Urteil
10 U 247/10
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0916.10U247.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten vom 08.12.2010 wird das am 02.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-24 O 135/09, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 09.02.2009, mit dem der Ausschluss der Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X verfügt wird, unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbands X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.10.2009, der den Beschluss des Kreisverbands Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandtätigkeit des Klägers zu 2) in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des X-Ortsverbandes Stadt2 angeordnet wird, bestätigt, unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbands X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.10.2009, der den Beschluss des Kreisverbands Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit des Klägers zu 3) in seiner Funktion als Kassenführer des X-Ortsverbandes Stadt2 angeordnet wird, bestätigt, unwirksam ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbands Stadt2 am 14.03.2009 ordnungsgemäß einberufen worden ist und dass die auf dieser Versammlung durchgeführte Neuwahl des Vorstands ebenso wie die dort gefassten Beschlüsse gültig sind.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des X-Bezirksverbands Stadt1 vom 04.12.2009, in dem festgestellt ist, dass die Jahreshauptversammlung des X-Ortsbands Stadt2 nicht wirksam einberufen worden ist und dass deshalb auf dieser Jahreshauptversammlung keine Beschlüsse gefasst und keine Wahl durchgeführt werden konnten, unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten vom 08.12.2010 wird das am 02.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-24 O 135/09, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 09.02.2009, mit dem der Ausschluss der Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X verfügt wird, unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbands X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.10.2009, der den Beschluss des Kreisverbands Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandtätigkeit des Klägers zu 2) in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des X-Ortsverbandes Stadt2 angeordnet wird, bestätigt, unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbands X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.10.2009, der den Beschluss des Kreisverbands Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit des Klägers zu 3) in seiner Funktion als Kassenführer des X-Ortsverbandes Stadt2 angeordnet wird, bestätigt, unwirksam ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbands Stadt2 am 14.03.2009 ordnungsgemäß einberufen worden ist und dass die auf dieser Versammlung durchgeführte Neuwahl des Vorstands ebenso wie die dort gefassten Beschlüsse gültig sind. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des X-Bezirksverbands Stadt1 vom 04.12.2009, in dem festgestellt ist, dass die Jahreshauptversammlung des X-Ortsbands Stadt2 nicht wirksam einberufen worden ist und dass deshalb auf dieser Jahreshauptversammlung keine Beschlüsse gefasst und keine Wahl durchgeführt werden konnten, unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit vereinsinterner Beschlüsse sowie den Klägern entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Der beklagte Verein ist mehrstufig organisiert, wobei der Landesverband als solcher rechtsfähig ist und sich in unselbständige, nachgeordnete Verbandsstufen (Bezirksverband, Kreisverband, Ortsverband) gliedert. Die Kläger sind seit Jahren Mitglieder im Sozialverband X und gehören dem geschäftsführenden Vorstand des X-Ortsverbandes Stadt2 an. Zwischen dem Ortsverband Stadt2 einerseits und dem Landesverband andererseits werden seit Jahren heftige Meinungsverschiedenheiten ausgefochten, insbesondere in Bezug auf finanzielle Streitigkeiten. 