Beschluss
10 W 48/14
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1013.10W48.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Hanau in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.9.2014 - Az.: 1 O 600/14 - wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Teilabhilfebeschlusses von Amts wegen auf 252.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Hanau in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.9.2014 - Az.: 1 O 600/14 - wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Teilabhilfebeschlusses von Amts wegen auf 252.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert ist stattdessen von Amts wegen auf den vom Landgericht ursprünglich angenommenen Wert festzusetzen. Die Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers ist im Streitwertbeschwerdeverfahren zulässig (z. B. OLG Düsseldorf MDR 2009, 1188; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 GKG Rdn. 19). Der Streitwert errechnet sich aus dem gemäß Klageantrag zu 1. zurückgeforderten Betrag von 115.433,54 € sowie dem Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 4., der sich auf die Restdarlehensansprüche bezieht, derer sich die Beklagte berühmt (BGH NJW 1997, 1787). Dass der Kläger anbietet, die Darlehensvaluta Zug um Zug gegen Zahlung des mit dem Antrag zu 1. geforderten Betrages zurückzugewähren, ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 1999, 1022 ; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdn. 16). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.