Urteil
11 U 127/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0630.11U127.14.0A
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Leitsätze
Ein Vergleich, in welchem die Parteien neben einer vertragsstrafbewährten Unterlassungsverpflichtung einen Verzicht des Klägers auf etwaige Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz vereinbart haben, ist - u. a. im Hinblick auf die Reichweite der getroffenen Regelung - gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Wortlaut und Zweck der Vereinbarung können dazu führen, dass der Verzicht nicht nur Ansprüche hinsichtlich solcher Bildmotive erfasst, die mit denjenigen identisch sind, die Gegenstand des durch den Vergleich beendeten Verfahren waren, sondern darüber hinaus auch Bildmotive, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlungen, die in dem durch Vergleich beendeten Verfahren streitgegenständlich waren, zum Ausdruck kommt. Der Verzicht erfasst in diesem Fall auch kerngleiche Bildmotive.
Für die Verzichtswirkung ist es unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses Kenntnis von der Verwendung der Kennzeichenmotive hatte. Der Anspruch auf Vorlage der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen gem. § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG entspricht seiner Zielrichtung nach einem Anspruch auf Drittauskunft und Rechnungslegung; wurde auf diese Ansprüche verzichtet, umfasst der Verzicht auch den Anspruch auf Vorlage der Unterlagen gem. § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG
In die gebotene Auslegung eines Vergleichs kann auch dazu führen, dass im Vergleich nicht erwähnte Vernichtungsansprüche gem. § 98 UrhG von ihm erfasst werden sollen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 24.9.2014 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vergleich, in welchem die Parteien neben einer vertragsstrafbewährten Unterlassungsverpflichtung einen Verzicht des Klägers auf etwaige Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz vereinbart haben, ist - u. a. im Hinblick auf die Reichweite der getroffenen Regelung - gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Wortlaut und Zweck der Vereinbarung können dazu führen, dass der Verzicht nicht nur Ansprüche hinsichtlich solcher Bildmotive erfasst, die mit denjenigen identisch sind, die Gegenstand des durch den Vergleich beendeten Verfahren waren, sondern darüber hinaus auch Bildmotive, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlungen, die in dem durch Vergleich beendeten Verfahren streitgegenständlich waren, zum Ausdruck kommt. Der Verzicht erfasst in diesem Fall auch kerngleiche Bildmotive. Für die Verzichtswirkung ist es unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses Kenntnis von der Verwendung der Kennzeichenmotive hatte. Der Anspruch auf Vorlage der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen gem. § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG entspricht seiner Zielrichtung nach einem Anspruch auf Drittauskunft und Rechnungslegung; wurde auf diese Ansprüche verzichtet, umfasst der Verzicht auch den Anspruch auf Vorlage der Unterlagen gem. § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG In die gebotene Auslegung eines Vergleichs kann auch dazu führen, dass im Vergleich nicht erwähnte Vernichtungsansprüche gem. § 98 UrhG von ihm erfasst werden sollen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 24.9.2014 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von insgesamt 75 Babybildmotiven dem Kläger wegen Verletzung urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen, Vernichtung und Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet sind. Dem vorliegenden Rechtsstreit sind bereits zahlreiche andere Verfahren zwischen den Parteien vorangegangen. Hinsichtlich einiger der von den Beklagten vertriebenen Artikel waren die Beklagten mit Berufungsurteil des Senats vom 19.7.2011, 11 U 67/09, u.a. zur Unterlassung verurteilt worden. Zwei weitere Verfahren vor dem Landgericht Köln (33 0 159/11) und dem Landgericht Hamburg (3 08 0 250/10), in denen der Kläger Ansprüche wegen von den Beklagten verwendeter Motive geltend machte, endeten durch einen am 13.9.2011 vordem Landgericht Köln abgeschlossenen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin u.a. bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung hinsichtlich der dort jeweils gegenständlichen Motive. Weiter heißt es in dem Vergleich: "... 