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Urteil

10 U 26/09

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0525.10U26.09.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 96,5 %, der Beklagte 3,5 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 96,5 %, der Beklagte 3,5 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist Folgendes: Der Kläger ist seit dem 01.10.2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. X-GmbH, Gebäudereinigung und Dienste, dessen Geschäftsführer der Vater des Beklagten, der Zeuge Z1, war. An dessen Sohn, den Beklagten Y, verkaufte der Kläger im Rahmen der Verwertung innerhalb des Insolvenzverfahrens mit einem „Asset-Kaufvertrag“ vom 01.10.2007 die Assets des Unternehmens, wie immaterielle und materielle Vermögensgegenstände, sowie sonstige Vermögenswerte (Fotokopie Bl. 6-12 d. A.). Der Kaufpreis sollte 200.000,-- € betragen (Bl. 7 f. d. A.) und in vier Raten zu zahlen sein (Bl. 8 d. A.). Das Anfallen der ersten drei Raten in Höhe von 20.000,-- €, weiteren 20.000,-- € sowie 80.000,-- € ist zwischen den Parteien nicht streitig, diese Raten (in Höhe von insgesamt 120.000,-- €) sind auch seitens des Beklagten beglichen worden. Streitgegenständlich ist hier die vierte Rate in Höhe von 80.000,-- € (zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 2.115,07 €). Hinsichtlich dieser letzten Rate von 80.000,-- € war im Vertrag (Ziffern 3.2 - 3.4) Folgendes geregelt (Bl. 8 d. A.): „3.2 Die Zahlungen werden wie folgt vereinbart: …€ 80.000,-- nebst 5 % Zinsen bis zum 15. April 2008. 3.3 Sollte sich zum 1. April 2008 der Auftragsbestand des Erwerbers, ausgehend von dem Basisumsatzwert € 280.000,-- nach unten bzw. oben verändern, gilt – ausschließlich – hinsichtlich der am 15. April 2008 fällig werdenden Teilzahlung Folgendes: Je € 10.000,-- Umsatzabweichung verändert sich der Kaufpreis um € 6.000,--. Damit kann der Gesamtkaufpreis um maximal € 80.000,-- nach unten abweichen. 3.4 Zum Nachweis des Umsatzes wird der Erwerber dem Verkäufer eine vollständig gebuchte betriebswirtschaftliche Auswertung per März 2008, sowie eine Auftragsbestandsliste per April 2008, die von einem Steuerberater auf Vollständigkeit hin überprüft und bestätigt wird, bis spätestens 8. April 2008 aushändigen.“ Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die letzte Rate in Höhe von 80.000,-- € nebst Zinsen zu zahlen sei, während der Beklagte entgegengesetzter Ansicht ist. Der Streit der Parteien entfacht sich dabei im Wesentlichen an der Frage, ob hinsichtlich etwaiger Veränderungen per 01.04.2008 auf den Auftragsbestand (so der Beklagte) oder auf den Umsatz zu diesem Zeitpunkt (so der Kläger) abzustellen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, dass insofern der Auftragsbestand maßgeblich sei, schließlich sei es darum gegangen, ob zum 01.04.2008 sich die Situation so dargestellt habe, dass der Umsatz unverändert bleibe oder sich ändern werde; es sei von daher auf den Auftragsbestand angekommen, wobei allerdings dann jeweils hätte gesehen werden müssen, ob dieser Auftragsbestand einem Basisumsatzwert von 280.000,-- € entsprochen habe oder von diesem nach oben oder unten abgewichen sei; tatsächlich habe es im Auftragsbestand aber eine deutliche Abweichung nach unten gegeben, die dazu geführt habe, dass nach den Regelungen des Vertrages die letzte Rate überhaupt nicht mehr zu zahlen gewesen sei. Der Kläger meint demgegenüber, in Bezug auf den Stichtag 01.04.2008 sei es ausschließlich auf die Umsatzsituation angekommen. Diese aber war zu diesem Zeitpunkt stabil, während grundsätzlich zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine ungünstige Veränderung der Auftragslage eingetreten war, über deren Umfang und Bedeutung hinsichtlich der zu erwartenden Umsätze aber wohl zwischen den Parteien im Einzelnen Streit besteht. