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Beschluss

10 W 37/12

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0725.10W37.12.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2012, Az. 2/02 O 329/12, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2012, Az. 2/02 O 329/12, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist zulässig ( 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Antragstellerin die begehrten Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen eines unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin nicht zustehen, da die Feststellungen im Schreiben der von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwältin vom 04.07.2012 nicht rechtswidrig sind. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, der Antragsgegnerin verbieten zu lassen, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder wörtlich oder sinngemäß behaupten und/oder verbreiten zu lassen, das Geschäftsmodell der Antragstellerin „A“ für die teilnehmenden Ärzte einen Verstoß gegen § 31 Musterberufsordnung Ärzte darstelle. Das Kooperationsmodell der Antragstellerin verstößt gegen § 31 MBO-Ä, die in allen Bundesländern durch die jeweiligen Kammern beschlossen wurde und damit als Standesrecht von den Ärzten beachtlich ist. Die entsprechende Aussage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 04.07.2012 ist daher richtig und kann ihr nicht untersagt werden. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass § 31 MBO-Ä lediglich zwei Anwendungsfälle abdeckt: die Zuweisung eines Patienten durch einen Arzt an einen Dritten gegen Gewährung eines Vorteils an den Arzt einerseits, sowie die Zuweisung eines Patienten an den Arzt durch einen Dritten gegen Gewährung eines Vorteils von dem Arzt an den Dritten andererseits. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es zu gewährleisten, dass der Arzt ausschließlich aus einer therapeutischen, nicht aber aus finanziell motivierter Veranlassung derartige Zuweisungen vor- oder entgegennimmt. Der Patient soll nicht zum Objekt finanzieller Interessen der Ärzte werden. Er soll sich darauf verlassen können, dass der Arzt die gesamte Behandlung einschließlich etwaiger Empfehlungen anderer Leistungserbringer allein an medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten ausrichtet (BGH GRUR 2011, 345 ). Nicht von § 31 MBO-Ä werden dagegen die Fälle erfasst, in denen dem Arzt ein Patient zugewiesen wird und er darüber hinaus einen Vorteil erhält, d.h. Fälle, in denen der Nutzen des Geschäfts lediglich auf einer Seite steht und der Vorteil nicht als Gegenleistung für die Patientenzuführung gewährt wird. Etwaige Vorteile, die die Kooperationsärzte aus dem Vertrag mit der Antragstellerin zusätzlich zu der Patientenzuführung erlangen, wie z.B. die Werbemöglichkeit auf der Homepage, unterliegen daher nicht dem Verbot des § 31 MBO-Ä. Die Frage, ob die Werbemöglichkeit und die sonstigen den Ärzten gewährten Vorteile nach §§ 27, 32 MBO-Ä standesrechtlich verboten sind, kann in diesem Verfahren offen bleiben. Derartige Verstöße sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Kooperationsvereinbarung verstößt gleichwohl gegen § 31 MBO-Ä, da die Kooperationsärzte der Antragstellerin aufgrund der Vertragsgestaltung Vorteile i.S.v. § 31 MBO-Ä gewähren, die im Austauschverhältnis zu der Patientenzuführung stehen. So verpflichtet sich der Arzt in § 2, mit dem Patienten kein von der Antragstellerin losgelöstes Vertragsverhältnis zu begründen und sichert der Antragstellerin damit auch ihr Honorar für alle Folgebehandlungen. Darüber hinaus gewährleistet der Arzt die Einschaltung der Antragstellerin sogar für Behandlungsmaßnahmen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Behandlungsvertrags waren, denn nach § 2 Abs. 2 des Kooperationsvertrags ist er verpflichtet, vom Patienten gewünschte Behandlungen mit Hyaluronsäure gleichfalls nur auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung mit der Antragstellerin durchzuführen. Ferner erlangt die Antragstellerin durch den Arzt einen Wettbewerbsvorteil, indem sie sich der Arzt einer Wettbewerbsbeschränkung unterwirft und keine Patienten anderer vergleichbarer Anbieter annehmen darf. Der Feststellung einer Vorteilsgewährung durch den Arzt steht die Entscheidung des BGH vom 24.03.2011, Az. III ZR 69/10, nicht entgegen, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Der BGH hatte im Beschluss vom 24.03.2011 festgestellt, dass das 20%-ige Honorar, das der Betreiber einer Internetplattform verlangte, keine Gegenleistung für die Zuweisung von Patienten, sondern ein Entgelt für die Nutzung seines Systems darstelle. Deswegen lag nach der Auffassung des BGH kein Verstoß gegen die – insoweit mit § 31 MBO-Ä gleichlautende - Berufsordnung für Zahnärzte vor. Die Kooperationspartner der Antragstellerin schulden dieser jedoch keine Vergütung. Der Verfügungsanspruch zu 2. ist gleichfalls nicht gegeben, denn die Kooperationsärzte verstoßen durch den Abschluss des Kooperationsvertrags gegen § 12 MBO-Ä. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schreiben vom 04.07.2012 gerügt, dass die „ Gestaltung des A – Vereinbarung seitens der C GmbH mit dem Patienten über einen Festpreis für ärztliche Leistungen entgegen den Vorgaben der GOÄ – gegen § 12 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 GOÄ, wonach Ärzte hinsichtlich der Abrechnung ihrer Leistungen an die Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung gebunden sind“, verstoße . Die Feststellungen im Schreiben vom 04.07.2012 können aus dem Sachzusammenhang nur dahin verstanden werden, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkung der Kooperationsärzte an der Festpreisgestaltung durch Vereinbarung eines festen Behandlungspreises mit der Antragstellerin als standeswidrig ansieht. Nicht aber geht es darum, ob die Antragstellerin die Vorgaben der MBO-Ä oder GOÄ missachtet. Dies folgt bereits daraus, dass sich das Schreiben an die Ärzte, nicht aber an die Antragstellerin richtet und nur die Ärzte aufgefordert wurden, das standeswidrige Verhalten zu unterlassen. § 12 Abs. 1 MBO-Ä verlangt unter anderem, dass die Gebührenbemessung der GOÄ entspricht. Diese Pflicht der Kooperationsärzte gilt auch im Verhältnis zur Antragstellerin. § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmt, dass sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ richtet, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben die Ärzte daher auch gegenüber der Antragstellerin die Bestimmungen der GOÄ zu beachten. Dagegen spricht insbesondere nicht das Urteil des BGH vom 12.11.2009 (Az. III ZR 110/09). Dieses Urteil betraf einen nicht vergleichbaren Fall. Der BGH beschäftigte sich in diesem Verfahren ausschließlich mit der Abrechnung von Leistungen durch vom Krankenhaus zugezogene Ärzte und stellte fest, dass ein von einem Krankenhaus zugezogener Arzt nicht nach den Bestimmungen der GOÄ abrechnen muss. Dies begründete der BGH damit, dass das Krankenhaus seinerseits Leistungserbringer ist, der nach Sinn und Zweck der GOÄ nicht deren Schutzbereich unterfalle. Die Abrechnung des Krankenhauses gegenüber dem Patienten unterliegt den Bestimmungen des KHEntG, das den ausreichenden Schutz des Patienten gewährleistet. Der BGH hat in diesem Urteil keineswegs den Grundsatz aufgestellt, dass ein Dritter, der eine ärztliche Leistung beschafft, die Honorierung des Arztes frei vereinbaren kann. Demgegenüber ist die Antragstellerin weder Leistungserbringerin noch unterliegt sie anderen Abrechnungsbestimmungen zum Schutz der Patienten. Sie ist lediglich aus wirtschaftlichen Gründen der Abrechnung zwischengeschaltet. Die Vereinbarungen zur Abrechnung stehen auch nicht in Übereinstimmung mit der GOÄ. Gegenstand des Kooperationsvertrags sind feste, nach der GOÄ bestimmte Preise für die Behandlung, die ohne die nach § 5 Abs. 2 GOÄ erforderliche Ermessensausübung festgesetzt wurden. Beachtlich ist hierbei insbesondere, dass die Gebührenforderung des Arztes im Kooperationsvertrag überwiegend auf der Basis des Höchstsatzes von 3,5 nach § 5 Abs. 1 GOÄ bzw. eines darüber hinausgehenden Satzes von 3,8 berechnet wird, ohne dass die Voraussetzungen für die Abrechnung eines höheren Gebührensatzes im Einzelfall festgestellt werden. Nach § 2 Abs. 1 GOÄ kann durch Vereinbarung zwar eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Diese Vereinbarung kann aber nur im Einzelfall nach persönlicher Absprache mit dem Zahlungspflichtigen und damit nicht generell für eine Vielzahl unbestimmter Fälle getroffen werden. Die in § 12 MBO-Ä geforderte Rücksichtnahme auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen erfolgte bei der Festlegung des Gebührensatzes gleichfalls nicht. Zwar ist im Verhältnis zur den Ärzten primär die Antragstellerin zahlungspflichtig. Da die Kosten der Ärzte aber in vollem Umfang auf die Patienten abgewälzt werden, darf nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin abgestellt werden. Hierin läge eine Umgehung der GOÄ. Auch mit dem besseren Schutz der Patienten kann die Vertragsgestaltung nicht gerechtfertigt werden. Angesichts der undifferenzierten Festschreibung des ärztlichen Honorars weit im Vorfeld der Behandlung ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Patienten hierdurch einen besseren Schutz als bei einer direkten Inanspruchnahme des Arztes erfahren sollen. Ein Verstoß gegen § 12 MBO-Ä kann nicht, wie die Antragstellerin meint, mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin, nicht aber der Arzt treffe die Preisvereinbarung mit den Patienten, denn die Kooperationsärzte wirken über den Kooperationsvertrag zumindest mittelbar an der Preisbestimmung mit. Sie vereinbaren bereits im Vorfeld der Behandlung die Behandlungskosten, die an die Patienten weiter gegeben werden. Auf der Grundlage dieser Festpreisvereinbarung muss die Antragstellerin die von ihr gegenüber den Patienten festgelegten Preise kalkulieren. Die Festpreisvereinbarung zwischen Antragstellerin und Arzt ist damit unweigerlich Grundlage der Vereinbarung zwischen Antragstellerin und Patient. Die Antragstellerin kann auch nicht Unterlassung der Behauptung verlangen, dass die Regelungen im Kooperationsvertrag zwischen der Antragstellerin und den mit ihr vertraglich verbundenen Ärzten zur Wettbewerbsbeschränkung Letzterer im Hinblick auf potentielle Mitbewerber der Antragstellerin einen unzulässigen Eingriff in die freie Arztwahl des Patienten darstelle. Die Antragsgegnerin hatte in dem Schreiben vom 04.07.2012 festgestellt: „Soweit die der Kooperation zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen den Arzt dazu verpflichten, anzuerkennen, dass der vermittelte Patient Kunde der Agentur ist und dem Arzt Abwerbeangebote für die durch die Agentur gebotenen Leistungen aus dem Bereich der ästhetischen Medizin untersagt werden, verstößt die Kooperation ferner gegen die freie Arztwahl des Patienten.“ Sie hat sich damit auf § 2 des Kooperationsvertrags bezogen, der eine entsprechende Verpflichtung formuliert. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin zielt hingegen auf § 4 des Kooperationsvertrags ab. In dieser Vorschrift verpflichtet sich der Arzt, während der Dauer der Zusammenarbeit für kein ähnliches Unternehmen, dass mit der Agentur im Wettbewerb steht, zusammen zu arbeiten. Es kann dahin stehen, ob hierdurch das Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt ist, denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 04.07.2012 keine Aussage zu § 4 des Kooperationsvertrags getroffen, so dass die Voraussetzungen eines darauf abzielenden Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt sind. Ob durch den Kooperationsvertrag das Recht auf freie Arztwahl einschränkt wird, kann daher offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.