Urteil
10 U 155/09
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0202.10U155.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers und des Streithelfers zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 05.06.2009 abgeändert.
I.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.739,68 € nebst 5 % Zinsen seit dem 09.04.2008 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des Warmblutpferdes „A“, hellbraune Stute, Holsteiner Abstammung, geb. am …07.2002, Lebensnummer DE …
2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.526,53 € zu bezahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des in Ziff. 1 näher bezeichneten Warmblutpferdes „A“ in Verzug befindet.
4.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen weiteren gewöhnlichen Erhaltungskosten und notwendigen Verwendungen für Betreuung, Beritt, Unterbringung, tierärztliche Versorgung, Hufschmied- und Versicherungskosten des Pferdes „A“ zu bezahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1 zu tragen.
Die Streithelferin zu 2 hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. der Streithelfer zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers und des Streithelfers zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 05.06.2009 abgeändert. I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.739,68 € nebst 5 % Zinsen seit dem 09.04.2008 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des Warmblutpferdes „A“, hellbraune Stute, Holsteiner Abstammung, geb. am …07.2002, Lebensnummer DE … 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.526,53 € zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des in Ziff. 1 näher bezeichneten Warmblutpferdes „A“ in Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen weiteren gewöhnlichen Erhaltungskosten und notwendigen Verwendungen für Betreuung, Beritt, Unterbringung, tierärztliche Versorgung, Hufschmied- und Versicherungskosten des Pferdes „A“ zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1 zu tragen. Die Streithelferin zu 2 hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. der Streithelfer zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. (gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) A. Der Kläger und der Streithelfer zu 1 wenden sich mit ihren Berufungen gegen die erstinstanzliche Abweisung der auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Warmblutpferd „A“ gerichteten Klage des Klägers. Der Kläger interessierte sich für ein für den Turnier-, insbesondere den Springsport geeignetes Pferd und wandte sich deshalb an den Springreiter Z3. Dieser erfuhr von dem Springreiter Z2, dass der Beklagte, ein Pferdehalter, Züchter und Reitstallbesitzer, ein geeignetes Pferd habe, das zum Verkauf stehe. Von diesem Pferd hatte die Streithelferin zu 2 des Beklagten Ende Januar/Anfang Februar 2007 Röntgenaufnahmen gemacht, da das Pferd bei einer Verkaufsauktion für Pferde holsteinischer Abstammung vorgestellt werden sollte. Z3 und Z2 sahen sich in der Folge das Pferd bei dem Beklagten an. Bei einem Besichtigungstermin am 10.02.2007, bei dem die Parteien anwesend waren, wurde das Pferd von Z3 und der Ehefrau des Klägers Probe geritten. Die Parteien vereinbarten, dass eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes von einem von dem Kläger zu beauftragenden Tierarzt, dem Streithelfer zu 1, durchgeführt werden sollte. Diesem wurden zu diesem Zweck - mit Ausnahme von 3 Röntgenbildern - die von der Streithelferin zu 2 gefertigten Röntgenbilder übersandt. Der Streithelfer zu 1 kam nach einer klinischen Untersuchung des Pferdes und Auswertung der ihm überlassenen Röntgenbilder zu dem Ergebnis, dass ein harmloser Hufrollenbefund der Röntgenklasse II vorliege. In dem Protokoll der Kaufuntersuchung vom 15.02.2007 hat der Streithelfer zu 1 ausgeführt: „Die von Frau Z4 angefertigten Röntgenbilder wurden in die Röntgenklasse 2 eingestuft.“ Die Parteien schlossen am 17.02.2007 nach einem Probereiten einen Kaufvertrag über das Pferd A zu einem Preis von 14.000 €. Der Kaufpreis wurde noch am selben Tag bezahlt und das Pferd übernommen. Das Pferd nahm im Jahr 2007 an fünf Turnieren teil. Anfang 2008 fing das Pferd vorne links an zu lahmen. Der Tierarzt B untersuchte das Pferd und stellte aufgrund einer röntgenologischen Untersuchung „großklobige (pfefferkorngroße) Erweiterungen zentral, distal bis zum Übergang in die schrägen Seitenteile vorne links“ fest und eine Erkrankung im Sinne eines Podotrochlosesyndroms, dessen Entstehungszeitpunkt er aufgrund von Form und Ausmaß der Veränderungen auf mehr als 12 Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt datierte. Seine Behandlung führte nur zu einer vorübergehenden Besserung des Zustandes des Pferdes. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17.01.2008 daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 24.01.2008 lehnte der Beklagte eine Rücknahme des Pferdes ab. Mit Schreiben vom 06.02.2008 erklärte der Kläger erneut seinen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises und sonstiger Unkosten auf. Der Kläger macht mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 14.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes, Kosten für die Unterstellung des Pferdes im Zeitraum von Februar 2007 bis einschließlich März 2008 i.H.v. monatlich 325 €, insgesamt 4.550,00 €, Tierarztkosten i.H.v. 3.433,00 €, Kosten für Zusatzfutter aufgrund der Kolikanfälligkeit des Pferdes i.H.v. 323,78 €, Kosten für die Eintragung bei der C i.H.v. 33,71 €, Kosten für einen Spezialsattel, Zaumzeug und eine Weidedecke i.H.v. insgesamt 1.826,50 € sowie Kosten für den Hufschmied i.H.v. 595,00 € geltend (auf die Aufstellung Bl. 9 bis 11 d.A. wird Bezug genommen). Außerdem begehrt er die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes in Verzug befinde und ihm auch zukünftig zum Ersatz der mit der Haltung des Pferdes verbundenen Kosten verpflichtet sei. Der Kläger hat behauptet, er habe wiederholt gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er auf einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand des Pferdes Wert lege. Der Beklagte habe ihm u.a. am 10.02.2007 in der Reithalle in O1 ausdrücklich versichert, das Pferd habe lediglich eine völlig geringfügige, nicht erwähnenswerte und die Funktion keinesfalls beeinträchtigende minimale Veränderung der Hufrolle und sei in Röntgenklasse II einzustufen. Er habe dabei auf die tierärztliche Untersuchung des Pferdes durch die Streithelferin zu 2 des Beklagten verwiesen. Diese könne seine Angaben bestätigen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Pferdes liege nicht vor und sei auch nicht zu erwarten. Die von der Streithelferin zu 2 des Beklagten gefertigten Röntgenbilder hätten jedoch einen Röntgenbefund ergeben, der mindestens mit Klasse III, eher in Klasse III – IV einzuordnen sei. Wäre ihm dieser Röntgenbefund mitgeteilt worden, hätte er von dem Kauf des Pferdes Abstand genommen. Der Beklagte habe ihm den sich aus den Röntgenbildern ergebenden Röntgenbefund, der von der Streithelferin zu 2 erkannt worden sei, arglistig verschwiegen. Wegen des Röntgenbefundes habe das Pferd bei der Pferdeauktion nicht vorgestellt werden können. Der Streithelfer zu 1 hat behauptet, die Streithelferin zu 2 habe ihm nicht alle für die Beurteilung notwendigen Röntgenaufnahmen zugänglich gemacht. Die Streithelferin zu 2 habe ihn bewusst über den Gesundheitszustand des Pferdes und das Vorliegen eines erheblichen Hufbefundes getäuscht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.762,39 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des Warmblutpferdes „A“, hellbraune Stute, Holsteiner Abstammung, geb. am ...07.2002, Lebensnummer DE … sowie ihn zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltkosten i.H.v. 1.526,53 € zu bezahlen; ferner festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 näher bezeichneten Warmblutpferdes „A“ in Verzug ist und dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Kosten des Pferdes für Betreuung, Beritt, Unterbringung, tierärztliche Versorgung, Hufschmied- und Versicherungskosten, die über einen Betrag i.H.v. 14.762,39 € hinausgehen, der im Klagantrag Ziffer 1 bereits beziffert ist, zu bezahlen. Der Streithelfer zu 1 hat sich seinem Antrag angeschlossen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 2 hat sich seinem Antrag angeschlossen Der Beklagte hat behauptet, dass Pferd sei allein deswegen nicht auf der Auktion vorgestellt worden, weil der Kläger vorher sein Interesse an dem Pferd bekundet habe. Er habe den Kläger auf das Vorliegen des Hufrollenbefundes hingewiesen. Ihm sei aber nicht bekannt gewesen, welchen Röntgenbefund das Pferd gehabt habe, da ihm die Streithelferin zu 2 dazu keine Mitteilung gemacht habe, sondern ihm nur