Urteil
10 U 176/12
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0326.10U176.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2012, Az. 2/19 O 513/10, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird beschränkt auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Zertifikats Eurostoxx 50 (WKN ...) zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2012, Az. 2/19 O 513/10, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird beschränkt auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Zertifikats Eurostoxx 50 (WKN ...) zugelassen. I. Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil und beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/19 O 513/10, vom 14.06.2012 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 38.652,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.07.2009 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 24.652,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2011 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.002,28 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bonus Zertifikats Eurostoxx 50 (Wertpapierkennnummer ...) sind verjährt (§ 37a WpHG in der bis zum 05.08.2009 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift verjährten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung binnen 3 Jahren seit Anspruchsentstehung. Die Besonderheit der Vorschrift lag darin, dass es sich um eine taggenaue Verjährungsfrist handelte, die – anderes als die allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzesbuches – nicht mit dem Jahresende begann. Nach § 43 WpHG ist der aufgehobene § 37a WpHG auch auf die Forderungen des Klägers anwendbar, da etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers vor dem 05.08.2009 entstanden sind. Der Zeitpunkt der Schadensentstehung ist auf das Datum der Zeichnung, nicht aber das der Ausführung des Wertpapiergeschäfts anzusetzen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.04.2011, Az. 19 U 213/10; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.02.2011, Az. 23 U 69/10, zit. nach JURIS; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 9 U 61/11, zit. nach JURIS). Der Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung entsteht in dem Augenblick, in dem der Kunde die Weisung zum Ankauf der risikobehafteten Anleihe erteilt hat (vgl. Kritter, BKR 2004, 261, 262 m.w.N.; Koller, in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl. § 37a RdNr. 7; Roller/Hackenberg, ZBB 2004, 227, 229). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2011, Az. 17 U 207/10) den Beginn der Verjährung auf die Ausführung des Zeichnungsauftrags abstellt, ist dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Kommissionsauftrag bis zur Ausführung widerruflich ist. Der Auftrag besteht jedoch unter anderem in der unverzüglichen Weiterleitung des Auftrags an den Verkäufer zum Zwecke der Ausführung (§ 31 c Abs. 1 Nr. 2 WpHG). Mit der Auftragserteilung an den Verkäufer ist der Kommissionsvertrag grundsätzlich nicht mehr frei kündbar (Koller in Staub, Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2004, § 383, Rz. 82). Der Käufer hat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wann der Auftrag weiter geleitet wird, so dass es im Ergebnis von Zufälligkeiten abhinge, wollte man den Verjährungsbeginn daran anknüpfen lassen, wann der Kommissionsvertrag nicht mehr frei kündbar ist. elbst wenn der Kunde den Kommissionsvertrag noch frei kündigen kann, bleibt er nach § 396 HGB zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Da diese Pflicht jedoch auf Grund einer fehlerhaften Beratung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens entsteht, tritt das Risiko eines Vermögensnachteils bei dem Kunden bereits mit Erteilung des Kommissionsauftrages ein. Der Schaden - und damit der Anspruch - ist damit bei Kommissionsgeschäften im Moment des Abschlusses des Kommissionsvertrages entstanden (ebenso Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl. 2003, § 37a Rz. 8) unabhängig davon, wann der Kommissionsauftrag von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen durchgeführt wird. Dies führt im Grundsatz dazu, dass der Kommittent bereits mit der Zeichnung eine schadensgleiche Verfügung getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als der Kommittent von einer Zeichnung in der Regel schon deswegen nicht mehr Abstand nimmt, als ihm die Möglichkeit der Kündigung des Kommissionsvertrags überhaupt nicht bekannt ist. Hiervon ausgehend begann die Verjährung des klägerischen Anspruchs am 26.04.2007. Sie endete infolge einer Hemmung jedoch nicht am 26.04.2010, sondern am 06.06.2010. Mit Schreiben vom 17.07.