Urteil
1 U 311/20
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0216.1U311.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Erfolgshonorars bei einer M&A-Beratung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Oktober 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Erfolgshonorars bei einer M&A-Beratung Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Oktober 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen der Beklagten an der A GmbH geltend. Die A-Gruppe ist im Bereich des Maschinenbaus tätig. Die Beklagten waren je zur Hälfte Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH. Die Klägerin war seit dem Jahr 2016 Hausbank der A-Gruppe. Die Beklagten beabsichtigten, ihr Unternehmen an die kanadische B-Gruppe zu verkaufen und führten deshalb Verhandlungen mit B. Mit Mandatsvereinbarung vom 14./15. Mai 2018 (Anlage K6) wurde die Klägerin als M&A Beraterin beauftragt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Auftraggeber die Beklagten persönlich oder die A GmbH ist. In Ziffer 3.1. ist für den Fall des Abschlusses der Transaktion (Closing) ein Erfolgshonorar zugunsten der Klägerin vereinbart. In Ziffer 4.1 ist bestimmt, dass die Vereinbarung bis zum 31.12.2018 gilt. In Ziffer 4.3 ist geregelt: „Unbeschadet der Mitwirkung des Financial Advisor wird das Erfolgshonorar gemäß Ziffer 3.1 zugunsten Bank1 auch fällig, sofern die Transaktion während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Ablauf der Vereinbarung zustande kommt.“ Financial Advisor bezeichnet hier die Funktion der Klägerin als Beraterin. Nachdem es zu einem Verkauf an B nicht gekommen war, führten die Beklagten Verkaufsgespräche mit der Unternehmensgruppe C. Die Klägerin war an diesen Gesprächen nicht beteiligt. Am 27. November 2018 wurde der Kaufvertrag mit C geschlossen. Das Closing fand im Januar 2019 statt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlung des Erfolgshonorars geltend. Sie hat im Wege der Stufenklage Auskunft über den Transaktionswert (Vermögensgegenstände, Leistungen, Barbestand, Schulden, Geschäftsanteile) verlangt und behauptet, die Beklagten hätten über den gesamten Zeitraum Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin den am 27.11.2018 abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der A GmbH vollständig vorzulegen, II. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den im Zuge des Verkaufs der Geschäftsanteile der A GmbH vereinbarten Transaktionswert im Sinne von Ziff. 3.2 bis 3.5 der zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehenden Mandatsvereinbarung vom 14./15.05.2018, das heißt im Einzelnen Auskunft zu erteilen - über den bei Vertragsschluss bestehenden Gesamtwert sämtlicher in bar, in Vermögensgegenständen oder anderweitig erbrachter bzw. zugesagter Leistungen, die zwischen den Beklagten und dem Käufer oder seinen verbundenen Unternehmen als Gegenleistung für die erworbene Beteiligung an der A GmbH vereinbart wurden (einschließlich der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, Earn-Out-Komponenten, Besserungsrechten etc.), - über den Barbestand, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der A GmbH vorhanden war, - über sämtliche, nicht vom Käufer oder seinen verbundenen Unternehmen übernommenen Schulden, die bei der A GmbH verblieben sind, - über den Anteil der verkauften Geschäftsanteile am Gesamtkapital der A GmbH, III. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft eidesstattlich zu versichern, IV. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch 450.000,00 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2019 zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil die Beklagten zur Vorlage des Vertrags und zur Auskunft verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien passivlegitimiert. Dies ergebe eine Auslegung des Vertragsinhalts. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vorlage der Vertragsurkunde aus § 810 BGB sowie auf die weiteren Auskünfte gemäß § 242 BGB. Aus der Vertragsurkunde über die Veräußerung der A GmbH an C ergebe sich für die Klägerin der Kaufpreis. Dieser sei Grundlage für die Berechnung des Erfolgshonorars der Klägerin. Die Klägerin könne die Höhe ihres Anspruchs nur beziffern, sofern sie Einsicht in die Vertragsurkunde nehmen könne. Die Klägerin sei von den Verhandlungen und dem Transaktionsabschluss zwischen den Beklagten und der C-Gruppe ausgeschlossen gewesen und sei deshalb auf die Auskunft der Beklagten angewiesen. Denn der vertraglich vereinbarte Transaktionswert setze sich nicht lediglich aus dem Verkaufspreis zusammen, sondern umfasse nach Ziffer 3.2 bis 3.5 des Vertrages darüberhinausgehende Vermögensgegenstände. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB umfasse somit weitergehende Informationen, die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde sei nicht ausreichend. Die Erteilung der Auskunft sei den Beklagten auch zumutbar, eine Verpflichtung ergebe sich jedenfalls aus der Mandatsvereinbarung. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung des Erfolgshonorars gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 3.1 der Mandatsvereinbarung. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Mandatsvereinbarung ergebe sich, dass die Vereinbarung generell auf eine Veräußerung der A GmbH bezogen gewesen sei, und nicht lediglich auf eine Transaktion der B-Gruppe. Die E-Mail der Klägerin vom 8. Mai 2018 führe zu keiner anderen Annahme. Die Vereinbarung, dass sich das Erfolgshonorar bei erfolgreichem Transaktions-Vertragsschluss mit der B-Gruppe binnen acht beziehungsweise zehn Wochen reduziere, solle lediglich den geringeren Aufwand bei einem Verkauf an die B-Gruppe berücksichtigen, weil die Gespräche mit der B-Gruppe im Zeitpunkt des Abschlusses der Mandatsvereinbarung bereits weit fortgeschritten gewesen seien. Die Zahlung des Erfolgshonorars nach § 3.1 der Vereinbarung solle hingegen bei jedem Abschluss fällig werden, wenn auch in unterschiedlicher Höhe. Der Zahlungsanspruch scheide nicht deshalb aus, weil die Klägerin, wie von den Beklagten vorgetragen, nur Leistungen mit geringem Aufwand getätigt habe. Die zu erbringenden Leistungen in einem M&A-Beratungsvertrag seien im Vorhinein nicht absehbar. Einen Katalog erbrachter Leistungen habe die Klägerin in der Klageschrift hinreichend dargelegt. Vertragsgegenstand sei nicht, dass eine Vergütung nur bei besonders umfangreichen Leistungen zu zahlen sei. Zudem sei in der Mandatsvereinbarung in Ziff. 1 ausbedungen, dass eine durch den Auftraggeber oder den Gang der Transaktion veranlasste Auslassung einer Leistung keine Verletzung der Vertragspflicht durch den Financial Advisor darstelle. Die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars solle nach dem Parteiwillen unabhängig von einzelnen Teilleistungen sein. Es komme auf die Gesamtleistung der Klägerin an, die diese vertragsgemäß erbracht habe. Wenn die Beklagten mit der Arbeit der Klägerin unzufrieden gewesen seien, hätten sie die Mandatsvereinbarung jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB kündigen können. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien für die Transaktion mit der C-Gruppe zumindest mitursächlich geworden. Die Klägerin habe die Beklagten bis zu der Transaktion mit der C-Gruppe über sechs Monate beraten und insbesondere intensiv an den im Datenraum eingestellten Dokumenten gearbeitet, dies auch noch im Oktober 2018 nach Abbruch der Gespräche mit der B-Gruppe. Die Klägerin habe darüber hinaus für die Beklagten Listen, Übersichten und Anlagen erstellt, die diese unstreitig in Teilen für den Unternehmenskaufvertrag mit der C AG weiterverwenden konnten. Die Beklagten hätten auch die von der Klägerin erstellte Liste zu den Pensionsverbindlichkeiten bei der Transaktion mit der C AG weiterverwendet. Auf Wunsch der Beklagten sei der Datenraum auch noch während der Verhandlungen und dem Vertragsschluss mit der C-Gruppe geöffnet geblieben. Allein die Struktur und Indexierung eines Datenraumes sei bereits geistiges Eigentum und rechtlich schützenswertes Know-How der Klägerin, das sich auch später noch für die „C“-Transaktion mitursächlich ausgewirkt habe. Die Klägerin habe ihre sehr umfangreichen Tätigkeiten bei der Gestaltung, dem Zusammentragen und der Aufbereitung der Dokumente, der Aufstellung eines Indexverzeichnisses und der Datenträgererfassung für den Zugang der interessierten Gegenpartei, konkret für die „B Transaktion“, erbracht. Die Beklagten hätten Zugang zu diesem Datenraum gehabt, so dass allein diese klägerischen Tätigkeiten ausreichend gewesen seien. Darüber hinaus sei es unstreitig, dass die Klägerin durch ihre Mitarbeiterin D Dokumente systematisiert, umbenannt, diverse personenbezogene Daten geschwärzt und diese Dokumente in den Datenraum eingestellt und den Beklagten durch die bei der „C“-Transaktion eingeschalteten Berater derartige, von der Klägerin vorbereitete Dokumente auch bei der C AG zur Verfügung gestellt habe. Es habe daher auch keiner Vernehmung des Zeugen E bedurft, weil die spätere „Erstellung“ eines angeblich neuen Datenraumes für die „C“ Transaktion nicht mehr erheblich gewesen sei. Zwar würden die Beklagten vortragen, die von der Klägerin zusammengetragenen und erfassten Dokumente seien in keiner Weise mehr für die „C“-Transaktion berücksichtigt worden. Dem Gericht sei dabei nicht entgangen, dass diese Tätigkeiten des Zeugen E angeblich zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden seien, als die Beklagte - trotz jederzeit bestehender Kündigungsmöglichkeit des M&A Beratungsmandats mit der Klägerin - weiterhin uneingeschränkten Zugang zu dem „B“-Datenraum gehabt hätten. Der Zahlungsanspruch sei schließlich auch nicht durch einen Ablauf der Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2018 nicht entstanden, weil das „Closing“ der Transaktion erst nach diesem Stichtag erfolgt sei und Ziff. 3.2 das Closing als maßgeblichen Stichtag bezeichne. Ziff. 3.1 könne nur in Verbindung mit Ziff. 4.3 der Mandatsvereinbarung verstanden werden. Hiernach sei das Erfolgshonorar auch zu zahlen, „sofern die Transaktion während eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Ablauf dieser Vereinbarung zustande kommt“. Gemäß Ziff. 4.1 gelte die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2018. Das „Closing“ der Transaktion habe im Januar 2019 stattgefunden und somit innerhalb der Frist von 24 Monaten gemäß Ziff. 4.3. Diese Klausel sei wirksam. Sie benachteilige den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben nicht unangemessen. Die Beklagten seien immer noch ausreichend geschützt, da auch bei einer Transaktion innerhalb der 24 Monate nach Vertragsbeendigung die Leistungen des Beraters für den Erfolg mitursächlich gewesen sein müssten, was vom Dienstverpflichteten bewiesen werden müsse. Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die Mandatsvereinbarung sei zwischen den Berufungsbeklagten und den Berufungsklägern geschlossen worden. Vertragspartner der Beklagten sei allein die A GmbH. Ein Anspruch der Klägerin scheitere auch daran, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nur für den Fall eines erfolgreichen Verkaufs an B habe entstehen sollen. Zudem lägen die Voraussetzungen der Ziffer 3.1 i.V.m. Ziffer 4.1 nicht vor und Ziffer 4.3 sei im Übrigen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Mandatsvereinbarung beinhalte allein die Erbringung von M&A-Beratungsleistungen durch die Berufungsbeklagte zu dem geplanten Unternehmensverkauf an B, nicht aber an andere Kaufinteressenten. Nur im Falle einer erfolgreichen Transaktion mit B sei ein Erfolgshonorar zu zahlen gewesen. Das Landgericht habe ausschließlich auf den Wortlaut der Mandatsvereinbarung abgestellt, würdige aber nicht ausreichend die Gesamtumstände. Es berücksichtige nicht den wirklichen Willen der Parteien, insbesondere den der damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten. Die Beklagten hätten von Anfang an ausdrücklich klargemacht, dass nur Verhandlungen mit B beabsichtigt gewesen seien und kein Interesse an anderen Käufern bestanden habe. Die Vereinbarung habe lediglich eine Transaktion zum potentiellen Käufer B umfassen sollen. Für den Verkauf an B habe zunächst kein M&A-Berater beauftragt werden sollen. A und die Beklagten hätten mit D einen qualifizierten Mitarbeiter gehabt. Die Klägerin sei nur beauftragt worden, weil sie die Hausbank der A-Unternehmensgruppe gewesen sei und deren Unternehmenstätigkeit finanziert habe. Die Klägerin habe sehr deutlich gemacht, dass eine entsprechende Beauftragung gewünscht und aufgrund der Geschäftsverbindung geboten gewesen sei. A habe schließlich in den Abschluss eines