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Urteil

10 U 38/22

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0228.10U38.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.1.2022, Az. 2-10 O 408/20, dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Löschung der im Grundbuch von Stadtteil1 / Amtsgericht Stadt1, Blatt 2827 in Abteilung II unter lfd. Nr. 9 eingetragenen Eigentumsbeschränkung (Grunddienstbarkeit) zuzustimmen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.1.2022, Az. 2-10 O 408/20, dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Löschung der im Grundbuch von Stadtteil1 / Amtsgericht Stadt1, Blatt 2827 in Abteilung II unter lfd. Nr. 9 eingetragenen Eigentumsbeschränkung (Grunddienstbarkeit) zuzustimmen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit. Die Dienstbarkeit, die insbesondere ein Bebauungsverbot vorsieht, ist zulasten der seit dem Jahr 1970 im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Gemarkung Stadtteil1, Flurstücke Nr. 355/20, 355/21, 355/22 (= historische Parzelle 355/19) 28/2, 28/3, 28/4, 28/5 (= historische Parzelle 306/17) sowie Nr. 356/18 eingetragen. Der Klägerin gehört außerdem das unbelastete Grundstück Flur Nr. 26/3 (= historische Parzelle 26 a). Seit dem Jahr 2019 steht das Flurstück Nr. 25/3 im Eigentum des Beklagten. Dieses umfasst die im nördlichen Grundstücksteil befindlichen historischen Parzellen 22, 23 und 24 sowie den Großteil der im südlichen Teil des Grundstücks befindlichen Parzellen 25 und 26. Ein kleiner Teil der historischen Parzellen 25 und 26 steht heute im Eigentum eines anderen Eigentümers, dem das Flurstück 33/11 gehört. Auf den historischen Parzellen 22, 23 und 24, die höher liegen als die historischen Parzellen 25 und 26, befindet sich ein Landhaus (vgl. den historischen Plan Anl. K 4, Bl. 53 d.A. und den Lageplan Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Zugunsten der Parzellen 25 und 26 besteht die besagte Dienstbarkeit. Die zu Lasten der vorgenannten Grundstücke der Klägerin (mit Ausnahme Flurstück Nr. 26/3) im Grundbuch von Stadtteil1, Blatt 2827, in Abt. II lfd. Nr. 9 (vgl. Anl. K 1, Bl. 32, 24) eingetragene Grunddienstbarkeit lautet auszugsweise wie folgt: „Eigentumsbeschränkung (Bebauungsverbot u.s.w.) zugunsten Flur 10 Nr. 25 und 26, gemäß § 5 der not. Verhandlung vom 8.11.1921 (…)“. Bei der in Bezug genommenen „not. Verhandlung vom 8.11.1921“ handelt es sich um die Urkunde des Notars A (Anl. K 3, Bl. 49 ff. d.A.). In § 5 dieser Urkunde ist geregelt, dass auf einem Teil der zu belastenden Grundstücke Parzellen 355/19 und 306/17 zugunsten der Parzellen 25 und 26 eine Eigentumsbeschränkung dergestalt einzutragen ist, dass „keine Baulichkeiten errichtet werden und Baumanpflanzungen, Stangen oder andere Gegenstände nicht höher als sechs Meter über dem derzeitigen gewachsenen Grund und Boden sich erheben“ dürfen, „damit die Aussicht aus dem Landhaus der Verkäufer nicht benachteiligt wird“. Im Anschluss an diese Regelung wird die mit der Beschränkung belastete Fläche näher beschrieben. Aus dieser Beschreibung folgt, dass es sich - worüber die Parteien einig sind - bei der belasteten Teilfläche um die heutigen Flurstücke Nr. 355/21 und 28/4 handelt. Wegen der Lage der Flurstücke wird insbesondere auf den Lageplan Anl. K 5 (Bl. 54 d.A.) verwiesen, in dem die belastete, nahezu rechteckige Teilfläche mit „Belastung II/9“ bezeichnet ist. Der Weg1, der die Grundstücke der Parteien voneinander trennt, ist auf der Nord- und Südseite mit Bäumen bewachsen. Auch auf den historischen Parzellen 25 und 26 des Beklagten befinden sich Bäume. Gleiches gilt für das Grundstück Flurstück Nr. 26/3 der Klägerin, welches parallel zum Weg1 verläuft und an die belastete Teilfläche der Klägerin (Flurstücke Nr. 28/4 und 355/21) angrenzt. Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB gegen den Beklagten zu, da der Inhalt des Grundbuchs infolge der Nichtigkeit bzw. dem Erlöschen der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht im Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage stehe. Es fehle an dem für die wirksame Grunddienstbarkeit notwendigen Vorteil im Sinne des § 1019 BGB für die Parzellen 25 und 16 des Beklagten. Die Grunddienstbarkeit sei bereits wegen anfänglichen Fehlens des Vorteils nichtig, da der Vorteil der beabsichtigten Wahrung der freien Aussicht aus dem Landhaus nur die ehemaligen Parzellen 22, 23 und 24, auf denen sich das Landhaus befinde, betreffe, und nicht die Parzellen 25 und 26. Ein lediglich mittelbarer Vorteil für die herrschenden Grundstücke sei nicht ausreichend. Ein solcher bestehe in Bezug auf die Parzellen 25 und 25 auch nicht, da die freie Aussicht für den Eigentümer der Parzellen 22, 23 und 24 angesichts des Höhenunterschieds zu den tiefer gelegenen Parzellen 25 und 26 nicht zugleich eine freie Aussicht für den Eigentümer der Parzellen 25 und 26 bedeute. Jedenfalls aber sei die Grunddienstbarkeit wegen dauerhaftem nachträglichem Wegfall des Vorteils erloschen. Die beabsichtigte Sichtachse werde durch den hohen Baumbewuchs versperrt. Der Bewuchs auf dem Flurstück des Beklagten Nr. 25/3 könne nicht beseitigt werden, da er als Grünanlage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz stehe. Den Baumbestand auf ihrem unbelasteten