Urteil
11 U 103/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0324.11U103.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.7.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.7.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt als ehemalige Genussscheininhaberin von der Beklagten Auskunft über ihr zustehende Zahlungsansprüche, hilfsweise über einzelne Bilanzpositionen. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Rechenschaft zu legen, welche Zinsansprüche der Klägerin für ihre Anlagesumme von 2.000.000 EUR für die Jahre 2009-2011 zustehen sowie ggf. diese Angaben an Eides statt zu versichern. Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils die Beklagte - unter Abweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs - verurteilt, "Rechenschaft über die in den Jahren 2009-2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zu legen". Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Rechenschaftslegung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Vom Umfang beziehe sich dieser auf alle erforderlichen weiteren Informationen zu konkreten Bilanzpositionen oder Wertansätzen, sofern sich aus dem Geschäftsbericht deren Berechtigung zum Ansatz in der konkreten Höhe nicht erschließen lasse und die Klägerin darlege, dass sie diesbezüglich ein Informationsbedürfnis habe. Dies sei vorliegend hinsichtlich der so genannten Drohverlustrückstellungen, d.h. der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowie der sonstigen Rückstellungen der Fall. Ein Genussrechtsinhaber könne einen Jahresabschluss angreifen und direkte Zahlungsansprüche erheben; sei ihm dies - wie hier - mangels Kenntnissen nicht möglich, müsse er vorgreiflich zunächst Auskunft verlangen können. Soweit in den Bedingungen der Genussrechtsscheine vorliegend keine Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht enthalten seien, lasse sich diesen aber auch nicht entnehmen, dass kein weitergehender Informationsanspruch bestehe. Die Klägerin habe vorgetragen, dass die Rückstellungen für die drohenden Verluste exakt den positiven Ergebnissen entsprochen hätten. Sollten diese Ansätze nicht angemessen sein, stünde ein Zahlungsanspruch im Raum. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Klägerin stehe kein weitergehender Auskunftsanspruch zu, da in den streitgegenständlichen Genussscheinbedingungen verbindlich eine Einigung dahingehend erfolgt sei, dass die festgestellte und testierte Bilanz maßgeblich für die Berechnung der Ansprüche sei. Weitergehende Rechenschaftslegungsansprüche verstießen gegen gesetzgeberische Wertungen. Die Klägerin versuche mit ihrem Anspruch auf Rechenschaftslegung, die Bilanzen der Beklagten anzugreifen, um auf Basis anderer Wertansätze ein positives Bilanzergebnis zu begründen und damit einen Zinsanspruch durchzusetzen. Selbst Aktionären stehe indes kein derartiges Recht zu. Der Begriff "Bilanzverlust" gem. § 3 der Genussscheinbedingungen sei im Sinne von § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AktG zu verstehen. Die Klägerin verfüge infolge Vorlage des Jahresabschlusses nebst Anhang über alle erforderlichen Informationen. Die Jahresabschlüsse seien in einem fein austarierten System aufgestellt worden und für alle bindend, die bilanzgewinnabhängige Ansprüche hätten. Sie, die Beklagte, habe zudem vorgetragen, dass allein durch die teilweise Auflösung von Reserven das Eintreten eines Bilanzverlustes habe vermieden werden können. Als Kreditinstitut sei sie zudem gem. § 340 f HGB gerade nicht zum offenen Ausweis negativer Geschäftsentwicklungen verpflichtet, sondern von Angaben hierzu im Rahmen des Jahresabschlusses befreit. Entsprechend seien auch die Auskunftsrechte selbst der Aktionäre in diesem Bereich beschränkt gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AktG. Stehe der Klägerin damit hinsichtlich des Bereichs der Risikovorsorge jedenfalls kein Rechenschaftsanspruch zu, entfalle dieser auch in Bezug auf Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. Mit derartigen Auskünften könne die Klägerin nichts anfangen, da das Bilanzergebnis durch Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven beeinflusst sein könnte. Schließlich fehle es an einem Hauptanspruch, für den der Rechenschaftslegungsanspruch vorgreiflich sein könnte. Dass der Klägerin ein Anspruch auf Zinszahlungen oder Schadensersatz zustehen könnte, sei bislang allein ins Blaue hinein vorgetragen. Ein Hauptanspruch sei tatsächlich bereits deshalb ausgeschlossen, da die testierten und festgestellten Bilanzen einen solchen nicht rechtfertigten. Ein Schadensersatzanspruch komme überhaupt nur in Betracht, wenn der in der Bilanz ausgewiesene Verlust aufgrund von Handlungen eingetreten sei, die auf einer Tätigkeit der betroffenen Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes beruhten, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde. Dies sei nicht dargetan. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und das erstinstanzliche Urteil nach der Maßgabe des in der Vorinstanz gestellten Antrags, hilfsweise nach der Maßgabe der Tenorierung des landgerichtlichen Urteils aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt wie folgt aus: Die Beklagte setze zu Unrecht aktienrechtliche Maßstäbe an. Zu beurteilen sei hier allein ein individualvertragliches Dauerschuldverhältnis eigener Art. Die in der Rechtsprechung den Genussscheininhabern zuerkannten Schutz- und Verhaltenspflichten beinhalteten auch Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten. Aus den Genussscheinbedingungen ergebe sich jedenfalls nicht mit der - u.a. im Hinblick auf § 5 AGBG a.F. - gebotenen Deutlichkeit, dass ausschließlich der Jahresabschluss für die Ermittlung der Ansprüche der Genussscheininhaber maßgeblich sei. Die Organe der Beklagten könnten auch nicht mit Wirkung für und gegen Dritte den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen durch Beschlusshandlungen definieren. Es gebe zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Drohverlustrückstellung willkürlich der Höhe nach so bemessen worden sei, dass die hier maßgeblichen Bilanzen - trotz zunächst positivem Betriebsergebnis - mit einer bilanziellen Null abschlossen. Die Beklagte habe bilanzielle "Tricks" verwendet, u.a., da sie das gesamte Wertpapierportfolio dem Umlagevermögen statt - wie üblich - dem Anlagevermögen zugeordnet habe. Der Umstand der Zinszahlung in Höhe von 2 Cent im Jahr 2012 enthalte ein Anerkenntnis zur Zinszahlung dem Grunde nach, beginnend mit dem Jahr 2009. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2013 gegen die hiesige Beklagte beruhten auf vergleichbaren Konstellationen und zeigten, dass Nachzahlungsansprüche auch hier durchaus nahe lägen. § 10 Abs. 5 KWG finde keine Anwendung. Verschwiegenheitsbedenken könne durch Einsicht ihrer Rechtsanwälte begegnet werden. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg. Der Klägerin steht weder der erstinstanzlich gestellte Hauptanspruch (unter 1.) noch der vom Landgericht formulierte Anspruch auf Rechenschaftslegung über einzelne Bilanzpositionen (unter 2.) zu. 1. Der Antrag auf Rechenschaftslegung über der Klägerin zustehende Zinsansprüche ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (a). Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, mit diesem Antrag auch einen selbstständigen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller Bilanzpositionen geltend machen zu wollen, ist dieser Antrag jedenfalls unbegründet (b). a. Der als Hauptantrag formulierte Anspruch auf Rechenschaftslegung zur Vorbereitung möglicherweise der Klägerin zustehender Zinsansprüche ist unzulässig. Der Klägerin steht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da auch nach Auskunft kein entsprechender Hauptanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 108, 393f; Bittner in: Staudinger, BGB, 2014, § 259 Rn. 18). Der Antrag auf Rechenschaftslegung soll seinem Wortlaut nach die Geltendmachung eines Primäranspruchs gemäß § 2 der Genussscheinbedingungen vorbereiten. Ein derartiger Primäranspruch besteht hier nicht. Grundlage für den Primäranspruch auf Zinszahlung ist § 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 S. 1 der Genussscheinbedingungen. § 3 S. 1 der Genussscheinbedingungen regelt, dass Zinszahlungen - gemäß § 2 der Genussscheinbedingungen - dadurch begrenzt sind, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf. Vorliegend hätten Zinszahlungen in den hier streitgegenständlichen Jahren infolge der ausgewiesenen bilanziellen Null zu einem Bilanzverlust geführt, so dass die Voraussetzungen für einen Primäranspruch gem. § 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 der Genussscheinbedingungen nicht vorliegen. Der in § 3 der Genussscheinbedingungen verwendete Begriff des Bilanzverlustes ist vorliegend auch in seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Genussscheinbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH NJW 1997, 57). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind grundsätzlich in ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen; dies gilt jedenfalls, wenn sie - wie hier - erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (vgl. BGH NZG 2014, 661, 664 ). Gemäß § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG ist der Ausweis eines Bilanzgewinns/Bilanzverlustes Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese wiederum gehört zum Jahresabschluss, welcher - nach Prüfung - im Fall der Billigung gemäß § 172 AktG als festgestellt gilt. Der in § 3 der Genussscheinbedingungen erwähnte Bilanzverlust ist mithin auf Grundlage der Regelungen in §§ 150 ff. AktG zu verstehen. Abzustellen ist auf die testierten und gebilligten Jahresabschlüsse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ohne Erfolg meint die Klägerin, einem derartigen Verständnis des Begriffs des Bilanzverlustes stünde entgegen, dass sie als außenstehende Dritte keinerlei Einfluss auf die Aufstellung des Jahresabschlusses gehabt habe. Allein der Umstand, dass in den Genussscheinbedingungen das Bestehen eines Anspruchs von Feststellungen Dritter abhängig gemacht wird, steht der Richtigkeit des Verständnisses dieser Bedingungen nicht entgegen. Es ist weder unüblich noch unzulässig, das Bestehen oder den Umfang eines Anspruchs von Bedingungen abhängig zu machen, auf deren Vorliegen keine oder nur eine der Vertragsparteien Einfluss hat. Die Regelung in § 3 der Genussscheinbedingungen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze der Transparenz und Klarheit. Sie besagt deutlich, dass Zinszahlungen nicht erfolgen, wenn durch sie ein Bilanzverlust entsteht. Ein durchschnittlicher Genussscheininhaber konnte damit klar erkennen, dass Zinszahlungen an die bilanzielle Situation der Beklagten gebunden waren. Es besteht auch keine Veranlassung für die Annahme, ein Genussscheininhaber habe den Begriff des Bilanzverlustes infolge der allein vertraglichen Beziehung zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten abweichend von allgemeinen gesetzlichen Bilanzgrundsätzen verstehen müssen oder können. Ohne Erfolg vertritt die Klägerin schließlich die Ansicht, dass die Beklagte jedenfalls das Bestehen eines Primäranspruchs durch Zahlung eines Betrages von 2 Cent im Jahr 2011 anerkannt habe. Die Zinszahlung von 2 Cent im Jahr 2011 kann bei objektiver Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass - nach dem Verständnis der Klägerin beginnend ab dem Jahr 2009 - Ansprüche dem Grunde nach anerkannt werden sollten. Die Beklagte hat den ausgewiesenen Zinsbetrag von 2 Cent mit einem Computerprogrammfehler erläutert. Der Hinweis der Klägerin, dass ein Computerprogramm durchaus zum Ausweis einer Null-Bilanz in der Lage sei, kann dabei unstreitig gestellt werden. Er wirkt sich jedoch nicht auf die Möglichkeit aus, dass der hier ausgewiesene Betrag auf einem Versehen beruht. Dafür spricht nicht zuletzt das Schreiben vom 04.04.2012, in welchem die Beklagte der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hat, dass keine Ausschüttung auf das Genussscheinkapital für das Geschäftsjahr 2011 erfolgen könne. b. Soweit die Klägerin ihren Hauptantrag ausweislich ihrer Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch dahingehend verstanden wissen möchte, dass sie unabhängig von einem vorzubereitenden Primäranspruch eine selbständige Auskunft über alle Bilanzpositionen begehrt, kann offen bleiben, ob sich dieses Rechtsschutzbegehren hinreichend deutlich in dem formulierten Antrag spiegelt. Ein derartiger Anspruch besteht jedenfalls inhaltlich nicht. aa. Die Klägerin kann sich als ehemalige Genussscheininhaberin nicht auf eine spezialgesetzliche Regelung zur Auskunft berufen. Derartige Regelungen bestehen nicht. Mangels mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten stehen ihr auch nicht unmittelbar die Auskunfts- und Kontrollrechte eines Aktionärs zu (vgl. Lutter in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 221 Rn. 376). bb. Den Genussscheinbedingungen kann auch keine vertragliche Regelung zur Einräumung von Informations- oder Kontrollrechten entnommen werden. Insoweit kann offen bleiben, in welchem Umfang derartige Rechte überhaupt einen Genussscheininhaber vertraglich zugestanden werden können (vgl. hierzu Lutter ebenda § 221 Rn. 377). cc. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Bestehens von - selbstständigen - Auskunfts- / bzw. Rechenschaftsansprüchen eines Genussscheininhabers ohne vertragliche Grundlage existiert - soweit ersichtlich - nicht. Der Bundesgerichtshof hat allein ausgeführt, dass die vertragliche Einräumung von Informationsrechten möglich sei (NJW 1993, 57, 60 ), zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass derartigen Befugnissen, wenn überhaupt, nur eine geringfügige eigenständige Bedeutung für die Wahrnehmung eigener Rechte zukomme. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (NZG 2014, 661 ff.) befasst sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht mit der Frage von Informationsrechten eines Genussscheininhabers. dd. Ausgehend von dem Grundsatz, dass im Rahmen einer Rechtsbeziehung, in welcher von einer Vertragsseite Interessen der anderen wahrgenommen werden und diese keine im gleichen Umfang bestehenden Kenntnisse über die Wahrnehmung hat, Auskunft/Rechenschaftsansprüche sachgerecht erscheinen, hält der Senat einen - inhaltlich begrenzten - Auskunftsanspruch des Genussscheininhabers für angemessen. Dies gilt in besonderer Weise, wenn - wie hier - die Beteiligung des Genussscheininhabers vom Gewinn des Unternehmens abhängig ist. Hier erscheint es unabweisbar, dem Genussscheininhaber Informationen über das Bestehen eines Gewinnes zugänglich zu machen. Hätte der Genussscheininhaber demgegenüber keinerlei Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche, wäre der Umstand einer Ausschüttung/Nichtausschüttung auf sein Genussrecht für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar (vgl. etwa Lutter ebenda § 221 Rn. 378; Hirte in: Hopt/Wiedemann, AktG, 4. Auflage, § 221 Rn. 405). Unabhängig von der Rechtsgrundlage, die für einen derartigen Anspruch herangezogen wird, beschränkt sich ein derartiger abstrakter Auskunftsanspruch nach ganz herrschender Meinung in der Literatur, welcher der Senat sich anschließt, jedoch regelmäßig auf die - hier bereits erfolgte - Übermittlung des Jahresabschlusses nebst dem erläuternden Anhang (vgl. Lutter ebenda § 221 Rd. 378, 379; Habersack in: MüKo, 3. Aufl., § 221 Rd. 92, 121; Seiler in: Spindler/Stilz, AktienR, § 221 Rd. 24): Vergleicht man die Rechtsstellung des Genussscheininhabers - jedenfalls sofern eine Verlustteilnahme, wie hier, vorgesehen ist - mit der eines stillen Gesellschafters, so ergibt sich dies unmittelbar aus § 233 Abs. 1 HGB (so Habersack ebenda § 221 Rd. 92, 121; zu § 233 HGB Roth in: Baumbach/Hopt HGB, 36. Auflage, § 233 Rn. 4). Gemäß § 233 Abs. 1 HGB besteht ein Anspruch auf schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses. Einen hier geltend gemachten Anspruch auf Rechenschaftslegung gewährt § 233 Abs. 1 HGB - entsprechend § 166 HGB - jedoch in keinem Fall (vgl. auch Roth ebenda § 166 Rd. 4). Soweit gemäß § 233 Abs. 1 HGB zudem eine Einsichtnahme in Bücher und Papiere verlangt werden kann, kann offen bleiben, ob ein derartiges Einsichtsrecht - wie teilweise in der Literatur vertreten - nur von einem Vertreter der Gesamtheit der Genussscheininhaber wahrgenommen werden kann (vgl. Hirte ebenda § 221 Rn. 406). Dem nur im Wege der Auslegung zu entnehmenden Antrag auf selbständige Auskunft kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass, wenn ja, in welche Bücher und Papiere Einsicht verlangt werden soll. Hält man demgegenüber die einem Aktionär zustehenden Auskunftsrechte für anwendbar (vgl. Hirte ebenda § 131 Rn. 406), könnte ein Auskunftsanspruch auf die entsprechende Anwendung von § 131 Abs. 1 AktG gestützt werden. Zugleich wären in diesem Fall aber auch die aufgeführten Grenzen zu beachten. Im Hinblick auf die fehlende aktionärsrechtliche Beteiligung des Genussscheininhabers würde auf § 131 Abs. 1 AktG zunächst ebenfalls ein Anspruch auf Übermittlung des Jahresabschlusses nebst Anhang folgen. Anspruchsbegrenzend wären dann jedoch zugleich die Grenzen gem. § 131 Abs. 3 AktG zu berücksichtigen. Dies gilt hinsichtlich der Stellung der Beklagten als Kreditinstitut in besondere