Urteil
10 U 143/13
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1027.10U143.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.06.2013 - Az. 2 O 186/11 - wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.06.2013 - Az. 2 O 186/11 - wird verworfen. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger hat von den Beklagten, ihrem getrennt lebenden Ehemann und dessen Schwester, Rückzahlung angeblich übergebener Geldbeträge, Herausgabe von Kontoauszügen, Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Schadensersatz verlangt. Die Klägerin, die ein ...geschäft in O1 betreibt, hat behauptet, sie habe mit der Beklagten zu 2. vereinbart, dass diese Ersparnisse der Klägerin bei der türkischen A-Bank in O2/Türkei treuhänderisch für sie (Klägerin) anlege. Sie habe der Beklagten zu 2. in der Zeit von 2006 bis April 2008 Geldbeträge in Höhe von 87.000,00 € in bar übergeben. Ferner habe sie im September 2007 10.000,00 € an die vorgenannte Bank überwiesen - was unstreitig ist - und der Beklagten im Jahr 2006 ihren Hochzeitsschmuck übergeben, den die Beklagte zu 2. in der Türkei für 3.500,00 € "umgemünzt" habe. Am 9.4.2011 habe der Beklagte zu 1. ihr erklärt, er habe sich ihre Ersparnisse von der Beklagten zu 2. übertragen lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei den Ersparnissen inklusive Zinsen um 135.000,00 € gehandelt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr die Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis zum 20.6.2011 des auf den Namen der Beklagten zu 2. laufenden Kontos mit der Nummer ...-1 bei der A-Bank, Filiale O2 - O3/Türkei, Bankcode 3 herauszugeben und vorzulegen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Auskunft zu geben über die Höhe des Betrages, den die Beklagte zu 2. dem Beklagten zu 1. aus dem unter Ziffer 1. genannten Konto entnommen und übergeben hat; die Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 135.000 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.9.2011 zu zahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.9.2011 zu zahlen; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr die Kontoauszüge und Sparbücher für die Jahre 2006 bis heute aller auf den Namen der Beklagten zu 2. laufenden Konten bei der B-Bank, O4/O2, Türkei herauszugeben und vorzulegen; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr alle Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis heute der auf den Namen der Beklagten zu 2. laufenden Konten, insbesondere des Kontos mit der Kontonummer ...-2 bei der A-Bank, Filiale O2, Türkei herauszugeben und vorzulegen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die - unstreitigen - Bareinzahlungen im Juli 2007 auf das Konto der Beklagten zu 2. in der Türkei stammten wie alle anderen Beträge - ausgenommen die Überweisung von 10.000 € - aus deren Vermögen. Bei der Überweisung von 10.000 € durch die Klägerin habe es sich um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt, das die Beklagte zu 2. der Klägerin im Jahr 2006 gewährt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 200-210 d.A.). Gegen die am 28.6.2013 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 17.7.2013 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist bis 30.9.2013 verlängert worden. In der Akte befinden sich mehrere Begründungsschriftsätze, von denen einer laut Faxempfangszeile am "30. Sep. 2013 23:56" eingegangen sei und den Eingangsstempel des Landgerichts Frankfurt am Main trägt (Bl. 256-258 d.A.) sowie einer, der laut Faxempfangszeile am "01-OKT-2013 00:02" eingegangen sei und der den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Datum des 30.9.2013 aufweist (Bl. 253-255 d.A.). Die Klägerin behauptet, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 30.09.2013 um 23:50 Uhr von seinen privaten Telefaxgerät an das Haupt-Faxgerät des Oberlandesgerichts mit der Nr. 5 versenden wollen und diese Nummer angewählt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 26.6.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 186/11, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen C, D Nachname1, E Nachname1, F und G in der Sitzung vom 11.9.2015. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 393-402 d.A.). II. Die Berufung ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist ist durch Verfügung vom 30.8.2013 bis zum Mittwoch, den 30.9.2013 verlängert worden (Bl. 245 d.A.). Von den mehreren per Telefax übersandten Begründungsschriftsätze der Klägerin ist ein Exemplar zwar noch am 30.9.2015 um 23:56 Uhr eingegangen, jedoch ausweislich des Eingangsstempels beim Landgericht und damit nicht beim allein zuständigen Berufungsgericht (Bl. 256-258 d.A.). Ein weiteres Exemplar ist laut Faxempfangszeile am 1.10.2013 um 00:02 Uhr beim Berufungsgericht (auf dem Gerät mit der Nummer 4) und damit nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen (Bl. 253-255 d.A.). Durch den auf den Exemplar aufgebrachten Eingangsstempel mit Datum "30. Sep. 2013" wird nicht bewiesen, dass der Schriftsatz noch an diesem Tag eingegangen ist. Bei dem Eingangsstempel handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde. Er beweist im Grundsatz, dass das Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist (z.B. BGH MDR 2012, 667 ). Dieser Beweis (§ 418 ZPO) ist im Streitfall allerdings durch die Aussage der für dieses Faxgerät zuständigen Geschäftsstellenbeamtin C widerlegt. Nach den Angaben der Zeugin bringt sie den Eingangsstempel auf die nach Dienstschluss des Vortages auf dem Faxgerät eingegangenen Sendungen erst bei Dienstantritt am Folgetag auf. Dies ist ohne weiteres glaubhaft und entspricht dem üblichen Ablauf bei den Gerichten. Daraus folgt, dass bei solchen außerhalb der Dienstzeiten eingegangenen Sendungen die Datumseinstellung auf dem Eingangsstempel nicht auf der unmittelbaren Wahrnehmung des Eingangs durch den Bediensteten beruht. Vielmehr kann sich der Bedienstete bei Dienstantritt an nächsten Tag nur nach dem Empfangsaufdruck auf der Faxsendung richten. So ist auch die Zeugin nach ihrer Darstellung verfahren. Damit beweist in diesen Fällen der Eingangsstempel nicht mehr den Zeitpunkt des Eingangs der Faxsendung, der als solcher von der Urkundsperson nicht wahrgenommen wird (dazu BGH NJW 2004, 2386, 2387 ; Zöller/Geimer, ZPO, 30.Aufl., § 418 Rdn. 3), sondern nur noch, was die Urkundsperson der Empfangszeile entnommen hat. Die Zeugin C konnte aber der Empfangszeile dieses Schriftsatzexemplars nur den Eingangszeitpunkt 1.10.2013 00:02 Uhr entnehmen. Ihre Darstellung, dass sie irrtümlich das Stempeldatum nicht auf den 1.10.2013 umgestellt und versehentlich das Datum des 30.9.2013 aufgestempelt hat, ist deshalb lebensnah und glaubhaft. Dafür, dass die Empfangszeile den Eingangszeitpunkt unzutreffend wiedergibt und der Schriftsatz tatsächlich noch am 30.9.2013 eingegangen ist, gibt es demgegenüber keine Anhaltspunkte. Wie eine Auskunft des zuständigen Beamten der Geschäftsleitung des Oberlandesgerichts ergeben hat, sind die Faxgeräte mit einer sog. Echtzeitwiedergabe ausgerüstet. Dies gilt auch für das damals verwendete Gerät. Dieses ist nach der Auskunft auch nicht etwa deshalb ausgemustert worden, weil es die Empfangszeiten fehlerhaft angegeben habe. Die von dem Faxgerät aufgedruckte Empfangszeit ist somit die "Echtzeit", d.h. sie wird aus einer externen Quelle bezogen. Insbesondere kann eine Abweichung von der wirklichen (von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt ermittelten) Zeit um bis zu zwei Minuten ausgeschlossen werden. Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Darstellung spricht nicht dafür, dass dieses Exemplar noch vor Ablauf des 30.9.2013 eingegangen sei. Danach habe er den Begründungsschriftsatz um 23:50 Uhr in sein privates Telefaxgerät eingelegt und direkt danach die Nummer 5 des "Hauptfaxgerätes" des Berufungsgerichts angewählt. Das Hauptfaxgerät habe wider Erwarten in keiner Weise geantwortet, weder sei eine Besetztmeldung noch ein anderes Reaktionssignal gekommen. Er sei daher davon ausgegangen, dass das Hauptfaxgerät entweder ausgeschaltet gewesen sei oder aus anderen Gründen nicht funktioniert habe. Nachdem die Übersendung an das Hauptfaxgerät fehlgeschlagen sei, habe er sich sofort darum bemüht, eine andere Fax-Stelle beim Oberlandesgericht anzuwählen, um einen rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Hierzu habe er unter anderem die Faxnummer 4 verwendet. Zweifelhaft ist diese Darstellung jedoch insoweit, als er dann noch 5-6 Minuten vor Mitternacht die Meldung "gesendet" auf seinem Fax-Display erkannt und einen Versendungssignalton vernommen habe, weshalb er von einer erfolgreichen Übertragung ausgegangen sei (Bl. 309, 310 d.A.). Wenn der Prozessbevollmächtigte erst zehn Minuten vor Mitternacht mit der ersten Übersendung begonnen hat, dann aber feststellen musste, dass die Übersendung an das Hauptfaxgerät nicht funktioniert hat, und anschließend die Nummern weiterer Faxgeräte des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ermittelt hat, so erforderte dies bereits mehrere Minuten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das an das Landgericht gesandte Exemplar dort erst um 23:56 Uhr eingegangen ist. Dabei liegt es wegen der Zeitdifferenz von sechs Minuten nahe, dass er dieses Exemplar zeitlich vor dem Exemplar mit der Empfangszeit 00:02 Uhr versandt hat. Die Versendung des Schriftsatzexemplars an das Faxgerät 4 kann deshalb kaum schon 5-6 Min. vor Mitternacht, sondern kann durchaus so spät erfolgt sein, dass das Schriftstück erst zwei Minuten nach Mitternacht auf dem Empfangsgerät eingegangen ist. Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt werden. Zwar könnte ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sein, wie den Parteien mit Verfügung vom 23.6. 2015 (Bl. 323-325 d.A.) mitgeteilt worden ist. Der Antrag ist jedoch verspätet beim Berufungsgericht eingegangen. Er hätte innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) gestellt werden müssen, die mit der Behebung des Hindernisses begonnen hat. Das Hindernis, nämlich die Unkenntnis von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung, ist mit dem Zugang eines entsprechenden Hinweises an die Klägerseite behoben worden. Der erste Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6.5.2015 zugestellt worden (Bl. 291 d.A.). Der weitere Hinweis vom 11.5.2015 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß Empfangsbekenntnis (Bl. 297 d.A.) am 11.5.2015 zugegangen. Die zweiwöchige Frist lief somit 26.5.2015 (Dienstag nach Pfingsten) ab. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch erst am 27.5.2015 bei Gericht eingegangen (Bl. 300 d.A.). Dass der Klägerin durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 22.4.2015, zugestellt am 6.5.2015 (Bl. 288, 291 d.A.) eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gesetzt worden ist, hatte auf die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO keinen Einfluss. Zum einen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung nicht verlängert werden kann (§ 224 Abs. 2 ZPO). Zum anderen hat sich die Frist auf eine Stellungnahme zu der Feststellung bezogen, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen war, nicht dagegen auf eine Stellungnahme, ob ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Vorliegend ist auch nicht die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO anzuwenden, da es nicht darum geht, dass die Klägerin verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, sondern darum, dass sie, nachdem die Berufungsbegründung bereits vorlag, die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehalten hat. Die Wiedereinsetzung ist überdies wegen Versäumung der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Diese Ausschlussfrist ist ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn die Überschreitung der Frist nicht der Sphäre der Partei, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber beispielsweise nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels entschieden hat (BGH VersR 1983, 376; OLG Düsseldorf MDR 1994, 99; Zöller/Greger, § 234 Rn. 12). Dagegen ist ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die auf eine sachliche Behandlung des Rechtsbehelfs hindeutet (Zöller/Greger a.a.O.). Ein solcher Grund ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Verfügung des Vorsitzenden vom 8.10.2013 (Bl. 265 d.A.) nicht erkennen lassen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Sie deutet aber ebenso wenig wie die Anregung, die Sache auf eine Güterichterin zu übertragen, auf eine sachliche Behandlung des Rechtsbehelfs hin. Stattdessen ist die Überschreitung der Frist nicht allein dem Gericht, sondern auch der Klägerseite zuzurechnen. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte bereits bei Versendung der Berufungsbegründung kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Frist bemerkt, dass die Übersendung an das Hauptfaxgerät des Oberlandesgerichts Nr. 5 fehlgeschlagen war. Die offenbar nachfolgende Sendung war erkennbar an das unzuständige erstinstanzliche Gericht gerichtet worden. Ob der dritte Verssendungsversuch noch vor Ablauf des 30.9. 2013 gelungen war, war deshalb auch aus Sicht des Prozessbevollmächtigten fraglich. Er hatte deshalb genügend Anlass, alsbald bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zu klären, ob der Schriftsatz noch rechtzeitig empfangen worden war. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gem. § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.