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 167-169 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Z2, Z1, Z3 und Z4 (Beweisbeschluss Bl. 76-78 d. A., Protokoll der Beweisaufnahme Bl. 110-121 d. A.) den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der letzten Rate von 80.000,-- € nebst vorgerichtlicher Zinsen verurteilt. Die auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 2.879,80 € gerichtete Widerklage des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 169-174 d. A.) verwiesen. Gegen die stattgebende Entscheidung in Bezug auf die Klage wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Einzelrichterterminen am 15.12.2009 und 25.05.2010 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der gegenüber dem Beklagten erhobenen Klage. 1. Die Auffassung des Landgerichts, der Asset-Kaufvertrag sei dahin auszulegen, dass es nicht auf die Auftragslage, sondern auf den Umsatz zum Stichtag 01.04.2008 ankomme, ist unzutreffend. Es kommt vielmehr in erster Linie zunächst einmal auf die Auftragssituation zum Stichtag 01.04.2008 an, und danach ist in zweiter Linie zu prüfen, ob eine eingetretene Veränderung (Verschlechterung) der Auftragslage zu einem späteren Zeitpunkt zu der in Ziff. 3.3 des Vertrages angesprochenen Umsatzverringerung geführt hat. a) Dafür spricht zunächst einmal, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Unklarheiten der vertraglichen Regelung eher zu Lasten des Klägers gehen. Ein einseitig von einer Partei für nur einen einzigen Fall erstellter Vertragstext fällt zwar nicht unter die AGB-Vorschriften (vgl. Palandt § 305 Rdnr. 9 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2002, 13). Dennoch ist aber die Tatsache, dass der Kläger den Vertragstext einseitig formuliert und dem Beklagten mehr oder minder aufoktroyierte, sämtliche Formulierungen von dem Kläger stammten (Zeuge Z3, Bl. 120 d. A.) und etwa der Vater des Beklagten bis zum Vertragsschluss von dem Begriff „Assets“ noch überhaupt nichts gehört hatte (Zeuge Z1, Bl. 117 d. A.), bei der Vertragsauslegung – grundsätzlich zugunsten des Beklagten – zu berücksichtigen. b) Der Beweiswürdigung des Landgerichts kann, auch unter der Geltung von § 529 ZPO, nicht gefolgt werden, weil sie dem protokollierten Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise Rechnung trägt. aa) Das wesentliche Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen ist Folgendes: Nach den eindeutigen Bekundungen der Zeugen Z1 (Bl. 114/115 d. A.) und Z3 (Bl. 118/119 d. A.) ging es bei den hier fraglichen Bestimmungen nicht um Umsätze, sondern um Aufträge. Bemerkenswert ist insofern, dass auch der Zeuge Z2 keineswegs behauptet, es sei nicht um die Auftragslage gegangen, sondern er vielmehr zweimal – für einen Ökonomen doch etwas verwunderlich –„Umsatz bzw. Auftragslage“ (Bl. 111 d. A.) bzw. „Aufträge und Umsätze“ (Bl. 112 d. A.) gleichsetzt. Dieser Mangel an Präzision ist sehr ungewöhnlich, denn es ist Gegenstand allgemeiner Kenntnis, dass Aufträge sich erst zu deutlich späteren Zeitpunkten in Form von Umsätzen niederschlagen, während es hier auf die Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt ankam. Die Zeugen Z1 (Bl. 114/115 d. A.) und Z3 (Bl. 118/119 d. A.) haben ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass bereits ausgesprochene Kündigungen zum entscheidenden Stichzeitpunkt berücksichtigt werden sollten, es also auf den ungekündigten Auftragsbestand zum entscheidenden Zeitpunkt (01.04.2008) ankommen sollte. Dies hat der Zeuge Z2 zwar anders erklärt (Bl. 113 d. A.), dem stehen aber nicht nur die Bekundungen der anderen beiden Zeugen entgegen, sondern dies ist auch vor dem Hintergrund