Grundstück Nr. 26/3 müsse sie nicht beseitigen. Zudem verhindere die Satzung der Stadt Stadt1 eine jederzeitige Rodung des Bewuchses auf den Privatgrundstücken. Das ebenfalls belastete Flurstück Nr. 356/18 sei von der notariellen Urkunde nicht erfasst und müsse eigentlich von Amts wegen gelöscht werden. Aus prozessöko-nomischen Gründen sei das Flurstück aber auch Gegenstand der Klage geworden. In erster Instanz hat die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Grunddienstbarkeit begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Beklagte macht geltend, mit der Grunddienstbarkeit habe nicht lediglich die Aussicht aus dem Landhaus, sondern die Freihaltung einer bestimmten Blickachse der Parzellen 25 und 26 von störender Bebauung geschützt werden sollen. Es habe der Charakter einer ruhigen, großzügigen Villengegend gesichert und erhalten bleiben sollen. Die Bezugnahme auf das Landhaus als Markierungspunkt sei erfolgt, da es keine anderweitigen Markierungspunkte gegeben habe. Durch die freie Sicht vom Landhaus aus werde mittelbar auch die freie Sicht von der tiefer gelegenen Parzelle Nr. 25 aus geschützt. Mit der Grunddienstbarkeit solle der Charakter einer Wohnsiedlung erhalten bleiben. Der Vorteil sei auch nicht dauerhaft nachträglich weggefallen. Die Aussicht werde durch den überwiegenden Laubbaumbestand zudem nur von Frühjahr bis Herbst beeinträchtigt. Außerdem sei der Baumbewuchs nicht für alle Ewigkeit festgeschrieben. Die Satzung der Stadt Stadt1 hindere die Reglementierung des Bewuchses nicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin bereits unzulässig. Wegen anfänglichem Fehlen eines grundstücksbezogenen Vorteils und der damit verbundenen Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit habe eine Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu erfolgen, ggf. auf eine Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO hin. Die Amtslöschung stelle die einzige Möglichkeit dar, inhaltlich unzulässige Eintragungen aus dem Grundbuch zu entfernen. Deshalb gehe sie innerhalb ihres Anwendungsbereichs allen anderen Korrekturmöglichkeiten und auch einer auf § 894 BGB gestützten Klage vor. Bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit ohne einen Vorteil für das herrschende Grundstück handele es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung. § 1019 BGB, der für die Entstehung einer wirksamen Grunddienstbarkeit das Erfordernis eines Vorteils für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten aufstelle, enthalte zwingendes Recht, das von den Parteien nicht wirksam abbedungen werden könne. Eine Grunddienstbarkeit ohne einen solchen Vorteil sei nichtig und müsse von Amts wegen gelöscht werden. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Grunddienstbarkeit sei mangels Vorteils für die herrschenden Grundstücke (historische Parzellen 25 und 26) von Anfang an nichtig. Bei der Bestimmung des Inhalts der Grunddienstbarkeit sei vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen. Mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit hätten die Parteien im Jahr 1921 nach dem eindeutigen Wortlaut der Eintragungsbewilligung einzig und allein die Sicherung der Aussicht aus dem Landhaus bezweckt. Dass, wie der Beklagte geltend macht, auch die Aussicht von den herrschenden Parzellen 25 und 26 aus geschützt bzw. der Charakter einer Villengegend erhalten bleiben sollte, sei hier nicht festzustellen. Ein etwaiger anderslautender Wille der Parteien habe in der Grundbucheintragung keinen Niederschlag gefunden und dürfe deswegen nicht berücksichtigt werden. Dies habe der BGH in einem vergleichbaren Fall einer Baubeschränkung in seiner Entscheidung vom 8.2.2002, Az. V ZR 252/00, entschieden. Da sich das in Rede stehende Landhaus aber auf den ehemaligen Parzellen 22, 23 und 24 und damit gerade nicht auf den herrschenden Grundstücken, den historischen Parzellen 25 und 26 befinde, fehle es von Anfang an an der Grundstücksbezogenheit des Vorteils. Der Schutz der Aussicht aus dem Landhaus komme nicht dem jeweiligen Eigentümer der vormaligen Parzellen 25 und 26 zugute. Der bezweckte Vorteil im Sinne des § 1019 BGB könne aber lediglich den Grundstücken 22, 23 und 24 zugutekommen, auf denen sich das Landhaus tatsächlich befinde und nicht anderen Grundstücken. Zwar könnten auch mittelbare Vorteile für das herrschende Grundstück ausreichen. Damit seien aber Fälle gemeint, in denen sich unmittelbare Vorteile für auf dem herrschenden Grundstück belegene Anlagen, Einrichtungen etc. ergäben und damit mittelbar für das herrschende Grundstück. Die hiesige Konstellation, dass sich durch die Sicherung der Aussicht aus dem Landhaus auf einem anderen - nicht herrschenden - höherer gelegenen Grundstück ein Vorteil für das herrschende, tiefer gelegene Grundstück in Form der Aussichtssicherung auch von dort aus ergeben könne, sei nicht als mittelbarer Vorteil in diesem Sinne zu werten. Unabhängig davon sei es höchst fragwürdig, ob die Freihaltung der Aussicht von einem höher gelegenen Grundstück aus zu einer Freihaltung der Aussicht von einem tiefer gelegenen Grundstück aus führe. Dieses Ziel könne eher in umgekehrter Weise erreicht werden. Soweit der Beklagte geltend mache, das Landhaus sei lediglich mangels anderer Markierungspunkte in die