Beschluss
11 AR 38/13
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0715.11AR38.13.0A
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Leitsätze
Wurde ein Rechtsstreit, bei dem Ansprüche im Zusammenhang mit falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden, nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch Abgabe der Akten an das Prozessgericht vor dem 1.11.2012 anhängig, so ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 32b ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 anwendbar. Das gilt auch dann, wenn Rechtshängigkeit erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde ein Rechtsstreit, bei dem Ansprüche im Zusammenhang mit falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden, nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch Abgabe der Akten an das Prozessgericht vor dem 1.11.2012 anhängig, so ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 32b ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 anwendbar. Das gilt auch dann, wenn Rechtshängigkeit erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. Das Landgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als die Anlage vermittelnde und beratende Bank und die Beklagte zu 2) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch, die sie von ihrem Vater, Herrn C (nachfolgend Erblasser) geerbt hat. Der Erblasser hat im Jahr 1994 eine Beteiligung an der A Immobilien-Anlagegesellschaft KG in Höhe von 100.000 DM und im Jahr 1995 an der B Immobilien-Anlagegesellschaft KG in Höhe von 50.000,-- DM, jeweils zzgl. Agio in Höhe von 5% der Beteiligungssumme gezeichnet. Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe sich zu der Beteiligung aufgrund einer unzureichenden und die Sicherheit der Anlage falsch darstellenden Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) entschlossen. Auch sei der ihm vorgelegte Prospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft; hierfür hafte auch die Beklagte zu 2) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Sie sei in dieser Eigenschaft ebenfalls zur richtigen und vollständigen Aufklärung des Erblassers verpflichtet gewesen. Die Klägerin hat zunächst gegen beide Beklagten im März 2012 einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Widerspruchseinlegung wurden die Verfahren Mitte Oktober 2012 an die im Mahnbescheid genannten Landgerichte Fulda hinsichtlich der Beklagten zu 1) bzw. Frankfurt am Main (hinsichtlich der Beklagten zu 2) abgegeben; eine Klagebegründung liegt in keinem der Verfahren vor. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht für beide Beklagte zu bestimmen. Die Beklagte zu 2) hat sich diesem Antrag angeschlossen; die Beklagte zu 1) stellt die Bestimmung in das Ermessen des angerufenen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. II. Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag ist von dem nach § 36 Abs. 2 ZPO dazu berufenen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Landgericht Frankfurt am Main als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag der Kläger auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt [Zöller/Voll-kommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 18]. Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Beklagte zu 1) im Bezirk des Landgerichts Fulda, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten ist nicht begründet. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier noch in der bis zum 31.10.2012 gültigen Fassung anwendbar, weil der Rechtsstreit nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO bereits Mitte Oktober 2012 mit Eingang der Akten bei dem jeweils im Mahnantrag angegebenen Prozessgericht anhängig wurde. Zwar enthält das am 1.11.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012, mit dem § 32 b ZPO geändert wurde, keine Übergangsvorschriften. Im Hinblick auf die Regelungen vergleichbarer Gesetzesänderungen (insbesondere §§ 31, 29 EGZPO) erscheint es jedoch sachgerecht, vorliegend auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits abzustellen und nicht auf die Rechtshängigkeit, die mangels alsbaldiger Abgabe i.S. des § 696 Abs. 3 ZPO erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) erfolgt. Nach der alten Fassung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist für Klagen, die auf falsche oder unzureichende Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages gestützt werden – wie hier die Klage gegen die Beklagte zu 1) – der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der Zielgesellschaft nicht eröffnet [vgl. BGH NJW 2007, 1365 ]. Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist gegeben. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung [vgl. BGH NJW 1998, 686 ; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 14 m.w.N.]. Es genügt auch eine sog. einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO, für deren Vorliegen es ausreicht, dass nach dem Vortrag des Klägers gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kommanditbeteiligungen an den Erblasser, also aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen i. S. d. §§ 59 ff ZPO. Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat [vgl. BGH NJW 1987, 439 ]. Vorschläge oder Anträge auf Bestimmung eines konkret benannten Gerichts sind als Anregungen aufzufassen. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Gerichtsstand derjenigen Antragsgegner, die wegen Verletzung des Anlagevermittlungs- bzw. Beratungsvertrages in Anspruch genommen werden, regelmäßig zugunsten des Gerichtstandes des Anbieters der Vermögensanlage zurückzutreten, wenn erkennbar eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten von enttäuschten Anlegern gegen die Anlagegesellschaft, gesellschaftsnahe Personen, Vermittler etc. anhängig gemacht wurden oder noch werden, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gleich oder ähnlich liegen und die vor dem Hintergrund der geltend gemachten Ansprüche ohne Aufklärung der Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht sachgerecht beurteilt werden können. Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515 ; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12]. Von diesem Grundsatz ist der Senat zwar im Hinblick auf die ab dem 1.11.2013 geltende Neufassung des § 32 b ZPO und die zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers in jüngster Zeit in den Fällen abgewichen, in denen die nicht mitverklagte Zielgesellschaft einen von den Parteien unabhängigen dritten Gerichtsstand aufwies, weil - entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/8799, S. 27) - eine Konzentration am Sitz der Zielgesellschaft nur dann sinnvoll erscheine, wenn diese mit verklagt sei, während ansonsten dem Gerichtsstand am Sitz der beratenden Bank ein größeres Gewicht zuzumessen sei, weil dieser sich häufig in örtlicher Nähe zum Kläger befinde und in deren örtlicher Nähe üblicherweise auch etwa zu hörende Zeugen ansässig sein dürften (vgl. etwa Beschluss vom 5.3.2013, 11 AR 203/12). In den Fällen, in denen - wie hier - die Zielgesellschaft ihren Gerichtsstand am Sitz der beratenden Bank hat, gebührt nach Auffassung des Senats in „Altfällen“ jedoch noch dem Konzentrationsgedanken der Vorzug, weil hier hinsichtlich der Beklagten zu 2) nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Rechtslage für den überwiegenden Teil des Klagegegenstandes beim Landgericht Frankfurt a.M. ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b ZPO bestand und dort auch bereits eine Vielzahl von Klagen anhängig sind oder waren, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Fonds betreffen.