Beschluss
1 U 130/15
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1028.1U130.15.0A
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Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt. Nach übereinstimmender Erklärung der Parteien, dass das Rechtsmittel erledigt ist, war in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese fallen der Verfügungsbeklagten zur Last, weil sie im Berufungsverfahren unterlegen wäre, wenn sich das mit der Berufung verfolgte Ziel der Verfügungsklägerin nicht durch Zeitablauf erledigt hätte. Denn für die der Verfügungsbeklagten in dem angefochtenen Urteil zugebilligte Anpassungsfrist bestand keine Grundlage. Der Bundesgerichtshof hält Aufbrauch- und Anpassungsfristen im Verfahren über Unterlassungsansprüche gemäß § 13 AGBG bzw. gemäß § 1 UKlaG für unzulässig, weil sie mit dem Schutz des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln nicht vereinbar sind (U. v. 11.6.1980, VIII ZR 174/79). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch eine Unterlassungserklärung, die eine Aufbrauchfrist in Anspruch nimmt, nicht als zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet angesehen (U. v. 3.6.1982, VIII ZR 139/81) und dabei hervorgehoben, dass ein angemessener Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und der Abgabe der Unterlassungserklärung ausreichen muss, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Dem hat sich der Senat in seinem Urteil vom 17.7.2003, Az. 1 U 190/02, angeschlossen und ist bereits damals der von der Verfügungsbeklagten ins Feld geführten Ansicht des Oberlandesgerichts Köln, das jedenfalls im Bereich von Versicherungsbedingungen eine Ausnahme für möglich hält (vgl. OLG Köln NJW-RR 2003, 316 ), entgegengetreten. Daran hält der Senat für das hier zu beurteilende einstweilige Verfügungsverfahren fest, zumal hier auch nicht Versicherungsbedingungen in Rede stehen. Trotz des summarischen Charakters des Verfügungsverfahrens sind die wesentlichen Umstände dieselben wie bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder im Urteilsverfahren. Denn auch hier hat der Verwender ausreichend Gelegenheit, die Rechtslage zu prüfen und sich vorsorglich auf eine Unterlassungsverpflichtung einzustellen. Dies gilt hier in besonderem Maße, da die Verfügungsbeklagte Gelegenheit gefunden hatte, eine Schutzschrift einzureichen und im Verfahren selbst noch aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Zustellung des Antrags, der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin, der zusätzlich noch durch einen Schriftsatznachlass hinausgezögert war, ausreichend Gelegenheit hatte, sich auf das absehbare Ergebnis des Verfahrens einzustellen, zumal sie von dem ihr eingeräumten Schriftsatzrecht letztlich keinen Gebrauch gemacht hat. Besondere Umstände liegen auch sonst nicht vor. Zur Verwendung gesetzeskonformer Klauseln in Neuverträgen benötigte die Verfügungsbeklagte keine Anpassungsfrist, sondern musste nur auf die inkriminierten Klauseln verzichten. Bezüglich der Altverträge genügte es, dass sie gegenüber ihren Kunden daraus künftig keine Rechte mehr herleitete. Die Kunden, von denen die Verfügungsbeklagte Mahnkosten auf der Grundlage der untersagten Klauseln schon verlangt hatte, konnte sie unverzüglich darüber informieren, dass aus dieser Klausel keine Rechte mehr hergeleitet würden. Die Adressaten, also die wegen Forderungsrückständen in Anspruch genommenen Kunden, mussten der Verfügungsbeklagten auch bekannt sein. Neue Mahnungen mit Einforderung unzulässiger Mahnkosten konnte die Verfügungsbeklagte sofort unterlassen, denn sie konnte das Inkasso rückständiger Beträge bis zur Anpassung ihrer Geschäftsprozesse an die neuen Gegebenheiten kurzfristig aussetzen. Für den Streitwert ist nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung grundsätzlich das Kosteninteresse maßgeblich, jedoch muss es durch den Wert der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Beschwer begrenzt sein. Die mit der Berufung geltend gemachte Beschwer ist in einem Bruchteil des für den Unterlassungsanspruch im Verfügungsverfahren maßgeblichen Streitwerts auszudrücken; der Senat hält hier ein Zehntel für angemessen. Daher war der Streitwert auf 1.500 € festzusetzen.