Eintragungsbewilligung aufgenommen worden, überzeuge dies nicht. Die Eintragungsbewilligung selbst zeige auf, dass anderweitige ausreichende Markierungspunkte, wie z.B. die Grenzlinien der Grundstücke bzw. ihre Schnittpunkte mit anderen Grundstücken oder dem Weg1, vorhanden gewesen seien. Es sei auch keine Änderung im Bestand und Umfang der Grunddienstbarkeit dadurch eingetreten, dass die historischen Parzellen 25 und 26 nunmehr zusammen mit den historischen Parzellen 22, 23 und 24 das einheitliche Grundstück 25/3 bildeten. Die inhaltliche Unzulässigkeit ergebe sich auch bereits aus der Grundbucheintragung in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung. Es sei eine Grunddienstbarkeit einzutragen gewesen, deren einziger Zweck und Vorteil in der Sicherung der Aussicht aus einem Landhaus, dessen Lage nicht näher bezeichnet worden sei, gelegen habe. Auf Seiten des Grundbuchbeamten hätte Anlass bestanden, sich bei den Parteien zu erkundigen, wo sich das Landhaus befinde bzw. das Haus auf den herrschenden Grundstücksparzellen stehe. Wegen des Sach- und Streitstands und der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 294 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das der Klägerseite am 27.1.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 28.2.2022, Berufung eingelegt und diese binnen der bis zum 28.4.2022 verlängerten Frist am Tag des Fristablaufs begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich weiter. Die Klägerin macht geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Grundbuchberichtigungsklage gemäß § 894 BGB zulässig. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses folge daraus, dass das Amtslöschungsverfahren der Klägerin weniger Rechtsschutz biete, als das Zivilstreitverfahren. Da es sich bei dem Grundbuchverfahren um ein Amtsverfahren handele, habe ein Antrag nur die Bedeutung einer Anregung. Nur im Prozessverfahren stünden der Klägerin zudem alle Beweismittel der ZPO zur Verfügung. Zudem würden im grundbuchrechtlichen Verfahren strenge Anforderungen gelten. Eine Amtslöschung nach § 53 GBO erfordere, dass der Nachweis der Unrichtigkeit durch die Eintragung selbst oder durch in der Eintragung zulässigerweise in Bezug genommene Urkunden erbracht werde. Da die Klägerin ihren Grundbuchberich-tigungsanspruch zudem sowohl auf die Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit als auch auf ihr Erlöschen wegen nachträglichem Wegfall des Vorteils gestützt habe, habe sie ein schutzwürdiges Interesse daran, beide Begründungslinien in einem einheitlichen Verfahren verfolgen zu können. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege zudem bereits deswegen vor, weil der Beklagte vorgerichtlich seine Zustimmung zur Erteilung einer Löschungsbewilligung versagt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts biete auch ein Vorgehen nach § 894 BGB die Möglichkeit, eine inhaltlich unzulässige Eintragung entfernen zu lassen. Das Verfahren der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB und das der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO schlössen sich nicht aus. Mit dem Verweis auf das Amtslöschungsverfahren entziehe das Landgericht der Klägerin den gesetzlichen Richter. Auch aus Gründen der Prozessökonomie habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, das eingeschlagene Zivilverfahren, das in erster Instanz bereits 14 Monate gedauert habe und in dem viele Schriftsätze gewechselt worden seien, einheitlich weiterzuführen. Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sei kein Hinweis des Gerichts auf das nach Ansicht des Landgerichts vorrangig durchzuführende Amtslöschungsverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO erfolgt. Erstmals im Urteil habe das Landgericht überraschend auf das Amtslöschungsverfahren hingewiesen. Dadurch habe das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Grunddienst-barkeit mangels Vorteils für die herrschenden historischen Parzellen 25 und 26 von Anfang an nichtig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 343 ff. d.A.) und auf die Inhalte der zweitinstanzlichen Schriftsätze der Klägerin vom 18.10.2022 (Bl. 375 ff. d.A.), vom 25.10.2022 (Bl. 381 ff. d.A.), vom 16.2.2023 nebst Anlage und vom 22.2.2023 nebst Anlage Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.1.2022 (Az. 2-10 O 408/20) aufzuheben und die Beklagte (richtig: den Beklagten) zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von Stadtteil1/Amtsgericht Stadt1, Bl. 2827 in Abteilung II, lfd. Nr. 9 eingetragenen Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage als unzulässig angesehen hat. Der Beklagte macht geltend: Entgegen der Annahme der Klägerin bestehe kein Wahlrecht des Anspruchstellers zwischen einer Klage aus § 894 BGB und einem Amtslöschungsverfahren nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn er sein Begehren nach Grundbuchberichtigung auf eine angebliche Unrichtigkeit des Grundbuchs stütze oder sein Begehren aus öffentlichen Urkunden ableite. Sofern ein Anspruchsteller eine Grundbuchberichtigung im Wege des Grundbuchberichtigungsverfahrens mit einem im Vergleich zu einer Klage nach § 894 BGB geringeren Aufwand, nämlich ohne Bewilligung des Berechtigten, erlangen könne, schließe die Möglichkeit des Grundbuchberichtigungsverfahrens