren verwiesen“ wurde (s. lfd. Nr. 19 in Abschnitt IV., Entscheidung über im Anhörungsverfahren aufrechterhaltene Forderungen und Einwendungen, S. 17 des Planfeststellungsbeschlusses, Bl. 556, 559 d.A.). Denn bei diesem Entschädigungsverfahren handelt es sich um dasjenige nach Planfeststellungsrecht gemäß §§ 74 Abs. 2 Satz 3, 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VvVfG. Ein entsprechender Anspruch ist gemäß § 75 Abs. 3 VwVfG an die Planfeststellungsbehörde zu richten zwecks Herbeiführung eines Planergänzungsbeschlusses (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 75 Rn. 32 a) und müsste gegebenenfalls dieser gegenüber mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchgesetzt werden (so BGH, Urt. v. 21.01.1999, BGHZ 140, 285 [juris Rn. 37]). Jedenfalls könnte das Zivilgericht nicht anstelle der zunächst berufenen Verwaltungsbehörde entscheiden. E) Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 3) aus unerlaubter Handlung aufgrund Zurechnung eines etwaigen amtspflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1) besteht nicht; ein Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1) ist jedenfalls derzeit unbegründet. 1. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte zu 3) besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher rechtlicher Gegebenheiten der Beklagten zu 3) eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1) zuzurechnen wäre. Denn der Beklagte zu 1) nimmt gemäß Art. 90 Abs. 2 GG die Aufgaben des Straßenbaus als Bundesauftragsverwaltung in eigener Verantwortung als Landesbehörde wahr. Die Bundesauftragsverwaltung im Straßenwesen durch die Länder ist gerade dadurch geprägt, dass es für die Durchführung von Neu- und Ausbauten von Bundesstraßen und Bundesautobahnen keinerlei bundeseigene Verwaltung gibt, da von der gemäß Art. 90 Abs. 3 GG eröffneten Möglichkeit insoweit kein Gebrauch gemacht worden ist (s. Hermes in: H. Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, a.a.O., Art. 90 Rn. 27), vielmehr diese Aufgabe allein von den jeweiligen Ländern wahrgenommen wird. Dass - so die Erwägung der Kläger auf S. 13 ihres Schriftsatzes vom 20.04.2010 (Bl. 255, 267 d.A.) - „die Verantwortung für die am Bau des Schlossbergtunnels vorzunehmenden Arbeiten einzig und allein dem Bauherrn“ oblägen, hilft angesichts der speziellen Gegebenheit der Bundesauftragsverwaltung rechtlich nicht weiter; sie verkennt das Wesen der bestehenden Bundesauftragsverwaltung. 2. Eine Klageanspruch der Kläger aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB/Art. 34 GG gegen den Beklagten zu 1) ist jedenfalls derzeit unbegründet. a) Der Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) ist nicht durch die soeben beschriebenen, sich aus §§ 74, 75 VwVfG ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschlossen. Denn der Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/ § 839 BGB geht auf vollen Schadensersatz und kann damit im Einzelfall weitergehend sein als der Entschädigungsanspruch im Rahmen des Planfeststellungsrechts. Auch in der oben erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist lediglich entschieden, dass neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus enteignendem Eingriff (zu letzterem BGH, Urt. v. 21.09.1999, BGHZ 140, 285 = NJW 1999, 505 [juris Rn. 40 ff]) grundsätzlich kein Raum sei. Maßgeblich wird dabei darauf abgestellt, dass durch die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein höheres Schutzniveau als durch die im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vermittelt werde, so dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben nicht bestehe (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., Rn. 17). Diese Erwägung greift bezüglich des Verhältnisses von Rechtsbehelfen im Planfeststellungsverfahren und dem Amtshaftungsanspruch gerade nicht ein. Soweit dem Leitsatz 2 zum Urteil des OLG Hamm - 11. ZivSen. - vom 21.04.2010 (VersR 2011, 673, juris) zu entnehmen ist, dass auch Ansprüche aus Amtshaftung durch die Sperrwirkung der Planfeststellung ausgeschlossen seien, wird dies von den Erwägungen der Entscheidungsgründe nicht getragen. Im Gegenteil wird zunächst ein Amtshaftungsanspruch geprüft und und eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten verneint (a.a.O., juris Rn. 31). Zwar findet sich dann der Satz, aus den §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG folge „ein umfassender Ausschluss sämtlicher vor den Zivilgerichten geltend zu machender Ausgleichsansprüche“ (a.a.O., juris Rn. 32); diese Ausführungen stehen aber im sachlichen Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und solchen aus enteignendem Eingriff. Außer-dem ist in den dort als Beleg zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 21.09.1999, BGHZ 140, 285 = NJW 1999, 505 [juris Rn. 40 ff]; Urt. v. 10.12.2004, BGHZ 161, 323 = NJW 2005, 660 [juris Rn. 19]; Urt. v. 30.10.2009, MDR 2010, 142 = NJW 2010, 1141 [juris Rn. 15 ff]), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 05.04.2001, NJW -RR 2001, 1313 [juris Rn. 14 ff]) sowie des Oberlandesgerichts Hamm - 22. ZivSen.