Beschluss
1 W 54/11
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1130.1W54.11.0A
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Leitsätze
1. Weder Art. 34 Satz 3 GG noch § 72 Abs. 2 Nr. 2 GVG eröffnen den Zivilrechtsweg für einen auf Naturalrestitution gerichteten Amtshaftungsanspruch (hier: Löschung von Unterlagen aus Ermittlungsakten).
2. Bei der Entscheidung über die Löschung/Vernichtung von Unterlagen aus Ermittlungsakten handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt. Zuständig zur Entscheidung ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am ….2011 verkündeten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich des Klagenantrags zu 2. wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.666,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder Art. 34 Satz 3 GG noch § 72 Abs. 2 Nr. 2 GVG eröffnen den Zivilrechtsweg für einen auf Naturalrestitution gerichteten Amtshaftungsanspruch (hier: Löschung von Unterlagen aus Ermittlungsakten). 2. Bei der Entscheidung über die Löschung/Vernichtung von Unterlagen aus Ermittlungsakten handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt. Zuständig zur Entscheidung ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am ….2011 verkündeten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich des Klagenantrags zu 2. wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 2.666,67 € festgesetzt. I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein mit humanitären, mildtätigen Zielsetzungen, macht zum einen materiellen Schadensersatz geltend, weil er im Jahre … in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vorstand von der beim Oberlandesgericht/Generalstaatsanwaltschaft geführten gemeinsamen Liste zuwendungsberechtigter gemeinnütziger Einrichtungen gestrichen worden ist; aufgrund dessen habe er keine Zuwendungen aus Geldbußen oder Geldauflagen mehr erhalten. Zum anderen begehrt er mit seinem Klageantrag zu 2. - so wörtlich -, „ im Wege schadensersatzrechtlicher Folgenbeseitigung“ die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gewonnenen und ausgewerteten Bank- und Kontendaten sowie sonstige derartige Daten des Klägers und außerdem aus Anlass des Ermittlungsverfahrens hergestellte Kopien von beschlagnahmten Briefen zu vernichten oder zu löschen. Der Kläger macht geltend, Rechtsschutzziel sei insoweit die Löschung und Vernichtung als Naturalrestitution im Wege der schadensersatzrechtlichen Folgenbeseitigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten. Zuständig sei gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht. Dem gegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die vom Kläger begehrte Maßnahme sei eine solche der Strafrechtspflege, über die gemäß §§ 23 ff EGGVG durch den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts zu befinden sei. Wegen des Schadensersatzes wurde vom Landgericht anderweitig entschieden; die Sache befindet sich in der Berufung. Wegen des Klageantrags zu 2. - Vernichtung und Löschung von Akten - hat das Landgericht mit am ….2011 verkündetem Beschluss (…), dem Kläger zugestellt am ….2011 (…), den beschrittenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwiesen. Gegen diesen Verweisungsbeschluss richtet sich die am ….2011 beim Landgericht und am ...2011 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom …., …. und ….2011 verwiesen. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten; zu seinem Vorbringen wird auf den Schriftsatz vom 05.10.2011 verwiesen. Der Kläger hat den Antrag gestellt, im Zusammenhang mit der Übersendung eines Schriftsatzes durch eine für unzuständig gehaltene Richterin des Landgerichts an ihn die Frage der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und den Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 47 EU-Charta), außerdem wegen der zu löschenden Daten die Frage der Verletzung des Rechts auf Achtung der Kommunikation (Art. 7 EU-Charta) und des Schutzes der personenbezogenen Daten (Art. 8 Abs. 1 EU-Charta) sowie wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter für die geltend gemachten Ansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 249 ff, 1004, 862 BGB (Art. 47 Abs. 2 EU-Charta) gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Auch insoweit wird auf die Begründung in den Schriftsätzen des Klägers vom …., …. und ….2011 verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 ZPO) und auch ansonsten zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 2. auf Vernichtung und Löschung von Aktenteilen zu Recht an den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwiesen. 