Weise hinsichtlich § 131 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 6 AktG. Auch wenn - wie ebenfalls vertreten - der Auskunftsanspruch unmittelbar aus den Regelungen in §§ 259, 242 BGB abgeleitet würde (Lutter ebenda § 221 Rn. 178; Seiler ebenda § 221 Rn. 21), wäre er auf die Angaben beschränkt, die zur Überprüfung der Plausibiltät erforderlich wären. Insoweit wird ebenfalls davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch durch Vorlage eines testierten Jahresabschlusses - wie hier schon geschehen - so wie durch ergänzende Angaben im Anhang zum Jahresabschluss erfüllt wird (ebenda). Nach dem Wesen eines selbständigen Auskunftsanspruchs - ohne konkreten Bezug zu einem Folgeanspruch -, geht der Senat in Übereinstimmung mit den zitierten Literaturstimmen davon aus, dass er grundsätzlich durch Übermittlung des Jahresabschlusses nebst Anhang erfüllt wird. Diese Unterlagen hat die Klägerin unstreitig erhalten. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen entsprechend der landgerichtlichen Tenorierung formulierten Hilfsantrag. a. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags, die im Ergebnis angesichts der Unbegründetheit des Antrags indes keiner abschließenden Klärung zugeführt werden müssen. aa. Ein Antrag ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt zu formulieren, so dass insbesondere Inhalt und Umfang der Rechtskraft erkennbar sind (Zöller/Greger, ebenda § 253 Rd. 13). Vorliegend ist der Antrag auf "Rechenschaftslegung über Einzel- und Pauschalwertbesichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, die in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind" gerichtet. Der Umfang der hiermit umschriebenen Verpflichtung zur Rechenschaftslegung ist nicht klar erkennbar: In der mündlichen Verhandlung konnte bereits nicht geklärt werden, wie der Zusatz "für den erhöhten Vorsorgebedarf" - u.a. im Hinblick auf nicht der Auskunftspflicht unterliegende Vorsorgereserven gemäß § 341 f HGB - zu verstehen ist. Keine der Parteien konnte zudem erklären, auf welche konkreten Positionen der Bilanz/GuV sich diese Antragsformulierung bezieht. Klarheit bestand allein hinsichtlich des Umstands, dass mit den erwähnten "sonstigen Rückstellungen" die in der Bilanz aufgeführten "anderen Rückstellungen" gemeint sind. Der Klägervertreter äußerte jedoch auch, dass ihm nicht verständlich sei, über welche Positionen und in welchem Umfang gemäß dieser Formulierung Rechenschaft zu legen ist. Dies bestätigte die Beklagte. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angab, dass in Position 9 der GuV "die Musik spiele", hat die Klägerin hierzu nicht näher Stellung genommen, insbesondere auch nicht erklärt, ihren Antrag auf diese Position beziehen zu wollen. Eine Konkretisierung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags. Soweit die Klägerin wiederholt darauf hinweist, dass das zunächst positive Betriebsergebnis durch Drohverlustrückstellungen in eine bilanzielle Null überführt worden sei, verbergen sich hinter den Drohverlustrückstellung nicht die im Antrag erwähnten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. Drohverlustrückstellungen stellen vielmehr gerade keine Korrektur aktiver Vermögensgegenstände - wie etwa bei Abschreibungen - dar, sondern stellen Passivposten dar (vgl. auch OLG Düsseldorf, NZG 2010, 1355, 1356 ). Die dargestellten Bestimmtheitsschwierigkeiten wirken sich zudem im Rahmen der Frage aus, ob ein möglicher Rechenschaftsanspruch teilweise infolge Befriedigung getilgt ist. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 08.05.2012 (Anlage K 4) erklärt, dass ihr nunmehr die Auflösung von Vorsorgereserven und Bildung von Risikovorsorge nachvollziehbar geworden sei. Sofern sich ein Gläubiger für voll befriedigt erklärt, ist auch ein - möglicher - Rechenschaftsanspruch getilgt (Bittner in: Staudinger ebenda § 259 Rn. 19). Die im Schreiben 08.05.2012 erwähnten Vorsorgereserven sind stille Reserven, die ein Kreditinstitut in Höhe von bis zu 4 % auf den gesamten Forderungsbestand und die Wertpapiere der Liquiditätsreserve bilden darf gemäß § 340 f HGB. Bildung und Auflösung von stillen Vorsorgereserven i.S.d. § 340 f HGB sind für den Jahresabschlussadressaten nicht nachvollziehbar (Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 340 f Rd. 1, 5). Ob sich