mitgeteilt habe, dass an der Hufrolle etwas vorliege und deshalb Röntgenklasse I nicht gegeben sei, es sei aber nicht schwerwiegend. Er habe auch nicht gegenüber dem Kläger erklärt, dass das Pferd den Röntgenbefund II habe. Bei Übernahme des Pferdes im Februar 2007 habe keine Erkrankung an der Hufrolle vorlegen, wie später in dem Untersuchungsbericht der Tierklinik B vom 25.01.2008 festgestellt worden sei. Der Kläger habe den Hufrollenbefund bei dem Kauf des Pferdes gekannt, ihm sie das Wissen des Streithelfers zu 1 des Klägers zuzurechnen. Die Streithelferin zu 2 hat behauptet, dem Streithelfer zu 1 alle verwertbaren Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestellt zu haben. Sie selbst habe keine röntgenologische Klassifizierung vorgenommen und gegenüber dem Beklagten keine Angaben zu einer bestimmten Schwere des festgestellten Befundes gemacht. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Ehefrau des Klägers, Z2, Z3 und Z4, der Streithelferin zu 2 (Bl. 102 bis110 d.A.). Das Landgericht hat ferner Beweis erhoben, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV1 (Bl. 151 – 168 d.A.). Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.07.2009 die Klage des Klägers abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gekommen, dass zwar ein Mangel des Pferdes vorgelegen habe. Eine Haftung des Beklagten scheide aber aus, weil sich der Kläger die grob fahrlässige Unkenntnis des Streithelfers zu 1 gemäß §§ 442, 166 BGB zurechnen lassen müsse. Mit ihren Berufungen wenden sich der Kläger und der Streithelfer zu 1 gegen die Abweisung der Klage. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe eine Garantieerklärung dahingehend abgegeben, dass das Pferd nach tierärztlicher Befunderhebung in die Röntgenklasse II einzuordnen sei. Der Beklagte habe ihn durch Angaben „ins Blaue“ arglistig über den Zustand des Pferdes getäuscht. Ein grob fahrlässiges Übersehen des Mangels durch den Streithelfer zu 1 sei ihm nicht nach §§ 442, 166 BGB zuzurechnen. Der Streithelfer zu 1 behauptet, soweit er aufgrund der schlechten Qualität der Röntgenbilder verkannt habe, dass ein Röntgenbefund der Klasse III bis IV vorgelegen habe, sei ihm nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Der Kläger beantragt, 1. das am 05.06.2009 verkündete und am 15.06.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Gießen, Az.: 5 O 58/09 abzuändern und 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.762,39 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Warmblutpferdes „A“, hellbraune Stute, Holsteiner Abstammung, geb. am ...07.2002, Lebensnummer DE ….; 3. sowie den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.526,53 € zu bezahlen; 4. ferner festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer. 2 näher bezeichneten Warmblutpferdes „A“ in Verzug ist und 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, weitere zukünftig entstehende Kosten des Pferdes für Betreuung, Unterbringung, tierärztliche Versorgung, Hufschmied und Versicherungskosten zu tragen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 2 streitgegenständlich sind. Hilfsweise stellt er ferner den Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Der Streithelfer zu 1 schließt sich seinem Antrag an. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin zu 2 schließt sich seinem Antrag an. Der Beklagte ist der Auffassung, das Pferd habe bei Übergabe keinen Mangel aufgewiesen, die dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes sei ihm nicht anzulasten. Er habe auf das Vorliegen eines Hufrollenbefundes hingewiesen. Dass von dem Streithelfer zu 1 die Schwere des Hufrollenbefundes verkannt worden sei, führe zu einem Ausschluss der Haftung nach §§ 442, 166 BGB. Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelfer in beiden Instanzen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 210 – 219 d. A.) nebst Beschluss vom 06.07.2009 (Bl. 241) und ergänzend auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.09.2009 (Bl. 298 – 305 d.A.), des Streithelfers zu 1 vom 24.07.2009 (Bl. 268 -271 d.A.), vom 21.09.2009 (Bl. 307 – 309 d.A.), vom 08.10.2009 (Bl. 319 f. d.A.) und vom 26.01.2020 (Bl. 381 -382 d.A.) und des Beklagten vom 26.08.2009 (Bl. 283 - 289 d.A.), vom 22.09.2009 (Bl. 311 – 315 d.A.), vom 19.10.2009 (Bl. 321 d.A.), vom 04.01.2010 (Bl. 375 - 379 d.A.) und vom 27.01.2010 (Bl. 390 – 393 d.A.) Bezug genommen. B. Die zulässigen Berufungen des Klägers und des Streithelfers zu 1 haben in der Sache überwiegend Erfolg. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd „A“ aus §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB. 1. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages war das Pferd „A“, das für den Turnier- und Springsport geeignet sein und hinsichtlich seiner klinischen Befunde keine erhebliche negative Abweichung von der Sollbeschaffenheit haben sollte. a. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Pferd „A“ um ein für den Turnier- und Springsport geeignetes Pferd handelte. Zwar ist beiden Parteien bekannt gewesen, dass der Hufrollenbefund nicht der Norm, d.h. der Röntgenklasse I, entsprach. Sie gingen jedoch davon aus, dass die Abweichung nur gering ist und nicht zu einer Beeinträchtigung des Pferdes führt. So haben sowohl der Zeuge Z2 wie der Zeuge Z3 ausgesagt, dass die Rede davon gewesen sei, dass einige kleinere, aber nicht ernsthafte Befunde festgestellt worden seien. Auch die Zeugin Z1 hat berichtet, dass von Röntgenklasse II die Rede gewesen sei, dies entspricht einer nur geringen Abweichung. Auch die Höhe des Kaufpreises spricht schließlich dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass das Pferd uneingeschränkt zum Spring- und Turniersport geeignet ist und keine besondere Prädisposition für eine Erkrankung hatte. b. Dafür, dass die Parteien bezüglich eines möglichen Hufrollenbefundes eine negative Abweichung gegenüber der üblichen Sollbeschaffenheit eines für den Tunier- und Springsport vorgesehenen Pferdes vereinbart haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Zwar verweist der Beklagte wiederholt darauf, dass er den Kläger auf das Vorliegen eines Hufrollenbefundes hingewiesen haben will, da ihn die Streithelferin zu 2 darauf hingewiesen habe, Röntgenklasse I liege nicht vor. Bei einer Abweichung von der Röntgenklasse I liegt zwar ein von der Norm abweichender Hufrollenbefund vor, dieser führt aber nicht notwendig zu einer Beeinträchtigung des Pferdes. Der Beklagte hat sich auch nicht näher zur Art des Hufrollenbefundes gegenüber dem Kläger geäußert. So ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass er den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass es sich um einen wesentlichen Hufrollenbefund handeln könne, der der Eignung des Pferdes als Springpferd entgegenstehen könne. Es fehlen daher Anhaltspunkte dafür, dass man bei Vertragsschluss bewusst in Betracht gezogen hat, dass ein schwerwiegenderer Hufrollenbefund bei dem Pferd vorliegen könnte und deshalb die Beschaffenheit des Pferdes nicht der entsprach, die bei einem zum Spring- und Turniersport geeigneten Pferd zu erwarten ist. Dass die Parteien eine negative Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Hufrolle getroffen haben, ist daher weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.09.2008 – I-12 U 168/07 - verweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Denn im Fall des OLG Düsseldorf sollten die Röntgenaufnahmen, auf deren Auswertung der Käufer verzichtete, nach der Vereinbarung zwischen den Parteien zu der Ermittlung der Sollbeschaffenheit herangezogen werden. 2. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Pferd „A“ bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprochen hat. a. Das Pferd „A“ hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei Übergabe einen Mangel aufgewiesen. Denn es lag bei ihm eine Prädisposition für die spätere Erkrankung an Podotrochlose vor. Im Zeitpunkt des Kaufes habe die Veränderung des Strahlbeins der Röntgenklasse III mit der im Röntgenleitfaden beschriebenen Wahrscheinlichkeit zur fortschreitenden Veränderung (=fortschreitende Erkrankung) des Knochens entsprochen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, trotz begrenzter Aufnahmequalität seien auf den Röntgenbildern die zarten erweiterten Gefäßkanäle am distalen Strahlbeinrand in die schrägen Seitenteile erkennbar, die eine Einordnung in die Röntgenklasse III bis IV ergäbe. Unter Berücksichtigung des unauffälligen klinischen Befundes, den die Stute im Zeitpunkt des Kaufes gehabt habe, sei sie in die Röntgenklasse III einzustufen gewesen. Dies sei ein Befund, der bei einer Befundbeschreibung erwähnt werden müsse, weil er erheblich von dem Normalbefund abweiche. Bei dem Pferd habe bereits bei Abschluss des Kaufvertrages eine Prädisposition vorgelegen, wenn das Podotrochlosesyndrom auch erst 1 Jahr nach Übergabe ausgebrochen sei. b. Eine solche Abweichung von der Norm bei Gefahrübergang stellt zumindest dann, wenn sie sich in der späteren Erkrankung an Podotrochlose verwirklicht, einen versteckten Mangel dar (vgl. auch LG Münster –Urteil vom 20.07.2007 – 10 O 240/06-). Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07.02.2007 (NJW 2007, 1351, vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 04.09.2006 – 16 U 66/06-) ausgeführt, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstünden. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat sich bei dem Pferd A jedoch die bereits bei Gefahrübergang vorliegende Prädisposition zu einer Podotrochlose entwickelt, die einer weiteren Verwendung des Pferdes als Springpferd entgegensteht. Der bereits bei Gefahrübergang angelegte Mangel hat daher zu der Erkrankung geführt. Außerdem ist nach dem Gutachten des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit nicht als gering einzustufen. Denn er hat das Röntgenbild in die Röntgenklasse III bis IV eingeordnet, wobei die Röntgenklasse III definiert wird als Befund, der deutlich von der Norm abweicht, bei dem klinische Erscheinungen jedoch wenig wahrscheinlich sind, und Röntgenklasse IV als Befund, der erheblich von der Norm abweicht, bei dem klinische Erscheinungen jedoch wahrscheinlich sind. Auch wenn der Sachverständige unter Berücksichtigung des klinischen Befundes bei Gefahrübergang die Röntgenklasse III angenommen hat, bestand die Gefahr einer Verschlechterung, die schließlich eingetreten ist. 3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Rechte des Käufers auch nicht nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. a. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Protokolls über die Kaufuntersuchung des Streithelfers zu 1 davon ausging, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen gegeben und die Röntgenbilder in die Röntgenklasse II einzustufen waren. Der Beklagte hatte daher keine Kenntnis von dem Mangel des Pferdes. Ihm ist der Mangel auch nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Denn, obwohl er nicht nach § 442 BGB zur Durchführung einer Ankaufsuntersuchung verpflichtet war (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 442, Rn 13), hat er eine solche durchführen lassen, die jedoch keine Hinweise auf einen Mangel des Pferdes ergab. b. Ob dem Streithelfer zu 1 der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und er bei genauer Betrachtung der Röntgenbilder hätte erkennen müssen, dass das Pferd A einen deutlich bzw. erheblich von der Norm aufweisenden Hufbefund zeigte, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst eine grobe Fahrlässigkeit des Streithelfers zu 1 wäre dem Kläger nicht nach § 166 BGB zuzurechnen. aa. Nach dieser Norm kommt es auf die Person des Vertreters und nicht des Vertretenen an, wenn die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden. Diese Vorschrift wird analog auf Wissensvertreter angewendet und so dem Geschäftsherrn auch die Kenntnis und das Kennenmüssen von Personen zugerechnet, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für ihn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben. Er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum „Wissensvertreter“ ausdrücklich bestellt zu sein (vgl. BGHZ 117, 104 -109). bb. Der Geschäftsherr muss sich seiner aber im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedienen. Hat der Wissensvertreter den Geschäftsherrn nur intern beraten, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus (vgl. BGH a.a.O.). cc. Dass der Kläger sich des Streithelfers zu 1 im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedient hätte und er als dessen Repräsentant eingegliedert in seine Arbeitsorganisation bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung erledigt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich an den Streithelfer zu 1 gewandt, um von ihm eine tierärztliche Einschätzung des Zustandes des Pferdes „A“ zu erhalten, um diese seiner Kaufentscheidung zu Grunde legen zu können. Der Kläger hat mithin nicht den Streithelfer zu 1 mit seiner Vertretung gegenüber dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen beauftragt, sondern ihn im Rahmen eines tierärztlichen Untersuchungsvertrags um seine sachverständige