M&A-Beratungsvertrags eingewilligt, weil es für sie und die Beklagten als deren Geschäftsführer darauf abgekommen sei, in dieser für die Unternehmensgruppe relevanten Phase das Verhältnis zu der kreditgebenden Bank nicht zu beeinträchtigen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Prolongation des Kreditvertrags der A bevorgestanden. Aus diesem Grund habe A auch keine anderen M&A-Berater wegen der Abgabe eines Angebotes und der Vorstellung deren Leistungen angefragt. Als die Vereinbarung mit der Klägerin geschlossen worden sei, seien die Verhandlungen mit B schon zu über 50% abgeschlossen gewesen. Um einen schnellen Abschluss mit B nicht zu gefährden, habe man gerade keine anderen Interessenten in den Prozess mit einbeziehen wollen. Die Vorschläge der Klägerin, einen Transaktionsprozess auf andere Investoren auszudehnen, hätten die Beklagten immer wieder abgelehnt. Einem von der Klägerin vorgeschlagenen Bieterverfahren sei ausdrücklich widersprochen worden. Deutlich werde der Wille, die Vereinbarung nur auf B als möglichen Käufer zu erstrecken, auch durch die E-Mail vom 8. Mai 2018 (Anlage B1). Das Landgericht habe diese E-Mail nicht zutreffend bewertet. Es sei bemerkenswert, dass die Klägerin in dieser E-Mail selbst ausschließlich auf den Verkauf an B rekurriere, einen Verkauf an sonstige potentielle Erwerber aber gerade nicht erwähne. Die von der Klägerin vorgeschlagene Vergütungsregelung, die sich speziell auf den erfolgreichen Vertragsschluss mit B beziehe, sei sodann Inhalt der Mandatsvereinbarung geworden. Diese von der Klägerin stammende E-Mail beziehe sich ausschließlich auf eine Veräußerung an B. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass auch andere Interessenten einbezogen werden sollten. Darüber hinaus sei unstreitig und werde von der Klägerin auf Seite 19 der Klage selbst ausgeführt, dass die Beklagten gerade keine Ansprache weiterer möglicher Käufer gewünscht hätten. Die Klägerin habe also sehr wohl auch selbst erkannt, dass sich die Mandatsvereinbarung ausschließlich auf die Transaktion und einen Verkauf an B habe beschränken sollen. Schließlich habe wegen einer fehlenden anwaltlichen Vertretung der Beklagten als Privatpersonen zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches Ungleichgewicht der Parteien bestanden. Wie die von der Klägerin einseitig gestellte Mandatsvereinbarung später von einem Rechtskundigen ausgelegt werden würde, sei den Beklagten daher nicht bewusst gewesen. Hätten sie diese Auslegungsmöglichkeit erkannt, hätten sie auch die Mandatsvereinbarung in diesem Wortlaut nicht abgeschlossen. Sie seien fest davon ausgegangen, dass sich die Mandatsvereinbarung, auch dem Wortlaut nach, ausschließlich auf eine erfolgreiche Transaktion mit B habe beziehen sollen. Ein Anspruch auf das Erfolgshonorar könne sich nicht aus Ziffer 3.1 i.V.m. Ziffer 4.1 der Mandatsvereinbarung ergeben. Zur Begründung des Erfolgshonorars nach Ziffer 3.1 müsse der Abschluss der Transaktion, der ausdrücklich als „Closing“ definiert sei, innerhalb der Vertragslaufzeit, also bis zum 31. Dezember 2018, erfolgt sein. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn das Closing mit C sei erst im Januar 2019 erfolgt. Die Regelung, dass ein Erfolgshonorar auch habe fällig werden sollen, obwohl die Vertragslaufzeit schon abgelaufen sei, sofern die Transaktion unbeschadet der Mitwirkung des Financial Advisors während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Ablauf der Mandatsvereinbarung zustande komme, habe keinen Sinn gemacht und wäre überflüssig, wenn man annehme, dass ohne weiteres Ziffer 3.1 auch für Transaktionen gelten solle, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit zustande kämen. Das Landgericht verkenne, dass die Klausel Ziffer 4.3 der Mandatsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Das Landgericht lege die Klausel falsch aus. Aus ihr ergebe sich gerade nicht, dass die Leistungen des Beraters nach Vertragsbeendigung „immer noch mitursächlich sein müssten“. Ein Kausalitätserfordernis in der Klausel sei nicht erforderlich. Im Gegenteil ergebe sich aus der Klausel, dass das Erfolgshonorar unabhängig von jeglicher Mitwirkung geschuldet sein solle („Unbeschadet der Mitwirkung …“). Das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung sei bei Ziffer 4.3 ausgehebelt. Der M&A-Berater werde einseitig und in einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Umfang begünstigt. Er solle das Erfolgshonorar auch erhalten, falls er überhaupt keine kausalen Leistungen erbracht habe. Auch die Vergütung eines M&A-Beratervertrags sei von einer Gegenleistung abhängig. Auch die Höhe der Vergütung von mehreren hunderttausend Euro spreche dafür, dass der Erfolgshonoraranspruch voraussetze, dass der M&A-Berater in erheblichem Umfang kausale Leistungen für die Realisierung des Projekts erbracht haben müsse. Ein solches Honorar allein für Tätigkeiten, die nicht zum Abschluss einer Transaktion führten und die zudem bereits gesondert vergütet würden, hier nach Ziffer 3.6 der Mandatsvereinbarung, seien aus unternehmerischer Sicht des Kunden unwirtschaftlich und unüblich. Eine Auslegung von Ziffer 4.3 der Mandatsvereinbarung dahin, dass ein Erfolgshonorar trotz des eindeutigen Wortlautes „Unbeschadet der Mitwirkung …“ in jedem Fall eine vertragsadäquate kausale Mitwirkung der Klägerin als Financial Advisor voraussetzen solle, sei nicht möglich. Nach § 305 Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel 4.3 scheide gemäß § 306 Abs. 2 BGB aus. Dies gelte auch gegenüber Unternehmen. Folglich sei die Klägerin nicht berechtigt, auf dieser rechtlichen Grundlage ein Erfolgshonorar zu verlangen. Eine Vergütung in Form eines Erfolgshonorars sei eine sehr seltene Ausnahme und bedürfe stets einer Vereinbarung. Ein Erfolgshonorar im Rahmen eines Dienstvertrages eines M&A-Beraters könne auch nicht als stillschweigend vereinbart angesehen werden. Dies gelte umso mehr dann, wenn wie hier die erbrachten Tätigkeiten durch eine monatliche Honorarpauschale bereits abgegolten seien. Selbst wenn man annehme, dass sich aus der Mandatsvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars auch für die Beteiligung an Transaktionen, deren Abschluss erst nach Ende der Vertragslaufzeit erfolge, ergeben könne, seien darüber hinaus auch die materiellen Voraussetzungen