Beschluss
10 U 133/23
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0913.10U133.23.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.6.2023 - Az.: 2-25 O 176/22 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.6.2023 - Az.: 2-25 O 176/22 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin und die Beklagte sind die alleinigen Nachkommen des am XX.XX.2022 verstorbenen Erblassers X. Sie streiten im Wege von Klage und Widerklage um die Feststellung ihrer Alleinerben- bzw. Miterbenstellung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte gesetzliche Erben geworden seien. Gegen das ihr am 03.07.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch Einwurf eines Originalschriftsatzes mit Anlagen in den Nachtbriefkasten der Frankfurter Justizbehörden am 01.08.2023 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.08.2023 ist die Klägerin im Hinblick auf die eingelegte Berufung auf die Vorschrift des § 130d S. 1 ZPO hingewiesen worden. Am 03.08.2023 hat die Klägerin die Berufungsschrift nebst Anlagen über das elektronische Anwaltspostfach des Ehemannes ihrer Prozessbevollmächtigten übermittelt. Mit Schriftsatz vom 04.08.2023 hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Prozessbevollmächtigte habe „seit einigen Tagen bis einschließlich heute, den 04.08.2023, ca. 12 Uhr aufgrund von technischen Schwierigkeiten keinen Zugang“ zu ihrem beA-Postfach gehabt. Ihre Prozessbevollmächtigte habe deshalb die Berufung nebst Anlagen in Papierform in den Fristenkasten der Frankfurter Justizbehörden eingelegt. Darüber hinaus habe sich die Prozessbevollmächtigte zur Wahrung der gesetzlichen Vorschriften des § 130d ZPO entschlossen, die Berufungsschrift samt Anlagen noch einmal elektronisch über den beA-Zugang ihres Ehemannes, der ebenfalls zugelassener Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sei, einzureichen. Mit Beschluss vom 18.08.2023 hat der Senat die Klägerin auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und seine rechtlichen Erwägungen hierzu dargelegt. Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 hat die Klägerin zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt. Sie meint, die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit dem Erlass des Hinweisbeschlusses durch den Senat verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. In der Sache macht sie geltend, die Einreichung der Berufung in Papierform und die anschließende Übermittlung über das beA-Postfach seien nicht als zwei separate Vorgänge zu werten, sondern müssten kumulativ als einheitlicher Lebenssachverhalt betrachtet werden. Bei Einwurf der Berufungsschrift in Papierform habe ihre Prozessbevollmächtigte die Voraussetzungen für die Ersatzeinreichung nach § 130 Buchst. d S. 2 ZPO nicht glaubhaft machen können. Denn zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, ob die Prozessbevollmächtigte auch weiterhin, d.h. bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 03.08.2023, aus technischen Gründen an einer Übermittlung über ihr beA-Postfach gehindert sein würde. Die Prozessbevollmächtigte habe sich fortdauernd um die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit ihres beA-Zugangs bemüht. In mehreren Gesprächen mit Bediensteten des Oberlandesgerichts sei der Prozessbevollmächtigten zudem mitgeteilt worden, dass die Berufung ordnungsgemäß eingegangen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, die Berufung fristgerecht und formwirksam eingelegt zu haben. Die Voraussetzungen einer wirksamen elektronischen Einreichung seien gewahrt. Sie, die Klägerin, habe sich bei der Einreichung über das elektronische Anwaltspostfach des Ehemannes ihrer Prozessbevollmächtigten eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne des § 130a ZPO bedient. Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss auf einen Beschluss des BGH vom 20.9.2022 (Az. IX ZR 118/22) Bezug genommen habe, sei dieser nicht einschlägig. Die Entscheidung betreffe einen Sachverhalt, in dem ein technischer Fehler bei der Übermittlung des Schriftsatzes weder vorgetragen noch erkennbar gewesen sei. Unabhängig hiervon habe sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 130d S. 3 ZPO verlassen dürfen. Nach diesem könnten die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung auch noch später, nämlich unverzüglich nach der Einreichung, glaubhaft gemacht werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf deren Stellungnahme vom 05.09.2023 (Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil die Klägerin das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß bis zum Ablauf der Frist des § 517 ZPO am 03.08.2023 eingelegt hat. Weder der Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten am 01.08.2023 noch die nachfolgende Übermittlung des Schriftsatzes über das elektronische Anwaltspostfach des Ehemannes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügten den Anforderungen des § 130d ZPO. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 18.08.2023 (Bl. 248 ff. d.A.) verwiesen. Angesichts des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin vom 05.09.2023 ist Folgendes hinzuzusetzen: Ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat die Klägerin im Wege eines Hinweisbeschlusses auf die beabsichtigte Berufungsverwerfung hingewiesen, die Gründe für seine Zulässigkeitsbedenken dargelegt und der Klägerin sodann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben Dem Argument der Klägerin, der Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten und die nachfolgende elektronische Übermittlung des Schriftsatzes müssten als einheitlicher Lebenssachverhalt behandelt werden und stellten jedenfalls in der Gesamtschau eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung dar, kann nicht gefolgt werden. Die gesetzlichen Formvorschriften zur Berufungseinlegung in §§ 130 d, 130 a ZPO sind nicht disponibel und können nicht dadurch umgangen werden, dass mehrere Einlegungsversuche unternommen werden und diese dann in der Summe eine ordnungsgemäße Berufungseinlegung ergeben sollen. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihre Prozessbevollmächtigte bei Einwurf des Originalschriftsatzes noch nicht habe glaubhaft machen können, dass die technischen Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 130 Buchst. d S. 2 ZPO nicht gegeben seien. Die Auffassung der Klägerin würde im Ergebnis dazu führen, dass die Vorschrift des § 130d S. 2 ZPO leerliefe. Denn nach ihrer Argumentation stünde erst in der letzten juristischen Sekunde vor Ablauf der Berufungsfrist fest, dass die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht vorgelegen haben und eine Übermittlung nach S. 1 der Vorschrift endgültig gescheitert ist. Dass dies nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann, liegt auf der Hand. Die Klägerin kann sich ebenso wenig darauf berufen, dass Bedienstete des Oberlandesgerichts ihrer Prozessbevollmächtigten mehrfach mitgeteilt hätten, die Berufung sei ordnungsgemäß eingelegt worden. Soweit sich die Klägerin hierbei auf Telefonate mit der Geschäftsstelle des Gerichts sowie mit dem Senatsvorsitzenden bezieht, kann diesen schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist (nämlich am 07.08.2023 und am 16.08.2023) geführt wurden. Aber auch der Hinweis auf die persönliche Vorsprache der Prozessbevollmächtigten bei der Gerichtspforte am 03.08.2023 führt zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Es oblag der klägerischen Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwältin, die Ordnungsmäßigkeit der Berufungseinlegung zu prüfen und zu beurteilen. Etwa geäußerte Rechtsansichten eines Wachtmeisters der Gerichtspforte hätten diese Pflicht wieder entfallen lassen noch einen Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin begründen können. Der Senat folgt der Klägerin auch insoweit nicht, wie sie meint, die Versendung der Berufungsschrift über das elektronische Anwaltspostfach des Ehemannes der Prozessbevollmächtigten habe die Voraussetzungen des § 130a ZPO erfüllt, was letztlich auch der Beschluss des BGH zu IX ZR 118/22 bestätige. Es bleibt dabei, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der elektronischen Schriftsatzeinreichung gewährleistet sein muss, dass der Verfasser des Schriftsatzes auch dessen Absender bzw. Einreicher ist. Diese Voraussetzung war bei der Übermittlung der Berufungsschrift über das elektronische Anwaltspostfach des Ehemannes der Prozessbevollmächtigten aus den im Hinweisbeschluss dargestellten Gründen nicht erfüllt. III. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der entsprechende Antrag ist unbegründet, weil die Fristversäumung aus den vorstehenden Gründen auf einem dem Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO). Die Klägerin kann sich im Zusammenhang mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf berufen, ihre Prozessbevollmächtigte habe sich angesichts des Wortlauts des § 130d S. 3 ZPO darauf verlassen dürfen, die Glaubhaftmachung nach Einwurf des Originalschriftsatzes nachholen zu können. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Kommentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich - wie vorliegend bei § 130d ZPO - um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.03.2014, Az. XII ZB 220/11, Rn. 10 m.w.N. - juris). Mithin hätte die Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Ersatzeinreichung den in dem Hinweisbeschluss bereits angeführten Beschluss des BGH vom 07.11.2022 zu Az. IX ZB 17/22 beachten müssen. IV. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 3 ZPO. Ihr liegt folgende Berechnung zugrunde: Wert des Aktivnachlasses in der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 5 Mio. €, davon 1/2 entsprechend des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an ihrer Alleinerbenstellung statt einer nur hälftigen Beteiligung und abzüglich eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen positiven Feststellungsklage, mithin 2 Mio. € (zur Berechnung des Streitwerts einer Erbenfeststellungsklage vgl. BGH, Beschl. v. 22.02.2023, Az. IV ZB 13/22, Rn. 9 - juris). --- Vorausgegangen ist unter dem 18.08.2023 folgender Hinweis: (- die Red.) In dem Rechtsstreit (…) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2023 - Az.: 2-25 O 176/22 - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Klägerin und die Beklagte sind die einzigen Nachkommen des Erblassers X. Sie streiten um die Feststellung ihrer Allein- bzw. Miterbenstellung. Mit der Klägerin am 03.07.2023 zugestelltem Urteil vom 30.06.