Meinung zum Gesundheitszustand des Pferdes gebeten. Bei der von dem Kläger in Auftrag gegebenen Untersuchung handelte es sich mithin, auch wenn der Beklagte die Untersuchung des Pferdes gestattete, nur um eine interne Beratung des Klägers durch den Streithelfer zu 1. Dies ergibt sich schließlich auch daraus, dass ein Käufer im Rahmen von § 442 BGB nicht dazu verpflichtet ist, eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Lässt der Käufer eine Ankaufsuntersuchung durchführen, handelt er überobligationsmäßig und nicht mehr im Rahmen seiner sich aus § 442 BGB ergebenden Überprüfungsobliegenheit. Die Einholung von Informationen über die Kaufsache und ihre Untersuchung durch einen Sachverständigen ist deshalb nur als interne Beratung des Käufers anzusehen und nicht als Maßnahme, bei der sich der Käufer durch einen Dritten gegenüber dem Verkäufer vertreten lässt. Sie führt deshalb nicht dazu, dass der Käufer sich das Wissen dieses Dritten nach § 166 BGB zurechnen lassen muss. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof regelmäßig eine Zurechnung der Kenntnisse Dritter, mit denen der Käufer aufgrund anderweitiger vertraglicher Vereinbarung verbunden war, im Rahmen von § 166 BGB als Wissensvertreter abgelehnt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 316 - hier wurde die Zurechnung der Kenntnisse eines Maklers verneint; BGH DNotZ 2003, 274 - nach dieser Entscheidung muss sich ein Wohnungseigentümer nicht die Kenntnis des Verwalters zurechnen lassen; in der Entscheidung BGH NJW-RR 2003, 989 f. wurden einem Käufer nicht die Kenntnisse seines Architekten nach § 166 BGB zugerechnet). Zwar kommt eine Haftung des Streithelfers zu 1 dem Kläger gegenüber wegen einer Vertragsverletzung bei der Durchführung der Ankaufsuntersuchung in Betracht, weil er ihn unzutreffend über den Gesundheitszustand des Pferdes A informiert hat. Eine solche Haftung des Streithelfers lässt aber nicht den Rückschluss zu, er sei Wissensvertreter gewesen. Dass diesem Vertrag über die Durchführung der Ankaufsuntersuchung Schutzwirkung zu Gunsten Dritter beigemessen wird (vgl. Adolfsen, VersR 2003, 1088), zeigt vielmehr, dass der Streithelfer als Dritter anzusehen ist, der im Rahmen eines vertraglichen Rechtsverhältnisses eine Bewertung des Kaufgegenstandes abgeben hat, und nicht als Wissensvertreter des Käufers tätig geworden ist. Die Haftung des Beklagten ist damit nicht nach § 442 Abs. 1 S.2 BGB ausgeschlossen. Da es sich bei der bei dem Pferd aufgetretenen Podotrochlose um einen nicht behebbaren Mangel handelt, ist ein Rücktrittsrecht des Klägers nach § 326 Abs. 5 BGB auch ohne Fristsetzung gegeben. II. Allerdings besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB nicht. 1. Dass der Beklagte den Mangel des Pferdes gekannt hat, ist nach der Beweisaufnahme nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Überzeugung des Gerichts als erwiesen anzusehen. Es erscheint zwar außergewöhnlich, dass der Beklagte die Streithelferin zu 2 mit der Fertigung von Röntgenaufnahmen beauftragt hat, ohne nach ihrer Auswertung und dem Ergebnis zu fragen, obwohl dies für einen Verkauf des Pferdes von Bedeutung war. Dies erscheint auch deshalb ungewöhnlich, weil die Streithelferin zu 2 gleich darauf hingewiesen haben will, dass eine Abweichung vorliege und der Röngtenbefund nicht der Röntgenklasse I zuzuordnen sei. Letztlich ist aber nicht auszuschließen, dass über das weitere Geschehen und die Bewertung der Röntgenbilder durch den Streithelfer zu 1 eine weitere Auswertung der Röntgenbilder durch die Streithelferin zu 2 unterblieben ist und der Beklagte tatsächlich keine näheren Kenntnisse zu dem Röntgenbefund hatte. Zwar war die Aussage der Streithelferin zu 2 vor Gericht offensichtlich nicht zutreffend, soweit sie zu der Anfertigung der Röntgenbilder vorgetragen hat, zunächst Bilder mit Beschlag gefertigt zu haben und später ohne Beschlag. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wurden zunächst Aufnahmen ohne Beschlag gefertigt, wobei die Oxspring-Aufnahmen, die dem Streithelfer zu 1 nicht vorgelegt wurden, nicht verwertbar waren, und dann die Aufnahmen mit Beschlag. Daraus, dass die Streithelferin zu 2 sich offensichtlich nicht mehr richtig an die Fertigung der Aufnahmen erinnern konnte, lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass sie insgesamt nicht wahrheitsgemäß ausgesagt und verschwiegen hat, dass sie den Beklagten über einen gravierenden Hufrollenbefund informiert hat. Ein arglistiges Verschweigen durch den Beklagten ist damit nicht als erwiesen anzusehen. 