für die Zahlung des Erfolgshonorars nicht erfüllt. Nach Ansicht des Landgerichts solle es auf die Gesamtheit der von der Klägerin im Rahmen der Transaktion mit B erbrachten Leistungen ankommen, obwohl es mit B nicht zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss gekommen sei. Hier verkenne das Landgericht das wesentliche Kriterium für die Begründung des Erfolgshonorars. Es sei gerade nicht maßgeblich, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Leistungen im Zusammenhang mit der gescheiterten Transaktion mit B erbracht habe, sondern ob diese wesentlich zum Vertragsschluss mit C beigetragen hätten. Nach der Mandatsvereinbarung seien diese Tätigkeiten mit der pauschalen Tätigkeitsvergütung nach Ziffer 3.6 abgegolten. Das Risiko, dass hierfür keine weitere Vergütung verlangt werden könne, sei die Klägerin bewusst eingegangen. Dafür habe sie in dem Fall, dass sich ihre Leistungen wesentlich kausal für einen Vertragsschluss (Erfolg) auswirken, einen Vergütungsanspruch, der üblicherweise erheblich höher sei als eine Vergütung, die sich nach dem tatsächlich entstandenen Leistungsaufwand berechne. Das Landgericht verkenne, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen wesentlich zum erfolgreichen Abschluss mit C beigetragen haben müssten. Das Erfordernis einer vertragsadäquaten Kausalität werde in den Urteilsgründen negiert. Insoweit beständen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidung des Landgerichts. Für den einzig gesetzlich geregelten Fall eines Erfolgshonorars, nämlich den des Maklers, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für ein Erfolgshonorar nicht nur einfache Kausalität ausreichend. Vielmehr müssten die Leistungen des Maklers wesentlich zum Abschluss des Hauptvertrages beigetragen haben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vertragsadäquaten Kausalität bei einem Maklervertrag gelte auch hier, da es sich hier zumindest um einen Mischtypus eines Maklerdienstvertrages handele, der im Kern ein Maklervertrag bleibe. Demgemäß müsse auch die Leistung eines Dienstverpflichteten wesentlich zum Erfolg beitragen, wenn er für den Eintritt des Erfolges ein besonderes Honorar erzielen möchte. Für einen Dienstvertrag sei die Vereinbarung einer Vergütung in Form eines Erfolgshonorars untypisch. Üblicherweise erfolge die Vergütung entsprechend dem Umfang der erbrachten Leistungen. Die Abhängigkeit von einem Erfolg sei eher für einen Werkvertrag charakteristisch. Wenn in einem Ausnahmefall eine besondere zusätzliche Vergütung vereinbart werde, so erfordere dies auch besondere zusätzliche Anforderungen mit Blick auf die Kausalität zwischen erbrachter Leistung und Erfolg. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier die zu erbringenden Leistungen bereits durch die Honorarpauschale nach Ziffer 3.6 vollständig vergütet würden und das Erfolgshonorar mit mindestens 450.000,00 Euro hoch und höhenmäßig nicht begrenzt sei. Dies entspreche auch schon der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1936, wonach der Ursächlichkeit „eine wesentliche, wenn nicht ausschlaggebende Bedeutung“ beizumessen sei. Es genüge für einen Anspruch auf ein Erfolgshonorar der Klägerin nicht, dass ihre im Rahmen der gescheiterten Transaktion mit B erbrachten Leistungen nur in irgendeiner Weise für das Zustandekommen der Transaktion mit C ursächlich gewesen seien. Vielmehr müsse den Leistungen besonderes Gewicht zukommen. Das Landgericht lege daher bei seiner Bewertung den falschen Maßstab der Kausalität zugrunde, sodass auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechtsfehlerhaft bewertet worden seien. Entgegen der Darstellung des Landgerichts sei eine jederzeitige Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen. Dieses Kündigungsrecht sei abbedungen und durch die Regelung nach Ziffer 4.1 Satz 3 abweichend geregelt worden (Kündigung zum Ende des Folgemonats). Zudem seien A beziehungsweise die Beklagten auch nicht verpflichtet, „aus Klarstellungs- und Beweisgründen in jedem Falle eine Kündigung des Mandats mit der Klägerin“ zu erklären. Zunächst sei festzuhalten, dass die von der Klägerin im Rahmen der gescheiterten Transaktion mit B erbrachten Leistungen nicht ungewöhnlich umfangreich und intensiv gewesen seien, da es sich um ein durchschnittliches M&A-Beratungsmandat gehandelt habe, welches keine Besonderheiten umfasst habe. Vielmehr seien die Vertragsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin bereits sehr weit fortgeschritten gewesen. Potentielle Zielunternehmen hätten nicht ausgewählt werden müssen, da B als Käufer schon festgestanden habe. Die Kontaktaufnahme zu anderen Zielunternehmen sei seitens A und der Beklagten ausdrücklich nicht erwünscht gewesen. Die Erstellung umfangreicher Analysen des Unternehmens, Unternehmensbewertungen sowie Unternehmenspräsentationen seien aufgrund des Verfahrensstandes ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe daher viele der sonst üblichen Arbeitsschritte nicht mehr vornehmen müssen. Der Arbeitsaufwand sei deutlich geringer gewesen als bei einem vergleichbaren Mandat dieser Größe. Besondere Leistungen bei der Kaufpreisverhandlung habe die Klägerin auch nicht erbracht. Die kaufmännischen Verhandlungen mit der Geschäftsleitung seien vielmehr von den Beklagten selbst geführt worden, und die Mitarbeiter der Klägerin seien daran nicht beteiligt gewesen. Insbesondere habe die Klägerin nicht, wie bei Abschluss der Vereinbarung versprochen, ein hochqualifiziertes Team zur Durchführung der Transaktion zur Verfügung gestellt. Frau D sei faktisch die einzige Mitarbeiterin gewesen, die von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei. Ein Team habe daher nicht bestanden. Darüber hinaus sei Frau D hauptsächlich nur für die Administration des Datenraumes zuständig gewesen. Eine maßgebliche Unterstützungsleistung der Klägerin bei der Transaktion mit B habe daher personalbedingt schon nicht erbracht werden können. Des Weiteren habe der Verkauf an B innerhalb eines vorgegebenen engen Zeitraumes erfolgen sollen. Vorgesehen sei gewesen, dass der Verkauf an B innerhalb von maximal sechs bis zehn Wochen abgeschlossen sein solle. Die Aufgabe der Klägerin als M&A-Beraterin sei es gewesen, den von ihr akzeptierten und für realistisch angesehenen Zeitplan umzusetzen. Ein Abschluss innerhalb der vorgegebenen Zeit sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr habe die Exklusivvereinbarung mit B zweimal verlängert werden müssen. Das Projekt habe schließlich nach 20 Wochen zäher Verhandlungen, an denen sich die Klägerin nicht förderlich eingebracht habe, von der Verkäuferseite abgebrochen werden müssen. Ein wesentlich kausaler Beitrag könne nur dann angenommen werden, wenn die vertraglich geschuldete Leistung des M&A-Beraters unmittelbar zum Abschluss der Transaktion beigetragen hätte, zum Beispiel durch die Identifizierung und Ansprache des Käufers, Führung der Verhandlungen etc. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn sich geschuldete Leistungen nur mittelbar auf den Erfolg der Transaktion ausgewirkt hätten. Unstreitig sei die Klägerin nicht an dem Vertragsabschluss mit C und den vorangegangenen Verhandlungen einschließlich der Due-Diligence-Prüfung beteiligt gewesen. Leistungen der Klägerin, die sie im Rahmen der gescheiterten Transaktion mit B erbracht habe, könnten sich deshalb nur mittelbar ausgewirkt haben. Selbst wenn auch mittelbar erbrachte Leistungen ein wesentlicher kausaler Beitrag zu dem zu vergütenden Erfolg sein könnten, seien hier die von der Klägerin erbrachten mittelbaren Leistungen sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht weit von dem Leistungserfolg, den sie vergütet haben wolle, entfernt. Das Landgericht habe aber zu Unrecht einzelne, im Rahmen der gescheiterten B-Transaktion erbrachte Teilleistungen, die sich überhaupt nur mittelbar auf den erfolgreichen Abschluss der Transaktion mit C ausgewirkt haben könnten und die nur untergeordneter Natur seien, ausreichen lassen. Der Hinweis auf die Liste der Pensionsverbindlichkeiten führe in die Irre. Zwar habe die Klägerin die Liste erstellt, aber es habe sich um eine reine Übertragung der Informationen ohne jede weitere Bearbeitung durch die Klägerin gehandelt, die von jeder Sekretariatskraft habe erstellt werden können. Dabei hätten sämtliche Informationen im Übrigen von A gestammt und seien von E zusammengestellt worden. Die Unterstellung des Landgerichts, die Klägerin habe für die Beklagten Listen, Übersichten und Anlagen, die diese unstreitig in Teilen für den Unternehmenskaufvertrag mit der C AG hätten weiterverwenden können, erstellt, sei in dieser Pauschalität falsch. Tatsächlich seien die von der Klägerin im Rahmen der gescheiterten Transaktion mit B erstellten Anlagen zum Unternehmenskaufvertrag weitestgehend nicht im Unternehmenskaufvertrag mit C verwendet worden. Die wenigen Anlagen, die Verwendung gefunden hätten, seien verändert und angepasst worden. Richtig sei, dass der „alte“, d.h., der für die gescheiterte Transaktion mit B genutzte und von der Klägerin bereitgestellte Datenraum auf Wunsch der Beklagten noch länger geöffnet geblieben sei. Entscheidend sei aber, dass A einen eigenen, von D administrierten Datenraum für die Transaktion mit C unterhalten und C für die durchzuführende, begrenzte Due-Diligence-Prüfung zur Verfügung gestellt habe. Der alte Datenraum der Klägerin mit den dort vorgehaltenen Dokumenten sei nicht genutzt worden. D habe die erforderlichen Dokumente, die C angefragt habe, zusammengesucht, sofern erforderlich aufbereitet und in den „neuen“ Datenraum eingestellt. Mitarbeiter der Klägerin seien hieran nicht beteiligt gewesen. Hierfür habe wegen des eigenen neuen, selbst administrierten Datenraumes auch kein Grund bestanden. Die Leistungen der Klägerin mit Blick auf die Unterhaltung des alten Datenraumes hätten sich somit nicht kausal auf die Transaktion mit C auswirken können. Ob es sich bei der Strukturierung und Indexierung eines virtuellen Datenraumes tatsächlich um geistiges Eigentum handele, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Für die Transaktion mit C habe der Provider A, wie üblich, einen neuen, komplett leeren Datenraum zur Nutzung bereitgestellt. D habe diesen Datenraum durch Erstellen der einzelnen, für die Transaktion erforderlichen Dokumente befüllt. Die Grundstruktur, d.h., die Grobeinteilung der Dokumente für den von D administrierten neuen Datenraum, habe dabei natürlich der des alten Datenraumes geähnelt, da eine solche Strukturierung bei M&A-Transaktionen üblich sei und immer einem bestimmten Muster folge. Auch die Indexierung des alten Datenraumes habe D nicht übernommen. Vielmehr habe er den neuen Datenraum beziehungsweise die dort von ihm eingestellten Dokumente mit einer entsprechenden Indexnummer versehen. Im Übrigen könne die „Weitergabe“ von Know-How nur ein Nebenprodukt der ordnungsgemäßen Erfüllung des M&A-Beratervertrags sein und stelle daher eine Tätigkeit dar, die dem Erfolgseintritt nur zufällig vorausgehe. Dies reiche aber gerade nicht aus, um ein Erfolgshonorar zu begründen. Für den Anspruch auf ein Erfolgshonorar sei erforderlich, dass kausale Leistungen der Klägerin wesentlich für den Vertragsschluss mit C gewesen seien. Die Klägerin habe die folgenden mittelbaren Leistungen im Rahmen der gescheiterten Transaktion mit B erbracht, die sich auf die Transaktion mit C ausgewirkt hätten: - Vorbereitung einzelner weniger Dokumente (Erstellung von Listen wie der Patentliste, wobei die zugrundeliegenden Informationen sämtlich von den Beklagten bereitgestellt worden seien), - Überarbeitung einzelner weniger Dokumente mit Blick auf die „Schwärzung“ von Personendaten. Die Wertung des Landgerichts, dies solle zusammen mit der angeblichen Nutzung von Know-How über die Strukturierung und Indexierung eines Datenraumes ausreichen, um einen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von mindestens 450.000,00 Euro zu begründen, gehe fehl. Umfang und Art der Leistungen der Klägerin zeigten, dass diese ersichtlich kein wesentlicher Beitrag für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion mit C gewesen sein konnten. Sie seien vielmehr untergeordneter Natur gewesen, nämlich im Wesentlichen einfache Sekretariatsarbeiten, nicht aber solche, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich von Mergers & Acquisitions erforderten. Dass diese nach Art und Umfang begrenzten Leistungen in der Gesamtschau keine wesentliche Bedeutung für den Vertragsschluss mit C gehabt hätten, zeige der umgekehrte Blick auf die Leistungen, die im Zusammenhang mit der C-Transaktion nicht erbracht worden seien. Hierzu zählten zum Beispiel