wenig überzeugend, dass er, wie soeben dargestellt, völlig unzutreffend Aufträge und Umsatz zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichgesetzt hat. Deutlich für die von dem Beklagten behauptete Maßgeblichkeit des Abstellens auf die Auftragslage spricht auch, dass nicht nur nach der Bekundung des Zeugen Z3 (Bl. 119 d. A.), sondern in gleicher Weise auch nach der Bekundung des Zeugen Z2 (Bl. 113 d. A.) maßgeblich der Good Will des Unternehmens zum maßgeblichen Stichtag sein sollte; bei dem Good Will handelt es sich aber bekanntlich um den ideellen Firmenwert bzw. Geschäftswert, für den natürlich sogar die weitere Zukunftsprognose, deutlich aber die bereits jetzt bestehende Auftragslage mitbestimmend ist, auch wenn sie sich jetzt noch nicht im Umsatz niedergeschlagen hat. Da zu dem Good Will maßgeblich die Auftragslage gehört und selbst nach der Bekundung des Zeugen Z2 der Good Will maßgeblich sein sollte, spricht auch dies deutlich dafür, dass es auf die Auftragslage ankommen sollte – ganz abgesehen davon, dass, wie bereits angesprochen, Unklarheiten des Vertragstextes sich ohnehin zu Lasten des Klägers auswirken. bb) Für die Auslegung der Beklagtenseite spricht auch deutlich, dass im Vertragstext sowohl von der Auftragslage als auch von der Umsatzsituation die Rede ist. Kommt es (wie der Beklagte es sieht) auf die Auftragslage an, ist dies kein Problem, weil natürlich die derzeit bestehende Auftragslage in eine bestimmte Umsatzerwartung umgerechnet werden muss. Geht man umgekehrt von der Auffassung des Klägers aus, wonach es auf den Umsatz ankommt, ist nicht erklärlich, warum der Begriff des Auftrages dann überhaupt im Vertragstext auftaucht. cc) Zu berücksichtigen ist weiter zu Ungunsten des Klägers, dass der Zeuge Z2 ausdrücklich bekundet hat, keine „konkrete“ Erinnerung mehr zu haben (Bl. 111 d. A.), und dass er letztlich bei der Unterzeichnung nicht anwesend war (Bl. 112 d. A.). dd) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die angefochtene Entscheidung gestützt hat, ist in dieser Form nicht haltbar. Das Landgericht behauptet zunächst, die Auffassung der Beklagten, dass es auf den Auftragsbestand ankomme, sei mit dem „Inhalt der schriftlichen Regelung“ nicht vereinbar (Bl. 171 d. A.). Dies ist unhaltbar. Wie bereits mehrfach angesprochen, finden sich in Ziffer 3.3, 3.4 die Begriffe „Auftragsbestand…, Basisumsatzwert…, Umsatzabweichung…, Umsatzes…, Auftragsbestandsliste“. Der Wortlaut ist also unklar und gibt für keine der beiden Auffassungen etwas her. Die Interpretation der Beklagten ist keineswegs mit der schriftlichen Regelung unvereinbar. Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung selbst ausgeführt, dass nach der Bekundung des Zeugen Z2 „auf die Entwicklung der Aufträge sowie des im Zusammenhang damit stehenden Umsatzes“ abzustellen gewesen sei (Bl. 171 d. A.); das Landgericht hat also selbst eingeräumt, dass selbst nach der Bekundung des Zeugen Z2 von Aufträgen die Rede war. Das Landgericht hat die Tatsache, dass der Zeuge Z2 beim endgültigen Vertragsschluss nicht anwesend war, mit der Begründung als bedeutungslos eingestuft, dass nach der Bekundung des Zeugen Z1 bei der Unterzeichnung „kein Verhandlungsspielraum mehr“ bestanden habe (Bl. 172 d. A.). Die damit vom Landgericht insinuierte Vorstellung, über den Vertrag habe man verhandeln können, nur in der letzten Phase unter Abwesenheit des Zeugen Z2 nicht mehr, entspricht aber nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Wie der Zeuge Z1 bekundet hat, wurde alles seitens der Klägerseite vorgeschrieben. Er selbst habe damals bereits einiges nicht verstanden (Bl. 115 Mitte d. A.), der fertige Vertrag sei ihnen vorgelegt worden (Bl. 116 Mitte d. A.). Von einem dort verwendeten Begriff