Urteil
10 U 137/23
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0627.10U137.23.00
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Leitsätze
Werden Kontoverträge unmittelbar nach der Aufnahme des Kunden in die von den USA geführte Santionsliste im Zusammenhang mit dem "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" gekündigt, spricht dies für den Willen, die gelisteten Gesetze befolgen zu wollen. Dies verstößt gegen die EU-Blocking-VO.
Tenor
Das am 20.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-19 O 93/21) wird teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger aufgrund der Kündigungen durch die Beklagte vom 27.10.2020 und 03.11.2020 der unter den Kontonummern ... (IBAN: ...), ... (Depot, IBAN: ... und ... 00 (IBAN ...) geführten Vertragsbeziehungen erlitten hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angegriffene Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden Kontoverträge unmittelbar nach der Aufnahme des Kunden in die von den USA geführte Santionsliste im Zusammenhang mit dem "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" gekündigt, spricht dies für den Willen, die gelisteten Gesetze befolgen zu wollen. Dies verstößt gegen die EU-Blocking-VO. Das am 20.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-19 O 93/21) wird teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger aufgrund der Kündigungen durch die Beklagte vom 27.10.2020 und 03.11.2020 der unter den Kontonummern ... (IBAN: ...), ... (Depot, IBAN: ... und ... 00 (IBAN ...) geführten Vertragsbeziehungen erlitten hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen. Dieses Urteil sowie das angegriffene Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen von Kontoverträgen. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit rund 30 Jahren für private Zwecke verschiedene Bankkonten, Depots und Kreditkarten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung. Der Kläger betrieb zunächst Geschäfte, die Bezug zum Iran hatten, mittlerweile betreibt er solche Geschäfte nicht mehr. Der Kläger war vom 31.09.2020 bis Mai 2021 in der Sanktionsliste des Office of Asset Control der Vereinigten Staaten von Amerika (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List - im Folgenden: „SDN-Liste“), die u.a. aufgrund des „Iran Freedom and CounterProlifertaion Act of 2012“ geführt wird, aufgeführt. Seine Aufnahme in die SDN-Liste erfolgte zu Unrecht. Mit Schreiben vom 27.10.2020 kündigte die Beklagte die Konten des Klägers mit den Nummern ... und ... sowie die dazugehörigen Kreditkartenverträge zum 05.01.2021 ordentlich. Gleichzeitig kündigte die Beklagte auch Kontoverträge mit Familienmitgliedern des Klägers. Mit Schreiben vom 03.11.2020 kündigte die Beklagte zudem das Konto des Klägers mit der Nummer ... . Am 28.03.2022 sprach die Beklagte erneut die ordentliche Kündigung der Kontoverträge mit dem Kläger aus. Die Beklagte hat behauptet, die Kündigungen seien aufgrund einer bei ihr seit dem Jahr 2007 angewandten „Iran-Policy“ erfolgt, wonach sie kein Iran-Geschäft betreibe. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 20.07.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Kontoverträge seien jedenfalls durch die Kündigung vom 28.03.2022 wirksam beendet worden. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die zuerst ausgesprochenen Kündigungen wegen Verstoßes gegen Art. 5 der EU-Blocking-VO (VO (EG) 2271/96) gem. § 134 BGB nichtig seien. Die Person, welche die Nichtigkeit der Kündigung geltend mache, habe Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der behauptete Verstoß gegen Art. 5 der EU-Blocking-VO ergebe. Sie habe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Anhaltspunkte vorzutragen und zu beweisen, die „auf den ersten Blick darauf hindeuten“, dass die Kündigung mit dem Ziel erfolgt sei, den gelisteten Gesetzen nachzukommen. Dann sei es Sache des Kündigenden, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Kündigung nicht darauf abziele, diesen Gesetzen nachzukommen. Da der Kläger sich zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung unstreitig nicht mehr auf der Sanktionsliste befunden habe, könne diese Kündigung auch nicht mit dem Ziel erfolgt sein, die Sanktionsgesetze der US-amerikanischen Regierung zu befolgen bzw. Sekundärsanktionen vorzubeugen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die Verletzung des Befolgungsverbots in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verkannt. Der sachliche Anwendungsbereich der Blocking-VO werde üblicherweise durch ein SDN-Listing eröffnet. Das Landgericht habe übersehen, dass Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO bzgl. der ersten Kündigungen einschlägig sei und habe die Wirksamkeit der Kündigungen zu Unrecht dahinstehen lassen. Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten Schäden zu ersetzen, sei eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung selbst dann erforderlich, wenn die Kündigung vom 28.03.2022 wirksam wäre. Dies sei jedoch ebenfalls nicht der Fall. Der Anwendungsbereich der Blocking-VO bleibe in Bezug auf die Beendigung einer Geschäftsbeziehung auch nachdem der Betroffene von der SDN-Liste gestrichen sei, eröffnet. Anderenfalls bestehe keine Möglichkeit des Betroffenen, einen Verstoß gegen das Verbot nachträglich überprüfen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.10.2023 (Bl. 307 ff. Papierakte), vom 28.11.2024 (B. 357 ff. Papierakte) und vom 05.03.2025 (Bl. 206 ff. e-Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 20.07.2023, Aktenzeichen 2-19 O 93/21, festzustellen, dass die Bankvertragsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten mit den Nummern ... (IBAN: ...), ... (Depot, IBAN: ... und ... (IBAN ...) durch Kündigungen der Beklagten vom 27.10.2020, 03.11.2020 und 28.03.2022 nicht aufgelöst worden sind, sondern zu den bisherigen Konditionen ununterbrochen fortbestehen; 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 20.07.2023, Aktenzeichen 2-19 O 93/21, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger aufgrund oder im Zusammenhang mit den Kündigungen durch die Beklagte vom 27.10.2020, 03.11.2020 und 28.03.2022 der unter Ziffer 1. der Anträge bezeichneten Kontonummern geführten Vertragsbeziehungen erlitten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 11.01.2024 (Bl. 337 Papierakte) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung ist nur teilweise begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 2. das gem. § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Zwar ist aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich auf Leistung zu klagen, wenn die Schadensentwicklung bereits abgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 1993, 2993). Das war jedoch zum Zeitpunkt der Klage nach Darstellung des Klägers noch nicht der Fall, da die z.B. von ihm angeführten Nachteile durch Neubegründung von alternativen Bankvertragsverhältnissen (z.B. Entgeltschäden) sich fortlaufend weiterentwickeln können. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Kündigungen seiner Kontoverträge vom 27.10.2020 und 03.11.2020 erlittenen Schadens gem. Art. 6 EU-Blocking-VO. Danach hat jede Person i.S.d. Art. 11 Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang angeführten Gesetze oder darauf beruhender Maßnahmen entstanden sind. Der Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person zu leisten, die den Schaden verursacht hat (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.2.2023 - 11 U 180/21, BeckRS 2023, 6437 Rn. 56, beck-online). Die Kündigungen der Beklagten vom 27.10.2020 und vom 03.11.2020 verletzten das Verbot des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO, Forderungen oder Verboten nachzukommen, die direkt oder indirekt auf einem in Anhang der VO aufgeführten Gesetz beruhen, nämlich auf dem Iran Freedom an Counter Proliferation Act of 2012, der von der VO erfasst ist (vgl. BGH, Beschluss v. 30.08.2023 - III ZR 198/22) und auf dem die Aufnahme des Klägers in die SDN-Liste beruhte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es, um die volle Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO zu gewährleisten, erforderlich, dass, soweit in einem Zivilprozess über einen behaupteten Verstoß gegen diese Vorschrift alle Beweismittel „auf den ersten Blick darauf hindeuten“, dass eine von Art. 11 der VO erfasste Person den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist, die Beweislast, dass ihr Verhalten tatsächlich nicht diesem Ziel diente, bei dieser Person liegt (EuGH, NJW 2022, 2383, 2386 Rn. 67, beck-online). Vorliegend deutet der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und den von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen von nur etwas mehr als einem Monat auf den ersten Blick darauf hin, dass die Kündigung der bereits seit rund 30 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers auf die Liste und damit zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgt ist. Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte dazu auf eine in ihrem Hause angewandte „Iran-Policy“ verweist, wonach sie kein Iran-Geschäft betreibe und die bereits seit dem Jahr 2007 bestehe, legt sie schon nicht dar, weshalb die Kündigung der Vertragsbeziehung mit dem Kläger erst im Jahr 2020 erfolgt ist bzw. dass die Voraussetzungen, unter welchen eine Kündigung aufgrund der „Iran-Policy“ erfolgt (Betreiben von Iran-Geschäft) erst im Jahr 2020 eingetreten sind. Vielmehr hat der Kläger bereits vorher unstreitig Geschäfte gemacht, die einen Bezug zum Iran hatten. Dass sich diesbezüglich eine Änderung im Jahre 2020 ergeben habe, hat die Beklagte auch nicht dargelegt. Zudem handelt es sich bei den gekündigten Konten ohnehin unstreitig um die Privatkonten des Klägers. Den Vortrag der Beklagten, dass es eine solche Iran-Policy gebe, als wahr unterstellt, vermag damit bereits nicht darzulegen, dass diese und nicht die Aufnahme des Klägers in die SDN-Liste der Grund für die Kündigungen im Oktober und November 2020 gewesen ist. Anders als von der Beklagten angenommen, ist es für die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten gem. Art. 6 EU-Blocking-VO auch unerheblich, ob die Kündigung vom 28.03.2022 wirksam gewesen ist. Denn die insoweit von der Beklagten angeführte Reserveursache für den dem Kläger entstandenen Schaden, berührt die haftungsbegründende Kausalität, die durch die Kündigungen im Jahr 2020 in Gang gesetzt wurde, nicht, sondern betrifft nur die Schadensberechnung (vgl. BGHZ 168, 352). 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht jedoch die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Bankvertragsverhältnisse zwischen den Parteien durch die streitgegenständlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden sind, sondern fortbestehen. Die Beklagte war gem. § 675h Abs. 2 BGB i. V. m. Ziffer 19 der in die streitgegenständlichen Verträge einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die ein ordentliches Kündigungsrecht vorsehen, grundsätzlich berechtigt, die Vertragsverhältnisse ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Frage, ob die Vertragsverhältnisse ungekündigt fortbestehen, auf die Wirksamkeit der Kündigungen aus dem Jahr 2020 nicht an, wenn feststeht, dass die im Jahr 2022 ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Das ist hier der Fall. a. Die im Jahr 2022 ausgesprochene Kündigung ist insbesondere - anders als die beiden 2020 ausgesprochenen - nicht gem. § 134 BGB nichtig. Denn sie verstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es - wie dargelegt -, um die volle Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO zu gewährleisten, erforderlich, dass, soweit in einem Zivilprozess über einen behaupteten Verstoß gegen diese Vorschrift alle Beweismittel „auf den ersten Blick darauf hindeuten“, dass eine von Art. 11 der VO erfasste Person den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist, die Beweislast, dass ihr Verhalten tatsächlich nicht diesem Ziel diente, bei dieser Person liegt (EuGH, NJW 2022, 2383, 2386 Rn. 67, beck-online). Da sich der Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2022 bereits seit rund 10 Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste befand und die Listung noch dazu zu Unrecht erfolgt war, ist nicht „auf den ersten Blick“ davon auszugehen, dass die Kündigung zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgt ist. Vielmehr spricht nichts dafür, dass die Beklagte - obwohl sie wusste, dass der Kläger sich nicht mehr auf der Sanktionsliste befand - trotzdem zur Befolgung der Iran-Sanktionen der USA die Kündigung ausgesprochen hat. Vielmehr wurde seitens der zuständigen US-Behörden durch die Streichung des Klägers von der Liste gerade zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr Ziel der Sanktionen sein sollte. Für die Beklagte bestand deshalb auch keine Veranlassung, Sekundärsanktionen zu befürchten und deshalb eine Kündigung der Verträge mit dem Kläger auszusprechen. Die vom Kläger zur Begründung seiner Ansicht, dass auch die im März 2022 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, herangezogenen Entscheidungen des OLG Hamburg (Urteil v. 14.10.2022 - 11 U 116/19) und des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 30.08.2023 - III ZR 198/22), betreffen einen anderen, mit dem hiesigen im entscheidenden Punkt nicht übereinstimmenden, Sachverhalt. Denn im dortigen Fall befand sich die Kündigungsgegnerin auch zum Zeitpunkt der späteren Kündigung noch auf der US-Sanktionsliste. Es lagen deshalb auch zu diesem Zeitpunkt noch hinreichend Gründe vor, davon auszugehen, dass die später ausgesprochene Kündigung zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgt ist, was hier aus den genannten Gründen nicht der Fall ist. Unzutreffend ist zudem die von dem Kläger geäußerte Auffassung, es sei für die effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) notwendig, dass auch Kündigungen, die erst zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem der Gegner von Sanktionen nicht mehr betroffen ist, unwirksam sind. Denn der EuGH hat insoweit in der oben zitierten Entscheidung - wie dargelegt - bereits entschieden, dass die volle Wirksamkeit