die Identifizierung und Auswahl von potentiellen Käufern, das komplette Projektmanagement, die Vorbereitung und Koordinierung der Due-Diligence-Prüfungen, Beratung bei den Verkaufsverhandlungen oder die Erstellung von Dokumentationen. Im Übrigen habe es das Landgericht versäumt, Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang erbrachte Leitungen tatsächlich von den Beklagten weiterverwendet worden seien und sich auf den erfolgreichen Verkauf an C ausgewirkt hätten. Es sei nicht erwiesen, dass die von der Klägerin im Rahmen der gescheiterten Transaktion mit B erbrachten „Vorarbeiten“ und erstellten Unterlagen im Rahmen der Transaktion mit C weiterverwendet worden seien. Dies sei streitig. Zu Unrecht unterstelle dies aber das Landgericht. Die Beklagten hätten sämtliche Anlagen und Listen neu aufgesetzt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedeute dies jedoch, dass für die Transaktion mit C gerade keine von der Klägerin erstellten Arbeitsprodukte direkt verwendet worden seien. Es stehe daher gerade nicht fest, dass die Klägerin Leistungen, die sich auf den Verkauf an C ausgewirkt hätten, erbracht habe. Das Landgericht habe die Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung verkannt und sei insoweit zu fehlerhaften Tatsachenfeststellungen gekommen. Die Beklagten hätten Beweis durch Vernehmung von D angeboten, der in die gescheiterte Transaktion mit B und die erfolgreiche Transaktion mit C eingebunden gewesen sei. Bei Durchführung der Beweisaufnahme hätte das Landgericht festgestellt, dass sämtliche maßgeblichen Leistungen von D und von durch A eingeschalteten Beratern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgt seien und gerade keine für die Transaktion mit C relevanten Leistungen von der Klägerin erbracht oder solche Leistungen verwendet worden seien. Mit den Schriftsätzen vom 2.11.2021 und 7.11.2021 haben die Beklagten noch vorgetragen, dass entscheidend sei, dass die in den Datenraum eingestellten Unterlagen nicht von der Klägerin erstellt worden seien, sondern dass der Inhalt der Dokumente von D stamme. Die Benennung der Dateien nach einer vorgegebenen Indexierung führe nicht dazu, dass es sich um eine Arbeitsleistung der Klägerin handle. Die Klägerin habe nur bei der Erstellung einer Working Capital Übersicht, der Zusammenstellung der Pensionsverbindlichkeiten, einer Korrektur der Übersicht der Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft, die im C-Datenraum nicht verwendet worden sei und möglicherweise der Darstellung der Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, deren Inhalt aber wörtlich aus von der Steuerberatungsgesellschaft I erstellten Erläuterungsberichten entnommen und zusammengefasst worden seien. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 23.10.2020 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2 05 O 276/19, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hat nach erwirkter Einsichtnahme in den Vertrag der Beklagten mit C ergänzend vorgetragen, dass die Dokumente, die sie in den von ihr administrierten Datenraum eingestellt habe, auch für die due diligence mit C verwendet worden seien; das ergebe der Vergleich des Index des von der Klägerin erstellten Datenraums mit der Anlage 10.4-B zum Kaufvertrag mit C. Die Dokumente enthielten nämlich neben einer neuen Nummer noch die alte Nummer aus dem von der Klägerin erstellten Index als Bestandteil des auch im Übrigen unveränderten Dateinamens. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (Bl. 618) hat der Senat den Beklagten aufgegeben darzutun, dass die Beschwer erreicht ist. Die Beklagten haben hierauf vorgetragen, im Unternehmenskaufvertrag mit C habe es viele Verpflichtungen der Beklagten gegeben. Die detaillierte Auskunft über den Transaktionswert, der sich aus vielen Komponenten zusammensetze, sei den Beklagten allein nicht möglich. Sie seien darauf angewiesen, dass ein Wirtschaftsprüfer die Erteilung der Auskünfte vorbereite, wobei mit einem zeitlichen Aufwand von ca. 20 Stunden und einem Stundensatz von 280 €, also mit einem Aufwand von 5.600 € zu rechnen sei. Auch die Schwärzung einzelner Passagen des 57seitigen Vertrages durch eine sachkundige Person verursache einen Aufwand von 6 Stunden bei einem Stundensatz von 140 € für eine Assistenz, somit 840 €. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Die erforderliche Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder Herausgabe von Rechtsanwaltsakten bemisst sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erlangung der begehrten Informationen hat, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Unterlagen nicht herausgeben zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Herausgabe der Unterlagen und die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 W 11/20 - Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 187/19 - Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - Rn. 5, juris). Soweit die Beklagten verurteilt sind, Auskunft über einen Barbestand, über nicht von dem Käufer übernommene Schulden und über den Anteil der verkauften Geschäftsanteile am Gesamtkapital zu erteilen, ist eine Auskunft hierüber auch für Laien ohne weiteres möglich. Anders ist es dagegen, soweit sie verurteilt wurden, Auskunft über den Gesamtwert sämtlicher Leistungen zwischen den Beklagten und dem Käufer zu erteilen. Dies ist ohne sachverständige Hilfe eines Wirtschaftsprüfers nicht möglich. 2. Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Beklagten können nicht geltend machen, die A GmbH habe die Vereinbarung geschlossen. Denn die A GmbH wird in der Mandatsvereinbarung nicht genannt. Zudem heißt es in Ziffer 7 der Mandatsvereinbarung: „Die Auftraggeber haften als Gesamtschuldner“. Demnach sind es mehrere Auftraggeber, was wiederum bei den Beklagten persönlich der Fall ist. Bei den Unterschriften der Beklagten auf der Mandatsvereinbarung findet sich auch kein Hinweis auf die A GmbH oder die A1 GmbH, während bei den Unterschriften der Vertreter der Klägerin der Zusatz „Bank1 AG“ auf die Klägerin verweist. Die Beklagten haben einfach mit ihren Namen unterzeichnet, wobei es unschädlich ist, dass die Namen jeweils mit dem Zusatz „geschäftsführender Gesellschafter“ versehen sind. Der Adressierung der Rechnung an die A GmbH (Anlage B2) kommt für die Frage, wer richtiger Vertragspartner geworden ist, in Ansehung der Mandatsvereinbarung keine Bedeutung zu. Denn auch die Mandatsvereinbarung ist an die A GmbH adressiert. Diese GmbH wird aber in der Mandatsvereinbarung selbst nicht mehr genannt. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Erfolgshonorars aus Ziffer 3.1. der Mandatsvereinbarung, wonach dann, wenn die Transaktion wie definiert abgeschlossen wird, ein Erfolgshonorar zu zahlen ist. a) Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Maklerdienstvertrag. Die Klägerin war zu einer Tätigkeit verpflichtet, so dass das Vertragsverhältnis einerseits den Charakter eines Dienstvertrags hat. Gleichzeitig versprachen die Beklagten ein Erfolgshonorar für den Fall, dass die Transaktion unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung verleiht dem Vertrag den Charakter einer typischen Maklervereinbarung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 15 U 58/03, Rn. 57). b) Nach der Vereinbarung bezeichnet Transaktion „jeden Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft“. Der Verkauf an C ist eine solche Transaktion, und diese ist abgeschlossen. Die Beklagten meinen, das Erfolgshonorar sei nur bei einer erfolgreichen Transaktion mit B zu zahlen. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich diese Einschränkung nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt, wonach „jeder Verkauf“ genügt. aa) Die Beklagten machen geltend, der Wille, die Vereinbarung nur auf Verhandlungen mit B zu erstrecken, ergebe sich aus der E-Mail vom 8. Mai 2018 (Anlage B1, Bl. 114). Diese E-Mail ist von der Klägerin an die Beklagten gerichtet und steht im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Abschluss des M&A Beratungsvertrags. Darin bietet die Klägerin einen weiteren Preisnachlass deswegen an, weil die Gespräche mit dem kanadischen Interessenten (B) fortgeschritten seien. Es heißt dort: „Aufbauend auf oben erwähnter Systematik gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 35%, wenn Sie mit dem kanadischen Interessenten innerhalb von 8 Wochen zum Transaktionsabschluss bis zu einem Transaktionswert von EUR 85 Mio. kommen.“ Dass die gesamte Vereinbarung nur für einen Verkauf an B gelten solle, ergibt sich hieraus aber nicht. Im Gegenteil bietet die Klägerin an, das Honorar zweimal zu reduzieren. Im ersten Absatz bietet sie an, dass das Erfolgshonorar aus der Summe des Mindesterfolgshonorars von 450.000 Euro zuzüglich 3,5% auf den 75 Mio. Euro übersteigenden Betrag des Transaktionswertes zuzüglich 5% auf den 85 Mio. übersteigenden Betrag des Transaktionswertes bestehen soll. Einen Zusammenhang mit B stellt die Klägerin nicht her. Wegen der fortgeschrittenen Gespräche mit dem kanadischen Interessenten bietet sie im zweiten Absatz einen weiteren Nachlass bei einem Verkauf an B innerhalb bestimmter Fristen und zu einem bestimmten Transaktionswert an. Daraus lässt sich schließen, dass der weitere Nachlass nicht gelten soll, wenn die Frist nicht eingehalten oder der Transaktionswert nicht erreicht wird oder es zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten kommt. Dass die Vereinbarung insgesamt nur für die B als Käuferin gelten solle, lässt sich der E-Mail nicht entnehmen, auch wenn zu dem damaligen Zeitpunkt für die Beklagten nur die B als favorisierte Käuferin in Frage kam. Im Gegenteil sieht die E-Mail in zwei Absätzen Regelungen für zwei Fallgruppen vor. Soweit die Beklagten meinen, wegen fehlender anwaltlicher Vertretung ihrerseits habe ein Ungleichgewicht bei dem Verständnis der Mandatsvereinbarung bestanden, überzeugt dies nicht. Aus der E-Mail ist auch für einen Laien verständlich, dass die Klägerin den Beklagten mit dem Honorar entgegenkommt und ein weiteres Entgegenkommen für den Fall anbietet, dass ein Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen mit B erfolgt. bb) Die Transaktion im Sinne der Ziffer 3.1. ist abgeschlossen, denn der Verkauf an C ist vollzogen. Die Beklagten meinen ohne Erfolg, dem Anspruch auf Erfolgshonorar stehe entgegen, dass der Abschluss der Transaktion („closing“) nicht innerhalb der Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2018, sondern erst im Januar 2019 erfolgt sei. Eine solche Regelung enthält der Vertrag allerdings nicht. Die Definition der „Transaktion“ (Buchst. i) im Vertrag sieht eine zeitliche Beschränkung nicht vor. „Transaktion“ bezeichnet nach Buchst. i. „jeden Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft“. Closing ist die abgeschlossene Transaktion (vgl. Ziffer 3.1.). Es kommt nicht darauf an, dass der Erfolg der Tätigkeit der Klägerin nicht innerhalb der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein provisionspflichtiger Erfolg auch noch nach Ablauf der für die Tätigkeit des Maklers vereinbarten Laufzeit eintreten kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1966 - VIII ZR 159/65 - Rn. 11, juris; NJW 19,1226; NJW 65, 964). Daher ist die hier vereinbarte Laufzeit auch nur für die Dauer der Pflicht der Klägerin, für die Beklagte tätig zu sein, maßgeblich (vgl. Seite 2 der Mandatsvereinbarung, letzter Absatz über Ziff. 1). Auf die Bestimmung in Ziffer 4.3, wonach das Erfolgshonorar auch fällig wird, wenn die Transaktion während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Ablauf der Vereinbarung zustande kommt, kommt es daher nicht an. Selbst bei Unwirksamkeit dieser Klausel bliebe es bei dem dargestellten Grundsatz. 4. Auch die weiteren Angriffe der Beklagten gegen das Urteil sind unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen für die Transaktion zumindest mitursächlich geworden seien. Das ist für das vereinbarte Erfolgshonorar hinreichend. Insbesondere sind die nach der Rechtsprechung an die sog. vertragsadäquate Kausalität der Tätigkeit des Maklers für den Erfolg zu stellenden Anforderungen erfüllt. a) Die Beklagten meinen, die von der Klägerin erbrachten Leistungen müssten wesentlich zu einem erfolgreichen Abschluss der Transaktion mit C beigetragen haben. Eine einfache Kausalität sei nach dem Bundesgerichtshof nicht ausreichend. Es genüge für einen Erfolgshonoraranspruch der Klägerin nicht, dass ihre bei der gescheiterten Transaktion mit B erbrachten Tätigkeiten nur in irgendeiner Weise für das Zustandekommen der Transaktion mit C ursächlich gewesen seien. Vielmehr müssten ihnen besonderes Gewicht zukommen. b) Da der Makler für den Erfolg seiner Tätigkeit, nicht aber für den Erfolg schlechthin belohnt wird, genügt es nicht, dass die Tätigkeit auf irgendeinem Wege adäquat-kausal für den Abschluss ist. Dieser muss sich bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (Palandt/Retzlaff, 82. Aufl. 2023, § 652, Rn 47). Nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19 - Rn. 14, juris) gilt: „Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Hauptvertrag "infolge" des Nachweises oder der Vermittlung zustande gekommen, das heißt die von ihm entfaltete Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursächlich gewesen sein muss oder auch nur die Hauptursache gebildet hat; vielmehr reicht es aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN). Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12). Die Vermutung, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Vertragsschluss ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt. Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).“ c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass die der Klägerin obliegenden Pflichten bzw. Tätigkeiten in Ziff. 1 der Mandatsvereinbarung beschrieben sind und danach nicht der erfolgskausale Nachweis eines Käufers und auch nicht eine zum Erfolg führende Vermittlung des Vertragsschlusses geschuldet war. Vereinbart waren beratende und begleitende Tätigkeiten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der auch bei einem solchen Vertrag für ein Erfolgshonorar zu fordernden vertragsadäquaten Kausalität dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beitrag der Klägerin zum Erfolg der Transaktion nur mittelbar sein kann. Dementsprechend können an die Wesentlichkeit der Leistung der Klägerin auch nur solche Anforderungen gestellt werden, die der Eigenart der vereinbarten Tätigkeit gerecht werden. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin hinreichend zum Erfolg der Transaktion beigetragen. d) Es ist unstreitig, dass die Klägerin den Beklagten den von ihnen beauftragten, auch bei dem Verkauf an C tätigen Rechtsberater vermittelt haben. Der Einwand der Beklagten, dass sie auch ohne diesen Rat einen Rechtsberater mit vergleichbarer Qualifikation gefunden hätte, ist unberechtigt. Wenn nach dem Vertrag vornehmlich Rat und Unterstützung zu erbringen waren, kann diese Empfehlung nicht als unbedeutend abgetan werden. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin die von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 7.11.2022 zugestandene inhaltliche Erarbeitung einer Working Capital Übersicht, die Zusammenstellung der Pensionsverbindlichkeiten und - da von der Beklagten trotz eigener Wahrnehmung nicht eindeutig bestrittenen - die Darstellung der Haftungsverhältnisse der Gesellschaft vorgenommen hat. Diese Unterlagen sind auch gegenüber C verwendet worden. Schließlich ist unstreitig, dass die Mitarbeiterin der Klägerin den Datenraum für die due diligence mit B mit den erforderlichen Dokumenten bestückt und dabei in ein an sachlichen Gesichtspunkten orientiertes Raster mit entsprechender Zuordnung von Dateinamen und Indexzahlen eingefügt hat und dass auf Seiten der Beklagten diese Dokumente für den neu eingerichteten C-Datenraum übernommen worden sind. Diesem Vortrag der Klägerin, den sie anhand der in den Dateinamen verbliebenen Indexzahlen plausibilisiert hat, ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten. Unstreitig ist auch, dass Mitarbeiter der Klägerin in einzelnen Dokumenten Schwärzungen vorgenommen haben. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die weitaus meisten Dokumente keine eigene geistige Leistung der Mitarbeiter der Klägerin darstellten, sondern dass es sich ganz überwiegend um die Widergabe von fremden Dokumenten, z.B. Registereinträge oder Vertragstexte, handle, dass diese Dokumente von Seiten der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien und dass, soweit es sich um eine inhaltliche Bearbeitung handle, die hierfür erforderlichen Informationen von D zur Verfügung gestellt worden seien, ist das unerheblich. Auch die Anforderung der erforderlichen Dokumente für den Datenraum und ihre Systematisierung ist jedenfalls eine nicht unerhebliche Leistung. Dies gilt ebenso für die inhaltliche Verarbeitung fremder Informationen. Die teilweise Schwärzung von Dokumenten setzt jedenfalls die Durchsicht des Dokuments und die im Einzelfall getroffene Entscheidung, dass bestimmte Daten zu schwärzen seien, voraus. Dass aufgrund der von der Klägerin erbrachten Sammlungs- und Ordnungstätigkeit der C-Datenraum leichter und schneller zusammengestellt werden konnte, als wenn man „bei Null“ begonnen hätte, liegt daher auf der Hand. Insofern hat sich die Tätigkeit der Klägerin auch für den Verkauf an C fördernd ausgewirkt. Das folgt auch aus der E-Mail vom 20.11.2018 (Anlage B6), die D an den für die Beklagten tätigen Rechtsberater gesandt hat. Denn dort wird zum Ausdruck gebracht, dass Anlagen, die für den Vertrag mit B erstellt worden waren, für den neuen Vertrag teils ohne Änderung verwendet werden könnten und dass man zum Teil auf die alten Anlagen „aufsetzen“ könne. In einer Folge-E-Mail (Anlage B7) sind die Anlagen Verkäufer-Geschäftsanteile, Zustimmungen, Entlastungsbeschluss, Liste der Satzungen der A Gesellschaften, Stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen, Jahresabschluss 2016, Grundstücke, Kollektivvereinbarungen, betriebliche Altersversorgung und Versicherungen beigefügt. Auch in der weiteren E-Mail von Rechtsanwalt F an D vom 22. November 2018 (Anlage B8) geht es um die Anlagen. Mitgeteilt werden Anmerkungen von H zu den Anlagen. Da die Klägerin an der Erstellung von Anlagen zum Vertrag mit B (Übersicht gewerbliche Schutzrechte, Pensionsverpflichtungen, Immobilienbesitz, Versicherungen, Satzungen der Konzerngesellschaften) mitgewirkt hat, folgt auch daraus, dass ihre Mitwirkung sich auch noch auf den Verkauf an C fördernd ausgewirkt hat. e) Soweit die Beklagten rügen, das Landgericht habe Zeugenbeweis über den geringen Umfang und die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin erheben müssen, trifft das nicht zu, weil - wie dargelegt - schon die unstreitigen Umstände die Feststellung erlauben, dass die Klägerin in vertragsadäquater Weise zur Transaktion beigetragen hat. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.