Urteil
11 U 12/94
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1994:0712.11U12.94.0A
1mal zitiert
2Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.11.1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn abgeändert.
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1993 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger sind mit 2.925,00 DM beschwert, die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.11.1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn abgeändert. Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1993 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind mit 2.925,00 DM beschwert, die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000,00 DM. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Die Beklagte kann der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger insbesondere nicht die Einrede eines ihr gegenüber erklärten Berufungsverzichts (§ 514 ZPO) entgegenhalten; denn nach den Behauptungen der Beklagten haben sich die Parteien lediglich auf eine Zurücknahme der Berufung durch die Kläger geeinigt. Auch die hierdurch begründete Einrede der vereinbarten Berufungsrücknahme führt indes nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Den Parteien steht es allerdings frei, außergerichtlich und ohne Anwaltszwang einen Prozessvertrag zu schließen, in dem sich der Berufungsführer zur Rücknahme seines Rechtsmittels verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 1989, 802 ). Kommt der Berufungsführer dieser Vereinbarung nicht nach und betreibt das Berufungsverfahren weiter, so kann der Prozessgegner die Verpflichtung zur Rücknahme des Rechtsmittels einredeweise (vgl. BGH aaO.) mit der Folge geltend machen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH NJW 1984, 805 ; NJW-RR 1987, 307; 1989, 802; 1992, 567, 568). Vorliegend lässt sich indes nicht feststellen, dass die Parteien einen Prozessvertrag geschlossen haben, der die Kläger zur Berufungsrücknahme verpflichten könnte. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, ist eine wirksame Vereinbarung noch nicht durch die behauptete Erklärung gegenüber ihrem Mitarbeiter Y, die Berufung werde zurückgenommen, geschlossen worden, womit eine Zeugenvernehmung dieses Mitarbeiters nicht in Betracht kam. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Prozessvertrages gelten nämlich grundsätzlich die Vorschriften des materiellen Rechts, insbesondere also auch die §§ 145 ff. BGB (vgl. Thomas/Putzo , ZPO, 18. Aufl., Einl. III Rn. 6). Damit ist aber auch die Regelung des offenen Dissens in § 154 Abs. 1 BGB anwendbar, die dem wirksamen Zustandekommen eines Prozessvertrages zwischen den Parteien entgegensteht. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten sollten nämlich die "endgültigen" Verträge, zu denen es bis heute noch nicht gekommen ist, erst noch geschlossen werden; die Parteien hatten sich also gerade noch nicht über alle Punkte des umfassenden außergerichtlichen Vergleiches geeinigt und waren sich dessen in Anbetracht des noch ausstehenden "endgültigen" Vertragsschlusses auch bewusst. Damit ist aber entsprechend § 154 Abs. 1 BGB die behauptete Einigung über die Berufungsrücknahme nicht wirksam. Der Anwendung dieser Auslegungsregel (vgl. BGH NJW 1951, 397, 398) steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar binden wollten. Hierfür bestand gerade aus Sicht der Kläger keinerlei Anlass; denn die Beendigung der anhängigen Rechtsstreite und damit auch die Berufungsrücknahme sollte offenkundig nur ein Teil einer umfassenden vergleichsweisen Bereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien sein, was wiederum ein Nachgeben auch der Beklagten voraussetzt. Solange ein solches Entgegenkommen der Beklagten aber noch aussteht, ist für die Kläger kein Anlass gegeben, ihrerseits Vorleistungen in Gestalt einer Berufungsrücknahme zu erbringen. Überdies steht auch die entsprechende Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB einem wirksamen Vertragsschluss entgegen. Die Parteien haben nämlich nach dem bislang unbestrittenen Klägervortrag eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung verabredet, so dass im Zweifel - und für eine abweichende Willensrichtung der Parteien ist nichts zu ersehen - ein Vertrag vor der Beurkundung noch nicht geschlossen ist. Sollte nach dem Inhalt des Vergleichs eine notarielle Beurkundung sogar - etwa nach § 313 BGB - gesetzliches Formerfordernis sein, so wäre eine Vereinbarung über die Berufungsrücknahme sogar formnichtig (§ 125 S. 1 BGB); denn das Formerfordernis erfasst bei dem gegebenen "zusammengesetzten" Vertrag sämtliche - auch die als solche nicht formbedürftigen - Regelungen. Diese bilden eine rechtliche Einheit (vgl. BGHZ 76, 43, 48), sollten sie doch Bestandteil einer umfassenden rechtlichen Regelung der Beziehungen der Parteien sein. Eine andere Einschätzung gilt indes für die in das Wissen des ZeugenZ2 gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger zu 1) habe ausdrücklich zugesagt, die Berufung werde ohne Rücksicht darauf, ob die - "endgültigen" - Verträge unterschrieben seien, zurückgenommen. Nach diesem Vorbringen war zwischen den Parteien zweifelsfrei geklärt, dass der Prozessvertrag ungeachtet der noch ausstehenden Gesamtbereinigung (§ 154 Abs. 1 BGB) und ungeachtet der noch nicht gewahrten Schriftform (§ 154 Abs. 2 BGB) gelten sollte. Auch für eine etwa notwendige Form der notariellen Beurkundung (§ 313 BGB) ist die Behauptung der Beklagten erheblich; denn nachdem die vorgetragene Vereinbarung über die Berufungsrücknahme nach dem Willen der Parteien für sich allein - ungeachtet der weiteren Abreden gelten sollte - fehlt es an der rechtlichen Einheit, wie sie für die Erstreckung des Formerfordernisses notwendig ist (vgl. Palandt/Heinrichs , BGB, 53. Aufl., § 313 Rn. 32). Die Beklagte, die die Beweislast für die Einrede der vereinbarten Berufungsrücknahme als einer negativen Verfahrensvoraussetzung trifft (vgl. Thomas/Putzo , aaO., vor § 253 Rn. 13), ist allerdings für ihre allein in das Wissen des ZeugenZ2 gestellte Behauptung beweisfällig geblieben. Der Zeuge steht nämlich als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung, nachdem er unter Hinweis auf seine notarielle Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) das Zeugnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigert hat (vgl. Zöller/Greger , ZPO, 18. Aufl., § 387 Rn. 2). Das Gericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die von dem Zeugen vorgebrachten Weigerungsgründe den gesetzlichen Regelungen entsprechen (vgl. Zöller/Greger , aaO.). Dies ist vorliegend der Fall; denn der Zeuge hat darauf hingewiesen, er sei auch als Notar in die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien einbezogen gewesen und wolle bei dem von ihm so bezeichneten "Grenzfall" zwischen anwaltlicher und notarieller Tätigkeit seine Verschwiegenheitspflicht als Notar nicht verletzen. Der Zeuge hat damit für sich ein gesetzlich, nämlich in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, geregeltes, Zeugnisverweigerungsrecht behauptet, das, nachdem die Kläger seine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht abgelehnt haben, auch nicht durch § 385 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wird. Ob die Umstände des konkreten Falles tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen konnten, insbesondere ob der Zeuge im Hinblick auf das Beweisthema lediglich von anwaltlicher und nicht von notarieller Tätigkeit berichten sollte, bedurfte hingegen keiner Klärung. Eine sachliche Prüfung der vom Zeugen vorgebrachten Weigerungsgründe ist gemäß § 387 ZPO einem Zwischenstreit vorbehalten. Hierbei kann offenbleiben, ob ein Zwischenstreit nach § 387 ZPO von Amts wegen (so Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 387 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann , ZPO, 52. Aufl., § 387 Rn. 2) geführt wird oder aber nur auf Antrag der den Beweis anbietenden Partei (so OLG Koblenz DAV 1977, 646, 647; Zöller/Greger , aaO.; Thomas/Putzo , aaO., § 387 Rn. 1). Die Parteien haben nämlich nach Erklärung der Zeugnisverweigerung streitig und durch Wiederholung ihrer Sachanträge rügelos zur Hauptsache verhandelt (vgl. Zöller /Greger , aaO., § 297 Rn. 8), womit - ohne dass es im vorliegenden Anwaltsprozeß eines Hinweises hierauf bedurft hätte (vgl. Zöller/Greger , aaO., § 295 Rn. 2) - die Durchführung eines Zwischenstreits nicht in Betracht kam (§ 295 ZPO; vgl. BGH LM § 295 Nr. 9; NJW-RR 1987, 445 ; Stein/Jonas/Schumann , aaO., Rn. 8; Zöller/Greger , aaO., § 387 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO.). Die Berufung der Kläger ist schließlich auch nicht nach deren Vorbringen unzulässig. Die vom Kläger zu 1) eingeräumte Erklärung, das Rechtsmittel werde bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen ruhen, beinhaltet schon dem klaren Wortlaut nach keine Verpflichtung zur Berufungsrücknahme, sondern allenfalls eine Zusage, es werde das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO beantragt werden. Abgesehen davon, dass die seinerzeit geführten Verhandlungen inzwischen gescheitert sind und damit die Zusage gegenstandslos geworden ist, kann sie eine Einrede zugunsten der Beklagten mit den Wirkungen des § 251 ZPO schon deshalb nicht herbeiführen, weil das Herbeiführen des Ruhens eines Verfahrens nicht den Parteien überlassen ist, sondern vielmehr eine Entscheidung des Gerichts voraussetzt. Die Berufung der Kläger hat auch in der Sache selbst weitgehend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldet die Beklagte gegenüber den Klägern die Zahlung von 30.000,00 DM gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB wegen Bereicherung "in sonstiger Weise" oder aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Hierbei kann dahinstehen, ob die ZeuginZ1 , die die Umbuchung vom Konto der Beklagten auf das der Kläger veranlasste, im eigenen Namen oder auf Anweisung der Beklagten handelte. Auch wenn die Umbuchung der Barabhebung auf das Konto der Kläger nach dem vorliegenden Kontoauszug (Bl. 12 d.A.) den Eindruck erweckt, als sei das Geld von diesem Konto abgehoben worden, war der tatsächliche Ablauf ein anderer: Die Abhebung erfolgte nämlich vom Konto der Beklagten am 16.08.1990 und erst später, nämlich am 23.08.1990, wurde das Konto der Kläger rückwirkend zum 16.08.1990 mit der Barabhebung belastet. Damit war bei eigenmächtigem Handeln der über Kontovollmacht verfügenden Zeugin zunächst durch die Barabhebung das Vermögen der Beklagten um die 30.000,00 DM geschmälert; denn das Geschäftskonto der Beklagten wurde mit dem entsprechenden Betrag belastet. Die erst anschließende Umbuchung der Barabhebung zu Lasten des Kontos der Kläger führte zum Wegfall der genannten Belastung auf dem Konto der Beklagten, womit sich deren Vermögen um die 30.000,00 DM vermehrt hatte. Dies geschah "auf Kosten" der Kläger, also mit der notwendigen Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs (vgl. BGHZ 36, 30, 31; 46, 260, 262 f.); denn dem Vermögenszuwachs entsprach unmittelbar ein Verlust in gleicher Höhe im Vermögen der Kläger durch die Belastung von deren Konto, die Vermögensverschiebung geschah nicht auf dem rechtlich selbständigen Umweg über das Vermögen Dritter, etwa der Zeugin Z1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt sich die Umbuchung bei dieser Konstellation auch nicht als Leistung der ZeuginZ1 dar. Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist nämlich nur die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f.; 58, 184, 188), wobei der Empfängerhorizont maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 1974, 1132 f. ). Vorliegend ist mithin entscheidend, wie die Beklagte bei objektivierter Betrachtung die Zuwendung verstehen konnte. Die Beklagte konnte jedoch keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung ihres Vermögens erkennen. Der "Umbuchung", die rückwirkend das Konto der Kläger mit der Barabhebung belastete, musste eine entsprechende Stornierung der Belastung auf dem Geschäftskonto der Klägerin entsprechen, deren Hintergründe für die Beklagte bei eigenmächtigem Handeln der Zeugin überhaupt nicht ersichtlich waren. Aber selbst wenn die Beklagte von der Umbuchung der Barabhebung auf das Konto der Kläger gewusst haben sollte, stellt sich diese Maßnahme für sie nicht als Zuwendung der Zeugin Z1 dar, sondern vielmehr als Leistung der Kontoinhaber, also der Kläger. Denn die Zeugin hat über dieses Konto auf Grund ihrer Bevollmächtigung verfügt, weshalb von einer Leistung der von ihr vertretenen Kläger auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1961, 1461). Für das Ergebnis ist dies jedoch ohne Bedeutung; die Klageforderung ist dann lediglich auf Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) zu stützen, die Rechtsfolgen bleiben indes unverändert. Sollte die Zeugin im Namen der - ebenfalls über Kontovollmacht verfügenden - Beklagten gehandelt haben, so bedarf die Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Kläger keiner näheren Erörterungen: das Vermögen der Beklagten wurde durch die Umbuchung um 30.000,00 DM gemehrt, während die Kläger durch denselben Vorgang infolge der wirksamen Kontobelastung 30.000,00 DM aus ihrem Vermögen eingebüßt haben. In beiden Fällen schuldet die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB die Zahlung von 30.000,00 DM als Wertersatz. Soweit auf ihrem Geschäftskonto durch die Stornierung der Barabhebung ein Guthabensbetrag entstanden ist, hat sie eine entsprechende Forderung gegen die kontoführende Bank erworben. Eine Herausgabe dieser Forderung in Form einer Abtretung an die Kläger scheitert daran, dass diese mit der Einstellung in das Kontokorrent, das im Zweifel für das Geschäftskonto vereinbart war, "gebunden" wurde und damit eine Abtretung ausgeschlossen war (vgl . Baumbach/Duden/Hopt , HGB, 28. Aufl., § 355 Anm. 3 A) . Die Beklagte hat dann Wertersatz durch Zahlung des entsprechenden Guthabensbetrages zu leisten. Soweit die Stornierung zu einer Verminderung eines etwaigen Schuldsaldos auf dem Geschäftskonto geführt hat, ist eine Herausgabe der dadurch erlangten Befreiung von einer Verbindlichkeit ebenfalls nicht möglich, und daher auch hier Ausgleich durch Wertersatz in Höhe der getilgten Schulden zu erbringen. Für einen etwaigen Wegfall der Bereicherung hat die - insoweit darlegungsbelastete (vgl. BGHZ 118, 383, 387 f.) - Beklagte keinen Tatsachenvortrag gehalten, sondern sich schlicht auf § 818 Abs. 3 BGB "berufen". § 814 BGB, den die Beklagte ebenfalls einwendet, ist lediglich auf den besonderen Fall der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar, dass zur Erfüllung einer nicht bestehenden Schuld geleistet wurde (vgl. Palandt/Thomas , aaO., § 814 Rn. 2). Dies war vorliegend aber selbst bei Annahme einer Leistung der Kläger nicht der Fall; denn die ZeuginZ1, deren Kenntnis als Vertreterin maßgeblich ist (vgl. BGHZ 73, 202, 204 f.), verfügte nicht, um eine Verbindlichkeit der Kläger bei der Beklagten auszugleichen. Bei Annahme einer Bereicherung in "sonstiger Weise" ist § 814 BGB schließlich von vornherein nicht anwendbar. Die geforderten Zinsen, die nur auf Verzug und nicht etwa auf § 818 Abs. 1 BGB gestützt werden, stehen den Klägern gemäß §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB nur in Höhe von 4 % zu. Zwar ist die Beklagte durch das Anwaltsschreiben vom 20.07.1993, das sich auch als ernsthafte und dringende Leistungsaufforderung darstellt, in Verzug geraten, für einen Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) in Gestalt der - bestrittenen - Belastung mit Kreditzinsen sind die Kläger allerdings beweisfällig geblieben. Für den Zinssatz aus § 352 Abs. 1 S. 1 HGB fehlt es am Vortrag zur Kaufmannseigenschaft der Kläger. Da die Kläger nur in geringem Umfang unterlegen und hierdurch besondere Kosten nicht entstanden sind, waren die Beklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; die Anordnung einer Abwendungsbefugnis hatte nach § 713 ZPO zu unterbleiben. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens X in Stadt01. Wesentliche Teile dieses Objekts hatten die Kläger mit schriftlichem Mietvertrag vom 30.09.1986, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d.A.), an die Beklagte vermietet; außerdem hatte die Beklagte für die Kläger die Verwaltung des Anwesens übernommen. Geschäftsführer der Beklagten ist der Vater der Kläger; seine Ehefrau und Mutter der Kläger, die Zeugin Z1, war bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Am 16.08.1990 ließ sich die ZeuginZ1 vom Konto Nr. … der Beklagten bei der Bank01 30.000,00 DM in bar auszahlen; insoweit wird auf den Auszahlungsbeleg vom 16.03.1990 verwiesen (Bl. 21 d.A.). Wie im zweiten Rechtszug unstreitig geworden ist, veranlasste die Zeugin Z1 am 23.08.1990 durch einen Telefonanruf bei der Bank01, dass ein Betrag von ebenfalls 30.000,00 DM vom Konto Nr. …, das die Kläger bei demselben Institut unterhielten, mit Wertstellung zum 16.08.1990 abgebucht wurde; wegen der Einzelheiten wird auf den Sollbeleg nebst Kontoauszug vom 23.08.1990 (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.07.1993 (Bl. 14 d.A.) baten die Bevollmächtigten der Kläger die Beklagte um Auskunft über die der Überweisung zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung, worauf die Beklagte unter dem 14.09.1993 antwortete: "Wegen der 30.000,00 DM bleibt die Nachvollziehbarkeit auch bei uns unerfindlich, der Auftraggeber ist nicht bei uns." Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei um die 30.000,00 DM ungerechtfertigt bereichert. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,00 DM nebst 13,75 % Zinsen seit dem 29.07.1993 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit der gesamten Transaktion nichts zu tun gehabt; die ZeuginZ1, die - unstreitig - Vollmacht über die beiden Konten gehabt habe, habe sich vom Konto der Kläger bedient und hierbei nur den Umweg über ihr, der Beklagten, Geschäftskonto, genommen. Das Landgericht hat mit am 26.11.1993 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, von den Klägern sei nichts für einen Anspruch aus Leistungskondiktion vorgetragen worden. Auch ein Anspruch aus Eingriffskondiktion sei nicht gegeben, weil die Beklagte eine Leistung in Gestalt der zweckgerichteten Umbuchung durch die Mutter der Kläger zum Ausgleich von deren Barentnahme behauptet habe und dies von den Klägern nicht widerlegt worden sei. Gegen dieses ihnen am 02.12.1993 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 09.12.1993 beim Oberlandesgericht eingegangenem Urteil Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 17.02.1994 - mit am 17.02.1994 eingegangenem weiteren Schriftsatz begründet. Die Kläger behaupten, der Geschäftsführer der Beklagten habe der ZeuginZ1 Anweisung gegeben, die 30.000,00 DM vom Konto der Beklagten abzuheben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dann das Geld von der Zeugin in Empfang genommen und es auf ein Konto nach Land01 transferiert. Die anschließende Umbuchung von ihrem Konto auf das der Beklagten habe die Zeugin ebenfalls auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten und nicht etwa im eigenen Namen vorgenommen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,00 DM nebst 13,75 % Zinsen seit dem 29.07.1993 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, die Zeugin Z1habe über das Konto der Kläger ohne Anweisung ihres Ehemannes verfügt, sie habe diesem auch das abgehobene Geld nicht übergeben. Schließlich habe sie, die Beklagte, die 30.000,00 DM auch nicht nach Land01 transferiert. Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger zu 1), der von den übrigen Klägern bevollmächtigt gewesen sei, habe sich mit dem Bevollmächtigten der Beklagten, dem ZeugenZ2 am 25.03.1994 darauf geeinigt, dass die vorliegende Berufung nicht durchgeführt werden solle. Der Abschluss der "endgültigen" Verträge habe am 28.03.1994 erfolgen sollen; diesen Termin habe der Kläger zu 1) zwar abgesagt, hierbei jedoch gegenüber dem Zeugen Z2 erklärt, die Berufung werde ohne Rücksicht darauf, ob die Verträge unterschrieben seien, zurückgenommen. Auch gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten habe der Kläger zu 1) bestätigt, dass die Berufung zurückgenommen werde. Demgegenüber behaupten die Kläger, eine endgültige Einigung zwischen den Parteien sei noch nicht erfolgt; die Einigung habe vielmehr unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch die hinzugezogenen Rechtsanwälte gestanden. Der Kläger zu 1) habe lediglich gegenüber dem Zeugen Z2geäußert, die vorliegende Berufung werde bis zum Abschluss der Verhandlungen nicht weiterbetrieben. Der Zeuge Z2, dessen Vernehmung der Senat beschlossen hatte, hat die Aussage unter Hinweis auf seine notarielle Verschwiegenheitspflicht verweigert; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.1994 (Bl. 78 f. d.A.) Bezug genommen.