Urteil
11 U 120/12
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0715.11U120.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2.11.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2.11.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten mindestens in Höhe der Klageforderung angenommen, und daher der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat auf der Grundlage der rechtskräftig festgestellten Untreuehandlungen des Zeugen Z als Vortat des § 261 StGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäsche durch die Handlungen des Beklagten als verwirklicht angesehen. Als Geschäftsführer der XY-…gesellschaft (XY) habe der Beklagte leichtfertig nicht erkannt, dass die seitens des Zeugen Z veranlassten Gutschriften an die XY in einer Gesamthöhe von 9.105.051,84 € auf Untreuehandlungen des Zeugen zum Nachteil der Klägerin basierten. Mit der Weiterleitung dieser Beträge an die durch den Zeugen Z vorgegebenen Drittfirmen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe habe der Beklagte diese Gelder Dritten verschafft und durch den Abfluss des Geldes einen Vermögensnachteil der Klägerin begründet. Die Klageforderung sei nicht verjährt, da eine ausreichende Kenntnis der Klägerin von den Umständen, insbesondere auch zu einer Leichtfertigkeit des Beklagten, nicht vor dem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Zeugen Z angenommen werden könne. Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte macht geltend, die Taten des Zeugen Z seien im Hinblick auf eine Geldwäsche nicht als Vortaten, sondern allenfalls als „Nachtaten“ zu betrachten, da eine Untreue des Zeugen Z erst mit dem Abfluss des Geldes an die Drittfirmen vorgelegen habe. Das Landgericht habe auch zu Unrecht die Aussage des Zeugen Z als unglaubwürdig und im Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen stehend angesehen. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden. Es sei ihr nicht erlaubt gewesen, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung erlangten Vorteile zu kommerzialisieren. Indem sie dies dennoch tat, sei ihr im Gegenteil ein Vermögensvorteil entstanden. Ihm, dem Beklagten, sei auch keine Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Herkunft der Gelder anzulasten. Die Zahlungsströme seien über Jahre hinweg den Verantwortlichen der Klägerin bekannt gewesen. Rabatte habe die XY GmbH im Ergebnis auch nicht in Höhe von ca. 80 %, sondern nur in Höhe von ca. 40 % erhalten, da er, der Beklagte, geglaubt habe, dass die an die Drittfirmen abgeführten Gelder wieder dem Konzern der Klägerin zufließen würden. Es fehle auch an einem Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Geldwäschehandlung selbst. Die Klageforderung sei außerdem verjährt. Der Beklagte beantragt, das am 2.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 2 O 39/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin ist der Auffassung, dass keinesfalls ein Anspruch der XY auf Rabatte dieser Größenordnung bestanden habe, wie die Beweisaufnahme bestätigt habe. Der Vertrag zwischen den Parteien sehe auch keine Weiterleitungsverpflichtung der Klägerin bezüglich agenturbezogen gewährter Freispots vor. Ein Schaden der Klägerin sei daher bereits durch die Rückzahlungsschecks an XY und deren Einlösung entstanden, da bereits hierdurch das Geld bei der Klägerin unwiederbringlich abgeflossen sei. Dem Beklagten sei auch ein leichtfertiges Handeln anzulasten, da Rechnungen ohne Gegenleistung bezahlt worden seien und er sich der Kenntnis, dass die Drittfirmen nicht zum B-Konzern gehörten, nicht habe verschließen können. Verjährung liege nicht vor, da deren Beginn erst mit Ergehen des Strafurteils gegen den Zeugen Z anzusetzen sei. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht nicht gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 261 Abs. 1, 2, 5 StGB. Zwar steht fest, dass der Zeuge Z sich der gewerbsmäßigen Untreue zulasten des Vermögens der Klägerin schuldig gemacht hat. Die gewerbsmäßige Untreue stellt auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11–, juris). Das gegen den Zeugen Z ergangene Strafurteil vom 12.5.2009 ist dabei Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats (§ 286 ZPO). Zwar entfaltet ein strafgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung im Zivilprozess (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Nimmt jedoch eine Partei zur Untermauerung ihrer Behauptung einer Straftat auf ein Strafurteil Bezug, so erfüllt sie damit ihre Substantiierungspflicht und es obliegt dem Gegner, den Vortrag zu entkräften (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Januar 2007 – 1 U 2691/05–, juris). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Insofern schließt sich der Senat vollumfänglich der überzeugenden Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil an und nimmt auf diese Bezug. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nach Überzeugung des Senats fest, dass Gegenstand der Vereinbarungen zwischen Z und der XY GmbH entsprechend deren Werbevolumen an Bezahlt-Spots agenturbezogene und nicht kundenbezogene Freispots waren. Dementsprechend war die Klägerin nach den Darlegungen der Zeugen völlig frei darin, an welche Kunden und zu welchen Konditionen sie die agenturbezogenen Naturalrabatte weitergibt, insbesondere auch darin, ob diese kommerzialisiert werden und – wenn ja - wiederum in Abhängigkeit vom Auftragsvolumen des Kunden zu welchem Preis. Der den Bekundungen sämtlicher anderer Zeugen zuwiderlaufenden Aussage des Zeugen Z ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, nicht gefolgt. Eine Verpflichtung der Klägerin zur kostenlosen Weitergabe der streitgegenständlichen Freispots an die XY GmbH ergibt sich insofern weder aus deren Kundenbezogenheit noch aus einer vertraglichen Verpflichtung. Soweit der Media-Vertrag vom 14.2.2002 die Verpflichtung der Klägerin enthielt, beim Einkauf von Medien für die XY GmbH den bestmöglichen Preis auf dem aktuellen Markt zu realisieren, beinhaltet dies nicht die zwangsläufige Weitergabe von Vergünstigungen, die die Klägerin allein wegen ihrer marktstarken Stellung als Media-Agentur und Großhändlerin, also aufgrund ihrer eigenunternehmerischen Tätigkeit erzielte. Eine vertragliche Gestaltung wie im Fall des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 23.12.2009, 7 U 3044/09– juris) bestand vorliegend nicht. Aufgrund der Treuwidrigkeit des Zeugen XY konnte die Klägerin die an sich günstige Möglichkeit der Kommerzialisierung agenturspezifischer Freispots nicht durch Absatz zum Listenpreis gewinnbringend nutzen, sondern wurde der Großteil der Gelder (ca. 80 %) durch die Gutschriften an die XY GmbH und die Umleitung an die Drittfirmen dem Vermögen der Klägerin entzogen. Die seitens des Zeugen Z somit begangenen gewerbsmäßigen Untreuehandlungen im Sinne des § 266 StGB (Fälle 1 – 27 des Strafurteils gegen XY vom 12.5.2009) sind Katalogtaten eines Vergehens der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Soweit das gegen Z ergangene Strafurteil eine Vollendung der Untreue erst mit Eintritt des Vermögensnachteils bei der Klägerin durch Abfluss des Geldes an die Drittfirmen annimmt, steht dies der Eignung als Vortat des § 261 StGB nicht entgegen. Auf eine Vollendung oder gar Beendigung der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 StGB nicht an (BGH, Urteil vom 20.9.2000, 5 StR 252/00– juris). Der Beklagte hat als Geschäftsführer der XY GmbH im Zusammenwirken mit dem weiteren Geschäftsführer Y die auf das Konto der XY GmbH überwiesenen (Gutschriften-)Beträge entgegengenommen und zum Teil im Wege der Begleichung der ohne realen Hintergrund ausgestellten Rechnungen den Drittfirmen auf abgeleitetem Wege Verfügungsgewalt über die Gelder verschafft. Der objektive Tatbestand des § 261 StGB ist insofern erfüllt. Der Senat konnte jedoch, insbesondere nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2014, keine volle Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale – Leichtfertigkeit hinsichtlich der Herkunft des Geldes und Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB im Übrigen – gewinnen. Der Verletzte – vorliegend also die Klägerin – muss alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich der Anspruch ergibt, im Falle der Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes also alle Umstände, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Schädiger trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – II ZR 220/10–, juris). Die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers erstreckt sich daher grundsätzlich auch auf den Vorsatz des Anspruchsgegners. Bei Ansprüchen, bei denen Vorsatz Voraussetzung der Norm selbst ist, findet insbesondere der Rechtsgedanke des § 280 BGB keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2008 – XI ZR 411/06–, juris). Der Klägerin oblag daher der Vollbeweis für die subjektiven Voraussetzungen des § 261 StGB. Für einen Vollbeweis genügt nicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 23. November 2011 – IV ZR 70/11–, juris). Dabei scheidet zunächst eine vorsätzliche Geldwäsche durch den Beklagten aus, da unstreitig ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit dem Verurteilten Z nicht vorliegt. Es ist vielmehr – entsprechend den Feststellungen im Strafurteil gegen Z – davon auszugehen, dass dieser auch den Beklagten über den Rechtsgrund der Zahlungen an die Drittfirmen und den wahren Verbleib des Geldes täuschte, so dass gegenüber dem Beklagten nur der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Erkundigungspflicht im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB im Raum stehen kann. Der aufgrund obiger Vorgaben erforderliche Grad an Gewissheit hinsichtlich eines leichtfertigen Handelns des Beklagten im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB bezüglich der Herkunft des Geldes konnte nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis aber nicht erreicht werden. Maßgeblich ist hierfür, ob sich dem Beklagten aufgrund der Umstände die Herkunft des Gegenstandes aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängen musste (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96–, BGHSt 43, 158-169). Es sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB zu stellen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96–, BGHSt 43, 158-169). Insbesondere ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen der Täter gerade eine Vortat im Sinne der genannten Vorschrift hätte entnehmen müssen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 U 133/08 –, juris), d.h. Bezugspunkt für das zu beurteilende Vorstellungsbild des Beklagten ist nicht ein Herrühren des Geldes aus rechtlich zweifelhaften oder inkriminierten Vorgängen, sondern konkret aus Untreuehandlungen des Z gegenüber der Klägerin als hier betroffene Vortat. Leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB handelt nämlich, wem sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und wer gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96–, BGHSt 43, 158-169). Dabei sind die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen (BGH aaO.). Auf dieser Grundlage hat die Klägerin den Vollbeweis einer Leichtfertigkeit des Beklagten im Hinblick auf die Herkunft des Geldes nicht im ausreichenden Maße geführt. Als Geschäftsführer der XY oblagen dem Beklagten Sorgfaltspflichten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Beklagten um denjenigen Verantwortlichen der XY handelte, der sich aufgrund des politischen Engagements des Weiteren Geschäftsführers Y überwiegend um die Geschäftsabläufe – insbesondere auch die Verhandlungen mit Z – kümmerte. Der Senat verkennt auch nicht, dass die seitens des Landgerichts dargestellten Indizien in erheblichem Maße nahelegen, dass die zwischen der XY GmbH und der Klägerin in Gestalt des Zeugen Z getätigten Geschäfte sich zumindest als „dubios“ darstellen mussten. Dies gilt allgemein für die Modalitäten der Abwicklung (mündliche Vereinbarungen entgegen der Schriftformklausel im Agenturvertrag, ausweislich der Beweisaufnahme marktunüblich hohe Rabatte von ca. 80 %, angebliche Teilrückzahlung an die Klägerin mit dem Umweg über Drittfirmen) und im besonderen Maße für die Bezahlung der Rechnungen der Drittfirmen „nach gefühlten Größen“, ohne dass die ausgewiesenen (Beratungs-)Leistungen tatsächlich erbracht worden wären. Insofern weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass dies mit den Sorgfaltsanforderungen im kaufmännischen Verkehr nicht zu vereinbaren ist. Die einzelnen Transaktionen in Form der Gewährung der Rabatte und Bezahlung der Scheinrechnungen in Form der Weiterleitung des Geldes an die Drittfirmen können jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht isoliert als voneinander getrennte Geschäfte behandelt werden. Zum einen bedingt die Weiterleitung des Geldes an die Drittfirmen, dass der XY GmbH im Ergebnis nur ein Teil der offiziell gewährten Rabatte zugute kommen sollte. Zum anderen handelt es sich bei den einzelnen Abwicklungsschritten nur um Teile des von Z entwickelten Gesamtplans. Ein Leichtfertigkeitsvorwurf gegenüber dem Beklagten kann insofern nur daran anknüpfen, inwieweit sich diesem aufdrängen musste, dass die auf den mündlichen Absprachen mit Z basierende Geschäftsverbindung insgesamt auf Untreuehandlungen des Zeugen Z basiert. Zur Beurteilung des Gesamtgefüges aus der damaligen Sicht des Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zeugen Z um den obersten Chef des B-A-Konzerns handelte, bei dem auch im Rahmen von ungewöhnlichen bzw. von kaufmännischen Gepflogenheiten abweichenden Geschäftsabläufen nicht ohne weiteres zu vermuten war, dass dieser seinen eigenen Konzern schädigen würde. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Zeugen Z nach den Feststellungen des gegen ihn ergangenen Strafurteils um eine Person handelt, die in der Lage war, selbst ungewöhnliche Abläufe auch für erfahrene Geschäftspartner in plausibler Art und Weise darzustellen und scheinbar nachvollziehbar zu erklären. Für eine entsprechend überzeugende Täuschung des Z „auf hohem Niveau“ spricht nicht zuletzt, dass seine Machenschaften auch bei der Klägerin selbst über einen langen Zeitraum hinweg nicht aufgefallen sind. Da der Beklagte insofern erlebte, dass die Geschäfte mit Z längerfristig unbeanstandet liefen, insbesondere wiederholt hohe Summen an XY ausgezahlt wurden, kann dies die Vorstellung bestärkt haben, dass Z mit Wissen seines Arbeitgebers handeln würde. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2014 glaubhaft dargelegt, dass aus seiner damaligen Sicht zwischen der Klägerin und der XY GmbH ein enges geschäftliches Verhältnis bestand, das vermeintlich beiden Seiten zum Vorteil gereichte. Die XY GmbH als verhältnismäßig kleine Werbeagentur profitierte nach der überzeugenden Einlassung des Beklagten von dem Kontakt zu der Klägerin als führendem Media-Unternehmen vor allem in Form der Bereitstellung von Logistik. Im Gegenzug habe die XY auch Kunden für die Klägerin akquiriert. Es habe sich um ein Paket der Zusammenarbeit gehandelt, das für die XY eine große Chance dargestellt habe. Vor diesem Hintergrund habe er, der Beklagte, die Begleichung der pauschalen Rechnungen an die Drittfirmen nicht als ohne Gegenleistung erfolgend betrachtet, sondern das Gesamtsystem als Saldoausgleich für gemeinsam erwirtschaftete Gewinne angesehen. Die Art und Weise dieser Abwicklung sei dabei von Z vorgegeben gewesen, wobei er, der Beklagte, jedoch die feste Überzeugung gehabt habe, dass die an die Drittfirmen überwiesenen Gelder jedenfalls dem Konzern der Klägerin wieder zugute kommen würden. Diese Sichtweise des Beklagten wird nicht zwingend dadurch widerlegt, dass die Drittfirmen keinen passenden Gesellschaftszweck verfolgten bzw. die Firma C Gesellschafterin der XY1 GmbH war. Hieraus musste für den Beklagten jedenfalls nicht notwendig folgen, dass ein Verbund mit der Klägerin hierdurch ausgeschlossen war. Die Firma C wurde ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.11.2012 von Treuhändern gehalten, wobei die Aufdeckung der wahren wirtschaftlichen Eigentümer hinter diesen Treuhändern erst durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen möglich war, insofern also nicht offensichtlich auf der Hand lag. Dass eine Abwicklung über Drittfirmen im geschäftlichen Gefüge der Klägerin aus der Sicht des Beklagten jedenfalls nicht unüblich war, hat dieser auch plausibel anhand eines Auftrags von Z an die XY begründet, wonach XY eine Yacht auf D für ein Event der Klägerin buchen sollte mit der Vorgabe, dass die Rechnung an eine Drittfirma zu richten sei. Soweit die Klägerin bestritten hat, dass an dieser Veranstaltung über die inkriminierten Mitarbeiter der Klägerin hinaus auch Top-Kunden teilgenommen hätten, kommt es hierauf nicht an, da es sich aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten jedenfalls um ein Event der Klägerin handelte, für dessen Abrechnung man sich einer Drittfirma bediente. Der Beklagte hat zudem mitgeteilt, dass er sich die Einschaltung der Drittfirmen in das Abrechnungsgefüge Zs entsprechend dessen Darstellung damit erklärt habe, dass die Klägerin auf diesem Weg Wettbewerbsverbote habe umgehen wollen, um weitere Werbesegmente bedienen zu können. Insofern habe Z auch die XY einmal gebeten, zwecks Umgehung eines Wettbewerbsverbots unter deren Firmenadresse eine Firma anmelden zu dürfen. Dieser Vortrag unterfällt auch nicht den Präklusionsregeln der §§ 529, 531 ZPO, da es sich nicht um eine neue Tatsachenbehauptung handelt, sondern eine Präzisierung des Vortrags des Beklagten, er habe Z dahingehend vertraut, dass die streitgegenständlichen Geldbeträge auf dem Weg über die Drittfirmen letztlich der Klägerin wieder zufließen. Soweit der Beklagte bei der Umgehung eines Wettbewerbsverbots davon ausgegangen sein mag, dass dies rechtlich nicht zulässig ist, begründet das jedoch keine Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Herkunft des Geldes aus Untreuehandlungen des Z zulasten der Klägerin, also der hier konkret in Rede stehenden Vortat der Geldwäsche. Auf dieser Grundlage steht für den Senat jedenfalls nicht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Beklagte nicht tatsächlich an einen Rückfluss des Geldes über die Drittfirmen an den klägerischen Konzern geglaubt hat, ohne dass dies auf einem groben Sorgfaltsverstoß beruhte. Der Nachweis einer Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Herkunft des Geldes ist insofern nicht erbracht. Des Weiteren fehlt es aber auch am Nachweis des erforderlichen Vorsatzes des Beklagten bezüglich der Geldwäschehandlung an sich. Nach obigen Darlegungen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte - wenn auch nur in Form eines Dolus eventualis - billigend in Kauf genommen hat, dass die streitgegenständlichen Geldbeträge tatsächlich nicht an die Klägerin zurück, sondern an Z abfließen. Insgesamt bestehen daher hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der Geldwäsche so erhebliche Zweifel, dass der Klägerin ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 261 Abs. 1, 2, 5 StGB nicht zuerkannt werden kann. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil die Norm nicht das Vermögen im Allgemeinen, sondern lediglich die kasuistisch aufgezählten Rechtsgüter schützt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da es jedenfalls an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin in dem Sinne fehlt, dass der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 171/02 - juris). Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 826 BGB unter der Voraussetzung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 826 Rn. 4). Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt dabei nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 – I ZR 326/91–, juris). Für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826 BGB ist insofern das Bewusstsein erforderlich, dass das Handeln den schädigenden Erfolg haben wird. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Der Ersatzpflichtige muss dem Ersatzberechtigten den entstandenen Schaden zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes zugefügt haben; die Feststellung einer Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 – VIII ZR 218/99–, juris). Das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes unterliegt jedoch denselben Bedenken, wie oben bezüglich der Leichtfertigkeit dargestellt, so dass auch insofern eine volle Überzeugung des Senats nicht gewonnen werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.