Urteil
10 U 240/09
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1216.10U240.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.9.2009 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 9.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.017,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ....8.2006 auf der Landesstraße ... zwischen Stadt1 und Stadt2 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder erfolgt ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %, die Klägerin 30 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern 64 %, der Klägerin 36 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.310,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.9.2009 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 9.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.017,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ....8.2006 auf der Landesstraße ... zwischen Stadt1 und Stadt2 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder erfolgt ist. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %, die Klägerin 30 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern 64 %, der Klägerin 36 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.310,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um immateriellen und materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin war am ....8.2006 gegen 21.20 Uhr als letzte einer Gruppe von insgesamt 9 Reitern auf einem Feldweg in Richtung Hof ... unterwegs. Der Feldweg kreuzt die Landstraße ..., welche der Kläger mit seinem Pkw in Richtung Stadt2 befuhr. Die Straße bildet vor der Unfallstelle eine Rechtskurve. Im Unfallzeitpunkt befand sich an der Kurveninnenseite in einer Entfernung von ca. 62 m zur Einmündung des Feldwegs ein hoch bewachsenes Maisfeld. Die Reiter wollten die Landstraße von rechts überqueren. Nachdem bereits einige Reiter die Straße passiert hatten, kam es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem von der Klägerin geführten Pferd, bei der sich die Klägerin verletzte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) ist nach Zahlung eines Betrags von 900,- € an die Klägerin gem. § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden (Amtsgericht Gelnhausen, 41 Ds – 2940 Js 14904/06). Die Klägerin hat behauptet, die Reiter hätten einen Verband gebildet, der auf Kommando der Zeugin Z1 die Straße überquert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Straße frei gewesen. Der Pkw sei erst aufgetaucht, als der Verband die Straße bereits zur Hälfte überquert gehabt habe. Die Abenddämmerung habe gerade begonnen einzusetzen, als sich der Unfall ereignete. Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe durch den Unfall einen Speichenbruch des rechten Handgelenks, eine mediale Seitenbandruptur des linken Knies sowie eine Tibiakopf- und Fibulakopffraktur erlitten. Daher könne sie ihre Beschäftigung als PTA nicht mehr ausüben, könne keinen Reitsport mehr betreiben und auch nur noch unter Einschränkungen laufen. Ferner sei ihre psychische Verfassung derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass sie an einen Psychotherapeuten überwiesen worden sei. Sie hat daher ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 13.000 € verlangt. Für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag hat sie Ersatz materieller Schäden, Rentenzahlung sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht verlangt. Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Im Kollisionszeitpunkt habe Dunkelheit geherrscht. Die Reitergruppe sei nicht als geschlossener Verband erkennbar und auch nicht ausreichend beleuchtet gewesen. Die anderen Reiter hätten im Kollisionszeitpunkt die Fahrbahn bereits nach links verlassen gehabt. Das Landgericht hat nach Einholung eines amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes sowie eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und Vernehmung der anderen Teilnehmer der Reitgruppe sowie der Ehefrau des Beklagten zu 1) als Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes habe im Unfallzeitpunkt die nautische Dämmerung