Urteil
10 U 144/15
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0510.10U144.15.0A
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Leitsätze
1. Die Haltereigenschaft des Vermieters wird durch das unbestimmte Moment einer "längeren" Überlassungsdauer nicht per se beseitigt.
2. Der Vermieter bleibt jedenfalls dann der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz der sich in seinem Mietpool befindlichen Fahrzeuge im Straßenverkehr, wenn nach seinem Geschäftsmodell die Fahrzeuge in seiner Werkstatt repariert werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2015 (Az.: 2-25 O 46/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.152,71 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haltereigenschaft des Vermieters wird durch das unbestimmte Moment einer "längeren" Überlassungsdauer nicht per se beseitigt. 2. Der Vermieter bleibt jedenfalls dann der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz der sich in seinem Mietpool befindlichen Fahrzeuge im Straßenverkehr, wenn nach seinem Geschäftsmodell die Fahrzeuge in seiner Werkstatt repariert werden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2015 (Az.: 2-25 O 46/14) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.152,71 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Schadensersatzzahlung in Höhe von 20.152,71 EUR zzgl. Zinsen. Die Klägerin ist in Land1 die größte Vertragshändlerin des LKW-Herstellers X und auch die größte Vermieterin von X-Fahrzeugen. Sie verfügt über eine hochspezialisierte Werkstatt und repariert dort diejenigen Fahrzeuge, die sich in ihrem Mietpool befinden, weil sie an einer bestmöglichen Reparatur ihrer Fahrzeuge interessiert ist. Am 01.12.2012 vermietete die Klägerin an das Einzelhandelsunternehmen Gütertransporte A (im Folgenden: Mieter) eine Sattelzugmaschine. Auf Seite 1 des Mietvertrages steht u.a.: "Mietende: 28.12.12 ... Einsatzort: ... Mietpreis pro Monat ... 2.150,00 € abzgl. 20 % Versicherung pro Monat ... 440,- Kfz-Steuern pro Tag ... 65,- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versicherung<Für die Dauer der Vermietung ist das Fahrzeug auf die ... [Klägerin] zugelassen. Der Mietgegenstand ist versichert. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt im Schadensfall 2.000,- € bei einem Kasko- und einem Haftpflichtschaden ... Übergabe- und Rücknahmeprotokoll (siehe auch Seite 2, 3) ". Mit der Klageschrift sind die Seiten 1 und 2 vorgelegt worden (Anlage K1 im Anlagenband). Am 27.12.2012 gegen 20.40 Uhr fuhr der Angestellte des Mieters (im Folgenden: Fahrer) mit der Sattelzugmaschine auf der Autobahn A... auf den Pkw1 der Versicherungsnehmerin der Beklagten auf. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt; beide Personen wurden verletzt. Die Zugmaschine wurde in die X-Werkstatt nach Stadt1 geschleppt. Dort wurde die Fahrtüchtigkeit hergestellt. Am 10.01.2013 überführte ein Mitarbeiter der Klägerin die Zugmaschine nach Stadt2 in ihre dortige Werkstatt. Nachdem der von ihr beauftragte Gutachter die Zugmaschine begutachtet hatte, reparierte sie diese. Die Klägerin bezifferte ihre Schäden auf 29.636,41 EUR. Die Beklagte zahlte unter Zugrundelegung eines Haftungsanteils ihrer Versicherungsnehmerin von 30 % vorgerichtlich an die Klägerin eine Summe von 9.483,70 EUR. Zunächst hat das Landgericht mit dem am 13.03.214 erlassenen Versäumnisurteil (Bl.18 f d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin (weitere) 20.152,71 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2013 zu zahlen. Nachdem die Beklagte Einspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Akte der Amtsanwaltschaft Stadt1 mit Az.: ... beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zudem hat es Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des klägerseits überlassenen Videos über den Unfallhergang und durch Vernehmung der Versicherungsnehmerin der Beklagten als Zeugin. Die Klägerin hat auf die Zeugenvernehmung des Fahrers ihrer Sattelzugmaschine verzichtet. Mit Schreiben vom 09.01.2015 (Bl.163 f d.A.) hatte das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, es sähe sie als Halterin der Zugmaschine an. Mit dem Urteil vom 03.07.2015 (Bl. 253ff. d.A.) hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 13.