Beschluss
10 W 17/25
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0605.10W17.25.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 16.04.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 03.04.2025 (Az.: 5 O 107/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde vom 16.04.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 03.04.2025 (Az.: 5 O 107/25) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. I. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 15.08.2024 verurteilte das Landgericht Wiesbaden die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des A zu erteilen und den Verkehrswert einer Immobilie in der Straße1, Stadt1, durch Vorlage eines Wertgutachtens eines unabhängigen Sachverständigen zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 59 d. landgerichtlichen Akte) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2024 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin ein Gutachten des Gutachterausschusses für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt1und vertrat insoweit die Auffassung, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin aus Ziffer b) des Teil-Anerkenntnisurteils sei damit erfüllt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, gegen die Beschwerdegegnerin ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 15.08.2024 zu verhängen. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf den Schriftsatz vom 11.1.2024 (Bl. 165 der landgerichtlichen Akte) verwiesen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03.04.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zwar bislang nicht erfüllt sei, dass die Erfüllung der Schuldnerin jedoch bislang schuldlos unmöglich gewesen sei. Die Schuldnerin habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen. Was die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorlage eines Wertgutachtens angehe, sei der Anspruch der Gläubigerin durch das vorgelegte Gutachten erfüllt. Der Einwand der Gläubigerin, dass das Gutachten bei der Kapitalisierung des Nießbrauchsrechts im Rahmen des Niederstwertprinzips eine nicht sachgerechte Lebenserwartung des Erblassers ansetze, sei unbeachtlich. Denn selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre, käme dem Gutachten Erfüllungswirkung zu, da die Gläubigerin dadurch in die Lage versetzt werde, durch einfache Rechenleistung den Verkehrswert selbst zu ermitteln, da sie die Parameter des Gutachtens nicht angreife. Sie habe damit sämtliche Informationen, um unter Einsatz des richtigen Faktors für die Lebenserwartung den Verkehrswert ohne größere Schwierigkeiten zu ermitteln. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16.04.2025. Sie vertritt darin die Auffassung, die Ansicht des Landgerichts, die Schuldnerin habe alles getan, um das notarielle Nachlassverzeichnis vorzulegen, sei falsch. Das ergebe sich daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schreiben vom 06.03.2024 erklärten, für die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gebe es keinen Raum und stattdessen ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt hätten. Zudem seien auch die übrigen von der Schuldnerin ergriffenen Maßnahmen vor dem Hintergrund, dass sich ein Notar der Urkundstätigkeit nicht ohne hinreichenden Grund entziehen dürfe, nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf den Wertermittlungsanspruch habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit der titulierten Forderung beschäftigt. Nach dem Titel sei die Schuldnerin verpflichtet, den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln und zwar bezogen auf den Todestag des Erblassers und auf den Zeitpunkt der Eintragung der Schuldnerin im Grundbuch, jeweils unter Berücksichtigung des Nießbrauchsvorbehaltes des Verstorbenen. Der Kapitalwert des dem Erblasser eingeräumten Nießbrauchsvorbehaltes orientiere sich nicht nur an der durchschnittlichen Lebenserwartung des Erblassers, sondern auch an dem Vervielfältiger des Kapitalwertes. Diese Ermittlung bleibe einem Sachverständigen vorbehalten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.04.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beschwerdegegnerin gem. § 888 Abs. 1 ZPO. Soweit sich der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bezieht, steht dem entgegen, dass das Nachlassverzeichnis mittlerweile unstreitig vorliegt. Einwendungen dagegen hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Dass die Erfüllung insoweit erst im Beschwerdeverfahren eingetreten ist, ist unerheblich, da es der Zweck des Zwangsgeldes ist, den Willen des Schuldners zu beugen. Sobald die geschuldete Leistung erbracht ist, darf ein Zwangsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckt werden. Deswegen ist während des gesamten Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwendig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuldeten Leistung hat (BGH, NJW-RR 2015, 610, 611). Dementsprechend kann ein Zwangsgeldbeschluss auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr erlassen werden, wenn bereits Erfüllung eingetreten ist. Die sofortige Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer verlangt, gegen die Beschwerdegegnerin ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens zu verhängen. Denn insoweit liegt bereits keine nicht vertretbare Handlung vor, die gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist, sondern eine vertretbare Handlung, die gem. § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 05.08.1998 - 2 WF 80/98 m. w. N.). Dies beruht darauf, dass die Wertermittlung ausweislich des Titels durch einen Sachverständigen, also einen Dritten, vorgenommen werden muss. Die Annahme, dass es sich um eine nicht vertretbare Handlung handle, wäre demnach nur dann berechtigt, wenn es für die Wertermittlung der Mitwirkung der Schuldnerin bedürfte. Das ist vorliegend angesichts des bereits vorgelegten Gutachtens des Gutachterausschusses für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt1 ersichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr selbst der Auffassung, dass die Ermittlung des Kapitalwerts des dem Erblasser eingeräumten Nießbrauchsvorbehaltes einem Sachverständigen vorbehalten bleibe. Dass es dafür noch der Mitwirkung der Schuldnerin bedürfe ist nicht erkennbar und hat die Beschwerdeführerin auch auf Hinweis des Senates nicht dargelegt. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.07.1987 (Az.: 17 W 27/87). Denn auch dort wird die Auffassung vertreten, die Verpflichtung des Schuldners, einen Sachverständigen zur Bewertung des Nachlasses hinzuzuziehen, sei jedenfalls dann eine vertretbare Handlung, wenn ohne weiteres festzustellen sei, dass der Sachverständige der Mithilfe des Schuldners nicht bedürfen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor, da - unabhängig von der Frage, ob der Wert des Nießbrauchsvorbehaltes in dem vorgelegten Wertgutachten bereits richtig ermittelt ist - jedenfalls auf Grundlage dieses Gutachtens ohne weitere Mitwirkung der Schuldnerin die Ermittlung durch einen Sachverständigen erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.