eingesetzt, so dass eine normale Druckschrift nicht mehr lesbar gewesen sei. Bei den diesem teilweise widersprechenden Zeugenaussagen sei zu berücksichtigen, dass das Ereignis zeitlich recht weit zurückliege und es sich um subjektive Eindrücke gehandelt habe. Bei diesen Lichtverhältnissen sei bei Zugrundelegung des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen SV1 das von der Klägerin zu 1) gerittene Pferd erst dann zu erkennen gewesen, als dessen Beine vom Lichtkegel des Abblendlichts erfasst worden seien. Demgegenüber habe die Klägerin das Fahrzeug wegen der erhöhten Sitzposition und der Scheinwerfer bereits aus einer Entfernung von ca. 100 m erkennen können. Die Gruppe sei auch nicht als Verband anzusehen, da die Verbandszugehörigkeit bei den Lichtverhältnissen nicht ohne weitere Überlegung erkennbar gewesen sei. Selbst bei Annahme des Bestehens eines geschlossenen Verbands hätte die Klägerin der Anführerin nicht blind folgen dürfen. Nach Aussage der Zeugin Z2 hätten aber weder sie noch die mit ihr auf gleicher Höhe befindliche Klägerin am Straßenrand gewartet, um die Straße einzusehen. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB führe zu einem weit überwiegenden Mitverschulden der Klägerin. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Urteil gehe zu Unrecht von Lichtverhältnissen aus, die ein Erkennen des von der Klägerin gerittenen Pferds erst in dem Zeitpunkt ermöglicht hätten, als das Abblendlicht des Fahrzeugs dessen Beine erfasst hätten. Es habe dabei die Ausführungen des Unfallsachverständigen SV1 ungeprüft übernommen. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei das Gutachten auch nicht gut nachvollziehbar begründet gewesen, sondern es habe eine nicht durch das Gesetz gedeckte Nachsicht gegenüber dem Beklagten zu 1) walten lassen, indem es eine Ablenkung durch die anderen Pferde unterstellt habe. Zudem habe es sich bei der Reitergruppe sehr wohl um einen geschlossenen Verband gehandelt, der durch die reflektierenden Warnwesten des ersten und letzten Reiters auch ausreichend beleuchtet gewesen sei. Das Landgericht habe einen schwerwiegenden Verstoß des Beklagten gegen § 3 StVO im Wege der Wahlfeststellung treffen müssen, da er entweder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit oder zu schnell gefahren sei. Die bereits auf der Fahrbahn befindlichen Pferde hätten eine Warnung für den Beklagten zu 1) sein müssen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 11.9.2009 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4.9.2006 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 9.310 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2007 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ....8.2006 auf der Landesstraße ... zwischen Stadt1 und Stadt2 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder erfolgt ist, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat gem. Beweisbeschlüssen vom 26.10.2010 (Bl. 285 d.A.) und vom 11.3.2011 (Bl. 371 d.A.) ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 nebst Ergänzungsgutachten, welche dieser zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Gutachten Bl. 335 ff. d.A. und Bl. 375 ff. d.A. sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1.11.2011, Bl. 419 ff. d.A. II. Die Berufung ist zulässig. Gem. § 533 ZPO zulässig ist auch die Klageerweiterung, die in der Umstellung des auf materiellen Schadensersatz gerichteten Zahlungsantrags von einem Hilfs- in einen Hauptantrag liegt, durch welchen indes der Rentenzahlungsanspruch nicht weiter verfolgt wird. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 1. Die Klägerin ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagten zu 1) ist, verletzt worden. Da es vorliegend nicht um eine Mithaftung des Tierhalters geht, ist für einen (durch das unfallanalytische Gutachten auch nicht erbrachten) Unabwendbarkeitsbeweis nach § 17 Abs. 4 StVG i.V.m. § 17 Abs. 3 StVG sowie für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG kein Raum. Im Übrigen ist die Kollision auch nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des von der Klägerin gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern dieses hat ihren Befehlen gehorcht, so dass eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die Klägerin muss sich allerdings gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ihr eigenes Mitverschulden zurechnen lassen. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist dieses Mitverschulden jedoch nicht so hoch zu bemessen, dass dahinter die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) zurücktritt. Vielmehr trifft den Beklagten zu 1) ein erhebliches Verschulden am Unfall. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist unvollständig. Bei der Beurteilung der im Unfallzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnisse lässt das erstinstanzliche Urteil den Umstand unberücksichtigt, dass nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdiensts die „nautische Dämmerung“ im Unfallzeitpunkt gerade erst eingesetzt hatte. Der Unfall ereignete sich zwischen 21.20 Uhr und 21.25 Uhr und damit nur 6 bis 11 Minuten nach dem Beginn der um 21.14 Uhr einsetzenden nautischen Dämmerung, während deren Ende und damit die nächtliche Dunkelheit erst gegen 21.58 Uhr eintrat (s. Wettergutachten, S. 6, Bl. 136 d.A.). Bei der Dämmerung handelt es sich um einen allmählichen und nicht um einen abrupten Vorgang. Da die der nautischen Dämmerung vorhergehende bürgerliche Dämmerung dadurch gekennzeichnet ist, dass normale Druckschrift im freien Gelände bei wolkenlosem Himmel ohne künstliche Beleuchtung noch lesbar ist (s. Wettergutachten, S. 3, Bl. 135 d.A.), folgt für den Beginn der nautischen Dämmerung lediglich, dass dies eben nicht mehr ohne Schwierigkeiten der Fall ist, nicht aber, dass auch größere Gegenstände oder Lebewesen nicht mehr ohne künstliche Beleuchtung erkennbar wären. Erst mit dem Ende der nautischen Dämmerung beginnt die nächtliche Dunkelheit (s. Wettergutachten a.a.O.). Der Unfall ereignet sich jedoch über eine halbe Stunde vor Eintritt der Dunkelheit. Auch die Zeugenaussagen zeigen in der Mehrzahl, dass es durchaus dämmerig und noch nicht völlig dunkel war. So haben die Zeugen Z3, Z4, Z1, Z6 und Z7 jeweils – mit unterschiedlichen Nuancen – bekundet, es habe gedämmert. Der Zeuge Dr. Z2a hat Gleiches für den ....8.2009 zur Unfalluhrzeit bekundet. Soweit die Zeugin Z8 indes sogar geäußert hat, es sei richtig hell gewesen, kann dies bereits angesichts des Wettergutachtens nicht den Tatsachen entsprechen. Wenn von den Unfallzeugen einzig die Zeugin Z9, die Ehefrau des Beklagten zu 1) bekundet hat, es habe keine Dämmerung mehr geherrscht, sondern bereits dunkel gewesen, ist dies sowohl durch das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes als auch durch die Aussagen der übrigen Zeugen widerlegt. Den Eintragungen der hinzugezogenen Polizeibeamten, der Zeugen Z10 sowie Z11, in der Unfallanzeige kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu, da diese Eintragungen erst nachträglich gefertigt wurden und keine eigenen Anschauungen der Beamten zum Unfallzeitpunkt wiedergeben. Zwar meint der Sachverständige SV1 in seinem unfallanalytischen Gutachten, wenn es zur Unfallzeit so dunkel gewesen sei, dass eine Zeitung nicht mehr lesbar gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) das Pferd der Klägerin erst dann erkennen können, als dessen Beine vom Abblendlicht erfasst worden seien. Diese Beurteilung des Sachverständigen, der das Landgericht folgt, trägt jedoch dem erwähnten Umstand keine Rechnung, dass es sich bei der Dämmerung um einen allmählichen Vorgang handelt und die nautische Dämmerung gerade erst eingesetzt hatte. Wenige Minuten zuvor hätte eine Zeitung noch problemlos gelesen werden können. Aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an den auf dem Sachverständigengutachten basierenden Feststellungen des Landgerichts. Der Senat muss jedoch in dieser Hinsicht keine eigenen Feststellungen treffen. Denn selbst wenn man die Beurteilung des Landgerichts zugrunde legt, etwa weil die Lichtverhältnisse in Richtung Nordosten, die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1), ungünstiger