Beschluss
1 W 42/12
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0320.1W42.12.0A
3mal zitiert
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Feststellungsklage gegenüber Behörden statt einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten zu erwarten steht, dass die beklagte Behörde auch ohne Leistungsurteil ihre Leistung erbringen werde, oder dass bereits die Durchführung einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht.
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsanteil aufzuspalten.
3. Für fehlerhafte richterliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren gilt das sog. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) nicht.
4. Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshafiung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht.
5. Dies gilt auch für richterliche Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür ist ohne Bedeutung, dass es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handelt.
6. Es ist jedenfalls nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste.
7. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch nach dem Eindruck eines Antragstellers zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, stellt sich die Frage, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit ergänzter Begründung wiederholt hat. Unterbleibt dies, stellt sich weiter die Frage der Eröffnung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Wege des Regresses gegen den Verfahrensbevollmächtigten.
8. Zum Fehlen jedenfalls grob schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein selbständiges Beweisverfahren und einen Wohnraummietprozess.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Feststellungsklage gegenüber Behörden statt einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten zu erwarten steht, dass die beklagte Behörde auch ohne Leistungsurteil ihre Leistung erbringen werde, oder dass bereits die Durchführung einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht. 2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsanteil aufzuspalten. 3. Für fehlerhafte richterliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren gilt das sog. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) nicht. 4. Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshafiung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht. 5. Dies gilt auch für richterliche Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür ist ohne Bedeutung, dass es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handelt. 6. Es ist jedenfalls nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste. 7. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch nach dem Eindruck eines Antragstellers zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, stellt sich die Frage, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit ergänzter Begründung wiederholt hat. Unterbleibt dies, stellt sich weiter die Frage der Eröffnung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Wege des Regresses gegen den Verfahrensbevollmächtigten. 8. Zum Fehlen jedenfalls grob schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein selbständiges Beweisverfahren und einen Wohnraummietprozess. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage wegen Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abt. Höchst - in dem damals beabsichtigten selbständigen Beweisverfahren 385 H 24/08 Amtsgericht Frankfurt am Main = 2-17 T 97/08 Landgericht Frankfurt am Main und in dem sich anschließenden beabsichtigten Klageverfahren 381 C 639/09 Amtsgericht Frankfurt am Main = 2-17 T 38/09 Landgericht Frankfurt am Main. Beide Verfahren sollten in Zusammenhang mit der Auflösung eines Wohnraummietverhältnisses für ein Hausgrundstück und dem Auszug der Mieter geführt werden. Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht jeweils erhobene sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es lägen jeweils grobe Pflichtenverstöße der beteiligten Richter vor, so dass eine Amtshaftung gegeben sei. Im Übrigen vertritt die Antragstellerin die Auffassung, im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe sei eine Beschränkung auf eine Haftung von Richtern für grobe Verstöße gesetzwidrig, da es sich bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe um nichts anderes als eine Sozialleistung handele. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf ihre Schriftsätze vom 21.12.2011, 12.01.2012, 16.04.2012, 29.06.2012 und 23.08.2012 verwiesen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.04.2012, zugestellt am 02.05.2012, abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am Montag, 04.06.2012 eingelegten und mit Schriftsatz vom 29.06.2012 begründeten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 385 H 24/08 Amtsgericht Frankfurt am Main = 2-17 T 97/08 Landgericht Frankfurt am Main und des Klageverfahrens 381 C 639/09 Amtsgericht Frankfurt am Main = 2-17 T 38/09 Landgericht Frankfurt am Main waren beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat ihren Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). A. Die von der Antragstellerin primär beabsichtigte Feststellungsklage erscheint jedenfalls auf der Grundlage ihres Vorbringens im Beschwerderechtszug als zulässig. 1. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig, wenn dasselbe Rechtsschutzziel auch mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. etwa BGH NJW 1986, 2507 ; 1993, 2993). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer abschließenden oder doch prozesswirtschaftlich sinnvollen Lösung führt und eine prozessökonomische Klärung der aufgetretenen Streitfragen ermöglicht, und wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne ein Leistungsurteil seine Leistung erbringen werde (vgl. BAG JZ 1962, 166 ; BGH NJW 1984, 1118, 1119 ; NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 12]; NJW 1995, 2219 ; 1996, 918 f; NJW-RR 1994, 1272, 1273 ). Diese Voraussetzung ist z.B. bei Behörden bejaht worden, ist aber auch insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht generell als gegeben anzunehmen, sondern an die Voraussetzung geknüpft, dass die Durchführung der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht (s. etwa BGH NJW 1984, 1118, 1119 ; NJW 1995, 2219 ) oder die Spezifizierung der Schäden, welche dem Feststellungsantrag zugrunde liegen, hinreichend substantiiert ist (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 17]). Beides erscheint hier erheblich zweifelhaft. 2. Allerdings ist darüber hinaus in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Feststellungsklage ausschließender Vorrang der Leistungsklage dann verneint worden, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger kann in einem solchen Fall nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden; er braucht also sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 13]; NJW-RR 2008, 1520 [juris Rn. 6]). So liegt der Fall jedenfalls nach dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hier. Denn sie macht geltend, angesichts ihrer Mittellosigkeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, mit welchem Aufwand letztendlich die Sanierung des Hausanwesens nach dem Auszug der früheren Mieter möglich werde. B. Die beabsichtigte Feststellungsklage bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ein Amtshaftungsanspruch gegen den Antragsgegner wegen fehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen in den beiden Prozesskostenhilfesachen ist nicht gegeben. 1.a) Der Maßstab für eine etwaige Haftung des Antragsgegners für eine fehlerhafte Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergibt sich zwar nicht aus § 839 Abs. 2 BGB. Denn das dort geregelte sog. Richterspruchprivileg findet auf Prozesskostenhilfebeschlüsse keine Anwendung (BGH, Urt. v. 03.07.2003, BGHZ 155, 306 [juris Rn. 2]; Senat, Beschl. v. 28.01.2011, NJW-RR 2011, 668 [juris Rn. 15]). Aber auch bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshaftung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht (BGH, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., juris Rn. 2; Urt. v. 05.10.2006, NJW 2007, 224 [juris Rn. 19]; Urt. v. 04.11.2010, NJW 2011, 1072 [juris Rn. 14]; Senat, Urt. v. 29.03.2001, NJW 2001, 3270 [juris Rn. 7]; Beschl. v. 28.01.2011, NVwZ-RR 2011, 668 [juris Rn. 16]; Staudinger-Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 313). b) Dies hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu gelten. Zwar mag es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handeln. Das ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung nicht durch eine Verwaltungsbehörde, sondern durch einen Richter getroffen wurde, dem der mit Verfassungsrang versehene Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) mit der Folge der beschriebenen Haftungsprivilegierung zugute kommt. c) Unter Zugrundelegung dieses Haftungsmaßstabs erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (zusammenfassend OLG Celle, Urt. v. 05.05.2009 - 4 U 26/09 -, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 21.05.2010 - 1 U 3611/09 -, juris Rn. 69); bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 a Rn. 12 m.w.N.). Fehlt es an einem so zu qualifizierenden Verstoß, ist entweder ein Schuldvorwurf zu verneinen (BGH, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O.; Senat, jeweils a.a.O.), oder es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung im Sinne einer besonders groben Pflichtverletzung (OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.2005, OLGR 2005, 211 [juris Rn. 20]). Dabei hat der beschließende Senat als Amtshaftungsgericht darauf abzustellen, wie nach seiner Auffassung damals hätte entschieden werden müssen (vgl. Staudinger-Wöstmann, a.a.O., Rn. 225 m.w.N.), und auf der Grundlage dieser Einschätzung zu beurteilen, ob dem Erstgericht ein besonders grober Verstoß anzulasten ist. 2. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist jedenfalls eine grobe oder grob schuldhafte Pflichtverletzung durch die Zurückweisung der Prozesskostenhilfeanträge der Antragstellerin in den beiden Verfahren nicht anzunehmen; die Einwände der Antragstellerin vermögen die Annahme jedenfalls eines groben Verstoßes nicht zu rechtfertigen. a) Für das selbständige Beweisverfahren 385 H 24/08 Amtsgericht Frankfurt am Main = 2-17 T 97/08 Landgericht Frankfurt am Main hat Folgendes zu gelten: a.a) Die Antragstellerin machte mit am 26.09.2008 eingegangenem Schriftsatz geltend, die früheren Mieter hätten das Grundstück total vermüllt und in einem unbeschreibbar herabgewirtschafteten und beschädigten Zustand hinterlassen. Sie beantragte, ein schriftliches Sachverständigengutachten über die nachfolgenden Beweisbehauptungen der antragstellenden Partei anzuordnen: 1.) Die im Hausanwesen …, Stadt1 vorhandenen Schäden und Abnutzungen erfordern die im anliegenden Kostenvoranschlag der Firma A GmbH zusammengestellten Instandsetzungsarbeiten, die in diesem Kostenvoranschlag angemessen abgeschätzt sind. Anlage 1 2. Der Außenbereich des Hausanwesens …, Stadt1 sowie die Nebengebäude sind mit Abfallmaterial und Autoreifen gefüllt bzw. zugestellt. 3. Der Außenbereich ist komplett verwildert und ungepflegt. Überall sprießt Unkraut, zum Teil meterhoch. Der zu beauftragende Sachverständige soll auch die voraussichtlichen Kosten der erforderlichen Maßnahmen ermitteln. Dem war ein 6-seitiges „Angebot“ der Fa. A über „Sanierungsarbeiten nach Mieterauszug“ beigefügt, in dem zu erbringende Arbeiten unterschiedlicher Gewerke aufgezählt waren, in der überwiegenden Zahl der Positionen zusammengefasst nach der Summe der zu erbringenden Arbeiten nach Quadratmeterzahl - z.B. „261,55 m² Tapete entfernen und entsorgen“ (Pos. 3.01) oder Stückzahl - z.B. „11 Holztüren einschließlich Rahmen beidseitig schleifen, Beschädigungen spachteln, grundieren, vorlackieren und deckend weiß lackieren“ (Pos. 3.11). Eine weitere Spezifizierung, wo genau im Haus diese Arbeiten zu erbringen sein sollten, ließ sich dem Angebot nicht entnehmen. Mit Verfügung vom 29.08.2008 (Bl. 24 R d.A.) wies das Amtsgericht darauf hin, dass „die Anträge, insbesondere Ziff. 1, nicht der Voraussetzung des § 487 Ziff. 2 ZPO“ entsprächen. Hierzu nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.10.2008 (Bl. 28 d.A.) dahin Stellung, dass die Antragstellerin ein Fachunternehmen beauftragt habe, alle wesentlichen Arbeiten durchzuführen die notwendig sind, um das Haus in einen neu vermietbaren Zustand zu versetzen. Dieser Vorschlag sei überreicht worden, es würden anliegend zwei Lichtbildmappen überreicht, die den heutigen Zustand des Objekts nach Räumung durch die Beklagten wiedergäben. Den die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens ablehnenden Beschluss vom 14.10.2008 begründete das Amtsgericht u.a. damit, dass der gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen sein würde, da er nicht den Erfordernissen des § 487 ZPO entspreche. Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden solle, seien nicht bestimmt genug bezeichnet (§ 487 Nr. 2 ZPO). Eine Ausforschung sei auch im selbständigen Beweisverfahren unzulässig. „Insbesondere der Antrag Ziffer 1“ enthalte keine Abgrenzungen gegenüber Schäden und Abnutzungen, die nicht aus der Besitzzeit der Antragsgegner vor Februar 2006 stammten. Vielmehr würden pauschal die Kosten einer Totalsanierung zur Überprüfung auf ihre Angemessenheit gestellt. Substantiierter Vortrag insoweit könne nicht durch bloße Übersendung umfangreicher Lichtbildmappen ersetzt werden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin hielt das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.11.2008 (Bl. 43 d.A.) daran fest, dass weiterhin keine konkreten Fragen oder Tatsachenbehauptungen formuliert, sondern lediglich auf einen Kostenvoranschlag Bezug genommen werde. Dieser lasse aber gar nicht erkennen, ob und wie genau die angebotenen Arbeiten den durch die Lichtbildmappen festgehaltenen Beschädigungen zuzuordnen sind, und ob es sich tatsächlich nur um Schadensbeseitigung handelt. „Insbesondere Ziffer 1“ laufe auf eine bloße Ausforschung hinaus. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29.12.2008 (Bl. 46 d.A.) die sofortige Beschwerde zurück. Zu Recht verweise das Amtsgericht darauf, dass im Antragsinhalt zu 1) Schaden (sic) nicht dargelegt, sondern nur auf einen Kostenvoranschlag Bezug genommen werde, wobei auch dieser selbst weder die Schäden näher darstelle noch erkennen lasse, welcher Zustand vorgefunden werde. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern es eines Sachverständigen bedürfe, wenn die Antragstellerin - wie sie mit dem Antrag behaupte - den Zustand durch einen möglicherweise sachverständigen Zeugen, der einen Kostenvorschlag erstellen konnte, bereits beweisen könne. Weder dieser Zeuge noch der im Verfahren bestellte Sachverständige könnten aber in einem Schadensrechtsstreit Auskunft geben, in welchem Zustand die Mieterseite die Sache übernommen habe. Für die Feststellungen zu 2 und 3 bedürfe es ohnehin keines Sachverständigen; wenn sie richtig seien und in einem Rechtsstreit erheblich wären, reiche Zeugenbeweis aus. a.b) Angesichts des geschilderten Verfahrensgangs ist jedenfalls eine grobe oder grob schuldhafte Pflichtverletzung durch die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht anzunehmen. a.b.1.) Es mag dahinstehen, ob den Erwägungen des Landgerichts insoweit zu folgen ist, als sie offenbar einen Vorrang eines Beweises durch einen sachverständigen Zeugen anstelle eines selbständigen Beweisverfahrens mittels Sachverständigengutachtens zugrunde legen; immerhin mag eine solcher Gedanke im Hinblick auf die erheblich höheren Kosten, welche durch das Sachverständigengutachten im Verhältnis zur Einvernahme eines Zeugenbeweises entstehen, nicht gänzlich fernliegen. Ebenso mag dahinstehen, ob bereits im selbständigen Beweisverfahren - möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen rechtlichen Interesses (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - die Sinnhaftigkeit eines Antrags, der nach dem Zusammenhang seiner Begründung Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Mieter vorbereiten sollte, auf seine hinreichende Abgrenzung zwischen dem jetzigen Schadenszustand und dem Zustand der Immobilie zu Mietbeginn zu prüfen sein könnte; immerhin wäre zu erwägen, ob nicht bei einem zu wenig differenzierenden Beweisantrag der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen könnte. a.b.2.) Es ist aber unter den besonderen Gegebenheiten des hier zu beurteilenden beabsichtigten selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls nicht grob unrichtig oder unvertretbar, die Voraussetzungen des § 487 Nr. 2 ZPO durch den beabsichtigten Antrag nicht als erfüllt anzusehen. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag u.a. die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll. Es besteht Einigkeit, dass auch im selbständigen Beweisverfahren ein Ausforschungsbeweis im Grundsatz unzulässig ist (BeckOK ZPO-Kratz, Edition 8, Stand 15.01.2013, § 487 Rn. 3; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 487 Rn. 4 m.w.N.; Werner/Pastor, Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rn. 56). Zweck der Vorgabe des § 487 Nr. 2 ZPO ist, dass die Beweisbehauptungen so aufgestellt werden, dass der zu bestellende Sachverständige weiß, zu welchen behaupteten Tatsachen er Antworten geben soll. Diese Voraussetzung wird jedenfalls durch die Art des hier vorgelegten Kostenvoranschlags nicht erfüllt. Es wird aufgrund der im Kostenvoranschlag vorgenommenen zahlreichen pauschalierenden Zusammenfassungen nach den jeweiligen Arbeitsmengen ohne Angabe der Örtlichkeit, an der bestimmte Arbeiten erforderlich seien, in weiten Bereichen nicht verdeutlicht, wo welche Mängel des Zustands des Hauses gegeben sein sollen. Es mag sein, dass andere Kostenvoranschläge, welche die vorzunehmenden Arbeiten präziser zuordnen, den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO genügen. Die Bezugnahme auf einen beigefügten Kostenvoranschlag anstelle einer Sachdarstellung im Antragsschriftsatz mag nicht generell unzulässig sein, insbesondere soweit sich der Schriftsatz aufgrund der Sachlage in einer bloßen Wiedergabe des Inhalts des Kostenvoranschlags erschöpfen könnte; ein Abschreiben wäre dann bloße Förmelei. So liegt der Fall aber hier ganz offensichtlich nicht. Zwar wäre von der Antragstellerin ein gewisser Darstellungsaufwand zu erbringen gewesen, aber dies liegt in der Natur der Sache bei einer komplexen Beweissicherung. Es ist nicht, jedenfalls nicht als grob pflichtwidrig oder unvertretbar zu beanstanden, wenn das Amtsgericht sich nicht gehalten gesehen hat, sich aus den sechs engbedruckten Seiten des Kostenvoranschlags mit einer Fülle von Einzelpositionen Tatsachen selbst herauszudestillieren, die der Sachverständige ohne weiteren Streit über die Fragestellung hätte beantworten können, zumal bei zahlreichen Positionen für keinen der Verfahrensbeteiligten anhand des Kostenvoranschlags auflösbar war, wo welcher Zustand vorhanden war, dem durch die im Kostenvoranschlag genannten Arbeiten abgeholfen werden sollte. Dazu waren auch die Lichtbildmappen nicht behilflich. a.b.3.) Das Amtsgericht hat in dem selbständigen Beweisverfahren die Antragstellerin ausdrücklich auf seine Bedenken, dass der Vorschrift des § 487 Nr. 2 ZPO nicht genüge getan sei, hingewiesen. Es wäre Sache der anwaltlich vertretenen Antragstellerin gewesen, vorsorglich auf die Bedenken des Amtsgerichts in hinreichender Weise zu reagieren. a.b.4.) Der Hinweis des Amtsgerichts hatte auch die Anträge 2) und 3) zum Gegenstand. Er bezog sich ausdrücklich „insbesondere“ auf Ziffer 1 des Antrags; diese Fassung kann nur dahin verstanden werden, dass das Bedenken des Amtsgerichts auch die beiden übrigen Anträge umfasste. Dem entsprechend hält der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts daran fest, dass „insbesondere Ziff. 1“ auf eine bloße Ausforschung hinauslaufe. Es erscheint jedenfalls nicht grob fehlerhaft oder unvertretbar, eine Ausforschung auch für die Anträge 2) und 3) anzunehmen. Denn die Angabe in Antrag 2), der Außenbereich sowie die Nebengebäude seien mit Abfallmaterial und Autoreifen gefüllt bzw. zugestellt, gibt den behaupteten Zustand derart pauschal wieder, dass er erheblich konkretisierungsbedürftig erscheint. Ebenso ist der Antrag 3), wonach der Außenbereich „komplett verwildert und ungepflegt“ sei, erheblich durch Wertungen geprägt, ohne dass Anknüpfungstatsachen genannt werden. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, überall sprieße Unkraut, zum Teil meterhoch, ist es nicht fern liegend, auch dies für konkretisierungsbedürftig zu halten. a.b.5.) Da die erörterten Bedenken des Amtsgerichts, welche zur Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe führten, jedenfalls nicht als grob pflichtwidrig oder unvertretbar anzusehen sind, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, inwieweit die übrige, zusätzliche Begründung des Amtsgerichts und die teilweise abweichende Begründung des Landgerichts die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs hätten sachlich rechtfertigen können. b) Auch die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren 381 C 639/09 (37) Amtsgericht Frankfurt am Main = 2-17 T 38/09 Landgericht Frankfurt am Main lässt eine grobe Pflichtverletzung in dem oben bezeichneten Sinn nicht erkennen: b.a) Der Sachstand dieses Verfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Antrag in diesem Verfahren nebst Klageentwurf ist am 09.03.2009 eingegangen. Mit der beabsichtigten Klage sollten die dortigen Antragsgegner - die ehemaligen Mieter, künftig „Mieter“ - auf Zahlung von 71.642,56 € in Anspruch genommen werden. Sie seien Anfang September 2008 teilweise ausgezogen, ohne auch nur die erforderlichen Schönheitsreparaturen und Reparaturarbeiten durchzuführen. Die im bereits oben erörterten Kostenvoranschlag der Firma A vom 04.09.2008 ab dem Titel 2 - d.h. ohne die im Titel 1 aufgeführten Entrümpelungsarbeiten - genannten Arbeiten seien unbedingt erforderlich, „um die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen, die Beschädigungen, die die Beklagten hinterlassen haben, zu beseitigen und überhaupt das Objekt in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen“ . Der von der Fa. A ermittelte Instandsetzungs- und Renovierungsaufwand sei sachlich korrekt zusammengestellt und angemessen und richtig berechnet. Hilfsweise wurde die beabsichtigte Klage auf Mietrückstände von 3.500 € gestützt. Der Mietzins von 1.000 € sei für die Monate Juli und August nicht bezahlt worden, die Juni-Miete nur zur Hälfte; der September-Mietzins werde als Nutzungsentschädigung geltend gemacht, da sie das Hausgrundstück nicht vereinbarungsgemäß bis 31.08.2008 geräumt, sondern erst Anfang Oktober ihre restliche Habe aus dem Haus entfernt hätten. Weiterhin wurde die beabsichtigte Klage hilfsweise auf einen Instandsetzungsanspruch von 3.000 € für eine im Hof des Hausanwesens befindliche Schwengelpumpe gestützt; eine solche Position war in dem Kostenvoranschlag A nicht enthalten. Die Antragstellerin habe die Schwengelpumpe bei Auszug der Mieter umgeworfen vorgefunden, während sie zuvor bei Beginn des Mietverhältnisses einwandfrei funktioniert habe. Der Pumpenkanal sei in irgendeiner Form mit Unrat zugesetzt; unter diesen Umständen sei der genannte Preis angemessen. Die Mieter sind dem Prozesskostenhilfegesuch mit Schriftsatz vom 24.03.2009 (Bl. 80 BA) entgegengetreten. Sie machten geltend, der bereits bezüglich des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesene Kostenvoranschlag ersetze keine ordentliche Klagebegründung; weder das Gericht noch die Mieter müssten sich aus einem Kostenvoranschlag Begründungselemente heraussuchen. Rückständigen Mietzins gebe es nicht; für die angegebenen Monate sei er entweder bezahlt oder mit der Kaution von 2.000 € und Schadensersatzansprüchen verrechnet worden. Eine Schwengelpumpe kennten die Mieter nicht; sie habe sich während ihrer Mietzeit niemals auf dem Grundstück befunden, ein mit Unrat zugesetzter Pumpenkanal könne nicht eingeordnet werden. Schließlich stützte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.05.2009 (Bl. 116, 118 BA) ihre beabsichtigte Klage hilfsweise auf Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache ab Oktober 2008, nachdem sie zuvor insoweit die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Kautionsrückzahlung erklärte, „den die Beklagten besitzen mögen“. Bezüglich der Schwengelpumpe versuchten die Mieter das Gericht zu täuschen. Diese sei von Anfang an an der Pumpenanlage vorhanden gewesen. Von der Pumpenanlage weg habe ein offener Kanal zur Ableitung des überflüssigen Pumpenwassers zum öffentlichen Kanal geführt; die Müllwirtschaft der Beklagten auf dem Grundstück habe diesen Kanal zugesetzt und verschlossen. Das Amtsgericht wies das Prozesskostenhilfegesuch mit Beschluss vom 02.04.209 ab, da die Antragstellerin auf die Hinweise und Auflagen des Gerichts bereits ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe; es bestehe u.a. die Möglichkeit, das nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte streitgegenständliche Einfamilienhaus zu verkaufen. Außerdem verfüge die unterhaltspflichtige Tochter C über ein hinreichendes Vermögen zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Die Antragstellerin gebe eine selbständige Erwerbstätigkeit an, wolle aber keinerlei Einnahmen haben. Auf die sofortige Beschwerde vertiefte das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2009 (Bl. 125 BA) seine Einschätzung, der Antragstellerin sei keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil der Verkauf des Hauses zeitnah nach dem Auszug der Mieter im September/Oktober 2009 hätte erfolgen können. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2009 zurück: Die Frage einer Bedürftigkeit der Antragstellerin solle nicht weiter vertieft werden, sie sei aber auch nicht ohne weiteres zu verneinen, wenn nur die Belastung oder Veräußerung von Grundbesitz die Führung eines Rechtsstreits möglich machten. Allerdings verspreche die vorgelegte Klageform keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Kammer kenne diesen Vortrag aus dem Prozesskostenhilfe-Antragsverfahren für ein selbständiges Beweisverfahren. Der Vortrag sei weder zur Begründung eines Beweisverfahrens noch gar zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rechtsstreit geeignet. Die Antragstellerin beschreibe den tatsächlichen Zustand nicht, beziffere lediglich ohne Unterscheidung „Instandsetzungs- und Renovierungsaufwand“, wobei sie den Instandsetzungsaufwand ohnehin selbst zu tragen hätte, und verweise auf den Kostenvoranschlag. Dies erlaube keine Beurteilung der Erfolgsaussicht. Der hilfsweise vorgetragene weitere Mietzahlungsanspruch bestehe nach dem Vortrag der Antragstellerin nur für Juli und August in Höhe von 1.000 € und sei erloschen durch Aufrechnung der ehemaligen Mieter wegen Nichtauskehrung des geleisteten Kaution in Höhe von 2.000 €. Auch die Hinterlassung von Gegenständen oder die Verletzung mietvertraglicher Pflichten ändere nichts daran, dass das Mietobjekt selbst geräumt sei. Die Darlegungen zu einem angeblichen Schaden an einer Pumpe, die der Mietvertrag nicht als Mietobjekt benenne, seien nach dem Bestreiten der Antragsgegner, der ehemaligen Mieter, ebenfalls nicht ausreichend. Die Antragstellerin erhob hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Gegenvorstellungen. Es sei selbstverständlich, dass über die Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags in allen Fällen keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne, in denen der Erfolg von einer Beweisaufnahme abhänge wie hier. In allen diesen Fällen sei nach einhelliger Auffassung aller Gerichte Deutschlands Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dem verschließe sich der angegriffene Beschluss. Das Landgericht wies die Gegenvorstellung zurück. Die Antragstellerin übersehe, dass ein Gericht - wenn eine Partei nach dem von ihr vorgelegten Vortrag auf eigene Kosten Klage erhöbe - diese ohne Beweisaufnahme aus den bereits dargelegten Gründen zurückweisen würde; für solche Klagen werde Prozesskostenhilfe nicht gewährt. b.b.) Danach ist eine grob pflichtwidrige Versagung der Prozesskostenhilfe nicht anzunehmen. b.b.1.) Soweit die Antragstellerin als fehlerhaft beanstandet, das Landgericht habe in dem Beschluss vom 03.06.2009 eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen, statt im Hinblick auf eine absehbare Beweisaufnahme Prozesskostenhilfe zu gewähren, verkennt sie den Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht. Teilweise wird ausdrücklich darauf abgestellt, die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage setze voraus, dass die Klage zulässig und schlüssig sei (BeckOK ZPO-Reichling, Edition 8, Stand 15.01.2013, § 114 Rn. 33). Demgegenüber wird zwar teilweise angenommen, es sei für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine volle Schlüssigkeit erforderlich; eine bereits klar erkennbare Unschlüssigkeit zwinge aber zur Abweisung schon des PKH-Gesuchs (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 114 Rn. 80). Nach einer gängigen, aber erheblich unscharfen Formulierung bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei (BGH NJW 1994, 1160 [juris Rn. 5]). Diese Formel vermengt aber die Frage, was die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei an Tatsachen vortragen muss, mit dem Gesichtspunkt einer im Prozesskostenhilfeverfahren anerkanntermaßen nur eingeschränkt zulässigen Beweisantizipation. Jedenfalls ist es nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste. Dass das Landgericht hier eine solche Konstellation angenommen hat, ist jedenfalls nicht grob pflichtwidrig: b.b.2.) Soweit es um die primär erhobene Zahlungsklage geht, fasst der Kostenvoranschlag lediglich pauschal sämtliche Arbeiten zusammen, die als von den Mietern nicht erbrachte Schönheitsreparaturen sowie zur Beseitigung von Beschädigungen, welche die Mieter hinterlassen hätten, durchzuführen seien, sowie solche Arbeiten, die „überhaupt das Objekt in einen vermietungsfähigen Zustand versetzen“. Jedenfalls letzterer Gesichtspunkt betrifft den reinen Instandhaltungsaufwand, den das Landgericht ohne groben Fehler als von der Antragstellerin zu erbringend ansehen durfte. Auch werden die geltend gemachten Beschädigungen nicht näher gekennzeichnet, eine Abgrenzung zwischen diesen und den Arbeiten, welche aufgrund unterlassener Schönheitsreparaturen auszuführen seien, lässt sich dem