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die vorgerichtlich erfolgten Zahlungen seitens der Beklagten erloschen sei. Da die Klägerin nicht nur Eigentümerin, sondern auch Halterin der Sattelzugmaschine im Zeitpunkt des Unfallgeschehens gewesen sei, könne sie nicht 100% ihrer Schäden ersetzt verlangen, sondern habe sich die höhere Betriebsgefahr der Sattelzugmaschine sowie den Verursachungs- und Verschuldensanteil des Fahrers ihres Mieters entgegenhalten zu lassen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ihr Haftungsanteil bei mindestens 70% liege. Entgegen ihrer Meinung sei sie während der eng begrenzten Mietdauer von vier Wochen mittelbare Eigenbesitzerin der Zugmaschine gewesen. Dass sie auch in dieser Zeit die eigentlich Verantwortliche für den Einsatz der Maschine gewesen sei, zeige sich auch darin, dass sie im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer und zum Finanzamt weiterhin zur Zahlung der Beiträge bzw. der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet geblieben sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil wird auf dieses Bezug genommen. Die Klägerin stellt mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts "vollumfänglich zur Überprüfung des Berufungsgerichts" und greift "allein die Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Feststellung der Haltereigenschaft ... an" (Bl.311 d.A.). Erstmals mit Schriftsatz vom 04.05.2016 behauptet die Klägerin, auf Seite 3 des Mietvertrages stünde: "Zusatzkonditionen: Für die Einhaltung der Reparaturen und Wartungsarbeiten gem. Bedingungen des Herstellers ist der Mieter verantwortlich. Wartungsplan und Fahrzeugunterlagen wurden dem Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges ausgehändigt. Zu Lasten des Mieters gehen selbst verursachte Reparaturen ... ..." In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senates am 10.05.2016 hat die Klägerin eine solche Seite 3 vorgelegt und erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen verlange sie die Reparaturkosten nicht von ihrem Mieter, sondern von der Versicherung der Unfallgegnerin erstattet, um nicht die langfristige Geschäftsbeziehung mit diesem zu belasten (Bl.354 d.A.). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2015 das Versäumnisurteil vom 13.03.2014 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der ständige Abschluss von Mietverträgen dürfe nicht dazu führen, dass die Haltereigenschaft zwischen der Klägerin und den jeweiligen Mietern hin- und herspringe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft keinen weiteren Direktanspruch nach § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 und 2 StVG. Ihr ursprünglicher Anspruch auf Ersatz von maximal 30 % ihrer Schäden ist bereits vor Klageerhebung durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 9.483,70 EUR gemäß § 362 BGB erloschen. Mangels einer Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch zu. Zwar wurde bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Pkw1 das Eigentum der Klägerin an der Sattelzugmaschine X gemäß § 7 Abs.1 StVG beschädigt. Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander hängt aber die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs.1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich bei der vorzunehmenden Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der unfallbeteiligten Fahrzeuge bzw. Fahrer eine Haftungsquote der Versicherungsnehmerin der Beklagten von nur maximal 30%. Insoweit ist der erkennende Senat nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Vorliegend sind jedoch solche Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise im Rahmen des § 286 ZPO ermessensfehlerfrei gewürdigt. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ferner zutreffend dargelegt hat, war die Klägerin im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht nur Eigentümerin der Sattelzugmaschine; sie war auch Halterin, so dass sie sich ihre anteilige Halterhaftung nach § 17 Abs.1 und 2 StVG entgegenhalten lassen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Halter eines Kraftfahrzeuges, "wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ... maßgebend [ist] eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll" (so BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az.: VI ZR 199/06; vgl. auch König, in: Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, München 2015, 43.Aufl., § 7 StVG, Rn.14). Ob nach diesen Grundsätzen neben der Klägerin als Vermieterin auch der Mieter Halter geworden war, ist vorliegend ohne Relevanz. Streitentscheidend war alleine die Frage, ob die Klägerin - wie sie meint - mit Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages und mit Überlassen der Sattelzugmaschine an den Mieter ihre Haltereigenschaft an diesen verloren gehabt habe, weil sie während der Mietdauer nicht gewusst habe, wo sich die Zugmaschine befinde und wer es fahre. Es ist zwar zutreffend, dass das Überlassen eines Fahrzeuges an einen Dritten stets dazu führt, dass dieser als nun unmittelbarer Fremdbesitzer über den Einsatz des Fahrzeuges, vor allem über den Einsatzort frei verfügen kann - wohingegen der Überlassende die unmittelbare Möglichkeit verliert, auf den Wagen und die Art seiner Benutzung einwirken zu können. In Rechtsprechung und Literatur ist aber allgemein anerkennt, dass die Verfügungsmöglichkeit eines Dritten nicht per se die Haltereigenschaft des Überlassenden beendet (s. OLG Köln, Urteil vom 25.10. 