waren als in die Gegenrichtung, hätte der Beklagte zu 1) bereits vor dem Erreichen der Unfallstelle jedenfalls durch sein Scheinwerferlicht die vor der Klägerin befindlichen Reiter, die die Straße bereits überquert hatten oder gleichfalls im Überqueren begriffen waren, sehen müssen. Auch insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts unvollständig. So geht das unfallanalytische Sachverständigengutachten davon aus, dass aufgrund des Kurvenverlaufs zuerst der linke Fahrbahnrand ausgeleuchtet wurde. Der Sachverständige folgert daraus, dass ggf. die Pferde, die dort von der Fahrbahn liefen oder sich neben der Fahrbahn aufhielten, zuerst die Aufmerksamkeit des Pkw-Fahrers beansprucht hätten (S. 8 Gutachten, Bl. 187 d.A.; s. auch Skizze Bl. 189 d.A.). Unstreitig hatten bereits mehrere Reiter die Straße überquert, als sich die Klägerin ihrerseits auf der Straße befand. Weiter ist durch die Beweisaufnahme erwiesen, dass auch vor der Klägerin sich noch Reiter auf der Straße befanden. So hat der Zeuge Z3 bekundet, der Unfall sei direkt hinter ihm geschehen; sein Pferd habe einen Sprung nach vorn gemacht, weshalb er der Kollision entgangen sei. Man sei im Verbund geritten; sowohl vor ihm als auch hinter ihm hätten sich Pferde auf der Straße befunden (Bl. 154 d.A.). Auch die Zeugin Z2 hat bekundet sie glaube, dass mehrere Paare zugleich auf der Straße gewesen seien, da diese recht breit sei (Bl. 152 d.A.). Waren aber andere Reiter mit Pferden in dem Bereich, der von den Scheinwerfern des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs ausgeleuchtet wurden, musste dieser bereits deshalb damit rechnen, dass weitere Pferde nachfolgten, und erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Aufgrund seiner eigenen Einlassung steht jedoch fest, dass er auch die anderen Pferde vor der Kollision nicht gesehen hat. Dies ist nur durch eine ganz erhebliche Unaufmerksamkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO zu erklären. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Die Klägerin trifft indes ein Mitverschulden am Unfall. Allerdings liegt dieses nicht in einer Verletzung des Vorfahrtsrechts des Beklagten zu 1) aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei der Reitergruppe um einen geschlossenen Verband i.S.v. § 27 StVO, der als ein einziger Verkehrsteilnehmer gilt. So hat der Zeuge Z3, wie erwähnt, ausgesagt, man sei im Verbund über die Straße geritten. Der Zeuge Dr. Z2a hat bekundet, die Gruppe habe vor der Straße dicht aufgeschlossen (Bl. 150 d.A.). Ebenso hat der Zeuge Z4 erklärt, man habe sich vor dem Losreiten formatiert (Bl. 156 d.A.); Entsprechendes ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Z1, die das Kommando zum Losreiten gegeben hat (Bl. 158 d.A.). Bereits durch die aufgeschlossene Bewegungsform war die Reitergruppe daher als Verband erkennbar (s. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 27 StVO, Rnr. 2). Selbst wenn dies in der Dämmerung möglicherweise nicht ebenso deutlich wie bei Helligkeit der Fall war und bei den gegebenen Lichtverhältnissen und dem Fehlen von mitgeführten Beleuchtungseinrichtungen eventuell nicht alle Pferde wahrnehmbar gewesen sein sollten, ist das für die Beurteilung als Verband unerheblich. Denn die Frage, ob der Verband eine ausreichende Beleuchtung aufgewiesen hat, ist für die vorgelagerte Frage des Bestehens eines Verbandes nicht entscheidend, wie sich bereits aus der Regelung des § 27 Abs. 4 StVO ergibt, der die Beleuchtung des Verbands gesondert regelt. Der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise unzureichenden Beleuchtung auch kein Mitverschulden anzulasten. Denn für die Einhaltung der Pflicht aus § 27 Abs. 4 StVO ist die Verbandsführerin verantwortlich gewesen, nicht das einzelne Mitglied. Jedoch durfte die Klägerin gerade im Hinblick auf die Dämmerung nicht darauf vertrauen, von dem Beklagten zu 1) gesehen zu werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon die vorausreitenden Mitglieder der Gruppe durch Winken auf sich aufmerksam gemacht hatten, ohne dass der Beklagte