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Urteil

10 U 198/11

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0201.10U198.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5.9.2011 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein über gezahlte 35.000,- € hinausgehendes Schmerzensgeld i.H.v. 47.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 69 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 31 % zu tragen. Die Kosten der Berufung fallen zu ¾ dem Kläger und zu ¼ gesamtschuldnerisch den Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 90.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5.9.2011 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein über gezahlte 35.000,- € hinausgehendes Schmerzensgeld i.H.v. 47.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 69 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 31 % zu tragen. Die Kosten der Berufung fallen zu ¾ dem Kläger und zu ¼ gesamtschuldnerisch den Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 90.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger hat Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom … 2006 begehrt, bei dem er als Motorradfahrer infolge einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Traktor schwer verletzt wurde. Über die Haftung dem Grunde nach haben die Parteien vor dem Senat einen Prozessvergleich abgeschlossen, nach dem die Beklagten dem Kläger alle entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote in Höhe von 75 % ersetzen (OLG Frankfurt 10 U 151/07). Mit seiner Klage hat der Kläger neben Ersatz materieller Schäden ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt. Dessen Bemessung hat er insgesamt mit mindestens 150.000,- € als angemessen angesehen und daher über gezahlte 35.000,- € hinaus einen Betrag von mindestens 115.000,- € begehrt. Das Landgericht hat neben teilweiser Zuerkennung materiellen Schadensersatzes den Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € für berechtigt gehalten und dem Kläger daher weitere 25.000,- € zugesprochen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen und der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner auf den Schmerzensgeldantrag beschränkten Berufung, mit der er ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 90.000,- € begehrt. Er ist der Auffassung, er sei sowohl von den Primärverletzungen als auch von den Dauerfolgen her ähnlich stark geschädigt wie derjenige, dessen Schäden der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 9.4.2010 (13 U 128/09) zugrunde lagen. Die in dem angefochtenen Urteil genannten anderen Entscheidungen seien nicht vergleichbar, zum einen wegen ihres Alters, zum andern, weil dort als Dauerschaden eine weit geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden sei. Zudem habe das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt, dass der Kläger ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt bekommen habe, so dass dem Kläger noch mehrere weitere Operationen allein in diesem Bereich bevorstünden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch Einführung der Kapitalertragssteuer eine Entwertung eingetreten sei, die durch eine entsprechende Erhöhung ausgeglichen werden müsse. Einzubeziehen sei schließlich das zögerliche und mit z.T. demütigendem Vortrag bagatellisierende Regulierungsverhalten der Beklagten. Unter Vorlage zweier neuer Rentengutachten vom 16.7.2012 und 17.7.2012 behauptet der Kläger nunmehr, er sei aufgrund der Unfallfolgen vollständig erwerbsunfähig geworden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5.9.2011 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 90.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Rentengutachten sind sie der Auffassung, dass das neurologische Gutachten dem orthopädischen Gutachten widerspreche und insgesamt nicht von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aus dem geschlossenen Vergleich i.V.m. §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 82.500,- € zu, so dass er von den Beklagten Zahlung weiterer 47.500,-€ verlangen kann. 1. Nach den insoweit bindenden (§ 529 Nr. 1 ZPO) Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger durch den Unfall folgende Verletzungen erlitten: Luxationsfraktur des linken Ellenbogengelenkes, Abriss des Kronenfortsatzes der Elle, Radiusköpfchentrümmerfraktur; Bruch der Speiche und einiger Handwurzelknochen; am rechten Arm Speichenköpfchenbruch und proximale Fibulafraktur, offene Endgliedtrümmer- und Grundgliedfraktur des rechten Kleinfingers, Mittelhandknochen IV-Basisfraktur sowie knöcherner Strecksehnenausriss des rechten Daums; am rechten Bein Brüche des Waden- und Schienbeinkopfes; komplexe Beckenfraktur mit Acetabulumfraktur rechts, zentrale Hüftluxation rechts, Iliosacralfugensprengung rechts, Sitzbeinfraktur rechts, Fraktur des hinteren Pfeilers des linken Acetabulums; stumpfes Bauchtrauma mit Einriss des Dünndarm-Mesenteriums im Bereich des terminalen Ileums; Verlust zweier Schneidezähne; medikamenteninduzierter delirhafter Durchgang mit Alpträumen, Verwirrtheit und paranoid-halluzinatorische Symptomatik. An Dauerschäden hat das Landgericht festgestellt: ständige Schmerzen beim Treppabgehen, Probleme beim Gehen, Stehen und Sitzen; deutliche Bewegungseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des linken Arms; endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes; geringgradige Schwäche der Daumenadduktion linksseitig; eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Ellenbogengelenks; Verkürzung des rechten Kleinfingers im Endglied; schmerzhafte Sensibilitätsstörungen im rechten Ring- und Kleinfinger und an der Handkante; Taubheitsgefühle im Bereich des linken Fußes und des rechten Unterschenkels. Weiter hat das Landgericht berücksichtigt, dass im Bereich des linken Ellenbogengelenks deutliche arthrotische Veränderungen zu sehen seien, ebenso im Bereich des rechten Ellenbogengelenks geringe Arthroseanzeichen. Es sei jedoch unklar – so das Landgericht -, ob es zwingend zu Folgeoperationen komme, was sich „schmerzensgeldmindernd“ auswirke, womit gemeint sein dürfte, dass die Folgeoperationen nicht als schmerzensgelderhöhend berücksichtigt wurden. Zwar hat das Landgericht zu Recht den immateriellen Schaden aus etwa künftig erforderlich werdenden Operationen nicht schmerzensgelderhöhend eingestellt, obwohl vorhersehbare Verletzungsfolgen vom einheitlich zu bemessenden Schmerzensgeld grundsätzlich umfasst sind (BGH, Urteil vom 24.5.1988, VI ZR 326/87; BGH, Urteil vom 20.1.2004, VI ZR 70/03). Denn ausweislich der zunächst mit einem weiteren Feststellungsantrag versehenen Klageschrift hat der Kläger seinen Schmerzensgeldantrag lediglich mit den bislang eingetretenen Verletzungsfolgen begründet (S. 16, Bl. 17 d.A.), während er sich weitere immaterielle Forderungen wegen seiner ungewissen gesundheitlichen Zukunft ausdrücklich vorbehalten hat (S. 17, Bl. 18 d.A.). Damit ist die Klage als offene Teilklage, beschränkt auf die am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Verletzungsfolgen zu bewerten (zur Zulässigkeit s. z.B. BGH, Urteil vom 20.1.2004, VI ZR 70/03; OLG Celle, Urteil vom 16.9.2009, 14 U 71/06; OLG Hamm Urteil vom 10.3.1997, 6 U 175/96). Dem entspricht auch die Abweisung des u.a. auf Ersatz immateriellen Schadens wegen einer etwa erforderlichen Ellbogengelenksendoprothese gerichteten Feststellungsantrags durch das Landgericht mit der Begründung, die Verpflichtung zum Ersatz derartiger Schäden ergebe sich bereits aus dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich (und nicht etwa, dieser Anspruch sei bereits im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 rechtshängig). Dennoch sind die Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf und die Sorge um künftig anstehende Operationen gegenwärtige Umstände, die ein Bemessungskriterium für das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld bilden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 9.9.2008, 14 W 54/08). Insoweit hat der Sachverständige A in seinem Gutachten ausgeführt, im weiteren Verlauf könne eine Lockerung der rechtsseitig implantierten Hüftendoprothese Folgeoperationen notwendig machen (S. 36 Gutachten, Bl. 250 d.A.). Eine deutliche Arthrose des Hüftgelenks sei linksseitig nicht erkennbar; bei der Schwere der Verletzung könne jedoch in weiterer Folge eine Arthrose auftreten, welche potentiell die Implantation einer Hüftendoprothese notwendig werden lassen könne. Somit seien im Bereich der operativ versorgten Gelenke weitere operative Maßnahmen, zumindest das Auftreten weiterer Einschränkungen, wahrscheinlich (Gutachten, a.a.O.). Der den Kläger bereits jetzt belastende Umstand, dass Folgeschäden und weitere Operationen wahrscheinlich sind, ist auch bereits jetzt schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, nicht hingegen der voraussichtliche aus dann tatsächlich durchgeführten künftigen Operationen erwachsende immaterielle Schaden. 2. Nach den insoweit ebenfalls bindenden Feststellungen des Landgerichts besteht zudem eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % sowie ein Grad der Behinderung von 80 %. Soweit der Kläger nunmehr den Eintritt vollständiger Erwerbsunfähigkeit behauptet, haben die Beklagten dies bestritten (s. bereits Schriftsatz vom 16.1.2013, S. 2, Bl. 670 d.A. und nochmals in der Berufungsverhandlung). Der Kläger hat für seine Behauptung indes keinen Beweis angetreten. Das von ihm eingereichte orthopädische Rentengutachten vom 16.7.2012 stellt insoweit lediglich (substantiierten) Parteivortrag dar. Dies gilt unabhängig von der in der Berufungsverhandlung erörterten Frage, ob das orthopädische und das ebenfalls eingereichte neurologisch-psychiatrische Rentengutachten einander widersprechen oder nicht. Auch die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die … versicherung (Anl. K 3, Bl. 639 d.A.) erbringt keinen Beweis für die behauptete Erwerbsunfähigkeit und bindet das Zivilgericht insoweit nicht. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung über die Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags, die Arbeit habe ihm zunehmend Schwierigkeiten bereitet, da er immer häufiger darauf angewiesen gewesen sei, die Position zwischen Sitzen, Stehen und Liegen zu wechseln, sind vor dem Hintergrund einer vollschichtigen Berufstätigkeit zwar nachvollziehbar; sie erklären jedoch nicht, warum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit über die bereits zugrunde zu legenden 70 % hinaus eingetreten sein soll. Schriftsatznachlass zu den mündlichen Erklärungen des Klägers musste dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten daher gem. § 283 ZPO nicht gewährt werden, ebenso wenig indes dem Kläger, da auf eigenes Vorbringen naturgemäß kein rechtliches Gehör eingeräumt werden muss. Unabhängig davon sind die vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten, über einen längeren Zeitraum zu sitzen, ein Umstand, der bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, wie im erstinstanzlich Urteil auch bereits, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen A, geschehen (S. 9 des Urteils). 3. Schmerzensgelderhöhend ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) auch nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten zu 1) vom 5.12.2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung keinerlei Zahlungen leistete, sondern erst den eineinhalb Jahre später vor dem Senat geschlossenen Vergleich zum Anlass für erste Zahlungen nahm (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2012, § 253, Rnr. 44 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.11.1972, 4 U 149/71). Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz ausführen, der Kläger habe nicht mitgeteilt, wann die Beklagte zu 2) (gemeint wohl Beklagte zu 3]) von einem entsprechenden Urteil erstmals Kenntnis erlangt habe (Schriftsatz vom 20.11.2012, S. 2, Bl. 633 d.A.), dringen sie damit nicht durch. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger sich für die Schmerzensgeldhöhe darauf berufen, er habe erst am 17.1.2008 eine erste und am 11.3.2008 eine weitere Zahlung erhalten, obwohl der Beklagte zu 1) bereits am 5.12.2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei (S. 16 Klageschrift, Bl. 17 d.A.). Dieser Vortrag im-pliziert die Behauptung, dass die Verurteilung der Beklagten zu 3) zeitnah zur Kenntnis gelangt ist, was die Beklagten erstinstanzlich nicht bestritten haben. Sollte in der nunmehr erhobenen Beanstandung der Beklagten ein Bestreiten liegen, wäre dieses gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Herabwürdigenden Vortrag der Beklagten, der zu einer weiteren Erhöhung des Schmerzensgelds führen könnte, vermag der Senat hingegen nicht zu erkennen. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist indes die Einführung der Kapitalertragssteuer kein Grund für eine höhere Bemessung des Schmerzensgelds. Der Geschädigte ist in der Verwendung des Schmerzensgelds frei; die Geldanlage ist nur eine von vielen Möglichkeiten. Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich der erlittenen Verletzungen, ist daher bei gleichartigen Verletzungen grundsätzlich gleich zu bemessen; dem würde eine Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung widersprechen (vgl. auch BGH, NJW 1991, 1544 ; Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., Rnr. 46). 5. Hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 9.4.2010 (13 U 128/09). Dem dort ausgeurteilten Schmerzensgeld von 250.000,- € lag die Zerstörung diverser innerer lebenswichtiger Organe zugrunde, die zudem massivste Einschränkungen des täglichen Lebens zur Folge hatte. Mit derartigen dauerhaft lebensbedrohlichen Verletzungen sind die hier vorhandenen Einschränkungen orthopädischer Natur nicht – auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Abstufung einschließlich seiner Mitverantwortung - vergleichbar. Auch im Übrigen sind Schmerzensgelder im Bereich über 120.000,- € im Wesentlichen für Verlust von Organen oder Extremitäten, Hirnschädigungen und schweren Lähmungen ausgeurteilt worden (s. z.B. OLG München, 24.9.2010, 10 U 2671/10, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 31. Aufl. 2013, lfd. Nr. 59; OLG Jena, 27.1.2010, 4 U 928/07, a.a.O., lfd. Nr. 1748; OLG Hamm, 13.2.1997, 27 U 133/96, lfd. Nr. 1572; OLG Celle, 16.9.2009, 14 U 71/06, a.a.O., lfd. Nr. 1575), nicht aber für – wenn auch schwerwiegende – Beeinträchtigungen des Knochengerüsts. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, das OLG Nürnberg habe in seiner Entscheidung vom 6.3.2009, 5 U 1630/07) allein den Umstand eines künstlichen Hüftgelenks mit einem Schmerzensgeld von 40.000,- € bewertet (Schriftsatz vom 2.11.2011, S. 3, Bl. 588 d.A.). Vielmehr waren ausschlaggebend neben dem künstlichen Hüftgelenk für einen zudem erst 21-jährigen Mann auch der Umstand eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers, die zunächst erfolgte Versteifung des Hüftgelenks über den Zeitraum von einem Jahr sowie eine Beinverkürzung. In Art und Schwere der Verletzungen annähernd vergleichbar erscheinen indes die Entscheidungen des LG Weiden vom 6.6.2005 (1 O 152/05, a.a.O., lfd. Nr. 1788) und insbesondere diejenige des OLG Düsseldorf vom 13.12.2004 (I-1 U 63/04, a.a.O., lfd. Nr. 252). Unter Berücksichtigung der schon vom Landgericht herangezogenen und der hier erörterten zusätzlichen Umstände erachtet der Senat unter Einbeziehung des den Kläger treffenden Mitverantwortungsteils ein Schmerzensgeld von insgesamt 82.500,- € für angemessen, aber auch ausreichend. Unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrags von 35.000,- € ist der Schmerzensgeldantrag daher in Höhe von 47.500,- € begründet. Gemäß § 291 BGB sind dem Kläger die begehrten Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).