Urteil
1 U 116/22
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0126.1U116.22.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank1 die Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes. Am 7. August 2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehensvertrag in Höhe von 900.000,00 Euro. Das Darlehen wurde über eine Grundschuld auf dem finanzierten Objekt in Höhe von 900.000,00 Euro gesichert. Im Juli 2015 verkaufte die Klägerin das finanzierte Objekt. Für die Löschung der Grundschuld verlangte die Beklagte die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 900.000,00 Euro und die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes in Höhe von 158.728,44 Euro. Die Klägerin, die einen Austausch der Sicherheiten durchführen wollte, suchte nach Ersatzobjekten. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 29. September 2015 dem Notar Q eine Löschungsbewilligung. Mitte Oktober 2015 überwies der Notar Q an die Beklagte auf deren Anweisung die Ablösesumme und ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 158.728,44 Euro. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Auszahlung des Vorfälligkeitsentgelts verlangt. Sie hat behauptet, die Beklagte habe einem Sicherheitentausch zugestimmt. Im Übrigen sei die Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den von den Parteien gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte im Oktober 2015 mit der Klägerin die Durchführung eines Sicherheitentausches vereinbart habe. Zum anderen sei die Beklagte zur Zustimmung zum Sicherheitentausch verpflichtet gewesen, so dass die Zahlung des Vorfälligkeitsentgeltes ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe sich aus einer 20 Monate zurückliegenden Erinnerung bemüht zu konstruieren, warum es den Zeugen X für glaubwürdig und dessen Angaben für glaubhaft beurteile. Demgegenüber bemühe sich das Landgericht, die Zeugin Y insgesamt für unglaubwürdig und ihre Angaben für nicht glaubhaft darzustellen. Fragwürdig sei, inwiefern ein offenbar überlasteter Einzelrichter, der den Verkündungsterm mehrfach habe verschieben müssen, sich fast 20 Monate nach der Beweisaufnahme im August 2020 bei der Abfassung seiner Entscheidungsründe im April 2022 noch so detailliert an seine Eindrücke von den Vernehmungen erinnern wolle. Das Landgericht wolle die Beurteilung der Gleichwertigkeit am Marktwert des Objekts statt dem tatsächlich relevanten Beleihungswert festmachen und unterstelle ohne tragfähige Begründung ein hinreichendes Anbieten durch die Klägerin, obschon für die Beurteilung einer Gleichwertigkeit gestellte Rückfragen an die Klägerin unbeantwortet geblieben seien. Der protokollierten Beweisaufnahme sei gerade nicht zu entnehmen, dass konkret das Objekt in der Straße1 Gegenstand des Telefonats zwischen den Zeugen Y und X im Oktober 2015 gewesen sei. Der Zeuge X habe gerade nicht bestätigt, dass konkret das Objekt Straße1 als Ersatzsicherheit Gesprächsgegenstand mit der Zeugin Y gewesen sein solle. Aus den Angaben des Zeugen X könne allenfalls geschlossen werden, dass nach dem subjektiven Eindruck des Zeugen X allgemein einem Sicherheitentausch im Grundsatz durch die Beklagte zugestimmt werde, nicht aber konkret bezogen auf das Objekt Straße1. Selbst wenn man dies unterstellte, stünde eine solche Aussage des Zeugen X in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Aussage der Zeugin Y, was nach den Regeln der Beweislast zu einem non liquet zu Lasten der Klägerin führen müsse. Es sei befremdlich, dass das Landgericht in seiner Gewichtung der Angaben der Zeugen als Indiz für den tatsächlichen Gesprächsinhalt zwischen den Zeugen als Argument heranziehe, bei dem Zeugen X handele es sich um einen Rechtsanwalt, von dem ausgegangen werden dürfe, dass dieser seine Mandantin richtig informiere. Dabei ignoriere das Landgericht, dass es sich auch bei der Zeugin Y um eine Syndikusrechtsanwältin handele und demgegenüber kein Anlass zu erkennen sei, warum diese