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Urteil

10 U 142/13

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0916.10U142.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21.06.2013, Az. 1 O 849/12, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21.06.2013, Az. 1 O 849/12, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Erben des am ...10.2004 verstorbenen ... (im Folgenden: Erblasser) die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 21.06.2013 gem. § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin und der Erblasser unter dem 08.08.1995 in Ergänzung zum Grundstückskaufvertrag vom 24.12.1994 eine privatschriftliche Vereinbarung bzgl. der Vergütung von Mehrquadratmetern hinsichtlich der stattgefundenen Grundstücksvermessung trafen. Hinsichtlich der Einzelheit wird auf diese Vereinbarung (Bl. 89 d. kopierten Beiakte des LG Hanau, Az. 4 O 294/97) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.10.1996 (Bl. 67 d.A.), auf den Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht Hanau -Grundbuchamt- den Antrag auf Eigentumsänderung in Bezug auf den hier in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag zurück, da die Klägerin als Erwerberin und Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss nicht gezahlt hatte. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Kaufpreis in Höhe von 63.911,48 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.1996 zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auf die Vertragsbeziehung der Parteien sei gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises bestehe nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 242 BGB a.F.. Die Bebaubarkeit der beiden Grundstücke mit der Doppelstahlhalle sei nicht Geschäftsgrundlage des notariellen Vertrages, sondern dessen Leistungsinhalt, weil sich die Klägerin in § 3 der notariellen Urkunde verpflichtet habe, anstelle des hälftigen Kaufpreises die Doppelstahlhalle zu errichten. Gehe es somit um den Inhalt des Vertrages selbst und um die Möglichkeit zu dessen Vollzug, kämen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien subsidiär, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimme. So sei es hier, weil die zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Vertrages geltenden gesetzlichen Regelungen über die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen gemäß §§ 323 ff. BGB a.F. einschlägig seien. Demgegenüber könnten die Beklagten nicht geltend machen, der Erblasser habe eine Bebaubarkeit nicht zugesichert, zudem sei jegliche Gewährleistung ausgeschlossen worden. Denn es gehe nicht um Gewährleistung, sondern um die Frage der Unmöglichkeit von primären Hauptleistungspflichten. Die Klägerin könne jedoch gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1, § 327 Satz 1, § 346 Satz 1 BGB a.F. Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen, weil die Beklagten es zu vertreten hätten, dass die ihnen in Rechtsnachfolge obliegende Leistung unmöglich geworden sei, und die Klägerin deshalb von dem notariellen Kaufvertrag zurücktreten könne. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen das Grundstück anstelle der Beklagten aus der Zwangsversteigerung herauszulösen. Andernfalls würde das Vertreten- und Einstehenmüssen für die finanzielle Leistungsfähigkeit vom Schuldner auf den Gläubiger verlagert. Ein Vertreten der Klägerin liege auch nicht darin, dass sie die Kosten für die Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung gegenüber dem Grundbuchamt nicht gezahlt und trotz Aufforderung der Beklagtenvertreter vom 25. August 2010 nicht an einer Eigentumsumschreibung mitgewirkt habe. Die Klägerin wäre dann zwar als Eigentümerin der Grundstücke .../3 und .../4 im Grundbuch eingetragen worden. Sie hätte diese jedoch nicht lastenfrei erworben, sondern belastet mit der Briefgrundschuld. Wegen des Vermächtnisses habe auch schon zu erwarten gestanden, dass das Bauvorhaben nicht mehr wird ausgeführt werden können. Darüber hinaus wäre die Klägerin Eigentümerin der im August 1995 herausvermessenen größeren Teilfläche geworden. Das Landgericht Hanau habe aber bereits in der Sache .../97 ausgeführt, dass die im August 1995 vorgenommene Aufteilung nicht dem notariellen Vertrag entsprochen habe, weil nicht die Altparzelle .../1 mit 934 qm, sondern die Teilfläche .../1 mit 1.094 qm herausvermessen worden sei, ohne dass eine wirksame Anpassung der Vertragslage an die Grenzziehung erfolgt sei. Mit Eintragung im Grundbuch wäre aber der Formmangel geheilt gewesen, und die Klägerin hätte sich nunmehr dem Anspruch auf Vergütung der Mehrfläche ausgesetzt. Sie habe ihren Eigentumsverschaffungsanspruch vor Eintritt der Unmöglichkeit auch nicht verloren, da sie sich mit der Erbringung der Bauleistung gerade nicht gemäß § 326 BGB a.F. in Verzug befunden habe. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass das in § 4 des notariellen Vertrages der Klägerin eingeräumte Rücktrittsrecht nur bis zum 31. Januar 1995 befristet gewesen sei. Dies betreffe lediglich das vertragliche Rücktrittsrecht, lasse aber das gesetzliche Rücktrittsrecht unberührt. Die Beklagten könnten sich wegen § 327 Satz 2 BGB a.F. auch nicht auf Entreicherung gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie gemäß § 347 Satz 3 BGB a.F. auf die geltend gemachten Zinsen seit Empfang des Kaufpreises am 8. Februar 1996 seien auch nicht verjährt. Entstanden sei der Rückzahlungsanspruch mit Erklärung des Rücktritts. Diese liege nach Erteilung des Zuschlags an A in der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage. Selbst wenn nicht auf die Klage, sondern auf den mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 erklärten Rücktritt abgestellt würde, hätte gemäß Art. 229 § 6 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die mit Zustellung am 25. August 2012 erhobene Klage die Verjährung gehemmt. Die Klägerin habe ihr Rücktrittsrecht auch nicht nach § 242 BGB durch Zuwarten verwirkt. Nachdem die Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung und damit der Rücktrittsgrund erst mit der Erteilung des Zuschlags an A eingetreten seien, fehle es bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Gegen das am 26.06.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 15.07.2013 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2013 begründet. Die Beklagten führen in der Berufungsbegründung u.a. aus: Das Gericht halte der Klägerin zugute, dass ein lastenfreier Erwerb des Grundstücks wegen der Briefgrundschuld nicht möglich gewesen sei. Die Briefgrundschuld sei jedoch erst zum Hindernis geworden, nachdem der Vater der Beklagten verstorben sei und diese als Vermächtnis an Frau B als Berechtigte übergegangen sei. Der Erblasser hätte die Eigentümergrundschuld gegen Zahlung des Kaufpreises bzw. Erfüllung der ursprünglichen Verpflichtung der Klägerin aufgegeben bzw. zurückgegeben. Das Landgericht würdige nicht ausreichend, dass die Klägerin mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gemäß § 326 BGB a. F. im Verzug gewesen sei. Unter anderem sei es auch von der Klägerin zu vertreten, dass die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht vollzogen worden sei, da die Kosten nicht durch sie gezahlt worden seien. Das Landgericht komme fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass die Unmöglichkeit hinsichtlich der Verschaffung des Eigentums alleine von den Beklagten zu vertreten sei. Leisten müssen hätte die Klägerin, entweder in Form der Überlassung einer Halle, bzw. eines Hallenteils, alternativ durch Zahlung des Restkaufpreises. Die Beklagten seien weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin außerdem ihr gesetzliches Rücktrittsrecht durch das lange Zuwarten verwirkt habe. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 21.06.2013 (Az. 1 O 849/12) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte (in Kopie) des Landgerichts Hanau mit dem Aktenzeichen .../97 ist beigezogen worden und Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auf die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Erblasser bzw. nunmehr den Beklagten gem. Art 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Weiterhin zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 125.000,- DM (63.911,48 Euro) nicht besteht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 242 BGB a.F.. Auf die diesbezüglichen zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 125.000,- DM (63.911,48 Euro) aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag gem. §§ 325 I 1 Alt. 2, 327, 346 Satz 1 BGB a.F.. Gem. § 325 I 1 BGB a.F. kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Schuldner die ihm obliegende Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich wird. Diesbezüglich stützt sich die Klägerin für die Begründung ihres Rücktrittsrechts auf zwei Fälle der eingetretenen Unmöglichkeit, nämlich zum einen auf die fehlende Bebaubarkeit des gekauften und zu übereignenden Grundstücks infolge der Grundstücksteilung nach Abschluss des Kaufvertrages und die nunmehr fehlende Möglichkeit der Beklagten ihr das Eigentum an dem gekauften Grundstück zu verschaffen, da die Beklagten nunmehr ihrerseits das Eigentum an besagtem Grundstück infolge Zwangsversteigerung verloren haben. Beide Argumentationen der Klägerin greifen im Ergebnis jedoch nicht durch. a. Die Klägerin trägt