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Parteien je zur Hälfte gesetzliche Erben geworden sind. Mit am 01.08.2023 in den Nachtbriefkasten der Frankfurter Justizbehörden eingeworfenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Klägervertreterin mit Verfügung vom 02.08.2023 auf die Vorschrift des § 130d S. 1 ZPO hingewiesen. Am 03.08.2023 hat die Klägervertreterin die Berufungsschrift über das besondere Anwaltspostfach ihres Ehemannes Y erneut übermittelt. Mit Schriftsatz vom 04.08.2023, bei Gericht am selben Tage per beA eingegangen, hat die Klägervertreterin ausgeführt, sie habe seit einigen Tagen und bis zum Mittag des 04.08.2023 aufgrund von technischen Schwierigkeiten keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt. Um die Berufungsfrist einzuhalten, habe sie sich entschieden, die Berufung in Papierform durch Einwerfen in den Fristenbriefkasten der Frankfurter Justizbehörden einzulegen. Zudem habe sie die Berufungsschrift noch einmal elektronisch über den beA-Zugang ihres Ehemannes Y, der ebenfalls zugelassener Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sei, eingereicht. Sie versichere anwaltlich, dass alle Unterlagen von ihr persönlich und eigenhändig an das Oberlandesgericht übermittelt worden seien und ihr Ehemann lediglich seinen beA-Zugang zur Verfügung gestellt habe. Ihrer Auffassung nach seien damit die Vorgaben des § 130d ZPO eingehalten und die Berufung ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegt. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, denn sie ist nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden. Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 03.07.2023 ist die Frist zur Berufungseinlegung am 03.08.2023 abgelaufen (§ 517 ZPO). Bis zum Fristablauf ist keine wirksame Berufungseinlegung erfolgt. Die Übermittlung des Originalschriftsatzes durch Einwurf in den Nachtbriefkasten am 01.08.2023 hat die Form des § 130 d S. 1 ZPO nicht gewahrt. Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar und ist nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130 d Rn. 1). Auf die Ausnahmeregelung des § 130d Satz 2 ZPO kann sich die Klägerin nicht berufen, denn sie hat die technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nicht bereits bei der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht (§ 130d Satz 3 ZPO). Die - erst nach Fristablauf mit Schriftsatz vom 04.08.2023 abgegebene - Erklärung, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe „seit einigen Tagen bis einschließlich heute“ aufgrund von technischen Schwierigkeiten keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Berufungseinlegung. Zwar kann nach dem Wortlaut des § 130d Satz 3 ZPO die vorübergehende Unmöglichkeit auch noch unverzüglich nach der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht werden. Die Ersatznachholung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch Situationen vorbehalten, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 07.11.2022, Az. IX ZB 17/22, Rn. 11 - juris). Eine solche Ausnahmesituation lag hier nicht vor, weil nach dem Klägervortrag die technische Störung des beA-Postfachs der Prozessbevollmächtigten bereits „einige Tage“ vor dem 04.08.2023 bestand und somit rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist am 03.08.2023 bekannt war. Aus den vorstehenden Gründen kann dahingestellt bleiben, ob die technische Unmöglichkeit überhaupt ordnungsgemäß glaubhaft gemacht ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat lediglich anwaltlich versichert, „dass alle Unterlagen von ihr persönlich und eigenhändig an das OLG übermittelt“ worden seien und ihr „Mann lediglich seinen beA-Zugang zur Verfügung gestellt“ habe. Auf den geltend gemachten fehlenden Zugang zu dem beA-Postfach der Prozessbevollmächtigten bezieht sich die anwaltliche Versicherung demgegenüber nicht. Eine ordnungsgemäße und fristgerechte Berufungseinlegung ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die Klägervertreterin die Berufungsschrift am 03.08.2023 noch einmal über das besondere elektronische Anwaltspostfach ihres Ehemannes übermittelt hat. Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument sind in § 130a ZPO geregelt. Danach muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO). Die sicheren Übermittlungswege ergeben sich aus § 130a Abs. 4 ZPO, wozu namentlich das besondere elektronische Anwaltspostfach (§§ 31a, 31b BRAO) gehört (vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die genannten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Übermittlung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Einreichung des Schriftsatzes über das Anwaltspostfach des Ehemannes stellt keinen Fall des § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO dar, weil es an der qualifizierten elektronischen Signatur der Prozessbevollmächtigten als verantwortlicher Person fehlt. Auf § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Zwar gilt das verwendete besondere elektronische Anwaltspostfach des Ehemannes des Prozessbevollmächtigten als sicherer Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO. Es fehlt jedoch an einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN), der dokumentiert, dass der Schriftsatz von der Prozessbevollmächtigen selbst versandt wurde. Die Identität des Urhebers und die Authentizität des Schriftstücks sind nicht gewährleistet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2022, Az. IX ZR 118/22, Rn. 7 f. - juris).