Urteil
10 U 88/22
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1018.10U88.22.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.2022 - Az. 2-25 O 286/21 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.4.2022 - Az. 2-25 O 286/21 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 3.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Die Klägerin ist die pflichtteilsberechtigte Tochter der am XX.XX.2018 verstorbenen A (nachfolgend: Erblasserin). Der Beklagte ist der Vater der Klägerin und war der Ehemann der Erblasserin. Er ist der testamentarische Alleinerbe. Das Landgericht hat dem auf erster Stufe auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gerichteten Auskunftsbegehren der Klägerin vollumfänglich stattgegeben. Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung wie folgt: Da die Erblasserin die Klägerin durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen habe, sei die Klägerin pflichtteilsberechtigt. Ihr stehe gegen den Beklagten als Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin habe ihr Pflichtteilsrecht weder verloren noch stehe der Geltendmachung des Pflichtteils der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Eine Pflichtteilsentziehung, die zudem gemäß § 2336 Abs. 1 BGB zwingend in Form einer letztwilligen Verfügung hätte erfolgen müssen, liege nicht vor. Das Pflichtteilsrecht der Klägerin sei auch nicht aufgrund einer Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin nach § 2345 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe sich keiner der in § 2339 Abs. 1 BGB genannten Verfehlungen schuldig gemacht. Dabei käme nur Taten gegenüber der Erblasserin und nicht gegenüber den Erben in Betracht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Verwirkung oder unzulässige Ausübung des Pflichtteilsrechts nach § 242 BGB berufen. Der Ausschluss von Ansprüchen aus dem verfassungsmäßig geschützten Pflichtteilsrecht sei durch die Rechtsinstitute der Pflichtteilsentziehung und der Pflichtteilsunwürdigkeit abschließend geregelt. Insbesondere seien die in § 2333 Abs. 1 BGB angeführten Pflichtteilsentziehungsgründe, wie auch die in § 2339 Abs. 1 BGB angeführten Unwürdigkeitsgründe, einer Analogie nicht zugänglich (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 4.1.2018 - 12 U 1668/17). Die Auskunftspflicht des Beklagten erstrecke sich nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen, sondern auch auf den sog. fiktiven Nachlass. Die Klägerin könne auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Auskunftsanspruch nicht wegen Unmöglichkeit der Auskunftserteilung nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen. Zwar habe der Auskunftsschuldner nur insoweit ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, als dass er zur Erteilung der notwendigen Informationen in der Lage sei. Eine gänzliche Unkenntnis über den Bestand des Nachlasses behaupte der Beklagte aber nicht. Inwiefern er sich hinsichtlich etwaiger abhandengekommener Gegenstände auf eine teilweise Unmöglichkeit der Auskunftspflicht berufen könne, sei in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. Der Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs stehe auch nicht die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der im Jahr 2018 entstandene Auskunftsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei durch die am 27.12.2021 bei Gericht eingegangene und dem Beklagten auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Klageschrift rechtzeitig gehemmt worden. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz nebst den gestellten Anträgen und wegen der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf das angefochtene Teilurteil (Bl. 74 ff. d.A.) verwiesen. Gegen die am 22.4.2022 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 18.5.2022 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 22.7.2022 rechtzeitig vor Fristablauf begründet. Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, wonach der Anspruch weder verwirkt sei noch eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorliege. Soweit sich das Landgericht zur Begründung auf den Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 4.1.2018 - Az. 12 U1668/17 - bezogen habe, sei der Sachverhalt dort ein anderer. Zudem habe das OLG Nürnberg ausdrücklich Fallgestaltungen für denkbar gehalten, in denen eine Verwirkung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten über die Vorschriften der §§ 2333 ff. BGB und des § 2345 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 2339 ff. BGB hinaus eingreifen könne. Eine Verwirkung des Anspruchs sei anzunehmen, wenn es - wie hier - darum gehe, andernfalls unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden. Der Beklagte habe in erster Instanz vorgetragen, dass die Klägerin die in einem mit einer Kette gesicherten Schrank befindlichen Wertgegenstände, die seiner Altersabsicherung dienten, entwendet habe. Im Rahmen des gegen die Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und einer Durchsuchung seien einige der entwendeten Gegenstände sichergestellt worden. Andere Gegenstände habe die Klägerin bereits veräußert. Diese könne der Beklagte nicht mehr bezeichnen. Aus Sicht des Beklagten sei es unerträglich, die Klägerin im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs nunmehr erneut an den Wertgegenständen zu beteiligen, die sie bereits verwertet habe. Die Voraussetzungen des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen vor. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Ehegatten der Erblasserin eines schweren vorsätzlichen Vergehens, nämlich eines besonders schweren Falles eines Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, schuldig gemacht. Die Erblasserin habe keine Möglichkeit mehr gehabt, ihrer Tochter den Pflichtteil zu entziehen, weil sie zum Zeitpunkt des Vergehens bereits verstorben gewesen sei. Der Klägerin ist der Pflichtteilsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu versagen, da sie den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter durch eine rechtswidrige und strafbare Handlung erheblich beschädigt und sich durch den Verkauf der Nachlassgegen-stände bereichert habe. Eine Beteiligung der Klägerin am Nachlass wäre aus der Sicht des Beklagten als dem überlebenden Ehegatten ein unerträgliches Ergebnis und widerspräche dem Gerechtigkeitsempfinden aller billig und gerecht Denkenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 100 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 17.8.2022 (Bl. 127 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage in der Auskunftsstufe abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Anspruch sei weder verwirkt noch liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. Dem Beklagten sei die Auskunftserteilung auch nicht durch die angebliche Straftat der Klägerin unmöglich geworden. Der Beklagte sei jedenfalls nicht gänzlich in Unkenntnis über den Nachlassbestand. Ohne den Schmuck betrage der Nachlasswert 452.900 € (vgl. den Auszug aus der Nachlassakte, Anlage BB 1, Bl. 116 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in zweiter Instanz wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren der Klägerin stattgegeben. Der Klägerin steht gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu. Die Klägerin ist als Tochter der Erblasserin vom Grundsatz her pflichtteilsberechtigt gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie durch letztwillige Verfügung ihrer Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Ihr verklagter Vater ist als Alleinerbe auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Nachlass und erfasst - wie vom Landgericht zuerkannt - auch pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen. Die Pflicht des Beklagten zur Aufnahme und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf das Verlangen der Klägerin folgt aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Klägerin kann sich auch auf ihr Pflichtteilsrecht berufen. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin wurde nicht wirksam entzogen. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, kann die Entziehung des Pflichtteils aus den in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB genannten Gründen nur formgerecht durch letztwillige Verfügung erfolgen (vgl. § 2336 Abs. 1 BGB). Die formwirksame Entziehung des Pflichtteils setzt zudem nach § 2336 Abs. 2 BGB voraus, dass der Entziehungsgrund bereits zur Zeit der Testamentserrichtung bestand und in der letztwilligen Verfügung angegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft nicht vor. Die Erblasserin hat der Klägerin den Pflichtteil nicht entzogen. Im gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und des Beklagten vom Februar 1992 ist ein Pflichtteilsentzug nicht vorgesehen. Der Vorwurf des Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, der sich nach dem Vorbringen des Beklagten auf zum Nachlass gehörende Gegenstände bezog und der einen Entziehungsgrund im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (schweres vorsätzliches Vergehen) darstellen könnte, ereignete sich erst nach dem Erbfall und konnte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung denknotwendig nicht vorliegen. Der Beklagte kann die Auskunftserteilung auch nicht unter Hinweis auf eine vermeintliche Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin nach § 2345 Abs. 2, Abs. 1 BGB i.V. mit § 2083 BGB verweigern. Zwar kann der Einwand als Einrede auch unabhängig von einer (hier nicht erfolgten) Anfechtung des Pflichtteilsanspruchs und nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhoben werden (vgl. § 2083 BGB). Gründe für eine Erb(bzw. hier: Pflichtteils)unwürdigkeit der Klägerin im Sinne des § 2339 BGB liegen aber nicht vor. Anders als bei den Gründen nach § 2333 Abs. 1 BGB, die einen Pflichtteilsentzug auch bei Verfehlungen gegenüber dem Erblasser nahestehenden Personen, wie dessen Ehegatten, ermöglichen, kann eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 BGB i.V. mit § 2339 Abs. 1 BGB nur auf Verfehlungen gegenüber dem Erblasser (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB) oder auf ein die letztwillige Verfügung betreffendes Urkundsdelikt ( § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB) gestützt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass durch die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit maßgeblich die Testierfreiheit des Erblassers geschützt werden soll (vgl. Burandt/Rojahn-Müller-Engels, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2345 Rn. 5). Der hier in Rede stehende besonders schwere Diebstahl zulasten des Erben, der sich erst nach dem Erbfall ereignet haben soll, stellt weder eine Verfehlung gegenüber der Erblasserin dar noch handelt es sich um ein Urkundsdelikt, das die Testierfreiheit der Erblasserin beeinträchtigte. Zu Recht hat das Landgericht eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts und des daraus resultierenden Auskunftsrechts der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint. Auch stellt die Geltendmachung des Anspruchs keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorwurf des Beklagten zuträfe, wonach die Klägerin im Zuge ihres Auszugs bei dem Beklagten am 24.11.2020 Schmuck und andere Wertgegenstände entwendet hätte, die der Beklagte in einem mit einer Kette gesicherten Schrank aufbewahrte und die in den Nachlass der Erblasserin fielen. Gleichwohl wäre das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Trotz dieses Vorfalls bliebe die Klägerin pflichtteilsberechtigt und hat ein ihr objektiv nicht abzusprechendes erkennbares und berechtigtes Interesse daran, die Berechnungsfaktoren offengelegt zu bekommen, die ihr die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs ermöglichen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf Nachlassgegenstände, über die die Klägerin keine eigene Kenntnis besitzt. Das Pflichtteilsrecht der Klägerin ist weder ausgeschlossen noch untergegangen. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist der Ausschluss von Ansprüchen aus dem Pflichtteilsrecht durch die Rechtsinstitute der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 2339 ff. BGB) grundsätzlich abschließend geregelt und einer Analogie nicht zugänglich (zu § 2333 BGB: BGH, Urt. vom 25.10.1976 - IV ZR 109/74 in NJW 1977, 339 und zu § 2339 BGB: BGH, Urt. vom 10.6.1968 - III ZR 67/66 in NJW 1968, 2051). Grund dafür ist, dass das in §§ 2303 ff. BGB geregelte Pflichtteilsrecht den nächsten Verwandten des Erblassers auch dann eine Mindestteilhabe am Nachlass sichern soll, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Das BVerfG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.4.2005, Az. 1 BvR 1644/00 u.a. (abgedruckt in NJW 2005, 1561), festgestellt, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 S.1 GG und dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Begründet hat das BVerfG dies - zusammengefasst - mit der im Erbrecht zwingenden Teilhabe der Kinder am Nachlass als Ausdruck der Familiensolidarität, die den Familienzusammenhalt über den Tod des Erblassers hinaus ermöglichen soll (BVerfG, wie vor, NJW 2005, 1561). Nicht überzeugend ist die Auffassung des Beklagten, § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei (analog) anwendbar, weil die Erblasserin, die zum Zeitpunkt des behaupteten besonders schweren Diebstahls bereits verstorben gewesen sei, gar keine Möglichkeit gehabt habe, ihrer Tochter den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung sollen es dem Erblasser ermöglichen, einen Pflichtteilsberechtigten, der eine besonders schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person begangen hat (vgl. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB) oder der wegen eines rechtskräftig festgestellten schweren sozialwidrigen Fehlverhaltens, das einen schweren Verstoß gegen die Wertvorstellungen des Erblassers darstellt, vollständig von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen. Die Pflichtteilsentziehung setzt danach voraus, dass der Erblasser das schwere Fehlverhalten als unzumutbar für eine Nachlassteilhabe empfindet und sich deswegen für den (formgerecht nach § 2336 BGB auszuübenden) Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten entscheidet. Dieser Willensentschluss nebst anschließender Willensausübung kann nur durch den Erblasser höchstpersönlich getroffen werden. Dass es einzig und allein auf den persönlichen und tatsächlichen Willen des Erblassers ankommt, zeigt sich auch daran, dass nur der Erblasser berechtigt ist, die Pflichtteilsentziehung nachträglich gemäß § 2337 BGB durch Verzeihung zu revidieren, indem er nach außen zum Ausdruck bringt, dass er das schwere Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht mehr als unzumutbar für eine Nachlassteilhabe empfindet. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung ist auch nicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar ist ein Auskunftsschuldner nur insoweit zur Auskunft verpflichtet und hat ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, als dass er zur Erteilung der notwendigen Informationen in der Lage ist und er sich ggf. die erforderliche Kenntnis verschaffen kann. Soweit der Auskunftsberechtigte - wie hier die Klägerin in Bezug auf die ggf. entwendeten Gegenstände - über eigene (bessere) Kenntnisse verfügt, schuldet der Auskunftspflichtige keine weiteren Auskünfte. Soweit es sich aber um Nachlassgegenstände handelt, die nach erfolgter Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung bei der Klägerin ggf. wieder in den Besitz des Beklagten zurückgelangt sind oder es um Vermögenswerte geht, die nach wie vor im Besitz und Eigentum des Beklagten sind bzw. um pflichtteilsrelevante Vermögensverfügungen der Erblasserin, die eine Ausgleichspflicht des Beklagten auslösen könnten, ist dem Beklagte eine Auskunftserteilung möglich und auch zumutbar. Dass derartige weitere erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, ergibt sich u.a. aus dem von der Klägerin als Anlage BB 1 (Bl. 116 ff. d.A.) mit der Berufungserwiderung vorgelegten Auszug aus der Nachlassakte. Danach gehört zum Nachlass auch Grundvermögen in Polen sowie Einfamilienhäuser im Straße1 und in der Straße2 in Stadt1-Stadtteil1. In einem etwaigen Vollstreckungsverfahren bzw. vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird zu klären sein, ob dem Beklagten, z.B. im Hinblick auf ggf. von der Klägerin entwendete und nicht wieder in seinen Besitz gelangte Gegenstände, eine Auskunftserteilung noch möglich bzw. im Hinblick auf besseres Wissen der Klägerin überhaupt erforderlich ist. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist der im Jahr 2018 entstandene Auskunftsanspruch auch nicht verjährt. Die Verjährung ist durch die am Ende des Jahres 2021 beim Gericht eingegangene und dem Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Klageschrift rechtzeitig gehemmt worden. Auf die Ausführungen des Landgerichts, die der Beklagte mit der Berufung nicht angreift, wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).