2. Es sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte den Kläger durch Aussagen „ins Blaue“ getäuscht. Es ist durchaus möglich, dass der Beklagte nach den ersten Äußerungen der Streithelferin zu 2 davon ausgehen konnte, es liege zwar ein von der Norm abweichender Befund vor, dieser sei aber nicht gravierend. Eine Untersuchungspflicht traf den Beklagten jedoch nicht. 3.Es ist auch nicht als erwiesen anzusehen, dass der Beklagte eine Garantie dafür übernommen hat, dass bei dem Pferd A nur ein Hufrollenbefund der Röntgenklasse II vorlag. Zwar ergibt sich aus der ärztlichen Untersuchung des Streithelfers zu 1, dass das Pferd so bewertet wurde. Dass dies aber auch von Seiten des Beklagten so mit der Übernahme einer Gewähr bestätigt worden wäre, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die Zeugen Z3 und Z2 haben nur berichtet, dass von einem leichten Befund, der nicht ernsthaft sei und die Sporttauglichkeit nicht in Frage stelle, gesprochen worden sei. Selbst wenn von einem Befund der Röntgenklasse II gesprochen worden wäre, wäre darin keine Garantieübernahme durch den Beklagten zu sehen, sondern dies allenfalls eine Beschaffenheitsangabe gewesen. Eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des Beklagten ist damit nicht als erwiesen anzusehen. III. Der Kläger kann aufgrund seines berechtigten Rücktritts gemäß §§ 346, 347 Abs. 2 BGB neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Ersatz der Erhaltungskosten und der notwendigen Verwendungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes verlangen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Unterstellung des Pferdes. Da das Pferd jedoch erst am 17.02.2007 von ihm erworben wurde, stehen ihm für den Monat Februar nur anteilige Unterstellkosten zu, so dass für den Zeitraum Februar 2007 bis März 2008 von Unterstellkosten für 13 ½ Monate auszugehen ist, mithin 4.387,50 €. Auch die Tierarztkosten sind mit Ausnahme der Kosten für die Ankaufsuntersuchung i.H.v. 370, 49 €, die keine notwendige Verwendungen oder Erhaltungskosten darstellen, als ersatzfähig anzusehen, so dass sich ein Betrag von 3.062,91 € ergibt. Weiter sind als Erhaltungskosten und notwendige Verwendungen die Kosten für Zusatzfutter i.H.v. 323,78 € und den Hufschmied i.H.v. 595 € von dem Beklagten zu erstatten. Demgegenüber sind die Kosten für die Eintragung bei der G i.H.v. 33,71 €, den Spezialsattel, das Zaumzeug und die Weidedecke nicht als notwendige Verwendungen oder Erhaltungskosten anzusehen und damit nicht in Ansatz zu bringen. Der Beklagte hat dem Kläger daher neben dem Kaufpreis über 14.000 € 8.739,68 € für gewöhnliche Erhaltungskosten und notwendige Verwendungen Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes zu ersetzen. IV. Dem Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befinde, war ebenfalls stattzugeben. Der Kläger hat im Hinblick auf eine erleichterte Zwangsvollstreckung ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung (vgl. BGH Urteil vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 -). Der Kläger hat den Beklagten auch mit Schreiben vom 06.02.2008 zur Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und seiner Verwendungen aufgefordert. Der Beklagte, der die Rücknahme verweigert hat, befindet sich mithin in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. V. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte ihm gegenüber gemäß § 347 Abs. 2 BGB bei Rückgabe der Sache zum Ersatz weiterhin entstehender Erhaltungskosten und notwendiger Verwendungen durch die Haltung des Pferdes verpflichtet ist. Dies gilt für die Unterstellkosten seit April 2008 sowie die Kosten für die weitere tierärztliche Versorgung, Hufschmied- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Zahlungsklage sind und ausgeurteilt wurden. VI. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 286 BGB. Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten folgt aus § 280 BGB, da der Beklagte dem berechtigten Rücktrittsanspruch des Klägers entgegengetreten ist. VII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO. VIII. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erfolgt bei einer internen Beratung keine Wissenszurechnung nach § 166 BGB.