wiederum die Beklagte unzutreffend über den vorgetragenen Gesprächsinhalt mit dem Zeugen X informiert haben sollte. Das Landgericht leite nicht nur fehlerhaft eine Zustimmung zum Sicherheitentausch bezogen auf das Objekt Straße1 her, sondern füge darüber hinaus den protokollierten Zeugenaussagen noch an, dass in dem Telefonat vereinbart worden sei, dass „es im Übrigem bei den Vereinbarungen des Darlehensvertrags bleibt“. Dergleichen sei nicht dem Protokoll zu entnehmen. Die Angaben des Zeugen X seien vage und würden nicht konkret. Der Zeuge schließe, ohne sich tatsächlich zu erinnern, letztlich aus einer Email, die er seiner Mandantin im Nachgang zum Telefonat geschrieben habe, dass das wohl so stimmen müsse, dass die Zeugin Y einem Sicherheitentausch telefonisch zugestimmt habe. Dies genüge nicht, um zu unterstellen, dass die Beklagte einem Sicherheitentausch zugestimmt habe. Selbst wenn die Zeugin X einem Sicherheitentausch zugestimmt hätte, dann jedenfalls nur in abstrakt grundsätzlicher Weise bei Vorliegen eines gleichwertigen Ersatzes, nicht aber konkret bezogen auf das Objekt Straße1. Das Objekt Straße1 sei keine gleichwertige Ersatzsicherheit. Das Landgericht übergehe, dass der Kauf des Objekts Straße1 nicht mehr als nur ein „Wunsch“ der Klägerin gewesen sei und sie weder einen Vorvertrag oder Kaufvertragsentwurf vorgelegt habe, der konkretisiert hätte, ob die Beklagte zweifelsfrei mit ihrer Grundschuld und dem Darlehensbetrag von 900.000,00 Euro erstrangig besichert worden wäre. Mangels hinreichender Erbringung von Informationen durch die Klägerin trotz fortlaufender Nachfragen durch den erstinstanzlich hierfür benannten Zeugen Z habe nicht abschließend geprüft werden können, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, dass die Beklagte mit ihrem Darlehen in Höhe von rund 900.000,00 Euro vollständig erstrangig besichert würde. Eine gleichwertige, also auch gleichrangige, Besicherung des Darlehens sei aber nach der Rechtsprechung zwingende Voraussetzung für das Verlangendürfen eines Austauschs der Sicherheit. Der von der Klägerin dem Mitarbeiter Z der Beklagten mitgeteilte Kaufpreis für das Objekt Straße1 habe rund 1,6 Mio betragen sollen, wie durch Vorlage von Emails nachgewiesen sei. Schon das erhebliche Auseinanderklaffen des ermittelten Marktwertes in Höhe von 1,370 Mio Euro (vgl. Anlage B 6a) von dem durch die Klägerin mitgeteilten Kaufpreis in Höhe von 1,6 Mio Euro sei bereits Grund für eine fehlende Eignung als Ersatzsicherheit. Die Klägerin habe selbst im Schriftsatz vom 27. Mai 2020 behauptet, den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt auf 1.350.000,00 Euro verhandelt zu haben, was bei Zutreffen letztlich nahezu der Erstbewertung durch die Beklagte entspräche, nur habe die Klägerin der Beklagten den reduzierten Kaufpreis seinerzeit unstreitig nicht mitgeteilt, so dass die Beklagte von einem Kaufpreis von rund 1,6 Mio Euro habe ausgehen und auch die Frage habe stellen müssen, wie der Restkaufpreis erbracht werden solle, was aber unbeantwortet geblieben sei. Das Landgericht ignoriere, dass die Klägerin trotz Rückfragen durch den Mitarbeiter Z nicht mitgeteilt habe, wie sie den Restkaufpreis erbringen wolle. Die Beklagte hätte den Mehrbetrag nicht zur Verfügung gestellt, was der Zeuge Z der Klägerin per Email vom 14. Oktober 2015 mitgeteilt habe (Anlage B8), nachdem er zuvor schon erfolglos per Email vom 21. September 2015 (Anlage B7) versucht habe, Modalitäten in Bezug auf den benötigten Finanzierungsbedarf und die Frage der geplanten Eigentümerschaft (Klägerin allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann) in Bezug auf das avisierte Objekt in Erfahrung zu beringen. Letztlich sei vor allem der von der Beklagten ermittelte Beleihungswert in Höhe von nur 894.000,00 Euro (Anlage B6a) eindeutig nicht ausreichend für die Besicherung des Darlehens und schon gar nicht für die Dimension der Finanzierung des Kaufpreises, der den Darlehensbetrag von rund 