die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.05.2012 hinsichtlich der "Bildung von Risikovorsorge" ebenfalls auf diese Vorsorgereserven beziehen, lässt sich über den Wortlaut nicht klären. Der Klägervertreter konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine Angaben machen. Gleiches gilt für das Verhältnis zu dem nunmehr noch verfolgten Rechenschaftsanspruch über Einzel- und Pauschalwertberichtigungen "für den erhöhten Vorsorgebedarf". Eindeutig von dem Schreiben vom 8.5.2012 nicht erfasst sind dagegen grundsätzlich Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowie sonstige Rückstellungen. bb. Keine Bedenken bestehen, soweit die nunmehrige Formulierung des Hilfsantrags erstinstanzlich möglicherweise keinen Ausdruck in dem Hauptantrag gefunden hat. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob diese Tenorierung eine Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO oder aber eine Klageänderung gem. §§ 263, 533 ZPO enthält. Sollte die Tenorierung der Sache nach eine Klageänderung enthalten, wäre ein im Raum stehender Verstoß gegen § 308 Abs. 2 ZPO durch die in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung liegende Genehmigung im Berufungsverfahren geheilt (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, ZPO, § 308 Rd. 7). Die Klageänderung wäre zudem sachdienlich, ihr liegen alle ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen zu Grunde. cc. Für diesen unselbstständigen Auskunftsanspruch fehlt es der Klägerin auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihm einen möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch vorbereiten will. Sie erhebt nunmehr ausdrücklich den Vorwurf aktiver manipulativer Eingriffe in die Bilanz und behauptet, dass die eingestellten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sowie die Rückstellungen in der Absicht, Genussscheininhabern - wie der Klägerin - keine Zinszahlungen leisten zu müssen, entgegen allgemeinen Bilanzgrundsätzen vorgenommen worden seien. Ein derartiges Verhalten - sofern es konkret vorgetragen und nachgewiesen ist - wäre geeignet, sowohl einen vertraglichen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281, 241 BGB als auch einen deliktischen Anspruch nach § 826 BGB zu begründen. b. Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, in welchem Umfang ein Genussscheininhaber über die oben erwähnte grundsätzliche Auskunftspflicht in Form der Übermittlung des Jahresabschlusses nebst Anhang weitere Rechenschaftslegung verlangen kann, sofern hinreichend konkret der Vorwurf unrichtiger Bilanzierung im Raum steht. Die Darlegungen der Klägerin stützen jedenfalls hier nicht die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten schuldhaft gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze verstoßen hat: Die Vornahme von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und das Einbuchen von Rückstellungen mit dem Ergebnis eines ausgeglichenen Jahresergebnisses allein begründen nicht den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Selbst wenn sich die vorgenommenen Wertberichtigungen ex post betrachtet als zu hoch heraus stellen würden - was von der Klägerin noch nicht einmal behauptet wird -, würde dies allein nicht den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens begründen können. Maßgeblich ist vielmehr jedenfalls die Prüfung, ob zum Zeitpunkt des Aufstellens des Jahresabschlusses die eingebuchten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen auf einer pflichtwidrigen, anerkannten Maßstäben nicht entsprechenden Bewertung im Raum stehender Risiken beruhte. Da bereits dies dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden kann, kann offenbleiben, ob aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 (29.04.2014, AZ II ZR 195/12) ein noch strengerer Maßstab für den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit abzuleiten ist. Dort wird ausgeführt, dass die Haftung der Gesellschaft gegenüber den Genussscheininhabern nicht der Haftung der Vorstände gegenüber der Gesellschaft nach § 93 AktG für fehlerhafte Geschäftsführung entspricht, sondern an "engere Voraussetzungen" geknüpft sei. Im dortigen Fall ging es um eine Überschreitung des Unternehmensgegenstandes, die nur dann eine Haftung auslösen soll, wenn ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen grundsätzlich beachtet, das Geschäft schlechterdings nicht durchgeführt hätte. Welche Auswirkungen die Anforderung engerer Voraussetzungen im Bereich des Vorwurfs unrichtiger Bilanzierung haben könnte, bedarf - wie ausgeführt - keiner Entscheidung, da der Vortrag der Klägerin bereits nicht hinreichend konkret den Vorwurf einer unrichtigen Bilanzierung stützt: Soweit die Klägerin ihren Verdacht daran knüpft, dass die Rückstellungen der Höhe nach deckungsgleich seien mit dem positiven Betriebsergebnis, ist diese angebliche Deckungsgleichheit - wie dargestellt - keinen konkreten Bilanzpositionen zuzuordnen. Selbst wenn sie nachvollziehbar bestehen würde, wäre eine derartige Deckungsgleichheit zudem nicht geeignet, um auf eine pflichtwidrige Bilanzierung zu schließen. Maßgebliche Positionen einer Bilanz sind von Prognose- und Bewertungsentscheidungen abhängig und nicht als allein richtige fixe Größe bestimmbar. Dies gilt in besonderer Weise für die Frage, ob, wenn ja, in welcher Höhe für drohende Verluste Rückstellungen i.S.d. §§ 249, 253 HGB gebildet und bewertet werden. Grundsätzlich verbleibt ein Spielraum für die Beurteilung und die Konventionen der Rückstellungen (Merkt ebenda § 249 HGB Rd. 2, 3). Es ist eine Ungewissheit zu beurteilen, die sich entweder auf den Ansatz, die Höhe des Verlustes oder auf beides bezieht. Für diese Aspekte wird zwar grundsätzlich eine vernünftige kaufmännische Beurteilung verlangt, worunter Objektivität und eine bestimmte - über 50% liegende - Wahrscheinlichkeit zu verstehen sind (Merkt ebenda § 249 HGB Rd. 10). Maßgeblich bleiben jedoch weiterhin subjektive Schätzungen, die allein für sachverständige Dritte nachvollziehbar sein müssen (ebenda). Vor diesem Hintergrund kann allein die behauptete Deckungsgleichheit nicht als Indiz für ein manipulatives Vorgehen bewertet werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des - von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrags der Beklagten, wonach sie durch die vorgenommenen Bewertungen primär Kapital für die ab dem Jahr 2011 fällig werdenden Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber sichern wollte (vgl. etwa Jahresabschluss 2009 S. 73). Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungserwiderung darauf hinweist, dass die Beklagte das Wertpapierportfolio dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zugeordnet habe, ist dies ebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf eines manipulativen Vorgehens der Beklagten zu untermauern. Da diese Zuordnung unstreitig ist und sich zudem bereits aus dem Anhang zum Jahresabschluss 2009 ergab, liegt insoweit zwar kein zurückzuweisender neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO vor. Allein diese Umordnung genügt jedoch zur Darlegung eines pflichtwidrigen bilanziellen Verhaltens nicht: Grundsätzlich können Wertpapiere entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Ausschlaggebend ist der Zweck der Anschaffung der Wertpapiere (Böcking/Gros/Kölschbach in: Ebenroth, HGB, 3. Aufl § 341 b Rd. 86). Eine Zuordnung zum Umlagevermögen ist sachgerecht, wenn die Wertpapiere nicht dauerhaften, sondern kurzfristigen oder spekulativen Zwecken dienen sollen. Ausweislich des im Anhang zum Jahresabschluss 2009 zitierten Vorstandsbeschlusses sollten die Wertpapiere hier nicht - mehr - dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Die Umgliederung zum Umlaufvermögen ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Unterschiede bei der Bilanzierung ergeben sich zudem erst dann, wenn es zu einer Wertminderung der Aktien unter die Anschaffungskosten kommt. Vortrag hierzu fehlt. Grundsätzlich sind Wertpapiere - unabhängig von ihrer Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen - gleichermaßen mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren (Böcking/Gros/Kölschbach ebenda § 341 b Rd. 26, 87). Ausgehend hiervon kann der Zuordnung des Wertpapierportfolios zum Umlaufvermögen statt zum Anlagevermögen allein keine Benachteiligungsabsicht der Beklagten entnommen werden. Erst im Falle einer Wertminderung der Aktien unter die Anschaffungskosten ist - in Abhängigkeit zur Zuordnung zum Anlage- oder aber Umlaufvermögen - bilanziell zu differenzieren: Wertpapiere des Anlagevermögens sind außerplanmäßig abzuschreiben, Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen dagegen dem Niederstwertprinzip (ebenda). Ob vorliegend eine derartige Wertminderung vorliegt, kann dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden. Insoweit bleibt vollständig offen, ob die vorgenommene Umordnung der Wertpapiere überhaupt geeignet war, das Betriebsergebnis zu schmälern. Soweit die Klägerin es schließlich als "verdächtig" empfindet, dass der Geschäftsbericht im Jahr 2009 Pauschalwertberichtigungen enthält, überzeugt auch dieser Vortrag nicht. Es fehlt jegliche weitere Erläuterung, aus welchem Grund allein die Anwendung eines bilanziell zulässigen Mittels vorliegend den Verdacht manipulativer Eingriffe stützen soll. Pauschalwertberichtigungen sind ein anerkanntes buchungstechnisches Mittel. Sie beziehen sich auf Forderungen, betrachten jedoch im Unterschied zu Einzelwertberichtigungen nicht die Forderungen einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass in den meisten Fällen ein gewisser Prozentsatz der offenen Forderungen ausfällt. Der Höhe nach wird üblicherweise der Pauschalsatz aus den Forderungsausfällen der letzten 5 Bilanzjahre ermittelt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.5.1995, IV B 2-S 2174-13/95) Die Pauschale muss rechnerisch nachweisbar sein (ebenda). Dass die hier zu bewertenden Pauschalwertberichtigungen diesen Anforderungen nicht genügen, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Sie setzt sich vielmehr in keiner Weise mit den Ausführungen im zugrundeliegenden Jahresabschluss auseinander. Demnach sind Pauschalwertberichtigungen im Verhältnis des durchschnittlichen Nettorisikovorsorgeaufwands der vergangenen 10 Jahre zum risikobehafteten Kreditvolumen gebildet worden; zugrunde gelegt wurde ein "Verfahren der Stellungnahme des Bankenfachausschusses des IDW". Dem klägerischen Vortrag können keinerlei Anknüpfungspunkte entnommen werden, aus welchem Grund dennoch hier der Ansatz von Pauschalwertberichtigungen mit den dargestellten Berechnungsmethode den Verdacht eines manipulativen Verhaltens stützen soll. Allein das Herausgreifen der oben genannten bilanziellen Mittel ist auch deshalb nicht ausreichend, um den Vorwurf manipulativen Verhaltens zu stützen, da die Klägerin die Richtigkeit der in den Jahresabschlüssen enthaltenen Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere im Rahmen der jeweiligen Lageberichte nicht bestreitet. Ausweislich der dortigen Ausführungen befand sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer schwierigen Wirtschaftslage; die allgemeine Finanzmarktkrise und die Schifffahrtskrise im Besonderen habe die Bedingungen für Schiffsfinanzierungen belastet (Jahresbericht 2009 S. 39). Es fehlt zudem eine Auseinandersetzung mit den in den Jahresberichten jeweils detailliert enthaltenen Risikoberichten (Jahresbericht 2009, S. 32ff). Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen, welche nach Auswertung dieser Angaben verbleibenden Momente den Verdacht unrichtiger Bilanzierung stützen sollen. Dass die Rückstellungen tatsächlich rückblickend überhöht gebildet wurden und nunmehr aufzulösen sind, behauptet die Klägerin ebenfalls nicht. Insoweit kommt es auf die vom BGH thematisierten Fragen zur Verwendung dieser freigewordenen Beträge im Zusammenhang mit unterbliebenen Zahlungen an Genussscheininhaber nicht an (BGH NJW 1993, 57, 61ff ). Soweit aus der rein schuldrechtlichen Natur des Genussscheinverhältnisses folgt, dass die Organwalter der Gesellschaft unmittelbar auf Genussscheininhaber bezogene Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen (Habersack in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., AktG, § 221 d. 86), entbindet dies Klägerin nicht von der Darlegung entsprechender Pflichtverletzungen. Auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag, welchem Organ der Beklagten welcher konkrete Vorwurf im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung gemacht werden soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 543 Abs. 2 ZPO zur Rechtsfortbildung. Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bestehen und/oder Umfang von Auskunft/Rechenschaftsansprüchen eines Genussscheininhabers ohne vertragliche Grundlage liegt derzeit nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsfrage in einer unbestimmten Mehrzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung erlangen wird.