vor, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, in dem die erste Grundstücksteilung noch nicht erfolgt gewesen sei, wäre es möglich gewesen, die nach dem Kaufvertrag durchzuführende Bebauung mit der Doppelstahlhalle durchzuführen. Nachdem die erste Grundstücksteilung (Aufteilung des Flurstücks ... in .../1 und .../2) im Januar 1996 erfolgt sei, sei die durchzuführende Bebauung baurechtlich jedoch nicht mehr zulässig gewesen, was durch die verweigerte Baugenehmigung im Juni 1996 bestätigt worden sei. Danach sei für sie die Bauausführung nach dem Kaufvertrag nicht mehr möglich gewesen, was der Erblasser zu vertreten gehabt habe, da er vor der Bauausführung die Grundstücksteilung herbeigeführt habe. Letztlich sei ihr dadurch die Erfüllung ihrer Bauverpflichtung nach dem Kaufvertrag unmöglich gemacht worden, da der Erblasser das Grundstück nicht in der Form hätte übereignen könne, dass die Bauausführung baurechtlich möglich gewesen wäre. Selbst wenn man den Klägervortrag als richtig zugrunde legt und deshalb ein Rücktrittsrecht nach § 325 I 1 BGB a.F. bejahen würde, greift der nunmehr erklärte Rücktritt vom 24.12.2010 bzw. der sich aus der Klageschrift ergebende erklärte Rücktritt nicht durch. Das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht ist nämlich bezogen auf diese Begründung verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, NJW 2011, 212, 213 m.w.N.). Das Zeitmoment ist zweifelslos erfüllt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war ihr bereits im Jahre 1996 bekannt, dass ihr die nach dem Kaufvertrag geplante Bebauung des zu übereignenden Grundstücks nicht möglich gewesen ist. Die Klägerin und der Erblasser haben sogar vor dem Landgericht Hanau einen Prozess geführt, in dem dieser Punkt ebenfalls großen Raum einnahm. Dieser Prozess endete mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.02.1998. Trotz der langjährigen umfassenden Kenntnis der Klägerin von diesen tatsächlichen Umständen, auf die sie u.a. ihr Rücktrittsrecht stützt, hat sie den Rücktritt bezogen auf die mangelnde Bebaubarkeit erstmals am 24.12.2010 erklärt und damit mehr als 10 Jahre nach Entstehen des Rücktrittsrechts. Das Umstandsmoment ist ebenfalls erfüllt. Angesichts des vorliegend ganz erheblichen Zeitmoments von über 10 Jahren ist davon auszugehen, dass dies hier auch das Vorliegen des Umstandsmoments indiziert. Für Gestaltungsrechte gilt zwar kein allgemeiner Grundsatz, dass eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings bei Gestaltungsrechten verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, NJW 2002, 669, 670 ). So liegt der Fall hier. Es liegt auf der Hand, dass der Erblasser und insbesondere auch die Beklagten bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Klägerin nach dem Ablauf einer solch langen Zeit entnehmen durften, dass diese ihr Rücktrittsrecht nicht mehr geltend machen werde. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Parteien sogar einen Rechtsstreit geführt haben, in dem die Bauverpflichtung und Bauerfüllung umfassend Thema waren. Wenn die Klägerin die Ansicht vertritt, der Erblasser hätte durch die Grundstücksteilung die Durchführung des Kaufvertrags unmöglich gemacht, dann hätte (auch unter dem Eindruck des Prozesses) nichts näher gelegen als den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, um so den bereits gezahlten Kaufpreis zurückzuerlangen. Dies hat die Klägerin über 10 Jahre hinweg aber gerade nicht getan. Aus diesem Verhalten konnte objektiv nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin von ihrem Rücktrittsrecht gerade keinen Gebrauch machen will. Darauf konnte der Erblasser und nach dessen Tod die Beklagten als Erben auch vertrauen. Insoweit stellt es sich als treuwidrig war, wenn die Klägerin sich jetzt Jahre nach dem Erbfall gegenüber den Beklagten als Erben auf einmal auf ihr Rücktrittsrecht beruft, welches sie trotz Kenntnis über Jahre hinweg keinen Anlass sah dieses auszuüben, obwohl sie bereits einen Kaufpreis von 125.000,- DM bezahlt hatte. Insoweit wäre es den Beklagten als Erben nunmehr auch unzumutbar, den Kaufpreis zurückzuzahlen. b. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass den Beklagten als Rechtsnachfolger des Erblassers (§§ 1922, 1967 BGB) ihre Verpflichtung aus dem Grundstückskaufvertrag zur Eigentumsverschaffung an dem verkauften Grundstück (subjektiv) unmöglich geworden ist, da sie selbst das Eigentum infolge der Zwangsversteigerung verloren haben und dieses deshalb nicht mehr auf die Klägerin übertragen können. Es ist auch davon auszugehen, dass der Erblasser bzw. die Beklagten diese Unmöglichkeit zu vertreten haben. Der Erblasser hat nämlich, indem er Frau B im Wege des Vermächtnisses die Grundschuld hat zukommen lassen, welches die Beklagten auch pflichtgemäß erfüllt haben, die Ursache und Gefahr gesetzt, dass Frau B oder ein sonstiger Dritte nach Erwerb der Grundschuld die Grundschuld auch tatsächlich erfolgreich verwertet. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Zwangsversteigerung durch Ablösung der Grundschuld abzuwenden. Dies wäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Aufgabe und Verpflichtung der Beklagten gewesen. Zutreffend hat das Landgericht auch erkannt, dass ein treuwidriges Verhalten der Klägerin selbst grundsätzlich zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 325 I 1 BGB a.F. führen kann. Insoweit ist anerkannt, dass der Schuldner grundsätzlich nur dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er sich selbst vertragstreu verhalten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei die andere in schuldhafter Weise entgegen dem Vertrag an der Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung geradezu hindert (vgl. MüKo-Emmerich, BGB, 4. Aufl., 2001, § 325, Rn. 18, 21). Dies hat das Landgericht jedoch verneint, was jedoch nicht überzeugt. Insoweit hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Klägerin nicht erst durch die Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2010 (im Lichte einer drohenden Zwangsversteigerung der zu übertragenden Grundstücke) die Übereignung der maßgeblichen Grundstücke angeboten worden ist, sondern bereits im Jahre 1996 sollte der Klägerin das neu vermessene Grundstück (Flurstück .../1) zu Eigentum übertragen werden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hanau -Grundbuchamt- vom 22.10.1996 (Bl. 67 d.A.) ergibt. Diese Eigentumsübertragung scheiterte ebenfalls ausweislich des genannten Beschlusses des Amtsgerichts Hanau jedoch an der Klägerin, da sie als Erwerberin und Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss von 675,- DM nicht gezahlt hatte. Hätte die Klägerin damals im Jahre 1996 (!) ordnungs- und pflichtgemäß an der Eigentumsübertragung mitgewirkt, wäre sie in Erfüllung des Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen und somit Eigentümerin geworden. Vielmehr hat die Klägerin damals jedoch vertragswidrig die Eigentumsübertragung verhindert. Ihr Verhalten war auch nicht durch schutzwürdige Interessen ihrerseits gerechtfertigt. Soweit die Klägerin und ihr folgend das Landgericht ausführen, dass sie (die Klägerin) das Grundstück dann nicht lastenfrei sondern mit der Briefgrundschuld belastet erworben hätte, greift dies nicht durch. Nach dem Kaufvertrag war gerade ausdrücklich vorgesehen, dass das von der Klägerin zu erwerbende Grundstück mit einer Briefgrundschuld belastet wird und diese (wie geschehen) an den Erblasser abgetreten wird. Diese sollte als Sicherheit für die Durchführung des Bauvorhabens dienen, welches die zweite Kaufpreishälfte darstellte. Dadurch wäre die Klägerin auch nicht ungerechtfertigt belastet worden. Selbst wenn das Bauvorhaben aus den von der Klägerin genannten Gründen nicht durchführbar gewesen wäre, wäre sie durch die Grundschuld nicht durchgreifend belastet worden. In diesem Falle hätte sie die Grundschuld vom Erblasser herausverlangen können, da die beabsichtigte Sicherheit in Form der Grundschuld aufgrund der Undurchführbarkeit des Bauvorhabens obsolet geworden war. Die Klägerin war auch nicht deshalb berechtigt, die Eigentumsübertragung zu verhindern, weil durch ihre Eintragung im Grundbuch ggf. auch der Formmangel in Bezug auf die privatschriftliche Vereinbarung der Klägerin mit dem Erblasser vom 08.08.1995 (Bl. 89 der kopierten Beiakte LG Hanau, Az. 4 O 294/97) geheilt worden wäre und sich die Klägerin damit einem wirksamen Anspruch auf Vergütung der Mehrfläche ausgesetzt hätte. Ein solches Verhalten wäre nämlich wiederum treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Das Herausmessen der im Vergleich zum Kaufvertrag größeren Fläche des zu erwerbenden Grundstücks erfolgte jedenfalls einvernehmlich. Weiterhin war die Klägerin ausweislich der privatschriftlichen Vereinbarung mit dem Erblasser vom 08.08.1995 damit einverstanden, dass eine Vergütung der Mehrfläche erfolgen soll. Unter diesem Gesichtspunkt durfte die Klägerin deshalb die Eigentumsübertragung nicht verhindern. Da die Klägerin bereits im Jahre 1996 vertrags- und treuwidrig die Eigentumsübertragung auf sie verhindert hat, ist es ihr nunmehr nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die nunmehr im Jahre 2012 eingetretene Unmöglichkeit der Eigentumsübertragung zu berufen. 3. Mangels Hauptforderung ist auch die Zinsforderung unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.