des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kündigenden nur dann erfordert, wenn davon auszugehen ist, dass die Handlung zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgt ist. Eine unzureichende Wirksamkeit der Verordnung nimmt der EuGH damit nur an, wenn die konkrete Handlung überhaupt zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgt sein kann, was nicht der Fall ist, wenn der Gegner nicht von Sanktionen betroffen ist. Denn dann hat der Handelnde auch keine Sekundärsanktionen zu befürchten. Die Ansicht des Klägers, anderenfalls sei eine gerichtliche Überprüfung von gegen die EU-Blocking-Verordnung verstoßenden Beendigungen von Geschäftsbeziehungen nicht möglich, ist unzutreffend. Denn einerseits wird die Aufnahme auf die Sanktionsliste im Regelfall nicht kurzfristig wieder rückgängig gemacht werden, weshalb eine wirksame Neukündigung bereits regelmäßig nicht möglich sein wird (s.o.). Zum anderen besteht - wie das vorliegende Verfahren zeigt - sofern der Kündigungsgegner einen erlittenen Schaden durch die unwirksame erste Kündigung hinreichend darzulegen vermag, die Möglichkeit, Ersatz eines solchen Schadens im gerichtlichen Verfahren zu erlangen. Sofern ein solcher Schaden nicht entstanden ist, dürfte es bereits an einem Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Überprüfung fehlen, wenn später eine wirksame Kündigung ausgesprochen wird. Anders als von dem Kläger angenommen, kann auch dahinstehen, ob ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO erforderlich ist, oder ob ein rein subjektiver Verstoß - also die Annahme der Beklagten, sie verstoße gegen die Vorschrift, auch wenn dies objektiv nicht zutrifft - ausreichend ist. Denn die Beklagte wusste zum Zeitpunkt der Kündigung im März 2022, dass sich der Kläger nicht mehr auf der SDN-Liste befand, was auch einem rein subjektiven Verstoß entgegensteht. Anders als vom Kläger angenommen, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, vor dem Ausspruch der Kündigung im März 2022 bei der Kommission einen Antrag auf Befreiung von dem in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO enthaltenen Verbot gem. Art 5 Abs. 2, 8 EU-Blocking-VO zu stellen. Denn ein solcher Antrag kann nur dann notwendig sein, wenn der Sachverhalt überhaupt dem Verbot des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO unterfällt, was hier - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Kündigung aus März 2022 nicht der Fall ist. Es besteht aufgrund der zitierten Entscheidung des EuGHs keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Denn der EuGH hat in dem zitierten Urteil vom 21.12.2021 bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen - die hier nicht vorliegen - im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO auszugehen ist (vgl. BGH a.a.O.). b. Die Kündigung vom 28.03.2022 ist auch nicht gem. § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gem. §§ 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8, 21 Abs. 1 S. 1 AGG verstoßen hat. Insoweit ist bereits die Annahme des Klägers, die Beklagte habe selbst angegeben, dass die Kündigung aufgrund seiner ethnischen Herkunft erfolgt sei, unrichtig. Denn die Beklagte hat insoweit behauptet, dass die Kündigung aufgrund des Iran-Geschäfts des Klägers erfolgt sei, was vom Benachteiligungsverbot des § 19 AGG nicht umfasst ist. Unabhängig davon ist ein Anspruch des Klägers aus dem AGG aber auch gem. § 21 Abs. 5 AGG ausgeschlossen. Demnach ist ein Anspruch gem. § 21 Abs. 1 AGG ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht wird. Der Fristablauf führt zum Erlöschen des Rechts und ist deshalb von Amts wegen und nicht nur auf Einrede zu berücksichtigen (BeckOK BGB/Wendtland AGG § 21 Rn. 31). Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch nach dem AGG nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht. Selbst wenn man insoweit für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.03.2022 erstmals mitgeteilt hat, dass sie die Vertragsverhältnisse mit dem Kläger aufgrund ihrer „Iran-Policy“ gekündigt habe, hat der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung nicht innerhalb von zwei Monaten verlangt. Vielmehr hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 03.06.2022 auf die Behauptung der Beklagten, die Kündigung sei aufgrund der „Iran-Policy“ erfolgt, reagiert und dies bestritten. Damit hat er die nunmehr behauptete Verletzung des AGG selbst in Abrede gestellt und keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere liegt aus den bereits dargelegten Gründen - anders als vom Kläger angenommen - keine Abweichung von der Entscheidung des OLG Hamburg vom 14.10.2022 (Az. 11 U 116/19) vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.