den ordentlichen Rechtsweg aus. In diesem Fall sei das Ziel einer Berichtigung des Grundbuchs auf einfachere und billigere Weise allein durch Hinweis auf das Grundbuch selbst oder auf öffentliche Urkunden erreichbar. Eine Klage nach § 894 BGB sei auch nicht wegen geringerer Rechtssicherheit des Grundbuchberichtigungsverfahrens statthaft. Sofern die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO vorlägen, sei das Grundbuchberichtigungsverfahren nicht weniger rechtssicher als der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Daran ändere der Umstand nichts, dass einem Anspruchssteller im Falle einer Klage nach § 894 BGB alle Beweismittel der ZPO zur Verfügung stünden. Im Falle eines Verfahrens nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO bedürfe es keiner weiteren Beweismittel, da sich die Nichtigkeit einer Eintragung aus dem Grundbuch selbst oder aus öffentlichen Urkunden ergebe. Auch der Anspruch der Klägerin auf einen gesetzlichen Richter bleibe gewahrt. Für den Fall, dass die begehrte Amtslöschung im Grundbuchverfahren nicht erfolge, könne die Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen werden. Ein Rechtsschutz-bedürfnis erwachse der Klägerin auch nicht aus der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch nach dem (unterstellten) Klägervortrag lägen die Voraussetzungen für ein Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO im Hinblick auf das Flurstück 356/18 ohne Weiteres vor. Die anfängliche Nichtigkeit der zulasten dieses Grundstücks eingetragenen Dienstbarkeit ergäbe sich daraus, dass das Flurstück in der Bestellungsurkunde der Dienstbarkeit gar nicht aufgeführt sei. Auch in Bezug auf die Flurstücke 355/20, 355/22, 28/2 und 28/3 habe nach dem unterstellten Klägervortrag eine Löschung der Dienstbarkeit von Amts wegen zu erfolgen. Die Flurstücke seien aus den historischen Parzellen 355/19 und 306/17 hervorgegangen und von der Belastung, die nur für die Flurstücke 355/21 und 28/4 gelte, nicht betroffen. Eine Amtslöschung der Dienstbarkeit sei nach dem unterstellten Klägervortrag auch in Bezug auf die Flurstücke 355/21 und 28/4 vorzunehmen, da durch die Dienstbarkeit von Anfang an angeblich kein Vorteil gewährt worden sei. Die Dienstbarkeit sei zugunsten des Eigentümers der historischen Parzellen 25 und 26 (heute südlicher Teil des Flurstücks 25/3), die unbebaut seien, bestellt worden. Der mit der Dienstbarkeit bezweckte Schutz der Aussicht aus dem Landhaus könne dem jeweiligen Eigentümer der herrschenden historischen Parzellen 25 und 26 nach dem unterstellten Klägervortrag nicht zugutekommen. An der Unzulässigkeit der Klage ändere der Umstand nichts, dass die Klägerin die Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit auch mit einem dauerhaften und nachträglichen Wegfall des Vorteils begründe. Der nachträgliche Wegfall eines Vorteils setze voraus, dass ein Vorteil überhaupt bestanden habe, der gesichert worden sei. Nur wenn dies der Fall sei, könne der Vorteil nachträglich entfallen. Zunächst sei daher das Grundbuchamt verpflichtet, im Grundbuchberichtigungsverfahren zu prüfen, ob die Dienstbarkeit nichtig und zu löschen sei. Die Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sei lex specialis. Zudem meint der Beklagte, der Klägerin stehe auch in der Sache kein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit zu. Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanz-liches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungs-erwiderung (Bl. 365 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. Die Berufung ist auch begründet. 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage zulässig. Insbesondere besteht auf Seiten der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis daran, den Beklagten durch Zivilklage gemäß § 894 BGB auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Stadtteil1, Blatt 2827 in Abt. II lfd. Nr. 9 zu Lasten der Grundstücke der Klägerin eingetragenen Grunddienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin kann insoweit nicht auf die vorrangig im Wege des Grundbuch-berichtigungsverfahrens nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO durchzuführende Löschung der Dienstbarkeit von Amts wegen verwiesen werden. Dabei ist vom Grundsatz her festzustellen, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei einer Leistungsklage keiner besonderen Prüfung bedarf. Die Klägerin hat insoweit ausreichend und schlüssig dargetan, dass ihr gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit zustehe, der von dem Beklagten nicht erfüllt worden sei. Auf die vorgerichtliche Aufforderung der Klägerin vom 8.1.2020 (Anl. K 12, Bl. 73-75 d.A.), der Löschung der Eigentums-beschränkung zuzustimmen, hat der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.3.2020 (Anl. K 14, Bl. 78 f. d.A.) ablehnend reagiert und mitgeteilt, dass er auf keine ihm zustehenden Rechte verzichte. Dies reicht für die Bejahung eines Rechtsschutzbedüfnisses aus. Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen, wenn der Anspruchsteller kein schutzwürdiges Interesse an einem Urteil hat. Dies wäre hier der Fall, wenn die Klägerin ihr Ziel der Löschung der Dienstbarkeit auf einfacherem und zweifelsfrei erfolgsversprechendem Weg erreichen könnte (allgemein dazu BGH, Urt. vom 10.2.2006, Az. V ZR 110/05 in NJW-RR 2006, 886 Tz. 7; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 7.10.1981, Az. 9 U 205/80, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.4.1998, Az. 10 U 37/97, zitiert nach juris; Erman/Artz, Komm. zum BGB, 16. Aufl. 2020, § 894 Rn. 2 f.). Das Grundbuch-berichtigungsverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO stellt für die Klägerin keinen einfacheren und im Vergleich zur Zustimmungsklage nach § 894 BGB gleichermaßen erfolgversprechenden Weg dar. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der mit der Eintragung der Grund-dienstbarkeit zugunsten der herrschenden historischen Parzellen 25 und 26 beabsichtigte Vorteil der Wahrung der Aussicht aus dem Landhaus von Anfang an nicht habe erreicht werden können, da sich das Landhaus stets auf den höher gelegenen ehemaligen Parzellen 22, 23 und 24 befunden habe. Zwar kann - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Bestellung einer Dienstbarkeit ohne den von § 1019 BGB geforderten Vorteil für das herrschende Grundstück als nichtig anzusehen sein. Dies führt aber nicht zwingend zur Annahme der Unzulässigkeit der gleichwohl erfolgten Eintragung im Grundbuch im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Inhaltlich im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig sind Eintragungen, die nicht eintragungsfähige Rechte betreffen, wie z.B. die Eintragung eines Mietrechts oder von Rechten ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt, wie z.B. Eintragungen, bei denen der Berechtigte oder der wesentliche Inhalt des Rechts nicht angegeben ist, oder auch Eintragungen, die aus Rechtsgründen nicht bestehen können, wie z.B. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unterhalb des gesetzlichen Mindestbetrages oder Eintragungen, die ein nicht feststellbares Recht betreffen, was z.B. bei Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Eintragung der Fall ist (vgl. dazu RG, Beschluss vom 31.3.1926, Az. V B 2/26, zitiert nach BeckRS; BayObLGZ 1987, 390; OLG Köln in NJOZ 2016, 1; BeckOK GBO/Hügel, 47. Edit., Stand: 30.9.2022, § 53 Rn. 63 ff. und Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 417 f., jeweils m.w.N.). Um einen solchen Fall der inhaltlichen Unzulässigkeit handelt es sich bei der Eintragung eines Bebauungs- und Bepflanzungsverbots ohne - das Klägervorbringen unterstellt - Vorteil für die herrschenden Parzellen 25 und 26 aber nicht. Die hier eingetragene Eigentumsbeschränkung in Form eines Bebauungs- und Bepflanzungsverbots ist ohne weiteres inhaltlich und rechtlich eintragungsfähig und auch hinreichend klar und bestimmt. Auch, soweit die Eigentumsbeschränkung nach dem Eintragungsvermerk im Grundbuch auf Flurstücken lastet, die nicht die in der Eintragungsbewilligung in § 5 der notariellen Urkunde vom 8.11.1921 bezeichneten historischen Flächen abbilden, handelt es sich um keinen Fall der inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Eine amtswegige Löschung kommt aber nur bei zweifelsfreier Sach- und Rechtslage in Betracht (vgl. stellvertretend BeckOK GBO/Hügel, 47. Edit., Stand: 30.9.2022 Rn. 79 ff. m.w.N.). Da eine solche hier nicht vorliegt, kann die Klägerin schon aus diesem Grund nicht auf das amtswegige Grundbuchverfahren verwiesen werden. Das Amtslöschungsverfahren nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO kann gegenüber der Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB auch aus zusätzlichen Gründen nicht als gleichermaßen erfolgversprechend angesehen werden: Die Klägerin hat ihren Anspruch im Wege des Hilfsvorbringens auch auf den vermeintlich nachträglichen Wegfall des Vorteils durch den aktuellen, angeblich nicht beseitigungsfähigen bzw. -pflichtigen Bewuchs auf dem Weg1 und dem Flurstück des Beklagten Nr. 25/3 und auf ihrem unbelasteten Flurstück Nr. 26/3 gestützt. Zwar könnte die Klägerin einen nachträglichen Vorteilswegfall grundsätzlich auch im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO geltend machen. Der Vorteilswegfall ist aber gemäß § 29 GBO durch öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO nachzuweisen. Den angeblichen hohen Bewuchs des Wegs1 und der vorbezeichneten Flurstücke kann die Klägerin aber nicht in Form von Urkunden nachweisen, so dass das Verfahren nach § 22 GBO insoweit nicht geeignet wäre. Anderes gilt für das Klageverfahren nach § 894 BGB. Im Prozess-verfahren kann die Klägerin - wie geschehen - ihren Löschungsanspruch sowohl auf das ursprüngliche Fehlen als auch den späteren Wegfall des Vorteils stützen. Auch von daher bietet ein Prozessverfahren der Klägerin höhere Erfolgschancen. Ein Verweis der Klägerin auf das Verfahren nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Belastung ihrer Grundstücke gegenüber dem Grundbuchamt im Amtslöschungs-verfahren nicht sicher gelingen würde. Nur für den Fall aber, dass sich eine Eintragung ihrem Inhalt nach als unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO „erweist“, ist sie von Amts wegen zu löschen. Eine Amtslöschung darf nur erfolgen, wenn das Grundbuchamt zu dem Schluss kommt, dass sich die inhaltliche Unzulässigkeit aus der Eintragung selbst oder der dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt; auf die rechtlichen Vorgänge, die der Eintragung im Übrigen zugrunde liegen, sowie auf andere Beweismittel, darf nicht zurückgegriffen werden (vgl. nur RG, Beschluss vom 31.3.1926, Az. V B 2/26, zitiert nach BeckRS; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.5.2001, Az. 3 W 32/01, zitiert nach BeckRS; BayObLG in BayObLGZ 1987, 390; BeckOK GBO/Hügel, § 53 Rn. 79; Schöner/Stöber Rn. 417). Das von der Klägerin geltend gemachte angebliche Fehlen eines Vorteils für die herrschenden Parzellen 25 und 26 ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem Eintragungsvermerk nebst der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nach § 5 der notariellen Urkunde vom 8.11.1921. Soweit in § 5 der Urkunde geregelt ist, dass auf Teilen der zu belastenden Grundstücksparzellen 355/19 und 306/17, deren Begrenzung in § 5 im Urkundentext näher angegeben ist, zugunsten der Parzellen 25 und 26 eine Eigentumsbeschränkung dergestalt einzutragen ist, dass „keine Baulichkeiten errichtet werden und Baumanpflanzungen, Stangen oder andere Gegenstände nicht höher als sechs Meter über dem derzeitigen gewachsenen Grund und Boden sich erheben“ dürfen, „damit die Aussicht aus dem Landhaus der Verkäufer nicht benachteiligt wird“, lässt sich der nach Klägervortrag fehlende Vorteil für die Parzellen 25 und 26 für das Grundbuchamt daraus nicht entnehmen. Aus § 5 der Urkunde ergibt sich insbesondere nicht, dass sich das Landhaus tatsächlich nicht auf den historischen Parzellen 25 und 26 befindet, sondern auf den historischen Parzellen 22, 23 und 24. Soweit § 5 zusätzlich auf eine beigefügte Skizze verweist, hilft dies nicht weiter. Die Skizze und deren Inhalt ist hier nicht bekannt. Die Klägerin hat hierzu unstreitig mitgeteilt, die Skizze nicht mehr beschaffen zu können, was der Beklagte nicht bestritten hat. Anhand des Grundbucheintrags und der Urkunde lässt sich für das Grundbuchamt auch nicht feststellen, dass die Parzellen 25 und 26 tiefer liegen, als die Parzellen 22, 23 und 24, auf denen sich das Landhaus, dessen freier Ausblick gesichert werden sollte, befindet. Der zweifelsfreien Erkennbarkeit des angeblich fehlenden Vorteils für das Grundbuchamt steht auch entgegen, dass die Parzellen 22, 23, 24, 25 und 26 nunmehr das größere Flurstück Nr. 25/3 bilden (vgl. Anl. K 4, Bl. 53 d.A. und Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Davon ausgenommen ist nur der kleinere, östlich gelegene Teil der Parzellen 25 und 26, der dem heutigen Eigentümer des Flurstücks 33/11 zugewiesen ist (vgl. Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO könnte aber nur erfolgen, wenn sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung in Bezug auf den angeblich fehlenden Vorteil für das herrschende Grundstück für das Grundbuchamt anhand des Eintragungsvermerks und der dort in Bezug genommenen Eintragungs-bewilligung feststellen ließe. Dies ist nach obigen Ausführungen aber nicht der Fall. Auch mit Blick auf die belasteten Flurstücke ist der Klägerin der Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der Eintragung gegenüber dem Grundbuchamt anhand des Eintragungsvermerks und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§ 5 der notariellen Urkunde) nicht sicher möglich. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich die Eigentums-beschränkung nach der Beschreibung in § 5 der notariellen Urkunde nur auf die heutigen Flurstücke Nr. 355/21 und Nr. 28/4 beziehen sollte. Im Grundbuch wurden aber auch die weiteren Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/22, Nr. 28/2, Nr. 28/3 und Nr. 28/5 belastet. Laut Eintragungsvermerk lastet die „Eigentums-beschränkung (Bebauungsverbot u.s.w.) … gemäß § 5 der not. Verhandlung vom 08.11.1921“ auf den Grundstücken Nr. 63, Nr. 64 und Nr. 65 (vgl. Anl. K 1, Bl. 24, 32 d.A.). Die Belastung betrifft demnach die Grundstücke Nr. 63 (= Flurstück Nr. 356/18), Nr. 64 (= Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/21 und Nr. 355/22) und Nr. 65 (= Flurstücke Nr. 28/2, 28/3, 28/4 und 28/5). Nach der in Bezug genommenen Urkunde des Notars A vom 8.11.1921 (Anl. K 3, Bl. 49 ff. d.A.) bewilligten und beantragten die damaligen Käufer die Eintragung einer Eigentumsbeschränkung zulasten von Teilflächen der historischen Parzellen 355/19 und 306/17. Diese historischen Parzellen gibt es heute unstreitig nicht mehr. Nach den Feststellungen des Landgerichts gingen aus den historischen Parzellen die heutigen Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/21 und Nr. 355/22 (= ursprüngliche Parzelle 355/19) bzw. die Flurstücke Nr. 28/2, 28/3, 28/4 und 28/5 (= ursprüngliche Parzelle 306/17) hervor (vgl. auch den historischen Plan Anl. K 4, Bl. 53 d.A. und den Lageplan Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Daraus wird deutlich, dass die belasteten Grundstücke bzw. Flächen im Eintragungsvermerk und in § 5 der notariellen Urkunde zum Teil unterschiedlich bezeichnet wurden, was die Sachlage für den heutigen Grundbuchbeamten verunklart. Hinzu kommt, dass sich nicht nur die Bezeichnung der Parzellen bzw. Flurstücke geändert hat, sondern auch deren Größe. Während von den ursprünglichen und deutlich größeren historischen Parzellen 306/17 und 355/19 nur die im Plan Anl. K 5 (Bl. 54 d.A.) von der Klägerin durch Umrandung und Bezeichnung mit „Belastung II/9“ kenntlich gemachten Teilflächen betroffen waren, handelt es