6. Der Kläger erklärt, dass er auf eventuelle Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche aus dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verhalten sowie aus dem im Verfahren 3 08 O 250/10 Landgericht Hamburg und den im Verfahren 2/6 O 298/09 Landgericht Frankfurt am Main streitgegenständlichen Verhalten = 11 U 67/09 Oberlandesgericht Frankfurt am Main verzichtet. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Fotokopie, Anlage K11, Bezug genommen. Wegen der im Vergleich in Bezug genommenen Motive in den Verfahren vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Köln wird auf das Anlagenkonvolut B17 (dort Anlagen K2 und K3), des Rechtsstreits vor dem Senat 11 U 117/12 Bezug genommen, dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren waren. Am 29.9.2011/4.10.2011 gaben die Parteien eine "Gemeinsame Erklärung" ab. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage K14 Bezug genommen. In der Folge machte der Kläger wegen Verstoßes gegen die in dem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagten Vertragsstrafenansprüche geltend, denen das OLG Naumburg mit Urteil vom 8.8.2013 (Anlage B2, Bl. 154ff. d.A.) stattgab. Die Beklagten boten in der Zeit vom 5.8.2009 bis zum 20.9.2011 75 Babyaufkleber über die Internetverkaufsplattform Ebay an. Wegen dieser Angebote nimmt der Kläger die Beklagten vorliegend auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung Unterlagenvorlage, Herausgabe der noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen, die zur Herstellung von Babyaufklebern mit den angegriffenen Motiven verwendet wurden, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger mahnte die Beklagten wegen der Verwendung (u.a.) dieser Babybildaufkleber durch anwaltliches Schreiben vom 14.12.2012 (Anlage K18) ab. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.9.2014, auf das gemäß § 540 ZPO wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich der Motive 1-26, 33, 35-58 und 69, der hierauf rückbezogenen Folgeansprüche und eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 16.4.2015 (I ZR 150/14) wurde das Urteil des Senats vom 27.5.2014 (11 U 117/12) in dem weiteren Rechtsstreit der Parteien rechtskräftig. Mit diesem Urteil waren die Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - hinsichtlich eines Teils der dortigen Motive (dort Motive 25 - 49) zur Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe, zur Auskunftsverteilung, Herausgabe von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen und Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen verurteilt worden. Außerdem war ihre Schadenersatzpflicht insoweit festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil vom 27.5.2014 Bezug genommen; die Akten dieses Rechtsstreits waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren. Der Kläger macht im Rahmen der Begründung seiner Berufung geltend, auch die Motive 27 bis 32, 34, 59 bis 68 und 70 bis 75 verletzten die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen Originalfiguren. Er meint, seine Originalfiguren wiesen folgende schöpferischen Elemente auf: - besondere Betonung der Kopfform, die durch den oberhalb der Ohren angesetzten größeren Halbkreis und den unterhalb der Ohren angesetzten breiteren, aber flacheren Halbkreis leicht birnenförmig wirke, - sehr tief sitzende, kleine Ohren, - sehr prägnante große Augen in Form eines umgedrehten U, das durch einen Strich geschlossen ist, - weit über den Augen liegende Augenbrauen, die parallel zu dem U gekrümmt sind, - - eine Stupsnase, die wesentlich kleiner als die Augenpartie gestaltet ist und ebenfalls aus einem umgedrehten U besteht, das allerdings nach unten offen ist, - einen sehr breit gezeichneten Mund, der teilweise geschlossen als durchgehender