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Urteil

1 U 140/13

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0814.1U140.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Ausgangspunkt eines etwaigen Haftung der Beklagten ist - wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat - nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht an Straßen, die in Hessen privatrechtlich einzuordnen ist, sondern die aus der Straßenbaulast für Gemeindestraßen folgende Verkehrssicherungspflicht; diese ist auch in Hessen öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Das Landgericht ist mit durchweg zutreffenden Erwägungen zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte hier ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wie sie unschwer auf den in der Akte befindlichen und in 1. Instanz erörterten Lichtbildern zu erkennen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Metalllasche an der Durchfahrtseite - der linken Seite - des rechts von der Durchfahrt stehenden Metallpfostens besonders und zusätzlich zu kennzeichnen. a) Die Durchfahrtbreite zwischen den beiden Pfosten - dem rechten Pfosten mit der Auflage für die Schranke und dem linken Pfosten mit der hochstehenden Schranke - beträgt nach den Feststellungen des Landgerichts ca. 3,20 m. Damit stellte sich die Situation für die Beklagte so dar, dass genügend Platz war, um mit einem Pkw in einer Rechtskurve um den Pfosten herumzufahren. Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Klägers, die Durchfahrt sei für einen Rechtsabbieger „extrem eng“. Dies hat insbesondere nicht zu gelten bei einem Fahrzeug der unteren Mitteklasse wie dem anlässlich der Durchfahrt beschädigten X, von dem der Senat als allgemein bekannt und damit offenkundig im Sinne des § 291 ZPO zugrunde legt, dass er eine Breite von ca. 1,80 m hat. Die Beklagte brauchte deshalb nicht damit zu rechnen, dass ein Verkehrsteilnehmer in einem so engen Radius um den rechten Pfosten herumfahren würde, dass er mit der Metalllasche, die lediglich wenige Zentimeter in die Fahrbahn ragte, kollidieren würde. Dass der Metallpfosten, der zu umfahren war, als solcher gut erkennbar war, liegt auf der Hand. Zwar mag die Metalllasche an dem Pfosten als solche nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Sie ragte aber nur wenige Zentimeter in den Bereich links vom Pfosten. Dass ein Autofahrer derart knapp an dem Metallpfosten vorbeifahren würde, dass er mit der Metalllasche kollidieren würde, war angesichts der Breite der Durchfahrt nicht vorhersehbar. Angesichts der Durchfahrtbreite bestand auch überhaupt keine Notwendigkeit für die in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts erörterte Gestaltung des Durchfahrtsvorgangs dahingehend, das Fahrzeug zwecks Durchfahrt vor dem Abbiegen weit nach links herauszuziehen, um dann mehr oder minder geradeaus die Durchfahrt zu passieren. b) Das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht ergibt sich auch nicht den vom Kläger angeführten beiden Entscheidungen von Landgerichten. Beide betreffen gänzlich andere, in keiner Weise vergleichbare Sachverhalte. Bei der in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des LG Bochum (NZV 2001, 431 ) ergab sich die Verkehrssicherungspflichtverletzung daraus, dass auf einer Höhe von 2,80 m eine Werbeschildanlage mit immerhin 60 - 80 cm in den Luftraum über einem Parkstreifen ragte, also in einer Höhe, die unterhalb der für Fahrzeuge geltenden Höchsthöhe von 4,00 m lag. Die in der Klageschrift angeführte Entscheidung des LG Coburg 22 O 588/08 handelt von Bodenhülsen eines Parkplatzabsperrpfostens, die zur Stolperfalle für Fußgänger wurden. c) Dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden wäre, ist auch nicht der Tatsache zu entnehmen, dass die Beklagte später eine Warnbarke an dem Pfosten aufstellte. Der Beklagten ist es - wie jedem Träger der Verkehrssicherungspflicht - unbenommen, Verbesserungen an Stellen vorzunehmen, die sich in der Vergangenheit - wie hier durch den von den streitgegenständlichen Schadensfall - als möglicherweise problematisch erwiesen haben. Kein Verkehrssicherungspflichtiger ist gezwungen, seine Bemühungen auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, die ihm der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in der jeweils konkreten Situation als Mindeststandard abfordert. Deswegen folgt aus einer späteren Vorsichtsmaßnahme nichts für den Umfang einer insoweit bestehenden Verkehrssicherungspflicht (vgl. Senat, Urt. v. 18.10.2007 - 1 U 100/07, NZV 2008, 159 [juris Rn. 8]). d) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, dass man trotz des erkennbaren Ausweises der Durchfahrt als Einbahnstraße immer mit entgegenkommenden Radfahrern oder auch Fußgängern rechnen müsse, erscheint theoretischer Natur. Denn zum einen müsste dann - jedenfalls bei einer Umleitungsstrecke, die hier angesichts der bestehenden Schrankenanlage erkennbar nur zeitweise für den Autoverkehr geöffnet ist - der Autofahrer im Rahmen des ihn treffenden Rücksichtnahmegebots sich auf diese Situation einstellen und ggf. kurz warten. Zum anderen ist hier auch nicht ersichtlich, dass in der konkreten Situation, in der es zum Schaden kam, ein Radfahrer oder ein Fußgänger die Fahrerin veranlasst haben könnte, in einem besonders engen Radius um den Metallpfosten herumzufahren. 3. Angesichts dessen kann letztlich dahinstehen, ob auch der Hilfsbegründung des Landgerichts zu folgen ist, dass eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte im Verhältnis zu dem Fehlverhalten der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten hätte. Allerdings spricht Vieles dafür, dass der Schadenseintritt offenkundig auf einem Fahrfehler der Fahrerin beruhte, als sie das von ihr geführte Fahrzeug ohne Not mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand um den Metallpfosten herumlenkte. Insbesondere zeigen, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, die Lichtbilder 3 - 6 in dem Schadensgutachten des Sachverständigen A, dass es nicht nur zu einer mehr oder minder waagerechten Aufschlitzung der Fahrzeugseite gekommen ist, sondern auch zu einer massiven senkrechten Eindellung der Fahrzeugseite im hinteren Bereich des Fahrzeugs. Eine solche Beschädigung im unteren Teil der Fahrzeugseite zwischen der Tür und dem Hinterrad gerade im Bereich der schwarzen Anstoßleiste dürfte sich nicht mit dem Anstoßen an der Metalllasche erklären lassen, sondern nur mit einer Kollision mit dem Pfosten selbst. Dass diese massive senkrechte Eindellung durch den Schaden beim Aufschlitzen der Karosserie weit oberhalb der senkrechten Eindellung ausgelöst sein könnte, erscheint dem Senat aus eigener, auf physikalischem Allgemeinwissen und forensischer Erfahrung mit Verkehrsunfällen beruhender Sachkunde auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zumindest erheblich unwahrscheinlich. Insbesondere lässt sich aus der kleinen Eindellung am Türgriff unmittelbar oberhalb der Aufschlitzung kaum entnehmen, dass diese Aufschlitzung auch die in Rede stehende massive senkrechte Beschädigung im hinteren unteren Teil des Fahrzeugs verursacht haben könnte; denn die Eindellung im Bereich des Türgriffs dürfte sich zwanglos durch dessen unmittelbare Kollision mit der Metalllasche erklären lassen. 4. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).