Kostenvoranschlag, der die zu erbringenden Arbeiten - wie ausgeführt - überwiegend pauschal nach der Menge der Arbeiten zusammenfasst, nicht entnehmen. In der dargebotenen Weise ist der Sachvortrag - worauf die Mieter zu Recht hingewiesen haben, nicht einlassungsfähig. Zwar findet sich im Laufe des Verfahrens zu drei Einzelpositionen ein wenig konkreterer Sachvortrag der Antragstellerin, nämlich zur Holzpaneeldecke, die „an zahlreichen Stellen beschädigt vorgefunden“ worden sei, was auch für die Bodenbeläge zu gelten habe, die an zahlreichen Stellen zerstört seien, was mit vertragsgemäßer Abnutzung nichts zu tun habe, und zum Hoftor, das sich bei Auszug der Mieter nicht mehr ordentlich habe öffnen lassen. Aber selbst soweit man hier Ansätze für eine hinreichende Konkretisierung des der beabsichtigten Klage zugrunde zu legenden Sachverhalts sehen wollte, erscheint es nicht als grob pflichtwidrig, dass das Landgericht es angesichts des im Übrigen undifferenzierten Sachvortrags nicht unternommen hat, diese Einzelpunkte aus dem Kostenvoranschlag herauszuziehen und jedenfalls insoweit Prozesskostenhilfe zu gewähren. b.b.3.) Auch soweit das Landgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der auf ausstehenden Mietzins von 3.500 € gestützte Hilfsbegründung für die beabsichtigte Klage verneint hat, beruht dies nicht auf einem groben Fehler. Die rechtliche Annahme, dass der Anspruch auf Mietzins in Höhe von 2.000 € durch Aufrechnung der Mieter erloschen war, erscheint nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht als grob fehlerhaft. Zwar ist gemäß § 387 BGB Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung, dass die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, fällig ist. Dem könnte für die Kautionsforderung entgegenstehen, dass ein Mieter mit der Rückzahlungsforderung für die geleistete Kaution jedenfalls in der Abrechnungsfrist nicht aufrechnen darf, so lange noch andere Ansprüche des Vermieters bestehen können (BGH, Urt. v. 08.03.1972, WM 1972, 721 [juris Rn. 40 ff]). Andererseits wird der Kautionsanspruch fällig nach Ablauf einer angemessenen Frist, in der der Vermieter zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGH, a.a.O., juris Rn, 42; Rechtsentscheid v. 01.07.1987, BGHZ 101, 244 [juris Rn. 18]; Urt. v. 18.01.2006, NJW 2006, 1422 [juris Rn. 9]). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die geleistete Kaution von der Antragstellerin nicht ausgekehrt worden sei, hat also zugrunde gelegt, dass die Abrechnungsfrist abgelaufen war, ohne dass eine Abrechnung oder Anrechnung der Kaution erfolgt war, bevor die Mieter sich auf eine Aufrechnung berufen haben. Das erscheint nicht grob fehlerhaft, nachdem im Zeitpunkt der Geltendmachung der Aufrechnung durch die Mieter Ende März 2009 mehr als sechs Monate seit Beendigung des Mietverhältnisses vergangen waren. Mit der Erwägung, dass die Mieter ausgezogen seien, hat das Landgericht auch eine Nutzungsentschädigung für September 2008 nach Ende des Mietverhältnisses verneint, ohne dass dies ein grober Fehler oder unvertretbar wäre. Dass das Landgericht übersehen hat, dass die Kaution lediglich 2.000 € betrug, die Antragstellerin aber - abgesehen von der Nutzungsentschädigung - 2. 500 € ausstehenden Mietzins geltend machte, ist zwar eine Nachlässigkeit. Diese ist bei einer Klageforderung, die sich - wie hier - komplex auf mehrere Begründungen stützt, noch nicht als grobes Versehen einzuschätzen. b.b.4.) Schließlich erscheint es nicht als grob fehlerhaft, dass das Landgericht die Darlegungen der Hilfsbegründung der Klage zu einem Schaden an und um die Schwengelpumpe als nicht ausreichend erachtet hat. Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass die Mieter den Sachvortrag der Antragstellerin hierzu bestritten haben, und zwar dahingehend, dass ihnen eine Schwengelpumpe unbekannt sei und ein mit Unrat zugesetzter Pumpenkanal nicht eingeordnet werden könne. Aufgrund dieses Bestreitens wäre es auch im Prozesskostenhilfeverfahren zur Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage Sache der Antragstellerin gewesen, im Rahmen der sie damit treffenden erweiterten Darlegungslast nachvollziehbar zu erläutern, wo genauer sich die Schwengelpumpe auf dem Grundstück befunden hat, und wo auf dem Grundstück der in Rede stehende Abwasserkanal verläuft. Dass das Landgericht die zusätzlichen Erläuterungen der Antragstellerin hierzu im Schriftsatz vom 05.05.2009, die aus sich heraus eine Einordnung kaum zulassen, als nicht ausreichend angesehen hat, erscheint nicht als grob fehlerhafte Wertung. Der weitere, in einem Relativsatz enthaltene Hinweis des Landgerichts, der Mietvertrag benenne die Schwengelpumpe nicht als Mietobjekt, stellt sich nach der Gestaltung der Argumentation ersichtlich als nicht die Entscheidung tragende Überlegung dar. b.b.5.) Soweit schließlich die beabsichtigte Klage mit Schriftsatz vom 05.05.2009 nachträglich zusätzlich hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache ab Oktober 2008 begründet wurde, enthält diese Begründung nicht einmal eine Bezifferung. Auch insoweit ist es nicht grob