1. Die Klägerin zu 1) ist seit Jahren Vorstandsvorsitzende des X-Ortsverbandes Stadt2. Auf der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2009 wurde sie in ihrem Amt als Vorstandsvorsitzende bestätigt. Jedenfalls ab Januar 2009 betrieb der Beklagte den Ausschluss der Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X. Gemäß § 5 Nr. 3 der einschlägigen Satzung des Beklagten kann der Ausschluss u.a. erfolgen, wenn das Mitglied b) schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Verbands, die Verbandssatzung oder die auf der Verbandssatzung beruhenden Beschlüsse der Organe begeht oder c) das Ansehen des Verbands schädigt. Gemäß § 5 Nr. 4 Satz 1 der Satzung entscheidet über den Ausschluss ordentlicher Mitglieder der Vorstand der örtlichen Verbandsstufe, der das Mitglied angehört, auf Antrag. Nach § 5 Nr. 4 Satz 2 geht diese Befugnis auf den Landesvorstand über, wenn die Verbandsinteressen es erfordern. Gemäß § 5 Nr. 4 Satz 3 kann des Landesvorstand seine Befugnisse auf eine nachgeordnete Verbandsstufe übertragen. Mit Beschluss des X-Bezirksverbandes Stadt1 vom 09.02.2009 wurde bzgl. der Klägerin zu 1) der Ausschluss aus dem Sozialverband X verfügt und zwar mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf § 5 Nr. 3 b) und c) der Satzung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 09.02.2009 (Bl. 14 ff.) Bezug genommen. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren bestätigte der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des X-Landesverbandes den Ausschluss der Klägerin zu 1). Auf den entsprechenden Beschluss (Bl. 44 ff.) wird Bezug genommen. 2. Der Kläger zu 2) ist stellvertretender Vorsitzender des X-Ortsverbandes Stadt2 und der Kläger zu 3) ist Kassenführer des X-Ortsverbandes Stadt2. Im Rahmen der anhaltenden Finanzstreitigkeiten ordnete der Kreisverband Stadt1 hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) erneute jeweils mit Beschluss vom 19.03.2009 das Ruhen der Verbandstätigkeit und der Mitgliederrechte an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 19.03.2009 (Bl. 83 ff.) Bezug genommen. Der Beschwerde- und Schlichtungsausschluss des Bezirksverbandes Stadt1 bestätigte mit Beschlüssen vom 17.07.2009 bzgl. der Kläger zu 2) und 3) jeweils die Beurlaubungen (Bl. 92 ff.) und half den weiteren Beschwerden der Kläger zu 2) und 3) mit Beschluss vom 12.10.2009 (Bl. 90 f.) nicht ab. 3. Mit Schreiben vom 06.02.2009 lud der Kläger zu 2) als stellvertretender Vorsitzender des X-Ortsverbandes Stadt2 die Mitglieder des Ortsverbandes zur Jahreshauptversammlung am 14.03.2009 ein, nachdem der Vorstand des Ortsverbandes die Abhaltung der Jahreshauptversammlung an diesem Tag beschlossen hatte. Mit e-mail-Schreiben vom 23.02.2009 wandte sich der Geschäftsführer des Beklagten an den Kläger zu 2) und wies ihn darauf hin, dass er aufgrund der ausgesprochenen Beurlaubung nicht berechtigt sei, zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Zugleich teilte der Geschäftsführer des Beklagten dem Kläger zu 2) mit, dass dann, wenn er die Einladung nicht bis zum 02.03.2009 zurücknehme, der Beklagte die Absage der Jahreshauptversammlung selbst vornehmen werde. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 04.03.2009 in Erfahrung gebracht hatte, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 03.03.2009 festgestellt hat, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschlusses des Beklagten vom 24.11.2008, mit dem das vorläufige Ruhen der Verbandstätigkeit der Kläger und Vorstandsmitglieder des X-Ortsverbandes Stadt2 angeordnet worden war, unwirksam ist, wandte sie sich mit E-Mail vom 05.03.2009 an den Beklagten und wies ihn auf die aktuelle Rechtslage hin. Die Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbandes Stadt2 wurde letztlich doch am 14.03.2009 abgehalten. Der Vorstand wurde neu gewählt und die Kläger wurden in ihren Vorstandsämtern bestätigt. Mit Schreiben vom 17.03.2009 (Bl. 108) teilte der Beklagte dem Kläger zu 2) mit, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes Stadt1, A, die am 14.03.2009 in der Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbandes Stadt2 durchgeführte Neuwahl des Vorstandes angefochten habe. Da der Beklagte in seinem Schreiben darauf hinwies, dass sich der X-Ortsverband Stadt2 wegen Herrn A Anliegen an den X-Kreisverband Stadt1 zu wenden habe, teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Kreisverband Stadt1 mit Faxschreiben vom 07.04.2009 mit, dass gemäß § 17 Abs. 8 der Satzung der Beklagten Wahlanfechtungen nur innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag möglich seien und dass innerhalb dieser Frist die Anfechtung in Schriftform dem Vorstand der betroffenen Verbandsstufe zugegangen sein müsse. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass bei dem Vorstand des X-Ortsverbandes Stadt2 bis zum 18.03.2009 – also innerhalb von drei Werktagen – keine in schriftlicher Form abgefasste Wahlanfechtung eingetroffen sei mit der Folge, dass eine wirksame Wahlanfechtung nicht erfolgt sei. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2009 (Bl. 112) mitgeteilt hatte, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte, trat die Prozessbevollmächtigte der Kläger dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 14.05.2009 (vgl. insoweit Ausführungen Bl. 67 f.) entgegen. Ungeachtet dessen stellte der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des X-Kreisverbandes Stadt1 mit Beschluss vom 10.09.2009 (Bl. 113 f.) fest, dass die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Stadt2 vom 14.03.2009 nicht wirksam einberufen und die von der Mitgliederversammlung durchgeführte Wahl ungültig sei. Hiergegen legten die Kläger beim Beschwerde- und Schlichtungsausschluss des X-Kreisverbandes mit Schreiben vom 06.10.2009 Beschwerde ein (vgl. insoweit Ausführungen Bl. 68 ff.). Mit Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschlusses des X-Bezirksverbandes Stadt1 vom 04.12.2009 (Bl. 115 f.) bestätigte dieser die vorangegangenen Beschlüsse. 4. Im Übrigen machen die Kläger gegen den Beklagten im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Rechte entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Klägerin zu 1) hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Beschluss über ihren Ausschluss aus dem Sozialverband X sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen unwirksam sei. Insbesondere hätte im Rahmen des Ausschlussverfahrens die Mitgliederversammlung beteiligt werden müssen. Eine Alleinzuständigkeit des Vorstands sei mit der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins nicht vereinbar. Die Kläger zu 2) und 3) haben die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beschlüsse bzgl. der Anordnung des Ruhens der Verbandstätigkeit und der Mitgliederrechte sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen unwirksam seien. Auch hier hätte im Rahmen des Beurlaubungsverfahrens die Mitgliederversammlung beteiligt werden müssen. Eine Alleinzuständigkeit des Vorstands sei mit der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins nicht vereinbar. Dies gelte nicht nur für das Ausschlussverfahren, sondern auch für das Beurlaubungsverfahren, welches vergleichbar eingriffsintensiv sei. Die Kläger haben die Rechtsauffassung vertreten, dass die Mitgliederversammlung zwecks Vorstandswahlen ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Auch die Vorstandswahlen seien ordnungsgemäß erfolgt. Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 09.02.2009, mit dem der Ausschluss der Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X verfügt wird, unwirksam ist; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 489,45 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (07.09.2009) zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) EUR 779,57 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (07.09.2009) an Schadensersatz zu zahlen; 4. festzustellen, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbands X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.10.2009, der den Beschluss des Kreisverbands Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandtätigkeit des Klägers zu 2) in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des X-Ortsverbandes Stadt2, bestätigt, unwirksam ist; 5. festzustellen, dass der Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbands X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.10.2009, der den Beschluss des Kreisverbands Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit des Klägers zu 3) in seiner Funktion als Kassenführer des X-Ortsverbandes Stadt2, bestätigt, unwirksam ist; 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 561,09 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.12.2009 (01.02.2010) zu zahlen; 7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3) die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 561,09 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.12.2009 (01.02.2010) zu zahlen; 8. a) festzustellen, dass die Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbands Stadt2 am 14.03.2009 ordnungsgemäß einberufen worden ist und dass die auf dieser Versammlung durchgeführte Neuwahl des Vorstands ebenso wie die dort gefassten Beschlüsse gültig sind; b) festzustellen, dass der Beschluss des X-Bezirksverbands Stadt1 vom 04.12.2009, in dem festgestellt ist, dass die Jahreshauptversammlung des X-Ortsbands Stadt2 nicht wirksam einberufen worden ist und dass deshalb auf dieser Jahreshauptversammlung keine Beschlüsse gefasst und keine Wahl durchgeführt werden konnten, unwirksam ist; 9. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner die im Hinblick auf die Wahlanfechtung außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 891,31 nebst 5 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.12.2009 (01.02.2010) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, dass alle von den Klägern angegriffenen Beschlüsse sowohl formell als auch materiell rechtmäßig seien. Insbesondere habe es keiner Beteiligung der Mitgliederversammlung bedurft. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die Einrede der Schiedsgerichte im Sinne von §§ 1066, 1032 nicht mehr aufrechterhalten werde. Im Übrigen sei sie auch begründet. Der Beschluss vom 09.02.2009, mit welchen die Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X ausgeschlossen worden sei, sei bereits formell unwirksam. Es könne letztlich dahinstehen, ob die Befugnis zur Entscheidung über den Ausschluss der Klägerin zu 1) im Sinne von § 5 Nr. 4 Satz 2 der Satzung auf den Landesvorstand übergegangen sei und dieser wiederum seine Befugnis auf eine nachgeordnete Verbandsstufe übertragen habe. Denn es sei im Falle des Ausschlusses eines Vorstandsmitgliedes nicht ausreichend, dass lediglich der Vorstand über den Ausschluss entscheidet. Ein Ausschluss der Klägerin hätte jedenfalls nicht ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Stadt2 erfolgen dürfen. Des Weiteren seien auch die Beschlüsse des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 12.03.2009, durch die der Beschluss des Kreisverbandes Stadt1 vom 10.03.2009, in dem das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2) und 3) angeordnet worden ist, bestätigt worden ist, unwirksam. Zwar könne gemäß § 5 Nr.7 der Satzung die übergeordnete Verbandsstufe dies anordnen, falls die Verbandsinteresse dies erforderten. Da es sich bei einer solchen Beurlaubung allerdings um einen massiven Eingriff in die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes handele, sei auch in solchen Fällen die Mitgliederversammlung zu beteiligen. Des Weiteren sei auch die Jahreshauptversammlung des X-Ortsverbandes Stadt2 am 14.03.2009 ordnungsgemäß einberufen worden und die auf dieser Versammlung durchgeführte Neuwahl des Vorstandes ebenso wie die dort gefassten Beschlüsse seien gültig. Der Beschluss des X-Bezirksverbandes Stadt1 vom 04.12.2009, in dem festgestellt worden sei, dass dies nicht wirksam geschehen sei, sei hingegen unwirksam. Der Kläger zu 2) habe ordnungsgemäß zur Jahreshauptversammlung eingeladen, da die ihm gegenüber mehrfach ausgesprochenen Beurlaubungen unwirksam seien. Somit seien auch die in der Jahreshauptversammlung durchgeführten Vorstandswahlen und sonstigen Beschlüsse gültig. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass eine wirksame Anfechtung der Neuwahl des Vorstandes vorliege. Den substantiierten Ausführungen der Kläger zur versäumten Einhaltung der Frist sei der Beklagte seinerseits nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten. Des Weiteren hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der jeweils geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 280 Abs. 1, 31 BGB), da jedes Vereinsmitglied einen Anspruch darauf habe, dass der Vorstand seine Mitgliedschaftsrechte nicht verletze. Mit der Berufung des Beklagten wird das Urteil erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Landgericht verkenne, dass es sich bei dem Ortsverband Stadt2 lediglich um eine Untergliederung des Beklagten handele. Das als „Vorstand“ bezeichnete Leitungsgremium einer solchen Untergliederung sei kein Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus einem Verein finde nur Anwendung auf den Ausschluss von Mitgliedern durch dasjenige Organ, dem sie selbst angehörten. Davon nicht erfasst sei der Ausschluss von Mitgliedern, die einem Verbandsorgan in einer untergeordneten Untergliederung angehörten. Ferner habe das Landgericht ignoriert, dass nach der Satzung des Beklagten die Jahreshauptversammlung eines Ortsverbandes nur durch dessen Ortsverbandsvorstand als Organ, nicht jedoch durch ein einzelnes Mitglied dieses Organs einberufen werden könne (§ 9 Nr. 2 Satz 2 der Satzung). Die Einberufung durch einen Nichtberechtigten stelle jedoch einen absoluten Nichtigkeitsgrund für alle in einer so einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse dar. Schließlich habe das Landgericht im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten § 18 Nr. 8 der Satzung des Beklagten nicht angewendet, wonach außergerichtliche Kosten der Parteien eines Schlichtungsverfahrens nicht erstattungsfähig seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass die von dem Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Jahreshauptversammlung und die darauf gefassten Beschlüsse verspätet seien und im Übrigen ins Leere gingen. Nach der Geschäftsordnung des X-Ortsverbandes Stadt2 seien die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, entweder gemeinsam oder allein die Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen hätte der Vorstand zuvor einen Beschluss zur Einberufung der Mitgliederversammlung gefasst. Auch soweit der Beklagte die Nichterstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten der Parteien im Schlichtungsverfahren gemäß § 18 Nr. 8 der Satzung anführe, liege Verspätung vor. II. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Einlegungs- und die Begründungsfrist sind gewahrt. Das Rechtsmittel ist nach § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO statthaft. B. Die Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beschluss des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 09.02.2009, mit welchem die Klägerin zu 1) aus dem Sozialverband X ausgeschlossen worden ist, bereits formell unwirksam ist. Zwar mag dieses Gremium gemäß der Satzung und einer behaupteten Übertragung der Befugnisse durch den Landesvorstand des Beklagten (§ 5 Nr. 4 Satz 2 und 3 der Satzung) zuständig gewesen sein. In § 5 Nr. 4 Satz 2 und 3 der Satzung ist vorgesehen, dass über den Ausschluss ordentlicher Mitglieder der Vorstand der örtlichen Verbandsstufe, der das Mitglied angehört, auf Antrag entscheidet. Nach § 5 Nr. 4 Satz 2 geht diese Befugnis auf den Landesvorstand über, wenn die Verbandsinteressen es erfordern. Gemäß § 5 Nr. 4 Satz 3 kann des Landesvorstand seine Befugnisse auf eine nachgeordnete Verbandsstufe übertragen. Aus § 17 Nr. 2 der Satzung folgt inzident aus dem Verlust der Mitgliedschaft auch die Beendigung eines Vorstandsamtes, da nur ordentliche Mitglieder in den Organen und Gremien tätig sein können. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine derartige Zuständigkeit nach der Satzung nicht ohne Weiteres anwendbar ist, wenn es um den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verband geht, die zugleich zur Folge hat, dass das ausgeschlossene Mitglied auch sein Vorstandsamt verliert. Vielmehr muss bei dem Ausschluss dasjenige Verbandsorgan mitwirken, das für die Bestellung bzw. Abberufung des Vorstandsmitglieds zuständig ist, bei Verbänden somit die Mitgliederversammlung (BGH NJW 1984, 1884 ; OLG Celle MDR 1980, 576 ; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 12; OLG Schleswig Urteil vom 18.04.2008 – 14 U 97/07; OLG Köln Beschluss vom 04.02.2009 – 2 Wx 56/08 = BeckRS 2009, 12435). Fraglich ist lediglich, ob – wie der Beklagte in Abrede stellt – dies auch gilt, wenn es sich um ein Vorstandsmitglied einer nachgeordneten Verbandsstufe handelt. Der Grund dafür, dass der Vorstand für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds nicht allein zuständig sein soll, wird zum Einen darin gesehen, dass ansonsten eine Vorstandsmehrheit ein missliebiges Mitglied ausschließen könne, so dass das einzelne Mitglied in eine abhängige Stellung zur Vorstandsmehrheit gerät. Dieser Gesichtspunkt dürfte allerdings in einem mehrstufigen Verband wie dem Beklagten keine Rolle spielen. Zwar besagt die Satzung dies nicht ausdrücklich, es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die übergeordneten Verbandsstufen ein Weisungsrecht gegenüber den nachgeordneten Verbandsstufen haben; anders würde sich die von den Organen des Landesverbandes verfolgte und letzten Endes auch verbandsintern demokratisch legitimierte Verbandspolitik nicht durchsetzen lassen. Demgemäß besteht ohnehin eine Abhängigkeit der nachgeordneten Verbandsvorstände gegenüber den übergeordneten Stufen. Die Alleinzuständigkeit des Vorstandes wird jedoch ferner mit der Begründung verneint, dass sie mit der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als dem höchsten Vereinsorgan nicht vereinbar ist (so ausdrücklich BGH a. a. O., 1885). Dieser Vorbehalt trifft auch für den Beklagten zu. Das Landgericht hat zutreffend aus der Satzung hergeleitet, dass die Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes für die Bestellung und damit auch für die Abberufung des Ortsverbandsvorstandes zuständig ist. Diese Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn allein der Vorstand des Landesverbandes oder ein von diesem beauftragter nachgeordneter Vorstand ein Vorstandsmitglied einer unteren Verbandsstufe ausschließen könnte. Dies hat mit der Weisungsabhängigkeit der nachgeordneten Verbandsstufe nichts zu tun. Denn auch unter Berücksichtigung der Weisungsabhängigkeit soll die Jahreshauptversammlung selbst der untersten Verbandsstufe frei und unabhängig von den übergeordneten Verbandsstufe bestimmen können, welche Ortsverbandsmitglieder dem Vorstand angehören sollen. Des Weiteren sind auch die