Urteil
10 U 68/13
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0331.10U68.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.2.2013 – Az.: 2/7 O 89/12 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.2.2013 – Az.: 2/7 O 89/12 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine in einem gemeinnützigen Fachverband tätigt Juristin, hat von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Grundwert-Fonds, der später in A umbenannt wurde, verlangt Die Klägerin erwarb – nach ihrer Behauptung – aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Berater B der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) vom 31.7.2001 und nach Übersendung eines Schreibens der Beklagten vom selben Tag nebst Produkt-Flyer (Anlage K1 und 2) Anteile an dem genannten Fonds zum Kaufpreis von 152.785,69 € (Bl. 12 d.A., Kaufabrechnung vom 27.8.2001, Anlage K 3). Am 18.1.2008 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen der Klägerin und dem der Filialleiter C der Filiale X, dessen Inhalt streitig gewesen ist. Unstreitig übergab der Filialleiter der Klägerin Marketingunterlagen zu dem Fonds (Anlage K 4, Bl. 24 d.A.). Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs betrug der Rücknahmewert der Anteile 64,11 € je Anteil. Im Oktober 2008 setzte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine aus. Seit Oktober 2010 befindet sich der Fonds in Abwicklung. Die Klägerin hat behauptet, gegenüber dem Berater B habe sie die Weisung ausgesprochen, die ihr von ihren Eltern anvertrauten Mittel dem Wert nach zu erhalten und Verluste auszuschließen. Sie habe ferner deutlich gemacht, dass eine jederzeitige Veräußerungsmöglichkeit bestehen müsse, um ihren behinderten Bruder bei akuten Bedarfssituationen jederzeit unterstützen zu können. Der Berater B habe ihr sodann den Erwerb der Anteile als absolut sichere Anlage empfohlen. Eine detailliertere Aufklärung über die dem Fonds anhaftenden Risiken sowie über dessen Funktionsweise sei nicht erfolgt. Die Klägerin hat gemeint, sie hätte über die Risiken der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen, der Schließung des Fonds, von Wertschwankungen und von Leerständen hingewiesen werden müssen. Auch hätte sie über die nicht unerheblichen Provisionszahlungen an die Beklagte seitens der Fondsgesellschaft aufgeklärt werden müssen. Weiter hat die Klägerin behauptet, im Herbst des Jahres 2007 sei es zu einem Gespräch mit dem nunmehr für sie zuständigen Berater D der ... Bank gekommen. Dieser habe ihr gegenüber ausgeführt, dass für den Fonds zukünftig eine niedrigere Rendite zu erwarten sei, und ihr angeraten, die Anteile umgehend zu verkaufen und hierfür Zertifikate zu erwerben. Sie sei diesem Rat jedoch nicht gefolgt. Im Januar 2008 habe der Filialleiter C der Filiale X der Beklagten erklärt, dass ihm das Verhalten seines Beraters D leid tue, und einen weiteren Termin für den 18.1.2008 vereinbart. In diesem Gespräch habe sie diesem nochmals ihr konservatives Anlageverhalten erläutert, dass Verluste des Kapitals ausgeschlossen sein und die Mittel im Bedarfsfalle jederzeit zur Verfügung stehen müssten. Daraufhin habe der Filialleiter erklärt, der Fonds A sei die denkbar sicherste Anlage und daher auch die richtige. Er habe ihr empfohlen, die Anlage weiterhin zu halten. Die Klägerin hat gemeint, sie sei weder anleger- nach objektgerecht beraten worden, da sie nicht über die von der Beklagten bezogenen Rückvergütungen aufgeklärt und nicht auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen worden sei. Mit der Klage hat die Klägerin den entgangenen Gewinn bei einer Rückgabe der Anteile am 18.1.2008 (Berechnung Bl. 52 d.A.), entgangene Zinsgewinne, weitere Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich insbesondere auf Verjährung gem. § 37a WpHG a.F. berufen. Sie hat behauptet, die angeblichen Pflichtverletzungen nicht vorsätzlich begangen zu haben. Über die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen (§ 37 Abs. 2 InvG) sei die Klägerin ausführlich informiert worden. Die Pflicht zur Information über die Art des Finanzprodukts habe sie (Beklagte) durch Zusendung der Informationsbroschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren“ erfüllt. Die Möglichkeit der Aussetzung gehöre nicht zu den Aufklärungspflichten über die spezifischen Chancen und Risiken des offenen Immobilien-Dachfonds, sondern zu den Informationen über die Art des Finanzproduktes. Sie habe im Übrigen über die grundsätzliche bestehende Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen gem. § 37 Abs. 2 InvG ausführlich informiert. Diese Information über die Art des Finanzproduktes habe sie standardisiert durch Zusendung der vorerwähnten „Basisinformationen“ erteilt. Die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme sei insbesondere auch in dem bei der Beratung verwendeten Produktflyer als Risiko neben der Chance ausdrücklich aufgeführt gewesen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 286-293 d.A.). Gegen das am 26.2.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.3.2013 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist am 27.6.2013 begründet. Sie stützt die Berufung darauf, die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie bezüglich der fehlerhaften Beratung bei dem Gespräch am 18.1.2008 nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Klägerin trägt hierzu nochmals vor, Anlass des Gesprächs sei ihre Frage gewesen, ob sie ihre Anteile an dem Fonds weiter halten soll. Ferner wiederholt die Klägerin bezüglich des Gesprächs am 18.1.2008 insbesondere ihre Behauptung, der Beklagten sei damals das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bekannt gewesen. Das Landgericht habe die vorgetragenen Indizien und Fakten nicht gewürdigt. Dem Jahresbericht 2007/2008 des A -Fonds (Anlage K 24) sei zu entnehmen gewesen, dass der Fonds einen Mittelabfluss von 2,6 Mrd. € gehabt habe. Zum 30.9.2008 habe der Fonds nur noch Liquiditätsanlagen von weniger als einem Zehntel im Vergleich zu Vorjahr gehabt. Aus dem Bericht der Fondsverwaltung sei hervorgegangen, dass zwischen Oktober und Dezember 2007 zahlreiche Anleger ihre Anteile zurückgegeben hätten. Aus dem Geschäftsbericht zum 30.9.2007 sei ein Mittelabfluss im Geschäftsjahr 2006/07 von 650 Mio. € aus der Rückgabe von Anteilscheinen hervorgegangen, saldiert mit Neuanlagen immer noch 367 Mio. € (Seite 23; Bl. 359 d.A.). Den Inhalt des Geschäftsberichts habe sich die Beklagte zurechnen lassen müssen, weil es sich bei dem Fonds um eine 100 %ige Tochter der ... Bank gehandelt habe. Demnach habe auch der Filialleiter C die Geschäftsberichte kennen müssen. Wenn er dann in dem Gespräch vom 18.1.2008, in dem es um die für sie notwendige und gewünschte jederzeitige Liquidität der in den Fonds angelegten Gelder gegangen sei, die Liquiditätsverschlechterung verschwieg, könne dies nur vorsätzlich erfolgt sein. Aus dem Geschäftsbericht sei außerdem hervorgegangen, dass 10 % des Fondsvermögens in Großbritannien investiert worden war. Die Schließung zweier Fonds in London sei deshalb für die Anleger in den A eine für ihre Anlageentscheidung relevante Information gewesen. Ferner sei aus dem Geschäftsbericht hervorgegangen, dass die Ausgabe von Anteilscheinen von Mai bis Oktober 2007 ausgesetzt worden war, um den Zufluss spekulativer Gelder zu verhindern (Seite 3, Bl. 359 d.A.). Der Vorstand der ... Bank habe Kenntnis von diesen Fakten und Entwicklungen und der hierdurch ausgelösten Beratungspflicht gehabt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte aus der Vorkorrespondenz und dem Verfahren vor dem Ombudsmann entnehmen können, dass mit dem Mahnbescheidsantrag auch Ansprüche wegen der Beratung am 18.1.2008 geltend gemacht worden seien. Hinsichtlich der Beratung am 30.7.2001 trägt die Klägerin vor, dass nach den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte solche Geschäfte grundsätzlich als Kommissionsgeschäfts ausgeführt werden. Für einen Ausnahmefall sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Wie sie dargelegt habe, seien die Rückvergütungen (0,36 % Bestandsvergütung sowie Ausgabeaufschlag) durch die Beklagte ebenso vorsätzlich verschwiegen worden wie das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme. Zum Beleg, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, verweist die Klägerin auf das Schreiben der ... Bank vom 30.7.2011 (Anlage K1, 362 d.A.). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgericht Frankfurt am Main vom 22.2.2013, Az.: 2/7 O 89/12, (sinngemäß) festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.551,75 € erledigt habe und die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.619,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2010 Zug um Zug gegen Rückübertragung von St. 2.658,873 Anteilen am Fonds A (WKN …) sowie weitere 2.356,68 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass ihr bereits im Januar 2008 bewusst gewesen sei, dass der Fonds aus Mangel an Liquidität die Rücknahme der Anteile im Oktober 2008 aussetzen würde. Der Fonds habe laut Jahresbericht zum 30.9.2008 im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Anlageerfolg von 4,5 % erzielt. Die Liquiditätsquote habe ausweislich des Produktflyers mit 17,1 % deutlich über der gesetzlichen Mindestliquiditätsquote gelegen. Die Aussetzung der Ausgabe von Anteilscheinen vom 7.5 bis 3.10.2007 habe dazu gedient, den Zufluss spekulativer Gelder in den Fonds zu verhindern und gerade sicherzustellen, dass nur die Anleger, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Portfolioverkaufs in den Fonds investiert hatten, von diesem Verkauf profitierten. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass sie im Falle eines Verkaufs im Januar 2008 keine Verluste erlitten hätte. In dem Gespräch am 18.1.2008 habe die Klägerin ausdrücklich keine weitere Empfehlung bezüglich des Fonds gewünscht, sondern vielmehr mitgeteilt, sie habe keine Absicht, die Fondsanteile zu verkaufen. Selbst nach dem Gespräch mit dem Filialleiter C habe sie noch darauf bestanden, die Anteile zu halten, obwohl der Filialleiter ihr nochmals die Chancen und Risiken des Fonds erläutert habe. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie über die in der Anlage gebundenen Mittel nicht kurzfristig verfügen müsse, sondern einen langfristigen Anlagehorizont verfolge. Der Filialleiter habe keine Halteempfehlung ausgesprochen. Die Klägerin hätte in Kenntnis des im Jahre 2001 fern liegenden, rein theoretischen Aussetzungsrisikos die Anlage auch getätigt bzw. diese im Jahr 2008 gehalten und nicht sofort und ohne Verlust veräußert. Das Landgericht habe richtig erkannt, dass zu einer vorsätzlichen Falschberatung im Jahre 2001 substantiierter Vortrag der Klägerin fehle. Bezüglich des Risikos einer Aussetzung der Anteilsrücknahme liege eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung fern, wenn aus Sicht der Bank jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise darauf bestanden haben, dass in Bezug auf die vermittelte Fondsbeteiligung eine entsprechende negative Entwicklung (Gefahr der Aussetzung) nahe liege. Erst im Zuge der Finanzkrise sei es zu erheblichen Rückgaben institutioneller, aber auch privater Anleger gekommen. Zumindest wäre sie (Beklagte) diesbezüglich einem vorsatzausschließenden Rechtsirrtum unterlegen. Sie (Beklagte) habe keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen erhalten. Die Anteile seien an die Klägerin im Wege eines sog. Festpreisgeschäftes verkauft worden. Ausweislich der Kaufabrechnung sei lediglich der Kurswert in Rechnung gestellt worden. Eine Aufklärungspflicht über den mit dem empfohlenen Produkt erwirtschafteten Gewinn bestehe nicht. Dies gelte auch, soweit die Bank Bestandsprovisionen erhalten habe. Selbst wenn man von der Geltung der Regelverjährung