1968, Az.: 9 U 171/66, zur Vermietung eines Kraftwagens an ein Unternehmen "für längere Zeit"; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.1989, Az.: 20 W 71/88, zu einer Urlaubsreise ins Ausland; vgl. auch König, aaO, Rn.16). Entgegen der Meinung der Klägerin ist das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.03.1983 (Az.: VI ZR 108/81) im hiesigen Fall nicht einschlägig. In dem dortigen Fall war ein Kraftfahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrages für drei Jahre überlassen worden. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass bei einer Überlassung "für eine längere Zeit ... in der Regel der Leasing-Geber nicht mehr als Halter angesehen werden können [wird]. Es liegt im Wesen des sogenannten Finanzierungs-Leasing, dass eine längere, feste Laufzeit vereinbart wird, in der der Leasing-Nehmer durch Ratenzahlungen dem Leasing-Geber sämtliche, bei diesem verbleibende Kosten - also anteilige Anschaffungskosten zuzüglich Zinsen und Gewinn - erstattet". Diese Entscheidung, die zu einem im Rahmen eines mehrjährigen Leasingvertrages überlassenen Fahrzeug ergangen ist, ist nicht ohne weiteres auf das Geschäftsmodell von Mietwagenunternehmen übertragbar. Hier werden ständig Fahrzeuge für kürzere oder längere Zeit zur Benutzung an Dritte überlassen. Es kommt entscheidend darauf an, ob im Rahmen des konkreten Mietverhältnisses "die tatsächliche und verkehrstechnische Beziehung der Vermieterin zu den ... [Fahrzeugen] derart geschwunden [ist], dass sie nicht mehr als ihr Halter angesehen werden kann". Wie dies das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 08.03.1979 (Az.: 1 Ss 69/79) für den Fall entschieden hat, dass der dortige Mieter, der die laufenden Kosten u.a. für Reparaturen und TÜV-Abnahmen trug, zwischenzeitlich die Kraftfahrzeuganhänger seit über einem Jahr in seinem Besitz hatte, nachdem sich der zunächst auf die Dauer von drei Monaten abgeschlossene Mietvertrag mangels Kündigung immer wieder verlängert hatte. Der hiesige Fall liegt gänzlich anders. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei der hiesigen Mietdauer von vier Wochen nicht um eine Überlassung 'für eine längere Zeit', sondern vielmehr um einen eng begrenzten und überschaubaren Zeitraum. Im Übrigen würde, wie dargelegt, das bloße unbestimmte Moment einer 'längeren' Überlassungsdauer grundsätzlich nicht zur Beseitigung der Haltereigenschaft der Vermieterin führen. Hinzu kommt, dass die Klägerin als Vermieterin entscheidet, mit welchem Unternehmen sie eine langfristige Geschäftsbeziehung führen will und so Einfluss auf den Einsatz der sich in ihrem Mietpool befindlichen Fahrzeuge nimmt. Zudem ist sie daran interessiert, dass die Fahrzeuge in ihrer eigenen hochspezialisierten Werkstatt repariert werden, damit die Reparaturen bestmöglich erfolgen. Gemäß diesem Geschäftsmodell handelte sie auch nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall. Dieses gewichtige Interesse der Klägerin an dem Zustand der Fahrzeuge sowie an dem jeweiligen konkreten Vertragspartner zeigt die Intensität ihrer tatsächlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb - vorliegend - der Sattelzugmaschine. Danach ist sie gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az.: VI ZR 199/06) die eigentlich Verantwortliche für den Einsatz aller ihrer sich im Mietpool befindlichen Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Der Verfügungsgewalt der Klägerin über die Sattelzugmaschine stünde nicht entgegen, falls der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages am 01.12.2012 auch die erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Zusatzvereinbarungen unterschrieben haben sollte. Abgesehen davon, dass dieses neue, von der Beklagten bestrittene Angriffsvorbringen gemäß § 531 Abs.2 S.1 ZPO nicht zuzulassen ist, würden diese Vereinbarungen die Haltereigenschaft der Klägerin nicht entfallen lassen. Selbst wenn sie den Mieter zur eigenständigen Durchführung von Reparaturen und Wartungsarbeiten binnen einer vierwöchigen Mietdauer vertraglich verpflichtet haben sollte, hatte sie tatsächlich kein Interesse daran, dass er ihre Zugmaschine bei einer freien Werkstatt warten bzw. reparieren lässt. Vielmehr pflegt sie das Geschäftsmodell, dass sie die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand ihrer Fahrzeuge in ihrer Hand behält. Die tatsächlich enge Beziehung der Klägerin zum Betrieb ihrer Fahrzeuge und ihre hieraus resultierende Verantwortung für die hiervon für die anderen Straßenverkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren wird nicht durch eine Anspruchssicherung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner im Innenverhältnis beseitigt. Ohne Relevanz für die Haltereigenschaft der Klägerin sind ihre theoretischen Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift zu der Frage, unter welchen Bedingungen die Versicherungsnehmerin der Beklagten einen Anspruch nach dem PflVG gegen den Haftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine haben könnte. Die Klägerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.10, 711, 709 S.2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.