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Beschluss

11 SV 102/13

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0211.11SV102.13.0A
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Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Hanau.
Entscheidungsgründe
Zuständig ist das Amtsgericht Hanau. I. Die Antragstellerin hat am 27.08.2013 beim Amtsgericht Hanau Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Als Sitz und Geschäftsanschrift der Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nummer HRB … eingetragen „...straße ..., O1“. Im Antragsformular war als Geschäftsanschrift angegeben :„...straße …, O2 (vorübergehende Büroräume)“. Unter Ziff. „3. Angaben zum Geschäftsbetrieb“ wurde angegeben: „Der Geschäftsbetrieb ist noch nicht eingestellt. Geschäftsräume befinden sich noch unter der o. g. Anschrift. Die Räume sind angemietet. Der Vertrag ist noch nicht gekündigt oder aufgelöst.“ Mit Schreiben vom 28.08.2013 wies das Amtsgericht Hanau die Antragstellerin darauf hin, dass im Hinblick auf die in O2 unterhaltenen Geschäftsräume das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Bad Homburg zuständiges Gericht sei, und gab der Antragstellerin Gelegenheit, einen Verweisungsantrag zu stellen (GA 49). Das an die Adresse „...straße …, O2“ gerichtete Schreiben kam mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück (Zustellungsurkunde GA 53). Daraufhin wurde es der Antragstellerin am 9.9.2014 unter der Anschrift „…strasse ..., O1“ zugestellt (GA 55). Mit Schreiben vom 10.09.2013 beantragte der Geschäftsführer der Antragstellerin die Verweisung des Antrags an das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Die Gründung der Gesellschaft erfolgte lediglich vorab auf die Meldeadresse ...straße ..., O1, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Büroräume für den eigentlichen Geschäftsbetrieb angemietet waren. Ab dem 1.3.2013 lag der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in den entsprechenden Räumlichkeiten ...straße … in O2. Diese Räumlichkeiten mussten mittlerweile nach Einstellung des Betriebes aufgrund von Mietrückständen verlassen werden, eine postalische Zustellung ist unter dieser Anschrift nicht mehr möglich. …“. Mit Beschluss vom 13.09.2013 erklärte sich das Amtsgericht Hanau für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Bad Homburg. Zur Begründung führte es aus, nach den Angaben der Antragstellerin habe diese den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit seit dem 01.03.2013 in O2 betrieben. Dass die Räumlichkeiten nach der Antragstellung verlassen werden mussten, sei für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht maßgeblich, da der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei (GA 59). Mit Beschluss vom 20.09.2013 lehnte das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache gem. §§ 4 InsO, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor (GA 64, 70). Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin unterhalte in O2 keine Geschäftsräume mehr und übe dort keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus. Aus den Angaben im Schreiben vom 10.09.2013 ergebe sich, dass die Räumlichkeiten in O2 wegen Mietrückständen verlassen werden mussten und der Betrieb dort eingestellt worden sei. Damit sei eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. sei auch nicht durch den Verweisungsbeschluss begründet worden, da der Verweisung jede gesetzliche Grundlage fehle. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist als das im Rechtszug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts gem. § 4 InsO i. V. mit § 36 Abs. 1, 2 ZPO zuständig. § 36 ZPO ist auch im Insolvenzverfahren anwendbar (BGHZ 132, 196). Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind auch im Übrigen erfüllt. Verschiedene Gerichte, von denen eins für das Verfahren zuständig ist, haben sich in nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen für örtlich unzuständig erklärt. Auf den zulässigen Antrag war das Amtsgericht Hanau als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestimmt sich nach § 3 InsO. Nach § 3 Abs. 1 InsO ist vorrangig zu prüfen, ob der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ist das der Fall, so bestimmt deren Mittelpunkt den ausschließlichen Gerichtsstand. Ansonsten ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgeblich (OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.07.2005, 14 UH 13/05 bei juris). War die wirtschaftliche Tätigkeit bei Antragstellung bereits beendet, so kann § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr eingreifen. Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit vor der Stellung des Insolvenzantrages bzw. der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eingestellt hat, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (MK-InsO-Ganter, 2. Aufl., § 3 Rn 8). Nach den Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag zwar der Mittelpunkt der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung noch in den Büroräumen in O2. Danach war im Zeitpunkt der Antragstellung nicht das Amtsgericht Hanau, sondern das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. zuständig gewesen. Den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin in dessen Schreiben vom 10.9.2013 zufolge existierten jedoch die Geschäftsräume „mittlerweile nach Einstellung des Betriebes aufgrund von Mietrückständen“ nicht mehr. Im Zeitpunkt der Verweisung an das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. war deshalb das Amtsgericht Hanau als das für den Sitz der Insolvenzschuldnerin zuständige Gericht örtlich zuständig Zwar kommt es – wovon das Amtsgericht Hanau im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - für das Vorliegen der Anknüpfungstatsachen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Ist jedoch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antragseingangs die Zuständigkeit – wie hier - nicht gegeben, so sind Veränderungen noch bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen (Ganter a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). Infolge der anfänglichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hanau waren nach dieser Auffassung spätere Veränderungen – hier die Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Aufgabe der Geschäftsräume - zu berücksichtigen, so dass das Amtsgericht Hanau jedenfalls infolge dieser nachträglichen Veränderungen im Zeitpunkt der Verweisung zuständig war. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. ergibt sich auch nicht aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hanau gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Verweisungsbeschlüsse sind auch im Insolvenzverfahren für das angegangene Gericht bindend (Ganter, a.a.O; Rn 28). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Verweisung willkürlich ist oder unter schweren Verfahrensfehlern leidet. Willkürlich ist sie, wenn sie auf einer offensichtlich unzureichenden Erfassung des Sachverhalts beruht oder ihr jede jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Das ist hier zu bejahen. Denn der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau lässt eine Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen, in Rechtsprechung und Schrifttum im Kern einhellig vertretenen Auffassung vermissen (BayObLG NZI 2001, 372 ; OLG Celle, ZInsO 2005, 100). Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum unangefochten vertretenen Auffassung sind die Zuständigkeit begründende Änderungen noch bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen (AG Köln, NZI 2008, 254 ; AG Göttingen, ZIP 2010, 641; HK – Kirchhof, 6. Aufl. Rn. 5; FK- Schmerbach, 7. Aufl. Rn. 17; Braun, InsO, Rn. 2; Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier, Fachanwaltskommentar InsO, Rn 32 jew. zu § 3 InsO; Ganter a. a. O. Rn. 8 m. w. N.).