zu 1) darauf reagiert hätte (s. Zeuge Dr. Z2a, Bl. 151 d.A.; Zeugin Z2, Bl. 152 d.A.; Zeuge Z1, Bl. 154 d.A.; Zeugin Z7, Bl. 162 d.A.). Dieses hatte die Klägerin ihrem eigenen Bekunden in der Berufungsverhandlung zufolge auch bemerkt. Sie hätte daher in ihrem eigenen Interesse trotz des von der Verbandsführerin gegebenen Kommandos zum Überqueren ihr Pferd zum Stehen bringen und das Fahrzeug passieren lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Verbandsmitglied grundsätzlich die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug passieren durfte und lediglich die Fahrweise des Beklagten zu 1) falsch eingeschätzt hatte, ist deutlich geringer zu bewerten als dessen Verschulden am Unfall. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände bewertet der Senat daher ihr Mitverschulden mit 25 %. Durch den Unfall hat die Klägerin eine dislozierte distale Radiusfraktur (Speichenbruch) am rechten Handgelenk, eine Fibulaköpfchenfraktur sowie eine sog. bonebruise im Bereich des Tibiakopfes mit medialer Seitenbandruptur am linken Knie erlitten. Diese Unfallfolgen sind durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 erwiesen und inzwischen unstreitig. Soweit die Klägerin hingegen zusätzlich eine Tibiakopffraktur behauptet hat, lässt sich den Behandlungsunterlagen entnehmen, dass dies auf einem Übertragungsfehler beruht. Denn der handschriftliche vorläufige Arztbericht der …-Kliniken vom 25.8.2006 enthält als Diagnose unter Ziff. 2 „mediale Seitenbandruptur linkes Knie mit bone bruise Tibiakopf und Fibulaköpfchenfraktur…“; diese Passage wurde in den Entlassungsbericht vom 5.9.2006 (vorgelegt mit klägerischem Schriftsatz vom 1.11.2007) fälschlich übernommen als „mediale Seitenbandruptur linkes Knie mit Bone bruise, Tibiakopf- und Fibulaköpfchenfraktur…“. Auch in den nachfolgenden ärztlichen Attesten taucht eine Tibiakopffraktur nicht mehr auf; ebenso hat der Sachverständige keine solche festgestellt. Die Klägerin wurde am 19.8.2006 an der Radiusfraktur im Wege einer Plattenosteosynthese operiert. Hinsichtlich des linken Kniegelenks mit Fibulaköpfchenfraktur und medialer Seitenbandruptur erfolgte eine konservative Therapie mit einer Orthese. Bis zum 25.8.2006 blieb die Klägerin in stationärer Behandlung. Seit der Entlassung unterzieht sie sich zweimal wöchentlich einer Physiotherapie. Im Februar 2007 trat sie eine 3-wöchige Rehabilitation an. Im Jahr 2008 erfolgte die Metallentfernung. Aufgrund der erlittenen Verletzungen kann die Klägerin nur noch unter Einschränkungen, nämlich deutlich verlangsamt und bei längeren Wegen nur noch unter Schmerzen gehen. In solchen Fällen ist sie daher immer noch auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Auch ist sie bei Haushalts- und Gartentätigkeiten stark eingeschränkt. So kann sie nur erschwert in die Hocke gehen, nicht mehr auf Leitern steigen, nur noch mühsam Treppen hinauf-, insbesondere aber hinuntergehen. Das Knie neigt weiterhin zum Anschwellen. Auch im rechten Handgelenk, das in seiner Beweglichkeit ebenfalls leicht eingeschränkt ist, leidet die Klägerin nach Belastung unter Schmerzen. Reit- und Tanzsport kann sie nicht mehr betreiben. Diese Verletzungsfolgen, die die Klägerin selbst angibt, sind durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2, der dem Senat als kompetenter Gutachter bekannt ist, erwiesen. So hat der Sachverständige bei seiner Untersuchung die Verlangsamung des Gangbilds festgestellt, ebenso die eingeschränkte Beweglichkeit sowie Instabilität des Knies und die daraus resultierenden Schwierigkeiten der Klägerin, in die Hocke oder auf den Fersen zu gehen (S. 6, 13 Gutachten, Bl. 340, 347 d.A.). Zudem hat der Sachverständige auch einen Gelenkverschleiß in Form einer Gonarthrose, welche auf die Knorpelschädigung zurückzuführen ist, diagnostiziert (S. 13 Gutachten, Bl. 347 d.A.; Gutachtenerläuterung, Bl. 420 d.A.). Seine Feststellungen beziehen sich auch auf die eingeschränkte Streck- und Beugefähigkeit im Handgelenk (S. 13 Gutachten, Bl. 347 d.A.). Bei seiner Gutachtenerläuterung hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass auch die Knieschädigung auf den Unfall zurückzuführen sei. Zwar habe es sich im Hinblick auf eine bereits im Jahr 1992 erlittene Knieverletzung um ein nicht ganz unbelastetes Knie gehandelt. Der Befund nach dem Unfall im Jahr 2006 zeige aber eine „bonebruise“, also eine Ödembildung des Knochenmarks, die durch den Unfall im Jahr 1992 nicht mehr erklärt werden könne. Auch die Kernspinaufnahmen sprächen für eine frische Verletzung ebenso wie die fehlenden Beschwerden der Klägerin vor dem Unfall (Bl. 420 d.A.). Hinsichtlich des rechten Handgelenks hat der Sachverständige einen verminderten Kalksalzgehalt und eine leicht eingeschränkte Streck- und Beugefähigkeit im Handgelenk festgestellt (S. 11, 13 Gutachten, Bl. 345, 347 d.A.). Vor dem Hintergrund der diagnostizierten Verletzungsfolgen sind die Angaben der Klägerin über die Einschränkungen im täglichen Leben glaubhaft, wie auch der Sachverständige bei der Erläuterung seiner Gutachten bestätigt hat (Bl. 420 f. d.A.). Bei den von der Klägerin erlittenen Verletzungen handelt es sich nach dem Sachverständigengutachten um Dauerfolgen. Zudem kann aufgrund der Instabilität und des beginnenden Gelenkverschleißes die Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes notwendig werden (S. 15 Gutachten, Bl. 349 d.A.); die Wahrscheinlichkeit hierfür schätzt der Sachverständige auf 1/3, wobei er betont, dass die Progredienz eines solchen Verlaufs subjektiv sehr unterschiedlich sei (Gutachtenerläuterung, Bl. 421 f. d.A.). Nicht bestätigt hat der Sachverständige hingegen die Befürchtung der Klägerin, es könne eine Versteifung des Kniegelenks erforderlich werden (S. 15 Gutachten, Bl. 349 d.A.; S. 6 f. Ergänzungsgutachten, Bl. 380 f. d.A.). Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage war, ihre Beschäftigung als PTA (Pharmazeutisch Technische Assistentin) in einer Apotheke bis zum Eintritt ins Rentenalter weiter auszuüben. Denn der Beruf einer PTA erfordert längeres Stehen und mitunter auch Steigen auf Leitern. Beides ist der Klägerin nach der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. SV2 nur noch eingeschränkt möglich. Unter Würdigung aller dargelegten Umstände einschließlich des Mitverschuldens der Klägerin, insbesondere aber im Hinblick auf die aus dem Dauerschaden am Knie resultierenden Beeinträchtigungen, und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.6.2005, 8 U 185/04, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld, 30. Aufl., lfd. Nr. 1631; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2006, 8 U 29/05, Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., lfd. Nr. 1632; LG Lüneburg, Urteil vom 28.12.2007, 5 O 294/07, Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., lfd. Nr. 1826; LG Köln, Urteil vom 26.2.2008, 7 O 446/04, Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., lfd. Nr. 1577) hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend. Hiervon ist der vom Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens gezahlte Betrag i.H.v. 900,- € in Abzug zu bringen. 2. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf anteiligen Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens. Allerdings sind nicht alle Positionen der Aufstellung Bl. 58 d.A., welche sie nach Hinweis durch den Senat im Schriftsatz vom 25.11.2010 (Bl. 295 ff. d.A.) um weitere Darlegungen ergänzt hat, begründet. So hat die Klägerin keinen Anspruch hinsichtlich der Zuzahlung i.H.v. 80,- € (10,- € pro Kalendertag) für den Krankenhausaufenthalt (s. Bl. 59 d.A.). Denn insoweit hat sie sich ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen (s. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rnr. 240, 249). Soweit sie, gestützt auf die Entscheidung des BGH, VersR 1984, 583, meint, diese Kosten seien nur beim regressierenden Arbeitgeber abzuziehen, verkennt sie die Bedeutung der Entscheidung. Diese befasst sich nur mit der Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, der an den Versicherungsnehmer Leistungen für die Kosten der Verpflegung im Krankenhaus erbracht hat, insoweit auf seinen gegen den Schädiger übergegangenen Ersatzanspruch auf Verdienstausfall zurückgreifen kann, als es nicht um krankenhausbedingten Mehraufwand geht. Den allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte nur in Höhe des Mehraufwands für die Krankenhausverpflegung einen Schaden erleidet, betont der BGH indes auch in dieser Entscheidung. Ein Anspruch der Klägerin besteht daher nicht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von 16,- € Telefongebühren (Bl. 81), da auch insoweit nur die Mehrkosten gegenüber häuslichen Telefonaten ersatzfähig wären, zu denen die Klägerin keinen Vortrag geleistet hat. Kein Anspruch besteht ferner für die Positionen „Fahrtkosten Krankenhaus“ i.H.v. 90,- € und „Fahrtkosten diverse Arztbesuche“ i.H.v. 120,- €, da nicht dargelegt wird, worauf diese Kosten beruhen und wie sie sich errechnen. Eine bloße Multiplikation von Zahlen ersetzt keinen Vortrag. Ebenfalls kein Ersatz ist hinsichtlich der ärztlichen Praxisgebühren i.H.v. 60,- € (Bl. 68 f. d.A.) geschuldet, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass diese nur auf den Verletzungsfolgen beruhen. Hinsichtlich der (zudem nicht belegten) Zuzahlungskosten für den Reha-Aufenthalt i.H.v. 280,- € für 28 Tage kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, dasselbe gilt für die geltend gemachten Telefonkosten. Unschlüssig ist der Ansatz von 150,- € für den im Jahr 2008 lediglich geplanten Krankenhausaufenthalt zur Metallentfernung. Insoweit hat die Klägerin keinen Vortrag zu den tatsächlich entstandenen Kosten gehalten. Anteilig ersatzfähig, da hinreichend belegt, sind hingegen folgende Positionen der Aufstellung Bl. 58: 6,57 € Zuzahlung Achselgehstützen (Bl. 60 d.A.), 10,- € Zuzahlung Knieorthese (Bl. 61 d.A.), 10,- € Zuzahlung Gehstütze (Bl. 62 d.A.), 53,76 €, 166,92 € sowie 90,80 € Krankengymnastik (Bl. 64 – 65 d.A.), 11,66 € Zuzahlung Arzneimittel (Bl. 66 d.A.) sowie 41,56 € Privatrechnung Dr. A. Diese Positionen ergeben zusammen 391,27 €. Ebenso kann die Klägerin anteiligen Ersatz für die Flugkosten der vom 24.9.2006 bis 11.10.2006 geplanten Urlaubsreise i.H.v. 431,84 € (Bl. 71 f. d.A.) verlangen. Der Flugtarif ließ eine Erstattung dieser Kosten nicht zu, wie sich aus dem Buchungsbeleg ergibt; die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung (s. Bl. 77 d.A.) bezieht sich nach der plausiblen Erläuterung der Klägerin in der Berufungsverhandlung lediglich auf die gebuchte Rundreise. Es liegt auf der Hand, dass infolge des Unfalls der am Anfang der Reise stehende Reiturlaub nicht durchführbar war; im Übrigen ergibt sich aus dem ärztlichen Attest Bl. 71 d.A., dass die Klägerin in der fraglichen Zeit noch nicht reisefähig war. Die Klägerin kann Ersatz der Stornierungskosten auch insoweit beanspruchen, als sie auf ihren Ehemann, den Zeugen Dr. Z2a entfallen. Denn auch hierbei handelt es sich um Heilungskosten und nicht etwa um einen Drittschaden. Nach der Überzeugung des Senats konnte sich die Klägerin gerade in den ersten Wochen nach dem Unfall nicht selbst versorgen, sondern war auf die Hilfe des Zeugen Dr. Z2a angewiesen. Dies ergibt sich aus den vom Sachverständigen bestätigten Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, und aus der Aussage des Zeugen Dr. Z2a. Dieser hat bekundet, bis in den Oktober hinein habe die Klägerin überhaupt keine Tätigkeit im Haushalt verrichten können, da sie noch auf die Unterarmgehstützen angewiesen gewesen sei. Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass ein Verletzter, der einen Urlaub mit seinem Ehepartner geplant hat, vom Schädiger auch die Kosten der auf den Ehegatten entfallenden Stornierungskosten ersetzt verlangen kann. Denn es ist den Eheleuten unzumutbar, dass der Unverletzte die Reise allein antritt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, 14 U 97/07, juris Rnr. 69); vielmehr darf sich der verletzte Ehegatte zur Stornierung der Gesamtreise und den mit diesen verbundenen Aufwendungen herausgefordert fühlen. Damit stehen die Aufwendungen insgesamt in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu der erlittenen Verletzung (a.A. LG Traunstein, Urteil vom 20.8.2008, 7 O 2602/07, juris: Drittschaden). Die Klägerin kann auch Ersatz für ihren in Höhe von 6.000,- € geltend gemachten Verdienstausfall von September 2007 bis zum Eintritt ins Rentenalter im November 2007 verlangen (§ 252 BGB). Denn der Inhaber der ...