fehlerhaft, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht anzunehmen. b.b.6.) Prozesskostenhilfe musste auch nicht gewährt werden, weil die Klärung schwieriger Rechts- und Tatfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden darf, sondern der Erörterung im Hauptverfahren vorzubehalten ist. Es erscheint nicht grob fehlerhaft, das Vorhandensein solcher schwieriger Fragen bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs zu verneinen. b.b.7.) Inwieweit das Landgericht vor dem Beschluss vom 03.06.2009 gehalten gewesen wäre, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO zu der von ihm ins Auge gefassten rechtlichen Einschätzung zu geben, erscheint nicht unzweifelhaft. Immerhin hat das Landgericht davon ausgehen können, dass der Antragstellerin die Problematik, zur Begründung der beabsichtigten Klage auf einen derart pauschal gehaltenen Kostenvoranschlag zurückzugreifen, aus dem vorangehenden selbständigen Beweisverfahren bekannt war. Es stellt sich daher die Frage, ob das Landgericht wirklich davon ausgehen musste, dass die Antragstellerin einen Gesichtspunkt übersehen hatte, auf den aufgrund dessen hinzuweisen prozessuale Pflicht des Landgerichts war. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Denn es fehlt an der Kausalität eines solchen nicht gegebenen Hinweises für die Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Der Senat folgt nicht der Angabe der Antragstellerin im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren, aufgrund eines solchen Hinweises hätte sie die beabsichtigte Klage nachgebessert. Eine solche Annahme wird durch ihr Verhalten im Rahmen der im Ausgangsverfahren erhobenen Gehörsrüge widerlegt. Dort wird gerade nicht weiterer differenzierender Sachvortrag gehalten, obwohl die rechtliche Einschätzung durch das Landgericht der Antragstellerin nunmehr bekannt war, sondern allein auf dem rechtlichen Standpunkt beharrt, es müsse Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil selbstverständlich über die Erfolgsaussichten vor einer Beweisaufnahme keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne. 3. Ist damit eine Amtspflichtverletzung der in den beiden Ausgangsverfahren beschließenden Richter im Sinne eines groben Pflichtenverstoßes durch die Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfahren nicht anzunehmen, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob eine Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne des Prozesskostenhilferechts zu bejahen gewesen wäre. Ebenso kann die nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beurteilende Frage dahinstehen, inwieweit die beiden Ausgangsverfahren im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Sache Erfolg gehabt hätten, die ehemaligen Mieter also entsprechend der geltend gemachten Klageforderung verurteilt worden wären. 4. Ebenso wenig braucht im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Amtshaftungsklage der Frage nachgegangen zu werden, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Antragstellerin von einem ihr zustehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hat. Der Begriff des Rechtsbehelfs in der genannten Vorschrift ist nach allgemeiner Ansicht weit zu fassen. Da Beschlüsse über die Ablehnung von selbständigen Beweisverfahren und über die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wäre zu erwägen, inwiefern die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, in beiden Verfahren, insbesondere in dem beabsichtigten Klageverfahren, neue Prozesskostenhilfeanträge zu stellen, die - als der von ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu beschreitende „sichere Weg“ - den sachlichen Bedenken der beiden Gerichte im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht Rechnung getragen hätten. 5. Derzeit braucht auch nicht die Frage erörtert zu werden, ob sich im Hinblick auf diese nicht gestellten neuen Anträge anderweitige Ersatzmöglichkeiten gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben könnten, die gegenüber einer Inanspruchnahme des hiesigen Antragsgegners vorrangig wären. 6. Für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren folgt entgegen der Annahme der Antragstellerin eine Veranlassung, Prozesskostenhilfe zu gewähren, nicht daraus, dass ein übergeordnetes Gericht eine andere Auffassung vertreten könnte. Der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2003 (FamRZ 2003, 833) ist sachlich nicht einschlägig. Denn dort ging es um eine schwierige, noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, die vom dortigen Ausgangsgericht ohne Auseinandersetzung mit der von seiner Rechtsposition abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet worden war (a.a.O., juris Rn. 8). Solches ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Beurteilung des vorliegenden Prozesskostenhilfegesuchs der Klärung bedürfte. 7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kommt eine solche Zulassung nur dann in Betracht, wenn ein rechtlicher Gesichtspunkt des Prozesskostenhilferechts selbst in Frage steht. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt.