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Urteil

10 U 34/04

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:1005.10U34.04.0A
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Leitsätze
Zur Unzulässigkeit eines Grundurteils
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit eines Grundurteils [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt] A. Der Kläger macht den Beklagten gegenüber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis geltend, welches sich am 12.9.2000 anlässlich eines Schullandheimausflugs auf dem Gelände des von dem Beklagten zu 1) betriebenen Besucherbergwerks "A" ereignet hat. Im Zuge einer – nach einer Einführung durch den Beklagten zu 2) – erfolgten Betätigung einer Feldbahndrehscheibe erlitt der Kläger in erheblichem Maße Verletzungen an seinem linken Fuß, die zu einer Teilamputation eines Fußzehs führten. Neben pauschalen Nebenkosten und Fotokopierkosten in Höhe von insgesamt 29,56 € hat der Kläger ein Schmerzensgeld verlangt, welches er in einer Höhe von 8.500,00 € für angemessen hält, verbunden mit dem Begehren, die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch im Hinblick auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 29,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2003 (Beklagte zu 1)) bzw. seit dem 14.2.2003 (Beklagter zu 2)) zu zahlen, die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein über den gezahlten Betrag von 3.067,75 € hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2001, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 12.9.2000 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Mit Urteil vom 15.1.2004 hat das Landgericht entschieden, dass die Klage "dem Grunde nach begründet" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie u.a. die Zulässigkeit des ergangenen Grundurteils in Zweifel ziehen und den Antrag stellen, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. B. Nachdem beide Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben, konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, denn das vom Landgericht erlassene Grundurteil hätte nicht ergehen dürfen. Nach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch dem Grund und dem Betrag nach streitig ist und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. NJW 1991, 1896 m.w.N.) setzt dies allerdings voraus, dass eine solche Trennung in Grund- und Betragsverfahren möglich ist. Diese wiederum ist nur erfüllt bei einem auf die Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer Sachen gerichteten Anspruch, der der Höhe nach summenmäßig bestimmt ist, nicht aber bei einem unbezifferten Feststellungsbegehren, das demgemäß auch nicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann. Das Landgericht hat in seinem Urteil über den Grund eines Anspruchs nicht nur insoweit entschieden, als es um den Zahlungsanspruch und das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld ging, sondern nach den Ausführungen auf Seite 7 des Urteils auch ausdrücklich über das erhobene Feststellungsbegehren. Zwar hat es zunächst nur die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens behandelt, dann aber auch Ausführungen zur Begründetheit gemacht, die es offensichtlich als gegeben angesehen haben will, soweit es um die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten geht, denn es macht die "Begründetheit" allein davon abhängig, ob "etwas nachzukommen droht", d.h. von der Frage, ob tatsächlich heute schon auf die Gefahr späterer, kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführender Beeinträchtigungen des Klägers geschlossen werden kann oder nicht. Damit hat aber das Landgericht ein Grundurteil auch über den unbezifferten Feststellungsantrag gefällt, welches nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig ist und zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führt, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird. Bei seiner weiteren Verhandlung wird das Landgericht im übrigen auch ein Mitverschulden des Klägers in seine Überlegungen einzubeziehen haben, welches in der angefochtenen Entscheidung an keiner Stelle angesprochen worden ist, nach der Sachlage im vorliegenden Verfahren aber zu berücksichtigen sein dürfte, auch wenn die Beklagten in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen darauf nicht eingegangen sind. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung nicht vorliegen.