Strich, teilweise aber auch offen mit sichtbarer Zunge gezeichnet ist. Insgesamt hätten die Figuren ein sehr freundliches, lachendes Äußeres und strahlten von einem Ohr zum anderen. Dabei beschränke sich der Schutz der Figuren nicht auf die konkrete zeichnerische Darstellung mit einer bestimmten Körperhaltung oder bestimmten Accessoires. Bei den Figuren des Klägers handele es sich vielmehr-vergleichbar anderen Comicfiguren wie Mickey Mouse oder den Schlümpfen - um Serienfiguren, die in unterschiedlichen Geschichten und Situationen auch unterschiedlich angezogen seien, beispielsweise unterschiedliche Frisuren und Accessoires aufwiesen. Diese Abweichungen hinderten aber das Wiedererkennen der Serienfigur nicht. Entsprechend verletzten die Figuren der Beklagten trotz anderer Haartracht und beigefügter Accessoires das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Klägers an seinen Originalfiguren. Bei der Grundfigur des Klägers handele es sich nicht nur um Babys, sondern auch um Kleinkinder und Kinder bis zum Jugendlichen mit den genannten Gestaltungsmerkmalen. Auch die Motive des Klägers wiesen zudem Haare oder sonstigen "Kopfschmuck" auf. Die angegriffenen Motive stellten daher sämtlich unfreie Bearbeitungen dar. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf den vor dem Landgericht Köln geschlossenen Vergleich berufen. Der dort vereinbarte Verzicht sei eng auszulegen und erfasse nur solche Ansprüche, die Motive beträfen, die mit denen in den genannten Verfahren identisch seien. Eine solche Identität mit den hier streitgegenständlichen Motiven fehle aber. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.9.2014 - AZ. 2-6 0 597/13 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die nachfolgend wiedergegebenen Babybildmotive vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben worden sind und Rechnung zu legen über die erzielten Gewinne, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Vervielfältigungsstükke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke und über ihre Preise, die für sie bezahlt wurden, der Einkaufspreise und Herstellungskosten, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen nachstehend aufgeführten Babybildmotiven. Nr. Motiv 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger sämtliche Bank-, Finanzoder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gemäß Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gemäß Ziff. 1 belegen. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen etwa noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen wie Dateien und Druckvorlagen, die zur Herstellung von personalisierten Babyaufklebern und sonstigen personalisierten Babyartikeln mit Motiven wie in Ziff. 1 wiedergegeben, verwendet worden sind, herauszugeben. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Handlungen gemäß Ziff. 1 in der Vergangenheit entstanden ist und künftighin entstehen wird. Die Beklagten werden verurteilt, an den Klägerin EUR 2337,40 zuzüglich 5% Zinsen hieraus seit dem 14.12.2012 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat und wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen. Mit ihrer eigenen Berufung begehren sie die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie meinen, die Klage sei bereits unzulässig, da ihr der Einwand der Rechtskraft wegen des vor dem Landgericht Köln geschlossenen Prozessvergleichs entgegenstehe. Dieser erfasse auch die hier streitgegenständlichen Motive. Der Umstand, dass zwei identische Motive zu einem Bild zusammengefügt worden seien oder ein Bild gespiegelt worden sei, mache aus dem verkoppelten bzw. gespiegelten Motiv kein neues eigenständiges Motiv. Zudem handele es sich bei den angegriffenen Motiven allenfalls um freie Bearbeitungen der klägerischen Motive, da sie den notwendigen Abstand zu diesen wahrten. Jedenfalls aber habe der Kläger nur Anspruch auf Vorlage der geforderten Unterlagen, soweit diese eindeutige Rückschlüsse auf die hier streitgegenständlichen Motive zuließen. Dem Kläger stehe nicht das Recht zu, das allgemeine kaufmännische Verhalten und Auftreten der Beklagten zu durchleuchten