ausginge, wäre Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten. Das eingeleitete Mahnverfahren habe die Verjährung nicht mehr hemmen können. In dem Mahnbescheidsantrag sei nämlich wahrheitswidrig angegeben worden, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, obwohl Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Vorteile verlangt werden könne. Die Berufung auf die durch den Mahnbescheidsantrag eingetretene Verjährungshemmung sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Sie habe dem Mahnbescheidsantrag nicht entnehmen können, dass neben einem Schadensersatzanspruch wegen der Beratung im Jahr 2001 auch Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Jahr 2008 geltend gemacht würden. Es habe sich um Ansprüche aus zwei verschiedenen Lebenssachverhalten gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen falscher oder unvollständiger Beratung (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangen. Zwischen den Parteien ist vor dem Erwerb der Anteile allerdings ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Ein Beratungsvertrag kommt auch ohne ausdrückliche Abrede und damit stillschweigend zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstitutes in Anspruch nimmt. Ein solcher konkludenter Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Interessent das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (BGHZ 123, 126, 128; BGH Urteil vom 19.3.2013 – XI ZR 431/11= NJW 2013, 3293, 3294 Tz. 17). Anders ist dies allenfalls, wenn der Kunde gezielt einen Auftrag zum Erwerb bestimmter Wertpapiere erteilt oder wenn eine Seite erklärt, dass eine Beratung nicht gewünscht bzw. nicht erteilt werde. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.7.2001 (Anlage K1) geht bereits hervor, dass zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter B am selben Tag ein Telefongespräch stattgefunden hatte. Der Inhalt des Schreibens wird nur erklärlich, wenn die Klägerin nach eine Anlagemöglichkeit gefragt hat. Das Schreiben empfiehlt eine Anlage in den offenen Immobilienfonds. Damit sind die Voraussetzungen eines stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrages erfüllt. Die Beratung war anlegergerecht. Dazu muss die beratende Bank das Anlageziel, die Risikobereitschaft und das einschlägige Fachwissen des Interessenten abklären (z.B. BGH Urteil vom 22.3.2011 – XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1949, 1951 Tz. 22). Dem genügte die von der Klägerin vorgetragene Vorgehensweise noch. Nach der Behauptung der Klägerin hat sie dem Berater B im Juli 2001 mitgeteilt, dass die ihr anvertrauten Mittel dem Wert nach erhalten werden müssten und Verluste auszuschließen seien. Die Beklagte bestreitet diesen Wunsch der Klägerin nicht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.7.2011geht andererseits deutlich hervor, dass der Immobilienfonds deshalb eine „sehr sichere Geldanlage“ darstelle, weil der Fonds hauptsächlich in langfristig vermietete Bürogebäude investiere. Der mit dem Schreiben vom 31.7.2011 übersandte Produktflyer erwähnt, dass eine „Risikostreuung der Fondsobjekte nach Standort, Nutzung, Mieterstruktur Größe und Alter“ erfolge. Daraus wurde für die als Juristin hinreichend qualifizierte Klägerin deutlich, dass grundsätzlich ein Vermietungsrisiko besteht, das bei dem A-Fonds nur deshalb sehr gering sei, weil die Büroflächen langfristig vermietet und die Risiken gestreut, also nicht auf eine einziges Objekt konzentriert waren. Wenn die Klägerin gleichwohl auf das Angebot einging, so zeigt dies, dass sie bereit war, Risiken, wenn auch nur geringen Ausmaßes, hinzunehmen. Im Jahre 2001 war es aber vertretbar, Anteile an einem offenen Immobilienfonds als risikoarme Anlage zu bezeichnen (vgl. BGH Urteil vom 29.4.2014 – XI ZR 477/12 Tz. 7 und 13). Sie konnten deshalb auch einem Kunden empfohlen werden, der nur eine sehr geringe Risikobereitschaft hatte. Ferner wies der mit dem