sich heute um die Gesamtflächen der (kleineren) Flurstücke Nr. 355/21 und Nr. 28/4. Die Betroffenheit lediglich der Flurstücke Nr. 355/21 und Nr. 28/4 wird aber aus dem Eintragungs-vermerk nicht hinreichend deutlich. Vielmehr wurden - wie oben ausgeführt - auch die weiteren Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/22, Nr. 28/2, Nr. 28/3 und Nr. 28/5 belastet, obwohl diese, ursprünglich zu den Parzellen 306/17 und 355/19 gehörenden Flächen, nach der Beschreibung in § 5 der notariellen Urkunde gar nicht belastet werden sollten. Da die Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/21, Nr. 355/22 aber im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einheitlich unter der lfd. Nr. 64 geführt werden (Bl. 24 d.A.), ist eine Differenzierung insoweit nicht möglich bzw. ist eine solche jedenfalls in Abt. II des Grundbuchs nicht vorgenommen worden (Bl. 32 d.A.). Gleiches gilt für die Flurstücke Nr. 28/2, Nr. 28/3 und Nr. 28/5. Auch diese Flurstücke sind - neben dem Flurstück Nr. 28/4 - im Bestandsverzeichnis unter der einheitlichen lfd. Nr. 65 eingetragen (Bl. 24 d.A.) und es erfolgte in Abt. II keine Differenzierung dahin, dass nur das Flurstück Nr. 28/4 insoweit belastet werden sollte. Angesichts der Umbenennung der Parzellen, der veränderten Größen und der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke unter zwei laufende Nummern im Bestandverzeichnis, kann das Grundbuchamt anhand des Inhalts von § 5 der notariellen Urkunde die Unrichtigkeit der in Abt. II eingetragenen Belastung in Bezug auf die Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/22, Nr. 28/2, Nr. 28/3 und Nr. 28/5 nicht zweifelsfrei erkennen. In Bezug auf das ebenfalls belastete Flurstück Nr. 356/18 (lfd. Nr. 63 des Bestandsverzeichnisses, Bl. 32 d.A.) ist das Grundbuch unrichtig. Die Klägerin könnte insoweit zwar den Nachweis der Unrichtigkeit mittels der im Grundbuchberichtigungsverfahren zulässigen Beweismittel führen. Dieses Flurstück ist gemäß § 1 der notariellen Urkunde des Notars A vom 8.11.1921 neben der historischen Parzelle 355/19 damals mitverkauft worden (vgl. Bl. 60 d.A.). § 5 der Eintragungsbewilligung bezieht sich darauf aber nicht. Das Flurstück 356/18 ist in § 5 der Urkunde, in dem es nur um die Belastung der verkauften Parzelle 355/19 und der damals bereits im Eigentum der Käufer stehenden Parzelle 306/17 geht, nicht erwähnt. Da aber auch insoweit keine im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO inhaltlich „unzulässige“ Eintragung vorliegen dürfte (s. obige Ausführungen), ist das Grundbuchberichtigungsverfahren nicht zweifelsfrei erfolgsversprechend. Hinzu kommt, dass es der Klägerin aus Gründen der Prozessökonomie zuzubilligen ist, ihr auf Löschung der Belastung gerichtetes Begehren auch in Bezug auf das Flurstück 356/18 einheitlich mit den im Klageweg nach § 894 BGB statthaften Zustimmungs-begehren betreffend die Löschung der auf den Flurstücken Nr. 355/20, Nr. 355/21, Nr. 355/22, Nr. 28/2, Nr. 28/3, Nr. 28/4 und Nr. 28/5 eingetragenen Belastungen einheitlich in einem einzigen Prozessverfahren geltend zu machen. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 894 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Stadtteil1, Blatt 2827 in Abt. II, lfd. Nr. 9 eingetragenen Grunddienstbarkeit zu. Das Grundbuch ist unrichtig, da die zugunsten der Parzellen 25 und 26 und zulasten der Grundstücke lfd. Nr. 63 (Flurstück Nr. 356/18), Nr. 64 (Flurstücke Nr. 355/20, Nr. 355/21 und Nr. 355/22) und Nr. 65 (Flurstück Nr. 28/2, Nr. 28/3, Nr. 28/4 und Nr. 28/5) eingetragene Eigentumsbeschränkung tatsächlich nicht besteht. In Bezug auf die Fläche lfd. Nr. 63 des Bestandsverzeichnisses (=Flurstück Nr. 356/18) ist das Grundbuch in Bezug auf die Belastung in Abt. II, lfd. Nr. 9 unrichtig, da die damaligen Kaufvertragsparteien insoweit keine Einigung über die Belastung dieses Flurstücks erzielt haben. Wie oben ausgeführt, wurde dieses Flurstück ausweislich § 1 der notariellen Urkunde vom 8.11.1921 zwar mitverkauft, aber nicht belastet. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die zwei Flächen Nr. 355/20 und Nr. 355/22 zur lfd. Nr. 64 des Bestandsverzeichnisses und die drei Flächen Nr. 28/2, 28/3 und 28/5 zur lfd. Nr. 65 des Bestandsverzeichnisses folgt daraus, dass sich die Dienstbarkeit nach der Einigung der Parteien in § 5 der Urkunde nur auf die heutigen Flurstücke Nr. 355/21 und Nr. 28/4 beziehen sollte und nicht auf die weiteren, unter den lfd. NR. 64 und 65 genannten Flurstücke. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Das Grundbuch ist zudem auch hinsichtlich der belasteten Flurstücke Nr. 355/21 (zur lfd. Nr. 64 gehörend) und Nr. 28/4 (zur lfd. Nr. 65 gehörend) unrichtig, weil die Bestellung der Dienstbarkeit von Anfang an nichtig war. Für den Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist nach § 1019 BGB die Begründung eines Vorteils für die Benutzung des herrschenden Grundstücks zwingend erforderlich. Daran fehlt es hier in Bezug auf die zugunsten der herrschenden Grundstücke (historische Parzellen 25 und 26) eingetragene Eigentumsbeschränkung (Bebauungsverbot u.s.w.). Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit vorrangig auf den Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. vom 24.9.1982, Az. V ZR 96/81 in NJW 1983, 115; BGH, Urt. vom 26.10.1984, Az. V ZR 67/83 in NJW 1985, 385; BGH, Urt. vom 6.2.2009, Az. V ZR 139/08 in NJOZ 2009, 1585; BGH, Urt. vom 8.2.2002, Az. V ZR 252/00 in NJW 2002, 1797). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die damaligen Vertragsparteien im Jahr 1921 mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit einzig und allein die Sicherung der Aussicht aus dem Landhaus bezweckten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung in § 5 der notariellen Urkunde (Anl. K 3, Bl. 49 ff. d.A.), auf die die Grundbucheintragung Bezug nimmt (Anl. K 1, Bl. 32 d.A.). § 5 der Urkunde lautet auszugsweise wie folgt: „Auf dem Teile der belasteten Grundstücke, dessen Begrenzung unten näher angegeben ist, dürfen keine Baulichkeiten errichtet werden und Baumanpflanzungen, Stangen oder andere Gegenstände nicht höher als sechs Meter über dem derzeitigen gewachsenen Grund und Boden sich erheben, damit die Aussicht aus dem Landhaus der Verkäufer nicht benachteiligt wird (…).“ Das Ziel der Absicherung der (freien) Aussicht aus dem Landhaus wurde durch die bestellte Dienstbarkeit aber nicht umgesetzt. Die Dienstbarkeit wurde zugunsten der historischen Parzellen 25 und 26 bestellt. Diese Parzellen liegen im südlichen, tiefer gelegenen Teil des nunmehrigen, einheitlichen Flurstücks Nr. 25/3 (und des im Eigentum eines Dritten befindlichen Flurstücks 33/11) und grenzen an den Weg1 an. Das historische Landhaus befand und befindet sich aber auf den historischen Parzellen 22, 23 und 24, die im nördlichen und höher gelegenen Teil des nunmehrigen Flurstücks 25/3 liegen (vgl. den historischen Lageplan Anl. K 4, Bl. 53 d.A. und den Lageplan Anl. K 5, Bl. 54 d.A.). Der beabsichtigte Schutz der Aussicht aus dem auf den Parzellen 22, 23 und 24 befindlichen Landhaus der damaligen Verkäufer vor einer die Aussicht versperrenden Bebauung und/oder vor „Baumanpflanzungen, Stangen oder anderen Gegenständen“, die höher als sechs Meter sind, stellt für die als herrschend festgelegten Parzellen 25 und 26 keinen Vorteil dar. Ein Vorteil für andere Grundstücke des Berechtigten ist kein Nutzungs-vorteil für die herrschenden Parzellen (vgl. auch Grüneberg/Herrler, Komm. zum BGB, 82. Aufl. 2023, § 1019 Rn. 2). Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, wäre eine Nutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden grundsätzlich widerrechtlich (vgl. BGH, Urt. vom 16.4.2021, Az. V ZR 85/20, zitiert nach BeckRS; BGH, Urt. vom 6.6.2003, Az. V ZR 318/02 in NJW-RR 2003, 1237). Soweit der 20. Zivilsenat des hiesigen OLG Frankfurt in einer älteren Beschwerdeentscheidung vom 18.8.2009, Az. 20 W 143/05 (in FGPrax 2009, 253) einen Vorteil im Sinne des § 1019 BGB auch bejaht hat, wenn dieser darin besteht, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit zu ermöglichen, einen Abkürzungsweg über das dienende Grundstück zu einem dritten, ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstücks zu nutzen, lässt sich diese Ansicht aufgrund der vorerwähnten BGH-Rechtsprechung, die einen Vorteil für andere Grundstücke, als den herrschenden, nicht ausreichen lässt, nicht aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen eines mittelbaren Vorteils für die herrschenden Parzellen 25 und 26 verneint. Zwar ist für die wirksame Begründung einer Dienstbarkeit auch genügend, dass ein - wenn auch nur mittelbarer - wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung besteht (vgl. BGH, Urt. vom 24.9.1982, Az. V ZR 96/81 in NJW 1983, 115). In diesem Sinne kann ein wirtschaftlicher und ästhetischer Vorteil des herrschenden Grundstücks darin liegen, dass benachbart liegende Grundstücke mit Baubeschränkungen belastet werden, damit der Charakter der Wohnsiedlung (bzw. hier: Erhalt der großzügigen und ruhigen Villengegend) nicht durch bauliche Veränderungen beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. vom 17.3.1967, Az. V ZR 67/64, zitiert nach BeckRS und BGH, Urt. vom 24.9.1982, Az. V ZR 96/81 in NJW 1983, 115). Da sich auf den herrschenden Parzellen aber keine Villen oder sonstige Gebäude oder Einrichtungen befanden, kommt ein ästhetischer oder wirtschaftlicher Vorteil nicht zum Tragen. Ungeachtet dessen scheitert eine Auslegung im Sinne des Beklagten, wonach die Dienstbarkeit den Erhalt des Villencharakters der Gegend bzw. der Freihaltung einer allgemeinen Blickachse sichern sollte, am klaren Wortlaut der Eintragungsbe-willigung. Nach § 5 der notariellen Urkunde erfolgte die Eigentumsbeschränkung nach dem Willen der damaligen Vertragsparteien, einzig und allein „damit die Aussicht aus dem Landhaus der Verkäufer nicht benachteiligt wird“ (Bl. 50 f. d.A.). Angesichts der klaren Zweckabrede ist die Argumentation des Beklagten, wonach das Landhaus lediglich als Markierungspunkt für die angeblich freizuhaltende Blickachse dienen sollte, nicht überzeugend. Zudem zeigt die Beschreibung der zu belastenden Teilfläche in der Eintragungsbewilligung, dass ausreichende andere Markierungspunkte, wie z.B. die Grenzlinien der Grundstücke bzw. ihre Schnittpunkte mit anderen Grundstücken oder dem Weg1, vorhanden waren. Dies hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten beider Instanzen nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisions-gerichtes in dieser Sache fordern.