habe er vorher noch nie etwas gehört gehabt (Bl. 117 oben d. A.), und der Vertrag habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht zur Verhandlung gestanden, der Beklagte habe vielmehr nur die Wahl gehabt, ihn zu unterzeichnen oder dies nicht zu tun (Bl. 117 oben d. A.). Dies kann nur dahin verstanden werden, dass zu keinem Zeitpunkt Verhandlungsmöglichkeiten seitens des Beklagten bestanden und nicht etwa solche sich nur am Schluss erledigt hätten. Die Begründung des Landgerichts, die Bekundung des Zeugen Z1 vermöge „ebenso wenig zu überzeugen wie die Aussage des Zeugen Z3“ (Bl. 173 d. A.), ist keine Begründung, sondern eine Wiederholung der Behauptung. Schließlich hat das Landgericht die eigentlich sehr ergiebige Bekundung des Zeugen Z3 dahin abqualifiziert, er habe „einräumen“ müssen, „bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen überhaupt nicht anwesend gewesen zu sein“ (Bl. 173 d. A.). Auch dies gibt das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend wieder. Der Zeuge Z3 hat im Einzelnen bekundet, dass am 02.10.2007, also zwei Tage vor Unterzeichnung des Vertrages, in seiner Anwesenheit ein Termin stattgefunden habe, an dem der Vertrag „Seite für Seite durchgegangen“ worden sei (Bl. 118 d. A.). Als er nach der Frage des Zustandekommens bestimmter Formulierungen des Vertrages gefragt wurde, hat er erklärt, dass er „bei der ursprünglichen Vertragsgestaltung und den dabei maßgeblichen Verhandlungen nicht anwesend gewesen sei“ (Bl. 119 d. A.). Dies bedeutet nichts anderes als das, dass der Zeuge bekundet hat, dass unmittelbar vor Vertragsabschluss der Vertrag Punkt für Punkt durchgegangen und in dem von ihm geschilderten Sinne – also entsprechend der Auslegung des Beklagten – seitens des Klägers erläutert wurde. Er konnte nur bezüglich des Zustandekommens der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden vertraglichen Formulierungen keine Angaben machen, weil er bei der Vertragsgestaltung und den „dabei maßgeblichen Verhandlungen“ nicht anwesend war – m. a. W.: weil er nichts darüber sagen konnte, wie die jeweiligen Vertragsbestimmungen in ihrer Formulierung konkret zustande gekommen waren. Der Begriff „maßgeblich“ bezieht sich in der Aussage des Zeugen Z3 ersichtlich auf die Frage der Maßgeblichkeit von Verhandlungen in Bezug auf das Zustandekommen bestimmter Vertragsformulierungen (davon wusste der Zeuge nichts), der Zeuge hat aber mit keinem Wort – wie es das Landgericht angenommen hat – erklärt, er sei an den für die letztendliche Unterzeichnung des Vertrages – also rechtlich: für dessen Zustandekommen –„maßgeblichen“ Verhandlungen nicht beteiligt gewesen. 2. Die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung ist somit so auszulegen, dass Verschlechterungen des Auftragsbestandes zum Zeitpunkt 01.04.2008, die in der Folgezeit zu negativen Umsatzveränderungen geführt haben, pro 10.000,-- € Umsatzverringerung zu einer Verringerung des Kaufpreises um 6.000,-- €, insgesamt höchstens zu einer Verminderung des Kaufpreises um 80.000,-- € führten. Die im zweiten Rechtszug erstmalig vorgenommenen Aufklärungen hinsichtlich der Entwicklung des Auftragsbestandes in der Zeit vom 04.10.2007 (Abschluss des Asset-Kaufvertrages) bis zum 01.04.2008 (Stichtag gemäß Ziff. 3.3 dieses Vertrages) haben ergeben, dass der Beklagte in dieser Zeit Auftragseinbußen in Höhe eines Wertes von 149.024,11 € hinnehmen musste. Diese Auftragseinbußen ergeben sich aus der vom Beklagten überreichten Liste (Bl. 41, 404 d. A.), und sie betreffen folgende Dauerkunden: A 322,29 € B 3.606,29 € C 154,51 € D 28.977,95 € E 112.585,14 € F 3.377,93 € 149.024,11 € Im Einzelnen: a) Hinsichtlich des Kunden A (322,29 €) hat der Beklagte das Kündigungsschreiben vorgelegt (Bl. 405 