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu Schadensersatz auf. Die Erklärung der Beklagten am 24.07.2009, für die Entscheidung über eine Verhandlungsaufnahme benötige sie noch etwas Zeit, ist dem „Verhandeln“ im Sinne von § 203 BGB gleichzusetzen, auch wenn die Beklagte ausdrücklich damit zum Ausdruck bringen wollte, gerade noch nicht zu verhandeln. Mit der Regelung in § 203 BGB sollte dem rechtspolitisch wünschenswerten Zweck gedient werden, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 203 Rz. 3). Der Gläubiger sollte von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährung befreit werden. Vor diesem Hintergrund wird der Begriff „Verhandlungen“ in § 203 BGB weit ausgelegt. Alle Äußerungen, die auf eine gütliche Einigung zielen, müssen als Verhandlung im Sinne der Vorschrift verstanden werden. Damit unterfällt auch die Ankündigung der Beklagten, über die Aufnahme von Verhandlungen zu entscheiden, unter diesen Sinn und Zweck. Der Kläger durfte das Schreiben dahin verstehen, dass die Beklagte zumindest Überlegungen dazu anstellt, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Damit durfte er das Schreiben als Zeichen einer grundsätzlich bestehenden Einigungsbereitschaft werten. Die Beklagte brach die Verhandlungen 41 Tage später, am 26.08.2009, ab. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass sowohl das Schreiben vom 17.07.2009 als auch das Schreiben vom 26.08.2009 taggleich oder zumindest nach gleicher Postlaufzeit beim jeweiligen Adressaten eingingen. Das ursprüngliche Verjährungsende am 26.04.2010 verlängerte sich um 41 Tage auf den 06.06.2010. Erst am 07.06.2010, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist, ging der Mahnantrag ein. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Beratungspflichten anlässlich des Erwerbs der Anteile am Fonds A bestehen nicht. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass der Berater ihm von dem Kauf weiterer Anteile an diesem Fond nicht abgeraten hat. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass es hinsichtlich dieses Wertpapiergeschäfts bereits am schlüssigen Vortrag eines Anlageberatungsvertrags fehlt. Der Berater hatte dem Kläger diese Anlage unstreitig nicht empfohlen. Eine Verpflichtung, einen Kunden von dem eigeninitiativen Erwerb eines Wertpapiers abzuhalten, besteht jenseits eines Vermögensberatungsvertrags nicht. Hinzu kommt, dass nicht klar ist, inwieweit der Kläger beratungsbedürftig gewesen sein soll. Er hatte das Wertpapier bereits im Bestand und kannte dessen Risiken und Funktionsweise. Weshalb der Berater ihn über das sogenannte „Klumpenrisiko“ hätte aufklären sollen, nachdem er dem Kläger bereits ein risikoärmeres Papier empfohlen hat, der Kläger diesem Rat aber nicht folgen wollte, ist nicht ersichtlich. Dass mit dem Zukauf der Anteile eine Risikodiversifizierung nicht verbunden ist, liegt auf der Hand. Auch Schadensersatzansprüche wegen der Empfehlung des …fonds bestehen nicht. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass seine Ehefrau und er keinen Bedarf an diesem Fonds gehabt hätten. Dieser habe weder die allgemeinen Anlagekriterien noch den angesprochenen besonderen Anlagekriterien entsprochen. Zutreffend hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass Beratungspflichtverletzungen nicht ersichtlich sind. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein weiteres Depot handele, hat er später eingeräumt, dass er dahin beraten wurde, dass es sich um einen Dachfonds handelt, dessen Erwerb er beauftragt habe (Bl. 122 d.A.). Worin die Falschberatung gelegen haben soll, ist aber auch in der Berufungsinstanz offen geblieben. Insbesondere ist nicht dargelegt, mit welchen höheren Verwaltungskosten der Kläger gegenüber der Investition in einen sonstigen Fond belastet worden sei. Dass der Fonds höhere Risiken barg, als dem Anlegerprofil des Klägers entsprach, kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Auch mit der Berufung macht der Kläger lediglich geltend, der Fonds sei „unsinnig“ gewesen (Bl. 187 d.A.). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2013 weitergehend zu dem Fonds vorgetragen hat, war dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2011, Az. 17 U 207/10) zur Frage des Verjährungsbeginns nach § 37a WpHG beschränkt insoweit zuzulassen, als der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Zertifikats mit der WKN ... geltend macht. Die Zulassung durch die Einzelrichterin war möglich, da sich die grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach der Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium ergibt (BGH NJW 2003, 2900 ). Hinsichtlich der weiteren Forderungen lagen die die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.