1. Etwaige Verfahrensfehler im Nichtabhilfeverfahren, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, sind durch den weiteren Gang des Beschwerdeverfahrens geheilt. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) im auf die sofortige Beschwerde des Klägers durchzuführenden Abhilfeverfahren des Landgerichts darin sieht, dass der Schriftsatz der Gegenseite vom 05.10.2011 durch die Vorsitzende der 5 . Zivilkammer an ihn zur Stellungnahme übersandt wurde, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Verstoß gegen die genannte Verfassungsnorm bereits in einem Fall anzunehmen wäre, in dem ein Schriftsatz der Gegenseite zur Stellungnahme an die Prozesspartei - aus welchen Gründen auch immer - durch einen für die Entscheidung über die Rechtssache nicht zuständigen Richter übersandt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird. Denn ein derartiger Verfahrensverstoß wäre hier jedenfalls dadurch geheilt, dass dem Kläger der Schriftsatz der Gegenseite vom 05.10.2011 mit Verfügung vom ….2011 (Bl. 213 d.A.) nochmals durch den dafür zuständigen Vorsitzenden des Beschwerdesenats zur Stellungnahme übersandt worden ist. Im Übrigen ist die anstehende Entscheidung selbst, nämlich der Nichtabhilfebeschluss vom 31.10.2011, durch die zuständige 4. Zivilkammer in ihrer gerichtsbekannt geschäftsplanmäßigen Besetzung getroffen worden. Es braucht daher nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob die Vorsitzende der 5. Zivilkammer - der, wie gerichtsbekannt, Vertreterkammer der 4. Zivilkammer - möglicherweise in Vertretung der Mitglieder der 4. Zivilkammer gehandelt hat. b) Auch soweit der Kläger geltend macht, es sei durch die Übersendung des Schriftsatzes durch eine unzuständige Richterin sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wäre eine solche Gehörsverletzung für das Beschwerdeverfahren dadurch geheilt, dass ihm durch das Beschwerdegericht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des genannten Schriftsatzes gegeben wurde. 2. Das Klageziel des Klägers geht dahin, bestimmte Unterlagen, welche im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen seinen früheren Vorstand in Strafakten gelangt sind, aus diesen entfernen oder löschen zu lassen. Es geht also - wie er selbst schreibt - um eine Folgenbeseitigung im Wege der Naturalrestitution. 3. Für ein derartiges Klageziel folgt eine Eröffnung des Zivilrechtswegs nicht aus Art. 34 Satz 3 GG. Der Kläger verkennt Funktion und Bedeutung dieser Norm. a) Diese Norm ist im Zusammenhang des Regelungsgehalts des Art. 34 GG zu sehen. Das Amtshaftungsrecht geht in § 839 BGB von einer Eigenhaftung des Beamten aus. Art. 34 GG enthält eine Schuldübernahmekonstruktion dahingehend, dass der Amtsträger von der Schadensersatzpflicht befreit und der Staat im Außenverhältnis zum Bürger mit ihr belastet wird; die Vorschrift regelt also insoweit nur die Passivlegitimation (Staudinger-Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 20; MünchKomm-BGB-Papier, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 298). § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt (BVerfG, Urt. v. 19.10.1982, BVerfGE 61, 149 [juris Rn. 139]). Daraus folgt, dass die Gewährleistung des Art. 34 Satz 3 GG nur denjenigen Anspruchsumfang zum Gegenstand hat, wie er sich aus § 839 BGB ergibt. Diese Vorschrift gibt aber - in wesentlicher Abweichung vom allgemeinen Schadensersatzrecht des BGB - keinen Anspruch auf Naturalrestitution, wenn die Naturalrestitution nur durch hoheitliches Handeln bewirkt werden kann (st. Rspr., s. BGH - GrZS -, Beschl. v. 19.12.1960, BGHZ 34, 99 [juris Rn. 15 ff]; BGH, Urt. v. 25.09.1980, BGHZ 78, 274 [juris Rn. 11]; Urt. v. 22.05.2003, NJW-RR 2003, 1004 [juris Rn. 2 unter c.]). Denn vom Staat kann gemäß Art. 34 GG nur das verlangt werden, was auch von einem nach der Konzeption des § 839 BGB persönlich haftenden Beamten gefordert werden könnte; der Beamte als persönlich Haftender kann aber keine Amtshandlung vornehmen (BGH - GrZS -, a.a.O., juris Rn. 15). Damit richtet sich der Anspruch aus Art. 34 GG/§ 839 BGB regelmäßig