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des B (3.606,29 €) hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass seine weitere Beauftragung sich dadurch erledigt habe, dass das Hotel geschlossen worden sei; der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des Kunden C (154,51 €) hat der Beklagte vorgetragen, dass die … am …2007 geendet habe, so dass damit auch seine Tätigkeit beendet worden sei, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte; der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des Dauerkunden D (28.977,95 €) hat der Beklagte die Kündigung (Bl. 407/408 d. A.) vorgelegt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass der Auftrag wegen Auflösung der Liegenschaft am 30.06.2008 geendet habe. Dies ändert nichts daran, dass in dem hier genannten maßgeblichen Zeitraum das Auftragsverhältnis durch Kündigung beendet wurde. Hinsichtlich des E (112.585,14 €) hat der Beklagte das Kündigungsschreiben vorgelegt (Bl. 409 d. A.). Soweit der Kläger sich demgegenüber darauf bezogen hat, dass der Beklagte im Termin vor dem Landgericht am 17.11.2008 erklärt habe, dass er den Auftrag zunächst weitergeführt habe, hat sich dies durch die Erklärung des Beklagtenvertreters im Einzelrichtertermin am 25.05.2010 erledigt. Hinsichtlich des F (3.377,93 €) hat der Beklagte das Kündigungsschreiben vorgelegt (Bl. 411 d. A.). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Kündigung wegen Schlechtleistung erfolgt sei, vermag dies im Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen kann mit dem Kündigungsschreiben, das naturgemäß nur die Auffassung des Kunden des Beklagten wiedergibt, nicht eine Schlechtleistung des Beklagten bewiesen werden. Zum anderen aber sind nach der Regelung des Vertrages grundsätzlich negative Auftragsentwicklungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auch auf Schlechtleistungen des Beklagten beruhen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beklagte wider Treu und Glauben die Beendigung eines Auftrags herbeigeführt hätte (Rechtsgedanke § 162 BGB); etwas Derartiges hat der Kläger aber nicht behauptet. b) Diese im Zeitraum zwischen dem 04.10.2007 und dem 01.04.2008 eingetretenen Auftragsverminderungen in Höhe von 149.024,11 € haben auch zu entsprechenden Umsatzeinbußen geführt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass bis März/April 2008 der Umsatz stabil geblieben sei, steht dies dieser Feststellung nicht entgegen. Dies zeigt bereits die Betrachtung des größten Auftragsvolumens von 112.585,14 € (E), das rund ¾ der dargestellten Auftragsverminderungen im maßgeblichen Zeitpunkt betrifft. Aus der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung (Bl. 41, 404 d. A.) ergibt sich, dass, obwohl die Kündigung bereits in dem maßgeblichen Zeitraum (04.10.2007 bis 01.04.2008) erfolgte, in diesem Zeitraum also eine Auftragsverminderung feststellbar war, sich dies sogar bis einschließlich Juli 2008 nicht ausgewirkt hat, dann aber im August 2008 ein plötzliches Entfallen jeglichen Umsatzes eintrat. Es zeigt sich also, dass die Tatsache, dass bis März/April 2008 keine wesentlichen Umsatzeinbußen zu verzeichnen waren, nichts daran ändert, dass die festgestellten Auftragsverminderungen um 149.024,11 € auch – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – zu entsprechenden Umsatzeinbußen geführt haben. c) Bei einer Umsatzabweichung von 149.024,11 € verändert sich der Kaufpreis nach der Regelung in Ziff. 3.3 Abs. 2 um 89.414,47 €, höchstens allerdings um 80.000,-- € (Ziff. 3.3 Abs. 3). Die letzte Rate von 80.000,-- €, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, wird also vom Beklagten nicht mehr geschuldet. III. Insgesamt war somit unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).