Beschluss
11 SV 114/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1117.11SV114.14.0A
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Leitsätze
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Tenor
Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt. I. Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße in X. Die Beklagte hat das Objekt als Bauträger errichtet und die Einheiten verkauft. Sie ist nunmehr Verwalterin des Objekts. Mit der beim Amtsgericht Wiesbaden eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten verschiedene Leistungen teils in ihrer Eigenschaft als Bauträger, teils in ihrer Eigenschaft als Verwalter. Sie hat bereits in der Klageschrift beantragt, die Klage an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, um dort eine einheitliche Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 ZPO durchzuführen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2014 den Gegenstandswert auf insgesamt 18.857 € festgesetzt und sich gleichzeitig hinsichtlich der Anträge zu 1, 2, 3, 4 und 8 für sachlich unzuständig erklärt, da sich diese Anträge gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin richteten und der Gesamtstreitwert dieser Anträge in Höhe von 14.857 € die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt begründe ( Bl. 57 d.A.). Gleichzeitig hat es die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung über den Antrag nach § 36 ZPO vorgelegt. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt hat. Sie meint, das Amtsgericht Wiesbaden sei nicht nur hinsichtlich der WEG-rechtlichen Ansprüche, sondern auch hinsichtlich der gegen die Beklagte als Bauträgerin gerichteten Ansprüche zuständig. Gegebenenfalls sei das Amtsgericht Wiesbaden nach § 36 ZPO als zuständig zu bestimmen. Die Beklagte bittet ebenfalls, das Amtsgericht Wiesbaden für zuständig zu erklären. II. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung liegen nicht vor. Wie das Amtsgericht Wiesbaden zutreffend festgestellt hat, besteht dort eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2c GVG hinsichtlich der Klageanträge, die sich gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin richten. Hinsichtlich der anderen Klageanträge ergibt sich unter Zugrundelegung der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Wiesbaden die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Die Bestimmung eines für alle Ansprüche gemeinsam zuständigen Gerichts ist nur möglich, wenn die in § 36 Abs. 1 ZPO niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (Senat, Beschluss vom 19. März 2013 – 11 AR 4/13–, juris; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 36 Rdnr. 4). Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen spielen zwar im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Rolle. Nach dieser Vorschrift kann ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen. Diese Bestimmung wird aus Gründen der Prozessökonomie weit ausgelegt. So kann eine Gerichtsstandsbestimmung nicht nur im Klageverfahren, sondern etwa auch im Prozesskostenhilfeverfahren oder im selbständigen Beweisverfahren ebenso wie im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen; eine Bestimmung kann hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ergehen und wird auch nicht durch etwa bestehende ausschließliche Zuständigkeiten ausgeschlossen (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 36 ZPO Rdnr. 14). Danach könnte beispielsweise ein gemeinsames Gericht bestimmt werden, wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer und dessen Mieter vorgehen möchte (Vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1466 ). Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 kommt jedoch von vorneherein nicht in Betracht, wenn, wie hier, lediglich gegen einen Antragsgegner vorgegangen werden soll. Denn Grundvoraussetzung ist, dass auf der Passivseite mehrere Personen beteiligt sind, wobei zwischen diesen eine Streitgenossenschaft i.S.d. § 60 ZPO bestehen muss, d.h, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind. Allen anderen Alternativen des § 36 Abs. 1 ZPO liegt die Situation zugrunde, dass es notwendigerweise ein einziges für den konkreten Fall zur Entscheidung berufenes Gericht geben muss, dieses Gericht aber aufgrund bestimmter Umstände nicht zweifelsfrei feststeht. Auch dies ist hier nicht der Fall. Soweit beide Parteien ein einheitliches Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden durchführen möchten, bleibt es ihnen unbenommen, hinsichtlich der nicht dem WEG unterfallenden Ansprüche eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Die Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Wiesbaden steht dem nicht entgegen, da diese keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine bloße Unzuständigkeitserklärung ist in der ZPO nicht vorgesehen; ein Gericht, das sich für unzuständig hält, kann nur entweder auf Antrag des Klägers - ggf nach entsprechender Abtrennung des entsprechenden Teils - den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an ein anderes, nach seiner Auffassung zuständiges Gericht verweisen, oder die Klage durch (Teil-)Urteil als unzulässig abweisen. Die Sache ist daher weiterhin insgesamt beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig.