Beschluss
11 SV 54/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0821.11SV54.14.0A
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Leitsätze
1. Eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 102 EnWG liegt auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor, die ihren Grund nicht unmittelbar im EnWG selbst, sondern in einer Verordnung haben, die auf der Grundlage des EnWG erlassen wurde und dessen Vorschriften konkretisiert.
2. Allein der Umstand, dass eine der Parteien in ihren Schriftsätzen eine Bestimmung des GWB zitiert, führt noch nicht dazu, dass eine kartellrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 87 GWB gegeben wäre.
Tenor
Das Landgericht Wiesbaden wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 102 EnWG liegt auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor, die ihren Grund nicht unmittelbar im EnWG selbst, sondern in einer Verordnung haben, die auf der Grundlage des EnWG erlassen wurde und dessen Vorschriften konkretisiert. 2. Allein der Umstand, dass eine der Parteien in ihren Schriftsätzen eine Bestimmung des GWB zitiert, führt noch nicht dazu, dass eine kartellrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 87 GWB gegeben wäre. Das Landgericht Wiesbaden wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin, eine Gaslieferantin, hat mit der beklagten Netzbetreiberin einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen, ausweislich dessen sie das Gasverteilernetz der Beklagten zur Belieferung ihrer Kunden nutzen kann. Dieser Vertrag sieht vor, dass die Beklagte der Klägerin neben dem Entgelt für den Netzzugang auch die den jeweiligen Gemeinden geschuldete Konzessionsabgabe in Rechnung stellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr höhere Konzessionsabgaben in Rechnung gestellt habe, als die Beklagte nach der Konzessionsabgabenverordnung an die Kommunen hätte zahlen müssen. Sie hat deshalb gem. § 42 Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV) vom 03.06.2013 vor dem für Streitigkeiten nach § 102 EnWG zuständigen Landgericht Wiesbaden Klage auf Rückzahlung von 7.955,85 € erhoben. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG lägen nicht vor. Zuständig sei vielmehr das Landgericht Frankfurt am Main als Kartellgericht. Nachdem das Landgericht Wiesbaden daraufhin Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (Bl. 46 d.A.), hat die Klägerin hilfsweise einen Antrag auf Verweisung an das für kartellrechtliche Streitigkeiten zuständige Landgericht Frankfurt am Main gestellt (Bl. 58 d.A.). Das Landgericht Wiesbaden hat sodann mit Beschluss vom 28.04.2014 den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main - Kammer für Handelssachen - verwiesen (Bl. 81 d.A). Zur Begründung hat es ausgeführt, seine Zuständigkeit folge nicht aus § 102 Abs. 1 EnWG. Es liege vielmehr ein nach den §§ 19,20 GWB zu beurteilendes Verhalten der Beklagten vor, für das nach § 23 Nr. 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.08.2008 die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main begründet sei. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 21.05.2014 die Übernahme abgelehnt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Frankfurt sei offensichtlich nicht nach § 87 Abs. 1 GWB zuständig. Die Klägerin stütze ihren Zahlungsanspruch nicht auf kartellrechtliche Ansprüche, sondern auf § 812 BGB. Dem liege auch keine kartellrechtliche Vorfrage zu Grunde, sondern die Klägerin berufe sich auf § Abs. 5 Nr. 2 BKV. Konzessionsabgaben gehörten aber nach § 48 Abs. 1 EnWG zu den nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu zahlenden Entgelten. Deshalb sei das Landgericht Wiesbaden nach § 102 Abs. 1 EnWG, § 32a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz ausschließlich zuständig. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist nach § 36 Abs. 2 ZPO als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Gerichtsstandsbestimmung berufen. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht Wiesbaden ist nach § 102 EnWG i.V.m. § 47 Justizzuständigkeitsverordnung vom 03.06.2013, GVBl. 2013, 386, für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 102 EnWG ist, dass es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, „die sich aus diesem Gesetz", d.h. dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt (Abs. 1 Satz 1), oder dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist (Abs. 1 Satz 2). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch damit, dass die Beklagte an sie Konzessionsabgaben weitergereicht habe, die die Beklagte ihrerseits nach der Konzessionsabgabenverordnung nicht geschuldet hätte. Die entscheidungsrelevante Vorfrage, in welcher Höhe die Beklagte Konzessionsabgaben gegenüber der Gemeinde schuldete, ergibt sich nach dem Vortrag der Klägerin zwar nicht unmittelbar aus Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern aus der Konzessionsabgabenverordnung. Dabei handelt es sich jedoch um eine Verordnung, die auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes ergangen ist und die Vorschrift des § 48 EnWG konkretisiert. Sinn und Zweck der Regelung, energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten bei fachlich spezialisierten Gerichten zu konzentrieren (vgl. Keßler in: Berliner Kommentar zum Energierecht, § 102 EnWG Rdnr. 1), gebietet es nach Auffassung des Senats, § 102 EnWG auch dann anzuwenden, wenn die streiterheblichen Details nicht im Energiewirtschaftsgesetz selbst, sondern in einer ergänzenden Verordnung geregelt sind (vgl. Salje, NJW 2010, 2762, 2764). Das Landgericht Frankfurt a.M. ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 28.04.2014 zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht ausnahmsweise nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. Zwar kommt Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung grundsätzlich auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 ; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ;OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebensowenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201 ; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 m.w.Nw.; Zöller/Greger aaO, § 281 ZPO Rdnr. 17). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 ; BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an. Nach diesen Maßstäben könnte es zwar noch nicht als willkürlich angesehen werden, wenn das Landgericht Wiesbaden zu dem Ergebnis gelangt wäre, es liege keine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 102 EnWG vor und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt als dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten verwiesen hätte. Das Landgericht hat vorliegend jedoch die Voraussetzungen einer eigenen Zuständigkeit nach § 102 EnWG überhaupt nicht geprüft, sondern lediglich festgestellt, es liege ein nach den §§ 19,20 GWB zu beurteilendes Verhalten der Beklagten vor. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht nach § 111 Abs. 1 EnWG ausgeschlossen. Es hat deshalb den Rechtsstreit an das nach § 23 Nr. 1 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.08.2008 (§ 42 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 03.06.2013) zuständige Kartellgericht verwiesen. Diese Entscheidung entbehrt jeder Grundlage. Die Klägerin selbst hat sich zu keinem Zeitpunkt auf ein gegen das GWB verstoßendes missbräuchliches Verhalten der Beklagten berufen. Die Beklagte hat zwar in Abrede gestellt, dass vorliegend eine energiewirtschaftliche Streitigkeit vorliege und deshalb die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden gerügt. Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Frankfurt am Main als allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten örtlich zuständig sei und lediglich in einem Nebensatz darauf hingewiesen, dass - entsprechend der Entscheidung des BGH vom 6.11.2012, KVR 54/11 - Gasversorgung Ahrensburg - ein Verstoß gegen die §§ 19,20 GWB vorliegen könnte. Sie hat aber auch ihr Verteidigungsvorbringen - verständlicherweise - nicht auf Vorschriften des GWB gestützt. Die Voraussetzungen des § 87 GWB sind daher nicht ansatzweise erfüllt. Im Übrigen ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des BGH lediglich, dass auch im Energiewirtschaftsrecht Maßnahmen der Kartellbehörde nach § 32 GWB zulässig sind. Sie besagt nichts darüber, ob bei energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen auch kartellrechtliche Vorfragen relevant sind (was hier, wie dargelegt, nicht der Fall ist), ohne weiteres § 87 GWB Vorrang vor § 102 EnWG hätte. Dem Verweisungsbeschluss kommt daher keine Bindungswirkung zu, so dass es bei der Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden verbleibt.