auf Ersatz in Geld. Dagegen kann weder der Erlass noch die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts begehrt werden; auch die Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung kann nicht Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein (MünchKomm-BGB-Papier, a.a.O., Rn. 295). Dies hat letztlich zur richterrechtlichen Ausbildung eines eigenständigen Wiederherstellungsanspruchs bei rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt, nämlich des Folgenbeseitigungsanspruchs, geführt (MünchKomm-BGB-Papier, a.a.O., Rn. 19), der gerade nicht Art. 34 Satz 3 GG unterfällt. b) Die vom Kläger verlangte Löschung/Vernichtung von Bestandteilen einer bestimmten Strafakte stellt eine solche Amtshandlung dar, über welche die zuständige Behörde zu entscheiden hat, die aber nicht von einem bestimmten Amtsträger persönlich verlangt werden könnte. c) Die Erwägung des Klägers, dass eine solche Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit für ein Klagebegehren auf Naturalrestitution im weitesten Sinn und für Schadensersatz in Geld die Gefahr divergierender Entscheidungen berge, ist zutreffend und ein aus der Rechtsentwicklung folgendes Charakteristikum des geltenden Staatshaftungsrechts; hieran knüpfen sich bekanntermaßen seit Langem Reformüberlegungen, die bisher aber nicht geltendes Recht geworden sind; nur geltendes Recht kann aber von den Gerichten angewendet werden. 4. Auch aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 GVG ergibt sich für den geltend gemachten Anspruch auf Löschung/Vernichtung nicht die Eröffnung des Zivilrechtswegs. Denn über den Umfang des Zivilrechtswegs sagt § 71 Abs. 2 GVG nichts, sondern nur über die ausschließliche Zuteilung bestimmter Sachen an das Landgericht als Eingangsgericht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 72 GVG Rn. 7). Bei dieser Zuweisung ist vorausgesetzt, dass es sich um einen Anspruch gegen einen Richter oder Beamten nach § 839 BGB aus einer Amtspflichtverletzung handelt (a.a.O., Rn. 8). 5. Zu Recht hat das Landgericht das Klagebegehren zu 2. gemäß § 17 a Abs. 2 GVG, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Abgrenzung zwischen einzelnen Zweigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung findet (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor §§ 17 - 17 b GVG, Rn. 11), an den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts verwiesen. a) Das Begehren, bestimmte Aktenteile aus einer Ermittlungsakte zu löschen oder zu vernichten, ist auf den Erlass eines Justizverwaltungsakts im Sinne des § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EGGVG gerichtet. Denn es geht um die Verpflichtung zum Erlass eines bisher unterlassenen Verwaltungsaktes, der von den Justizbehörden zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden soll (für einen Antrag auf Datenlöschung ebenso BVerfG, Nichtannnahmebeschl. v. 02.04.2006, NJW 2006, 1787 [juris Rn. 8]; OLG Frankfurt - 3. StrSen. -, Beschl. v. 16.08.1998, NJW 1999, 73; s. auch Beschl. v. 17.01.2008, NStZ-RR 2008, 183 [juris Rn. 12 ff]); Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 23 EGGVG Rn. 15). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es ihm gerade auf die Amtspflichtwidrigkeit der Erlangung der Daten ankomme, ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Zustandes, der durch eine Entscheidung der Justizbehörden beseitigt werden soll, Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Erlass eines Justizverwaltungsakts. b) Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG steht einer Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht entgegen; denn - wie ausgeführt - können zur Beurteilung des klägerischen Begehrens die ordentlichen Gerichte nicht nach anderen Vorschriften angerufen werden. c) Zuständig für die rechtliche Beurteilung, ob der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen ist, ist gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts; denn der Antrag betrifft eine Angelegenheit der Strafrechtspflege. d) Im Übrigen wird mit der Verweisung des Klagebegehrens zur Datenlöschung etc. an ein anderes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in keiner Weise der geltend gemachte Anspruch auf Löschung etc. abgelehnt , sondern nur ein bestimmter Weg zum Erreichen dieses Klageziels für unzulässig erachtet. Mit der Verweisung wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht, an welches die Sache verwiesen wird, über das Klagebegehren zu entscheiden hat. 6. Soweit der Kläger geltend macht, auch die vorgenommene Abtrennung des Klageantrags Ziff. 2 sei verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig sowie ohne vorherige Ankündigung oder Anhörung des Klägers erfolgt, führt auch dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Ein Rechtsmittel gegen die angeordnete Abtrennung sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-Greger, a.a.O., § 145 Rn. 6a). Im Übrigen hat das Landgericht ausweislich der Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2011 in der Sache 2/04 O 532/10 (Kopie Bl. 124 d.A.) vor der Abtrennung darauf hingewiesen, dass zum Antrag Ziff. 2 ein Beschluss nach § 17 a Abs. 3 GVG analog wegen der Rüge zu erfolgen hat; eine solche Teilverweisung bedingt notwendigerweise eine Verfahrenstrennung. 7. Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kam nicht in Betracht; dem Antrag des Klägers auf eine solche Vorlage war nicht zu entsprechen, da er unzulässig ist. Denn die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind nicht gegeben. Eine Vorlage ist nur angezeigt zwecks einheitlicher Auslegung des innerstaatlich relevanten, vorrangigen Unionsrechts (s. Geiger/Khan/Kotzur, EUV, AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 267 Rn. 3). Eine solche Auslegungsfrage stellt sich aber zur Entscheidung in der vorliegenden Sache nicht und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Denn Art. 267 AEUV begründet keine Zuständigkeit des EuGH zur Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Fall; erst recht ist er nicht zur Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts befugt (Geiger/Khan/Kotzur, a.a.O., Rn. 7). Ob im Rahmen der Abhilfeentscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen wurde und sein rechtliches Gehör verletzt wurde oder nicht, oder ob derartige Verstöße geheilt sind, sind derartige bloße Rechts anwendungs fragen. Dies hat ebenso zu gelten für die Frage, welches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über sein Klagebegehren auf Löschung/Vernichtung bestimmter Daten nach nationalem Recht zuständig ist. Soweit der Kläger eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Kommunikation (Art. 7 EU-Charta) und des Schutzes der personenbezogenen Daten (Art. 8 Abs. 1 EU-Charta) geltend macht, bezieht sich dies auf die Begründetheit seines Klagebegehrens auf Löschung etc. von Daten. Auslegungsfragen hierzu stellen sich aber im vorliegenden Verfahren, das allein die Bestimmung des Rechtswegs für das genannte Klagebegehren zum Gegenstand hat, nicht. 8. Die Kostenentscheidung war trotz der Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren zu treffen (vgl. Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 b GVG Rn. 4). Sie folgt aus einer analogen Anwendung des § 97 ZPO. 9. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG (vgl. Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 a GVG Rn. 16 und 16 a) für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache angezeigt. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass eine klärungsbedüftige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 04.07.2002, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029 [juris Rn. 4]; weitere Nachweise bei Zöller-Heßler, a.a.O., § 543 Rn. 11). Dass sich die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 aber nicht auf ein Klagebegehren bezieht, mit welchem Naturalrestitution in Gestalt der Vornahme einer Amtshandlung verlangt wird, ist - wie oben ausgeführt - seit langem geklärt. 10. Der Beschwerdewert war gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem geschätzten Interesse des Klägers auf eine Streitentscheidung im von ihm angegangenen Zivilrechtsweg festzusetzen (Zöller-Lückemann, a.a.O., Rn. 20). Dieses Interesse bemisst der Senat mit 1/3 des Werts des Hauptanspruchs (s. OLG Frankfurt, OLGR 1994, 119 mit Nachweisen zur abweichenden Auffassung; Senat, Beschl. v. 18.04.2005 - 1 W 29/05 -, juris Rn. 11; Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Rechtswegverweisung“). 11. Den Wert der verwiesenen Ansprüche auf Löschung bzw. Vernichtung schätzt der Senat entsprechend den Angaben des Klägers auf insgesamt 8.000 €; 1/3 hiervon sind 2.666,67 €.