-Apotheke in Stadt3 hat mit Schreiben vom 24.11.2010 (Bl. 323 d.A.) bestätigt, dass die Klägerin vom 1.10.2002 bis zu ihrem Unfall in seiner Apotheke auf 400-Euro-Basis teilzeitbeschäftigt war. Dies haben die Beklagten nicht mehr substantiiert bestritten, so dass das Vorbringen als zugestanden anzusehen ist. Damit ist indes zu vermuten, dass die Klägerin diese Einkünfte auch in Zukunft erzielt hätte (s. Küppersbusch, a.a.O., Rnr. 51). Schließlich kann die Klägerin auch anteilig Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens für die Zeit seit der Entlassung aus dem Krankenhaus am 25.8.2006 bis zum 24.11.2006 beanspruchen. Diesen Anspruch macht die Klägerin nunmehr abstrakt geltend, nachdem sie zuvor die Kosten einer Haushaltshilfe mit 400,- € monatlich für den Zeitraum von 3 Monaten beziffert hat, eine solche aber tatsächlich nicht eingestellt worden ist. Der Senat ist aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. Z2a davon überzeugt, dass die Klägerin, die vor dem Unfall den Großteil des Haushalts erledigt hat, in den ersten drei Monaten nach dem Unfall im Haushalt weitgehend ausgefallen ist. So konnte sie beispielsweise nicht mehr einkaufen, kochen, putzen, die Wäsche erledigen und nicht mehr Betten beziehen. Davon ausgehend, dass dem vorher voll berufstätigen Zeugen Dr. Z2a infolge seiner ab 1.10.2006 beginnenden passiven Phase der Altersteilzeit eine größere Mithilfe im Haushalt zumutbar gewesen wäre, schätzt der Senat unter Zugrundelegung der Ausführungen im Schriftsatz vom 25.11.2010 und der Bekundungen des Zeugen Dr. Z2a den Anteil der Klägerin an der Haushaltsführung auf mindestens 20 Stunden pro Woche (§ 287 ZPO). Selbst wenn ihr von diesen Tätigkeiten vereinzelte zeitweise möglich gewesen sein sollten, unterschreitet der verlangte Ersatz i.H.v. 400,- € im Monat bei einem für eine Ersatzkraft zu entrichtenden Stundenlohn von 8,- € bis 10,- € netto den zu beanspruchenden Schadensersatz bei weitem. Insgesamt beträgt der ersatzfähige materielle Schaden daher 8.023,11 €, wovon der Klägerin im Hinblick auf ihren Mitverschuldensanteil von 25 % 6.017,33 € zu ersetzen sind. 3. Die Klägerin kann ferner Feststellung verlangen, dass ihr zukünftige aus dem Unfallereignis entstehende materielle Schäden ersetzt werden. Für diese Feststellung besteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO, wobei der dem Wortlaut nach nicht auf zukünftige Schäden beschränkte Berufungsantrag im Hinblick auf die Subsidiarität einer Feststellungsklage ebenso wie der erstinstanzliche Antrag ausgelegt wird. Bei der Verletzung eines Rechtsguts genügt es, dass weitere Schäden entfernt möglich sind. Dies ist hier bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Fall, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 die Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks erforderlich werden kann. 4. Der Ersatzanspruch umfasst als minus zur Zahlung auch die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Zahlung kann die Klägerin indes nicht verlangen, da sie erstinstanzlich lediglich Freistellung verlangt und in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen hat, die Anwaltsrechnung beglichen zu haben. Die Höhe der Anwaltsgebühren errechnet sich aus dem Wert, in dessen Höhe die Zahlungsklage begründet ist, damit aus 15.117,33 €. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen ab Klagezustellung aus §§ 291, 288 BGB. Darüber hinaus gehende Verzugszinsen kann sie nicht verlangen, da der Verzugseintritt bestritten war und sie keine Mahnungen vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO sind nicht erfüllt, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz setzt sich zusammen aus 13.000,- € (Berufungsantrag zu 1), 9.310,- € (Berufungsantrag zu 2) und 1.000,- € (Berufungsantrag zu 3), § 47 GKG.