900.000,00 Euro gemäß dem seinerzeitigen Kenntnisstand der Beklagten von rund 700.000,00 Euro habe übersteigen sollen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 15 unverständlich, wenn es unterstelle, es sei ausweislich der vorgelegten Korrespondenz nur um die Fortführung des ursprünglichen Darlehens gegangen. Bei dem von der Beklagten ermittelten Beleihungswert von nur 894.000,00 Euro sei im Ergebnis sogar der erste Rang für die Beklagte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zumutbar gewesen, da die als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der Beklagten nicht genauso gut abdeckte wie die ursprünglich vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld und die Beklagte deswegen habe befürchten müssen, etwa bei der Verwaltung oder Verwertung der Ersatzsicherheit Nachteile zu erleiden. Der Beleihungswert des Objekts Straße1 sei unzureichend gewesen und habe deswegen von der Beklagten nicht als Ersatzsicherheit akzeptiert werden müssen. Zudem habe die Klägerin sich zu dem Problem der Kaufpreisfinanzierung für die rund 1,6 Mio Euro trotz mehrmaliger Nachfrage durch den Zeugen Z nicht geäußert. Sie habe weder mitgeteilt, wer Eigentümer des Objekts habe werden sollen noch habe sie sich zu der Frage positioniert, wie der restliche Kaufpreis habe finanziert werden sollen. Dementsprechend habe es nicht zu etwaigen weiterführenden Gesprächen oder einer verbindlichen Entscheidung der Beklagten kommen können. Dennoch unterstelle das Landgericht entgegen aller Indizien, dass im Telefonat vom Oktober 2015 vereinbart worden sei, dass „es im Übrigen bei den Vereinbarungen des Darlehensvertrages bleibt“. Auch übergehe das Landgericht den Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die in Rede stehende Immobilie bis heute nicht erworben habe, damit, dass die Beklagte dies nicht erwarten könne. Das Landgericht verkenne aber, dass die Klägerin - unabhängig von der Bearbeitung des in Anspruch genommenen Procedere zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Sicherheitentausch im Hause der Beklagten - dieses Objekt zu keinem Zeitpunkt als Ersatzsicherheit tatsächlich habe anbieten können. Trotzdem konstruiere das Landgericht im Wesentlichen auf der Grundlage von nicht protokollierten Eindrücken aus der Beweisaufnahme die Feststellung, dass die Klägerin das Objekt Straße1 in für die Beklagte hinnehmbarer Weise angeboten habe. Für die Beurteilung einer Gleichwertigkeit des Objekts Straße1 zum Sicherheitentausch ziehe das Landgericht sodann fehlerhaft den ermittelten Marktwert des Objekts in Höhe von 1,37 Mio Euro heran und ignoriere dabei den tatsächlich maßgebenden Beleihungswert in Höhe von 894.000,00 Euro (Anlage B6a), der den zu besichernden Darlehensbetrag unterschritten habe und zudem mit Blick auf den Kaufpreis die Frage aufwerfe, ob eine erstrangige Grundschuld gesichert gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Gleichwertigkeit des Objekts Straße1 festgestellt werden können, so dass es lebensfremd sei, dass die Zeugin Y für die Beklagte telefonisch einem Sicherheitentausch zugestimmt haben solle. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 12. April 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-21 O 16/19, soweit die Beklagte hierdurch beschwert ist, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Juli 2023 (Bl. 493 f.) durch Vernehmung der Zeugin Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 (Bl. 522 ff.) verwiesen. II. I. Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann nicht Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, weil die Anweisung der Beklagten an den Notar Q, das Vorfälligkeitsentgelt an sie zu überweisen, mit Rechtsgrund erfolgt ist. Die Beklagte hat einen Anspruch auf das Vorfälligkeitsentgelt. 1. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass ein Tausch der Sicherheiten vereinbart wurde. Die Klägerin hat ihre Behauptung nicht bewiesen. a) Mit Schreiben vom 19./22. Oktober 2015 (Anlage Gs4, Bl. 42 f.) hat der Zeuge X das Anliegen der Klägerin auf Fortführung des Darlehens und einen Austausch der Sicherheit an die Beklagte herangetragen, um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Die Darlehensvaluta solle für das Wohn- und Geschäftshaus Straße 1, Stadt1, verwendet werden. Der Zeuge X hat bekundet, er habe ein Gespräch mit der Zeugin Y gehabt. Diese habe gesagt, dass es zunächst auf Sachbearbeiterebene Verständnisprobleme mit der Sicherheit gegeben habe, dass aber jetzt Einverständnis bestehe, dass hier ein Grundschuldtausch erfolgen solle. Sie habe gesagt, dass es Kommunikationsprobleme gegeben habe und dass jetzt das mit dem Sicherheitentausch funktionieren würde und der vollzogen werden könne. Frau Y habe nicht gesagt, dass noch Unterlagen fehlten. Sie habe einfach mitgeteilt, dass das nun gemacht werden könne. Er habe das Gespräch mit Frau Y als Reaktion auf sein Schreiben vom 19./22. Oktober 2015 aufgefasst. Er habe das Gespräch, so wie er es verstanden habe, in seiner Email vom 26. Oktober 2015 der Klägerin mitgeteilt. In dieser Email (Anlage 1, Bl. 242) heißt es: „Sehr geehrte Frau P, ich habe gerade mit Frau Y von der Rechtsabteilung der Bank1 telefoniert. Man ist mit dem Grundschuldtausch einverstanden und wird uns dies auch umgehend schriftlich bestätigen. … .“ Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin Y, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, hat der Zeuge bekundet, es sei nicht erwähnt worden, dass irgendwelche Voraussetzungen von der Klägerin noch zu erfüllen seien. Dies hätte er dann auch an die Klägerin mitgeteilt. Auch habe er dann ein Schreiben erwartet, in dem das stehe. b) Der Aussage des Zeugen X steht aber die Aussage der Zeugin Y entgegen. Der Senat hat die Zeugin nochmals vernommen, nachdem das Landgericht die Aussage der Zeugin als nicht glaubhaft und die Zeugin als unglaubwürdig angesehen hat. Nach dem Ergebnis dieser Vernehmung vor dem Senat kann aber nicht festgestellt werden, dass der Aussage der Zeugin nicht gefolgt werden könne. aa) Die Zeugin Y, die mit der Prüfung des Sicherheitentauschs im konkreten Fall befasst war (Bl. 255), hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat die Frage, ob sie einem Sicherheitentausch zugestimmt habe, verneint und ausgesagt, sie würde als Rechtsanwältin nie eine Zusage am Telefon machen. Sie habe als Voraussetzung genannt, dass eine gleichwertige andere Immobilie innerhalb von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden müsse. Sie habe dies entweder der Klägerin oder dem Rechtsanwalt gesagt. Sie habe am Telefon keine Zusage gemacht. Sie habe keine Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Frage und müsse erst mit der Kreditabteilung sprechen. Es könne sein, dass Rechtsanwalt X sie so verstanden habe, weil sie ihm die Voraussetzungen für einen Tausch genannt habe. Sie habe gesagt, dass, wenn die Voraussetzungen alle vorlägen, ein Tausch vorgenommen werden könne. Es hätte nicht gereicht, nur Interesse an dem Objekt zu bekunden, sondern es habe auch gekauft werden müssen. Sonst habe man keine Grundschuld stellen können. Sie habe nur gewusst, dass es kein Ersatzobjekt oder kein passendes gegeben habe. Die Klägerin habe nur etwas gesagt, aber nichts Konkretes in Angriff genommen. bb) Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Sie hat einen ruhigen Eindruck gemacht und sachlich und ruhig die Fragen beantwortet. Dass ihre Aussage durch eine Nähe zu der Beklagten beeinflusst sein könnte, ist schon deshalb auszuschließen, weil sie seit Juli 2020 nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt und auch sonst nicht mehr geschäftlich mit der Beklagten verbunden ist (Bl. 259). Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin spricht zudem das Schreiben vom 19. November 2015, wonach die Beklagte auf das Vorfälligkeitsentgelt unter der Voraussetzung verzichtet, dass die unterschriebene Aufhebungsvereinbarung bis spätestens 29. November 2015 unterschrieben zurückgesendet und der Beklagten bis zum 15. Dezember 2015 eine gleichwertige Grundschuld für das Darlehen vorgelegt ist und die Überschreitung der Fristen zur sofortigen Abrechnung des Darlehens führe. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass das Schreiben abgeschickt worden sei. Dies habe sie der Akte entnommen (Bl. 260). Auch die Email von dem Mitarbeiter Z der Beklagten an die Klägerin vom 2. Dezember 2015 (Anlage B3, Bl. 152) stützt die Aussage der Zeugin, ein Sicherheitentausch sei noch nicht zustande gekommen. Dort heißt es: „Auch liegt uns bis zum heutigen Tag von Ihnen kein Antrag zur Änderung der Sicherheiten vor. Die Bank1 würde sich freuen, wenn Sie uns über Ihre zukünftigen Absichten informieren und die daraus folgenden Schritte mit uns absprechen würden.“ Auch vor dem Landgericht hat die Zeugin ausweislich des Protokolls bekundet, Standpunkt der Bank1 sei gewesen, dass innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten, wenn ein neues Objekt finanziert werden solle und noch weitere Voraussetzungen vorlägen, einem Wechsel bei der Grundschuldsicherung zugestimmt würde. Als sie Ende Oktober mit dem damaligen Rechtsanwalt der Klägerin telefoniert habe, habe ein neues Objekt noch nicht vorgelegen. Sie wisse ganz sicher, dass sie gesagt habe, ein Tausch der Sicherheiten könne nur dann erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Es würde immer versucht, eine Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung hinzubekommen. Sie habe nie am Telefon gesagt, dass die Bank1 mit dem Grundschuldtausch einverstanden sei und dass da nichts mehr gemacht werden müsse, das sehe man auch, dass das Schreiben vom 19. November rausgegangen sei (Bl. 257). Es habe wohl auch noch gar keine Immobilie gegeben, und der Kauf sei dann auch nicht zustande gekommen. Auch in dem Gespräch mit Rechtsanwalt X sei über ein konkretes Objekt nicht gesprochen worden. cc) Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme sind beide Möglichkeiten, ob ein Sicherheitentausch zustande gekommen ist oder nicht, gleich wahrscheinlich. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat zur Folge, dass die Klägerin für ihre Behauptung, die Zeugin Y habe einem Sicherheitentausch zugestimmt, beweisfällig geblieben ist. Denn sie trägt die Beweislast für ihr Vorbringen. 2. Soweit der Zeuge X auf die Frage, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, ausgesagt hat, er hätte ein Schreiben erwartet, in dem das stehe, hat es ein solches Schreiben mit dem Schreiben vom 19. November 2015 tatsächlich gegeben. Dieses Schreiben ist, wie die Zeugin Y ausgesagt hat, auch tatsächlich hinausgegangen. Die Beklagte hat auch vorgetragen, das Schreiben sei nicht als unzustellbar an sie zurückgesandt worden (Bl. 99). Dies hat die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht bestritten. 3. Der Einwand der Klägerin, weder die Zeugin Y noch die Beklagte seien den Schreiben des Rechtsanwalts X vom 14. Dezember 2015 (Bl. 44 f.) und 29. Januar 2016 (Bl. 56) entgegengetreten, was aber nahegelegen hätte, wenn die unterstellte Aussage des Zeugen X, die Mitarbeiterin der Beklagten habe erklärt, dass die Beklagte mit dem Sicherheitentausch einverstanden sei, unrichtig gewesen wäre (Bl. 466), greift nicht durch. Auf das Schreiben des Zeugen X vom 14. Dezember 2015, in dem es heißt: „Im Telefonat vom 26.10.2015 haben Sie mir persönlich versichert, dass mir umgehend schriftlich bestätigen (sic) werde, dass einem Tausch angesichts der angebotenen Alternativsicherheit nichts entgegenstehe. Diese Bestätigung ist bis heute nicht erfolgt“ hat die Beklagte reagiert, indem sie das Schreiben vom 19. November 2015 nochmals an die Klägerin versandt hat, wie die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet hat (Bl. 524). 4. Dass die Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet wäre, kann nicht festgestellt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.