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Beschluss

11 AR 8/13

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0911.11AR8.13.0A
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Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen. I. Auf Hinweis des Senats, dass nach dem Vortrag des Antragstellers ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner am Erfüllungsort vorliege und damit die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nicht begründet sein dürften, hat der Antragsteller den Zuständigkeitsbestimmungsantrag zurückgenommen. Daraufhin haben die Antragsgegner Kostenantrag gestellt. II. Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen. Grundsätzlich gehört ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG kostenrechtlich zu dem Hauptsacheverfahren, so dass es durch die durch das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird. In diesen Fällen bedarf es auch im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines Bestimmungsverfahrens grundsätzlich keiner gesonderten Kostenentscheidung [vgl. Senat Beschl. v. 29.3.2011 – 11 AR 23/10, Beschl. v. 11. 6. 2013 – 11 AR 155/11, je m.w.N.]. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Hauptsacheverfahren anhängig. Vielmehr hat der Antragsteller den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleichsabschluss zwischen den Parteien zurückgenommen, so dass eine Fortsetzung dieses Verfahrens nicht mehr möglich ist. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keine Klage erheben wird. Soweit er nunmehr behauptet, dass kein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei, kommt ein neues Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Betracht, dessen Kosten Gegenstand eines eventuellen Hauptsacheverfahrens sein können. Es ist nicht jedoch ersichtlich, dass die Kosten des ersten Bestimmungsverfahrens Kosten eines späteren Hauptsacheverfahrens werden. Vor diesem Hintergrund ist eine gesonderte Kostenentscheidung veranlasst, die in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zur Kostenbelastung des Antragstellers führt.