Beschlüsse des Sozialverbandes X, Bezirksverband Stadt1, vom 19.03.2009, in denen das Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2) und 3) erneut angeordnet worden ist, unwirksam. Zwar kann gemäß § 5 Nr. 7 der Satzung die übergeordnete Verbandsstufe das vorläufige Ruhen der Mitgliederrechte und der Verbandstätigkeit anordnen, falls die Verbandsinteressen dies erfordern (Beurlaubung). Dem Landgericht ist allerdings dahingehend zu folgen, dass es sich auch bei einer solchen Beurlaubung um einen massiven Eingriff in die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes handelt, so dass auch in solchen Fällen die Mitgliederversammlung zu beteiligen ist. Der Feststellungsantrag betreffend die ordnungsgemäße Einberufung der Jahreshauptversammlung am 14.3.2009 und die Gültigkeit der dabei durchgeführten Neuwahl des Vorstandes ist gleichfalls begründet. Der Kläger zu 2) als stellvertretender Vorsitzender des Ortsverbandes Stadt2 war für die Einladung zuständig. Seine Beurlaubung, auch soweit sie durch den Beschluss des Kreisverbandes vom 7.3.2008, bestätigt durch den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss vom 24.11.2008/3.2. 2009, verfügt worden war, war mangels Alleinzuständigkeit dieser Organe unwirksam. Zwar wird gemäß § 9 Nr. 2 der Satzung die Jahreshauptversammlung vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Nach dem nunmehrigen und unbestrittenen Vortrag der Kläger hat jedoch der Ortsverbandsvorstand durch seine geschäftsführenden Mitglieder über die Tagesordnungspunkte beraten und mündlich beschlossen, dass der Kläger zu 2) die Einladung abfasst und unterzeichnet. Damit ist der Satzung Genüge getan, da der Kläger zu 2) lediglich mit der Abfassung und Unterzeichnung der Einladung beauftragt, die Einberufung selbst jedoch von geschäftsführenden Vorstand beschlossen worden war. Der entgegenstehende Beschluss des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses vom 4.12.2009 ist demgemäß inhaltlich unrichtig und damit unwirksam. Begründet ist die Berufung jedoch insoweit, als das Landgericht den Beklagten zur Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch entsteht nicht bereits, weil eine Partei ein Recht unrichtig behauptet (z. B. BGH NJW 2007, 1458 Rdnr. 14; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 11 vor § 91). Zwar können im Rahmen einer Sonderverbindung, wie sie zwischen den Parteien besteht, Kosten zur Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme als Schadensersatz gem. § 280 BGB zu erstatten sein (BGH a. a. O. Rdn. 8 ff.). Diese Erstattungspflicht ist jedoch hier ausgeschlossen. Gemäß § 18 Nr. 8 der Satzung sind die Kosten der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht erstattungsfähig. Diese Satzungsbestimmung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht wie den auch im Verbandsrecht zu berücksichtigenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör wird den Mitgliedern durch die Satzungsbestimmung weder abgeschnitten noch unzumutbar erschwert, da ihnen die Vertretung durch Rechtsanwälte möglich bleibt. Aus diesem Grunde kann auch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit von den Klägern nicht deshalb geltend gemacht werden, weil ein Mitglied des Schlichtungs- und Beschwerdeausschusses die Befähigung zum Richteramt haben soll (§ 18 Nr. 2 S. 3 2. Halbsatz der Satzung) oder sonst dieser Ausschuss sich durch die Landesgeschäftsstelle und damit durch dort tätige Volljuristen unterstützen lassen kann. Entgegen den Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2011 widerspricht § 18 Nr. 8 der Satzung im Übrigen auch nicht den Vorgaben in § 10 Abs. 1 der Beschwerde- und Schlichtungsordnung (Bl. 322), wonach Auslagen der Ausschussmitglieder erstattungsfähig sind. Vielmehr ist auch in § 10 Abs. 2 der Beschwerde- und Schlichtungsordnung ausdrücklich geregelt, dass die Beteiligten ihre Auslagen selbst tragen – was inhaltlich der Regelung in § 18 Nr. 8 der Satzung entspricht. Der Beklagte haftet auch nicht etwa aus deliktsrechtlichen Bestimmungen oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Insbesondere fehlt es an einem Eingriff in eines der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter. Zwar kann auch eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen, wenn der Verband das Mitglied bewusst in eine unberechtigte Streitigkeit verwickelt. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Partei – wie hier die Beklagte – nur letztlich unbegründete Rechtsstandpunkte einnimmt und darauf verbandsrechtliche Maßnahmen stützt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).