und somit an Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu gelangen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt a.M. vom 24.9.2014-AZ. 2-6 0 597/13 die Klage auch hinsichtlich des stattgebenden Teils zurückzuweisen, mit dem die Beklagten rechtsfehlerhaft zur Auskunftserteilung, zur Vorlage sämtlicher Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen, zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen wie Dateien und Druckvorlagen, zur Leistung von Schadenersatz dem Grunde nach und zur Zahlung von EUR 1588,26, jeweils auf Grund der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der klagegegenständlichen Motive Nr. 1 bis 26, 33, 35 bis 58 und 69 verurteilt worden sind. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil, soweit die Beklagten verurteilt worden sind und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, die Berufung der Beklagten hat Erfolg. A. Berufung des Klägers Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, soweit sie die Motive 27 bis 32, 34, 59 bis 68 und 70 bis 75 betrifft. Dem Kläger stehen hinsichtlich dieser Motive die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Allerdings war die Klage zulässig. Der vor dem LG Köln geschlossene Vergleich steht der Klage, die lediglich Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Unterlagenherausgabe, Schadenersatzfeststellung, Vernichtung und Ersatz von Abmahnkosten zum Gegenstand hat, unter keinem Aspekt entgegen. Durch den Vergleich wurden diese Ansprüche nicht tituliert, so dass durch den Vergleich für diese das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht entfällt. Der Vergleich ist vorliegend lediglich insofern von Bedeutung, als im Rahmen der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang der Kläger in diesem Vergleich auf hier streitgegenständliche Ansprüche verzichtet hat. 2. Hinsichtlich der Motive 34 und 59 bis 68 kann dahinstehen, ob dem Kläger die hier geltend gemachten Ansprüche gemäß §§15,16,17, 97 Abs. 2, 98, 101,101a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF, § 242 BGB wegen Verletzung der ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehen. Denn jedenfalls hat der Kläger durch den Vergleich vor dem Landgericht Köln hinsichtlich der genannten Motive auf die Ansprüche verzichtet (§ 397 BGB). a) Der in Ziff. 6 des Vergleichsvertrags vereinbarte Verzicht erfasst die vorliegend geltend gemachten möglichen urheberrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Motive 34 und 59 bis 68. aa) Die Parteien haben in dem Vergleich eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten und daneben - u.a. - den Verzicht des Klägers auf etwaige Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz vereinbart. Die Auslegung eines solchen Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze. Maßgebend für die Reichweite der getroffenen Regelungen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Zur Auslegung solcher Erklärungen sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 17.7.1997 - I ZR 40/95 - Sekundenschnell). bb) Danach ergibt sich, dass der Verzicht gemäß Ziff. 6 des Vergleichs nicht nur Ansprüche hinsichtlich solcher Motive erfasste, die mit denjenigen identisch waren, wie sie Gegenstand der genannten gerichtlichen Verfahren (LG Köln, LG Hamburg, OLG Frankfurt am Main) waren. Vielmehr erfasste der Verzicht darüber hinaus auch Ansprüche hinsichtlich solcher Handlungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlungen, die in den genannten Gerichtsverfahren streitgegenständlich waren, zum Ausdruck kommt. Nach dem Wortlaut in Ziff. 6 der Vereinbarung verzichtet der Kläger auf die genannten Ansprüche aus dem in den genannten Gerichtsverfahren "streitgegenständlichen Verhalten". Es findet sich nicht etwa eine Bezugnahme auf Ansprüche aus den konkreten Verletzungshandlungen (vgl. zur Möglichkeit auf eine solche Beschränkung im Unterlassungsvertrag: Köhler/ Bornkamm/ Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 12 Rn. 1.122) oder auf Ansprüche aus Verwendung der in den genannten gerichtlichen Verfahren konkret wiedergegebenen Babybildern. Nach dem Wortlaut sollten sämtliche Ansprüche erfasst sein, die in den genannten gerichtlichen Verfahren streitgegenständlich waren. Streitgegenständlich in den Verfahren waren aber nicht nur Ansprüche, die die identische Übernahme der dortigen wiedergegebenen Motive betreffen. Denn nach der Rechtsprechung bezieht sich nicht nur der Anspruch auf Unterlassung, sondern auch derjenige auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzrechten nicht nur auf die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch auf solche Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 23.2.2006 - I ZTR 27/03 - Parfümtestkäufe Rn. 34ff.). Damit waren in den genannten Rechtsstreitigkeiten auch solche Motive streitgegenständlich, die sich auf kerngleiche Motive bezogen. Da die Parteien bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vor dem LG Köln anwaltlich vertreten waren und in dem Vergleich der genannte juristische Begriff des "streitgegenständlichen Verhaltens" verwendet wurde, ist zur Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung - mangels entgegenstehender Umstände - die Bedeutung dieses Rechtsbegriffs heranzuziehen. Für ein solches Verständnis der Verzichtserklärung spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der Vereinbarung. Durch den Vergleich sollte durch die Unterlassungserklärung sowie das beabsichtigte gemeinsame Schreiben (vgl. Ziff. 8 des Vergleichs) für die Zukunft eine Abgrenzung getroffen werden, welche Verhaltensweisen der Beklagten vom Kläger unbeanstandet bleiben würden und welche Verhaltensweisen von den Beklagten zu unterlassen seien. Für die bis zum Abschluss des Vergleichs geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte ebenfalls eine abschließende Regelung gefunden werden, was insbesondere durch Ziff. 4 des Vertrags (Verzicht der Beklagten auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19.7.2011, AZ. 11 U 67/09) und die ausdrückliche Regelung über die Aufhebung der Kosten der genannten Rechtsstreitigkeiten deutlich wird. Ziel der Vereinbarung war es daher, dauerhaft eine Klärung der gerichtlichen Streitigkeiten für die Vergangenheit und für die Zukunft Rechtsfrieden herzustellen. Diesem Interesse der Parteien widerspräche es, wenn nicht sämtliche in den genannten gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Ansprüche von der Vereinbarung mitumfasst worden wären. Für dieses Verständnis der Parteien vom Umfang der Regelung in Ziff. 6 bei Abschluss der Vereinbarung spricht schließlich das spätere Verhalten des Klägers. Dieser machte gegen die Beklagten Ansprüche auf Vertragsstrafe aus dem Vergleich wegen Verletzung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung in Ziff. 1 geltend wegen öffentlicher Wiedergabe solcher Motive, die mit den Motiven, die in den genannten Rechtsstreitigkeiten wiedergegeben worden waren, nicht identisch waren. Nach dem Verständnis des Klägers umfasst der Vergleich damit nicht nur die identischen Motive, sondern auch kerngleiche Motive. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, lediglich die in Ziff. 1 des Vergleichs vereinbarte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung, nicht aber der Verzicht in Ziff. 6 erfasse neben identischen auch kerngleiche (oder gar sämtliche die prägenden Merkmale aufweisende) Motive, ist dem nicht zu folgen. Denn jedenfalls ist dem Wortlaut der Unterlassungsverpflichtung in Ziff. 1 einerseits, der auf in der Klageschrift wiedergegebene Babybildmotive Bezug nimmt, und dem Wortlaut des Verzichts in Ziff. 6 andererseits, der auf "das streitgegenständliche Verhalten" Bezug nimmt, nicht zu entnehmen, dass die Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die erfassten Motive weiter gehen sollte als die Verzichtserklärung. cc) Mögliche Ansprüche aus der Verwendung der kerngleichen Motive im hiesigen Rechtsstreit sind dabei auch dann von dem Verzicht erfasst, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keine Kenntnis von deren Verwendung und damit auch von entsprechenden Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gehabt hätte. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass ein Erlass im Zweifel eng auszulegen ist (BGH, Urteil vom 7.3.2006 -VI ZR 54/05, [...]) und im Zweifel unbekannte Rechte nicht erfasst (BGH, Urteil vom 20.12.1983-VI ZR 19/82, [...]). Lediglich ein solches Verständnis des Verzichts, der die Ansprüche auch dann erfasste, wenn sie zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses dem Kläger noch nicht bekannt waren, entspricht aber dem Wortlaut der Vereinbarung, der sich auf "streitgegenständliches Verhalten" bezieht. Lediglich ein solches Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung und dem Interesse der Parteien, die bestehenden Streitigkeiten der Vergangenheit abschließend zu regeln. dd) Der in dem Vergleich erklärte Verzicht des Klägers erfasst mögliche Ansprüche aus den Verhaltensweisen, wie sie vorliegend hinsichtlich der Motive 34 und 59 bis 68 gegenständlich sind. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus Angeboten von Aufklebern mit den genannten Motiven auf Ebay zu den in der Klageschrift S. 27ff. (Bl. 27ff. d.A.) im Einzelnen wiedergegebenen Zeitpunkten her. Da die Angebote hinsichtlich sämtlicher der genannten Motive vor Abschluss des Vergleichs erfolgten, waren zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die Ansprüche bereits entstanden und vom Verzicht erfasst. Der Verzicht erfasst schließlich auch insoweit die hier streitgegenständlichen möglichen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz, soweit diese auf der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe der Motive beruhen. Denn die von dem Verzicht erfassten "streitgegenständlichen Verhalten" erfassten ebenso (u.a.) Ansprüche wegen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe (vgl. Klageschrift im Rechtsstreit vor dem LG Köln (AZ. 33 0 159/11), dort Ziff. 1; Anlage K2 im Anlagenkonvolut B17; ). ee) Der in Ziff. 6 des Vergleichsvertrags vereinbarte Verzicht erfasst neben möglichen Ansprüchen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz auch mögliche Ansprüche des Klägers auf Vorlage der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen sowie auf Vernichtung. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen gemäß § 101a UrhG Abs. 1 Satz 2 UrhG ist ebenfalls von dem Verzicht umfasst, auch wenn er nicht ausdrücklich mitgenannt ist. Der Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß § 101a Abs. 1 Satz 2 UrhG soll es dem Verletzten ermöglichen, die tatsächlichen Nutznießer der jeweiligen Rechtsverletzung zu ermitteln und zu verfolgen. Nach dem genannten Zweck ist der Anspruch auf die umfassende Vorlage der genannten Unterlagen gerichtet, die Ansprüche auf den "wahren Täter" zulassen. Sie setzt Art. 6 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie um (Wandtke/ Bullinger/ Ohst, UrhG, 4. Auflage, § 101a Rn. 24ff.). Damit ist seine Zielrichtung mit der der Drittauskunft zu vergleichen. Er zielt aber darüber hinaus nicht nur auf eine Wissenserklärung des Verletzers ab, sondern ist eine prozessuale Maßnahme, die einen unmittelbaren Einblick in Geschäftsunterlagen ermöglichen soll. Er erlaubt insoweit das, was ansonsten über einen materiell rechtlichen Rechnungslegungsanspruch zu erreichen ist (Knaak: Die EG-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRUR Int. 2004, 745, 747, zu Art. 6 der Enforcement-Richtlinie). Entspricht der Anspruch auf Unterlagen daher der Zielrichtung des Drittauskunfts- und des Rechnungslegungsanspruchs, auf die der Kläger nach Ziff. 6 des Vergleichs ausdrücklich verzichtet, ist anzunehmen, dass auch der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen von dieser Verzichtserklärung mitumfasst ist. Der Verzicht erfasst auch mögliche Vernichtungsansprüche (§ 98 UrhG) wegen Verwendung solcher Motive, die zu den in den genannten Verfahren vorgelegten Motiven identisch oder kerngleich sind. Zwar sind mögliche Vernichtungsansprüche nicht ausdrücklich in Ziff. 6 des Vergleichs genannt. Allerdings ergibt die gebotene Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass auch diese Ansprüche erfasst sein sollten. Wie dargestellt, sollten durch den Vergleich die bis zum