- (NVwZ 2004, 1148 = OLGR 2003, 396 [juris Rn. 30 ff]) nirgendwo ein solch umfassender, auch Amtshaftungsansprüche einbeziehender Anspruchsausschluss ausgesprochen; alle diese Entscheidungen handeln allein vom Verhältnis von Entschädigungsansprüchen aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus enteignendem Eingriff zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Planfeststellungsrechts. Dem folgt der erkennende Senat. b) Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) auf Amtshaftung gestützt wird, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs ist gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass, sofern dem Beamten allenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt, ein Anspruch nur besteht, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt kommt allenfalls eine fahrlässige Verletzung von Amtspflichten in Betracht. Bei dieser sog. Subsidiaritätsklausel handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal (st. Rspr., vgl. die Leitentscheidung des BGH, Urt. v. 12.07.1962, BGHZ 37, 375 [juris Rn. 8]; s. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 839 Rn. 54). Im Prozess trifft den Verletzten hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 62). Demgegenüber machen die Kläger hier mit ihrer Klageerweiterung gerade geltend, sie könnten von der Beklagten zu 4) anderweitigen Ersatz verlangen; inwieweit eine solche Klage erfolgreich sein wird oder nicht, ist - zumal angesichts der notwendigen Abschichtung, inwieweit schadensbegründende Ursachen von der Beklagten zu 4) oder aber von der in Insolvenz befindlichen zunächst beim Bau des Tunnels tätigen A ... AG zu verantworten sein könnten - völlig offen. Solange nicht feststeht, inwieweit der Verletzte derartigen anderweitigen Ersatz erlangen werden, darf ihm nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, einen Amtshaftungsanspruch erneut geltend zu machen; daher ist die Klage lediglich als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen, um den Eintritt einer Rechtskraftwirkung bezüglich des geltend gemachten Klageanspruchs zu verhindern (BGH, Urt. v. 12.07.1962, a.a.O., juris Rn. 11 ff; Urt. v. 22.06.1995, NJW 1995, 2713 [juris Rn. 25] zur entsprechenden Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO; OLG Hamm, Urt. v. 24.01.1995, OLGR 1995, 100 [juris Rn. 14]). Dabei reicht es aus, dass die Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ sich - wie hier - aus den Urteilsgründen ergibt (BGH, Urt. v. 28.10.1999, BGHZ 143, 79 = NJW 2000, 653 [juris Rn. 33]). c) Ob der Amtshaftungsanspruch unabhängig vom Fehlen des genannten negativen Tatbestandsmerkmals nicht besteht, die Klage also insoweit aus anderen Gründen endgültig abzuweisen wäre, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Die Kläger haben im Hinblick auf die Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Schlossbergs mit den darunter befindlichen Kasematten, welche keine Berücksichtigung gefunden hätten, Amtspflichtverletzungen des Beklagten zu 1) zunächst schlüssig dargetan. Ob letztlich solche Amtspflichtverletzungen zu bejahen wären, insbesondere ob auch in Anbetracht der besonderen örtlichen Situation die Planungs-, Überwachungs- und Kontrollpflichten des Beklagten zu 1) angesichts der Beauftragung eines renommierten Bauunternehmens für die Durchführung des Tunnelneubaus so weit gehen, wie die Kläger meinen, und ob derartige Pflichtverletzungen angesichts der Einschaltung von Fachleuten zwecks Beurteilung der Situation als schuldhaft begangen anzusehen wären, bedürfte weiterer tatsächlicher Aufklärung; insoweit ist die Sache nicht entscheidungsreif. Ebenso wenig ist im vorliegenden Rechtsstreit abschließend erörtert, inwieweit die sich aus der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses ergebende Pflicht zur Duldung der Baumaßnahme die Rechtswidrigkeit auch jedweder der geltend gemachten Überwachungs- und Kontrollpflichten ausschließt. Da aber der Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif und die Berufung - soweit auf den Amtshaftungsanspruch abzustellen ist - jedenfalls derzeit unbegründet ist, war umfassend zu entscheiden. F) Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. G) Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist der Senat nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen. Dass der im Leitsatz zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamm - 11. Zivilsenat - vom 21.04.2010 formulierte umfassende Haftungsausschluss auch für Amtshaftungsansprüche durch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Planfeststellungsrechts durch die dortigen Urteilsgründe nicht getragen wird, wurde bereits oben erörtert; der Senat folgt im Gegenteil auch insoweit dem vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten engeren Maßstab für einen Anspruchsausschluss.