Schreiben vom 31.7.2011 übersandte Produktflyer darauf hin, dass sich der Fonds auch für Kunden ohne Wertpapiererfahrung eignete. Weiteres Fachwissen wurde nicht vorausgesetzt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die wesentlichen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein (z.B. BGH Urteil vom 16.10.2012 – XI ZR 367/11 = NJW-RR 2013, 244, 245 Tz. 24). Die Beratung über die objektbezogenen und für die Investitionsentscheidung der Klägerin wesentlichen Risiken war hinsichtlich des Leerstandsrisiko ebenfalls noch ausreichend. Dass bei einem Immobilienfonds ein Leerstandsrisiko grundsätzlich besteht, ergab sich aus den mit Schreiben vom 31.7.2001 vermittelten Informationen, in denen dieses Risiko angesprochen, allerdings – und insoweit mit einer ex ante vertretbaren Prognose – als vernachlässigbar prognostiziert wurde. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte es versäumt habe, sie hinsichtlich ihrer Gewinnmarge aufzuklären. Schließt die Bank mit dem Anlageinteressenten ein Festpreisgeschäft ab, so ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit den Anlageprodukten einen Gewinn erzielt (z.B. BGH Urteile vom 26.2.2012 – XI ZR 355/11 = BKR 2013, 17, 19 Tz. 21 ff.; vom 16.10.2012 – XI ZR 367/11 = NJW-RR 2013, 244, 245 Tz. 27). Nach den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte führt die Bank Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren entweder als Kommissionärin aus (Regelfall) oder tätigt mit dem Kunden ein Festpreisgeschäft. Ein Festpreisgeschäft kommt dabei zwischen der Bank und dem Kunden zustande, wenn für das einzelne Geschäft ausdrücklich ein fester Preis vereinbart wurde. Der Kunde hat nur den zuvor vereinbarten Festpreis ohne gesonderte Berechnung von Provision, Courtage oder Spesen zu zahlen (BGH a.a.O. S. 19 Tz. 25 f.; S. 246 Tz. 30 f.). Im Streitfall erfolgte der Erwerb der Anteile an dem damaligen Grundwert-Fonds im Wege des Kaufs von der Beklagten. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass sie für die Anteile einen „Kaufpreis“ zu entrichten hatte. Auch die Abrechnung (Anlage K3) bezeichnet das Geschäft zwischen den Parteien als „Kauf von Investmentanteilen“. Über den Festpreis hinaus hatte die Klägerin keine weiteren Aufschläge (Provisionen, Courtage oder Spesen) zu zahlen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin, der darauf gestützt werden könnte, dass sie vor dem Erwerb der Anteile im Jahre 2001 nicht auf die Möglichkeit der Aussetzung der Antragsrücknahme hingewiesen worden sei, ist jedenfalls gem. § 37a WpHG a. F. im Jahre 2004 verjährt. Die Vorschrift ist nicht deshalb unanwendbar, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht vorsätzlich verletzt hätte. Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin die Broschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapiere“ am 10.8.2000 übersandt. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung unwidersprochen dargelegt, dass die Versendung der Broschüre in ihrem internen Dokumentationssystem verzeichnet sei. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin im Besitz dieser Informationen sei. Die Klägerin bestreitet zwar, die Basisinformationen erhalten zu haben, da sich diese nicht in ihren Unterlagen befänden. Sie hat diesen substantiierten Vortrag der Beklagten aber nicht widerlegt (zur Beweislast BGH Urteile vom 11.5.2006 – III ZR 205/05 = NJW 2006, 1345, 136 Tz. 6 ff.; vom 6.12.2012 – III ZR 66/12, juris Tz. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 280 Rdn. 49). Damit steht fest, dass die Beklagte angenommen hat, ihrer Beratungspflicht durch den Hinweis in den Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren ausreichend nachgekommen zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Aufklärung inzwischen vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 29.4.2014 – XI ZR 477/12 Tz. 29) als nicht ausreichend qualifiziert worden ist, weil eine Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG a.F. nur möglich war, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsahen, und der Anleger auch darüber fondsbezogen informiert werden muss. Seinerzeit war der Beklagten das Ausmaß der Aufklärungspflicht nicht bekannt. Wie sie vorträgt und was auch tatsächlich auf der Hand liegt, glaubte sie, mit Übersendung der Basisinformationen ihren Pflichten genügt zu haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass für die Beklagte im Jahre 2001 noch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Verwirklichung des Risikos in nächster Zukunft ernsthaft zu erwarten war und es deshalb eines weitergehenden Hinweises bedurfte (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 13.6.2013 – 3 U 27/13 Seite 15 = Anlage BE 2). Die Klägerin sieht eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass ihr der Prospekt vorenthalten wurde. Zur Aushändigung eines Prospektes ist die Bank allerdings nicht verpflichtet. Sie kann zwar ihrer Beratungspflicht durch die rechtzeitige Überlassung eines Prospekts nachkommen (z.B. BGH Urteil vom 24.4.2014 – III ZR 389/12 = NJW-RR 2014, 1075, 1076 Tz. 9), geschuldet ist aber nur die Beratung als solche. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich ferner nicht auf eine fehlerhafte Beratung in dem Gespräch am 18.1.2008 stützen. Bezüglich dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien ein neuer Beratungsvertrag nur zustande gekommen, wenn die Klägerin von dem Filialleiter C eine Empfehlung wollte, ob sie die Fondsanteile weiter halten soll (vgl. BGH Urteil vom 21.3.2006 – XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041, 2042 Tz. 10; siehe auch Urteil vom 15.10.2013 – XI ZR 51/11 Tz. 21). Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Bankmitarbeiter die Klägerin dabei auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen hinweisen musste, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Klägerin nicht erneut über die mit der Anlage generell verbundenen Risiken aufzuklären war (BGH Urteil vom 21.3.2006 Tz. 14). Für den Umfang der Beratungspflicht ist vielmehr maßgeblich, mit welcher Frage der Anleger an den Bankberater herantritt. Bei ihrer nochmaligen Anhörung in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin erklärt, dass der Filialleiter C sie im Hinblick auf das vorangegangene Gespräch mit dem Berater D angerufen habe und mit ihr über die Investition in den A habe sprechen wollen. Ferner habe er sich für das Verhalten des Beraters entschuldigen und sie als neuer Filialleiter kennenlernen wollen. Die Klägerin hat sich somit nicht mit einem Beratungswunsch an den Filialleiter C gewandt. Bei dem Gespräch am 18.1.2008 habe man darüber gesprochen, ob die Anlage in den A Fonds sinnvoll sei, wobei sie klar gemacht habe, dass sie an einer sicheren Anlage und an jederzeitiger Verfügbarkeit interessiert gewesen sei. Auch insoweit hat die Klägerin nicht um eine Empfehlung gebeten, ob sie die Fondsanteile behalten oder veräußern solle. Vielmehr waren sich sowohl der Filialleiter als auch die Klägerin selbst darin einig, dass ein Grund zur Veräußerung oder Rückgabe der Beteiligung nicht bestehe. Die Erörterung, ob die Anlage in den A Fonds sinnvoll sei, betraf vielmehr die Frage, ob es statt der Beteiligung an dem A eine lohnendere, und nicht, ob es eine sicherere Anlage gebe. Dies wird daraus deutlich, dass der Berater D zuvor zum Verkauf der Anteile im Hinblick auf möglicherweise sinkende Rendite geraten habe und gerade dieser Rat das Gespräch vom 18.1.2008 veranlasst haben soll. Soweit die Klägerin nach ihrer Behauptung dabei nochmals auf die Sicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage hingewiesen habe, bezog sich dies auf die Anforderungen an eine eventuelle Anlagealternative. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.3.2015 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.