Vergleichsschluss geführten Rechtsstreitigkeiten endgültig und abschließend geregelt werden. Dies kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagten im Rahmen des Vergleichs auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19.7.2011, AZ. 11 U 67/09, verzichteten. Gegenstand des genannten Rechtsstreits vor dem Senat, ebenso wie des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln, waren aber auch Vernichtungsansprüche (vgl. Urteil des Senats vom 19.7.2011, Anlage K15, S. 10; Klageschrift zum LG Köln vom 14.3.2011, Anlage K2 im Anlagenkonvolut B17, S. 10). In dem außerdem in Ziff. 6 des Vergleichs in Bezug genommenen Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Kläger beantragt, die Beklagten zur Herausgabe der Aufkleber an einen Gerichtsvollzieher zu verpflichten (vgl. Urteil des LG Hamburg vom 11.8.2010, Anlage K13, 4f. d.A.). Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine Regelung hinsichtlich der in den genannten Verfahren geltend gemachten Herausgabebzw. Vernichtungsansprüchen durch den Vergleich nicht getroffen werden sollte. Daher ist anzunehmen, dass der erklärte Verzicht auch mögliche Folgeansprüche auf Vernichtung der Motive erfasste. b) Damit hat der Kläger hinsichtlich der Motive 34 und 59 bis 68 auf mögliche Ansprüche verzichtet, da die genannten Motive zu den Motiven kerngleich sind, die Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Köln oder vor dem LG Hamburg waren, die Ziff. 6 des Vergleichs in Bezug nimmt. aa) Das hier streitgegenständliche Motiv 34 ist gegenüber den Motiven 205 und 206 des Rechtsstreits vor dem LG Hamburg kerngleich. Die zeichnerische Darstellung beider Figuren entspricht sich fast vollständig. Die Jungenfigur des Motivs 34 weicht von der der Motive 205 und 206 lediglich insofern ab, als sie möglicherweise in anderen Farben koloriert ist. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn eine abweichende Kolorierung (ebenso wie eine Kolorierung lediglich in schwarz-weiß Nuancen oder auch nur eine zeichnerische Wiedergabe ohne Kolorierung) änderte nichts daran, dass aufgrund der im Übrigen übereinstimmenden zeichnerischen Darstellung das Charakteristische des Motivs erhalten bleibt. Dies gilt umso mehr, als sämtliche der vom Kläger als prägend geltend gemachten schöpferischen Elemente sich nicht auf die Kolorierung, sondern die zeichnerische Darstellung bestimmter Formen und Proportionen des Gesichts und Kopfes des Motivs beziehen. Die Mädchenfigur des hiesigen Motivs 34 entspricht ebenfalls im Wesentlichen der Mädchenfigur der Motive 205 und 206. Dies gilt insbesondere für die Proportionen der Körperteile zueinander und zu der Jungenfigur, der Körperhaltung, der Frisur und den beigefügten Accessoires (Teddybär). Ein Unterschied ergibt sich lediglich insofern, als die Augen der Mädchenfigur des Motivs 34 weniger die Form eines umgedrehten U, sondern eher die Form von Kreisen oder Ovalen aufweisen. Auch die Nase weist nicht die Form eines umgedrehten U, sondern eines geschlossenen Kreises auf. Selbst wenn man annähme, dass infolge dieser Details das Motiv 34 nicht kerngleich zu den Motiven 205 und 206 wäre, führte das nicht zum Erfolg der Klage insoweit. Denn diese Ausgestaltung von Augen und Nasen verwirklicht gerade nicht die Ausprägung von Auge und Nase, aus denen sich nach Auffassung des Klägers gerade die besonderen prägenden schöpferischen Elemente seiner Motive ergeben. Damit stellte die Figur in diesem Fall eine selbständige freie Benutzung dar (§ 24 UrhG), die die Rechte des Klägers nicht verletzt. bb) Die linke Figur des Motivs 59 ist gegenüber Motiv 218 des Verfahrens vor dem LG Hamburg kerngleich. Die Figuren unterscheiden sich dadurch, dass die linke Figur des Motivs 59 einen Schnuller hat, der den Mund verdeckt. Im Übrigen entsprechen sich die zeichnerische Gestaltung von Kopf, Augen, Nase, restlichem Körper, Bekleidung und Schleife auf dem Kopf. Auf die abweichende Kolorierung des Körpers, der Bekleidung und der Schleife kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Trotz des Fehlens des Schnullers bei der linken Figur des Motivs 59 bleibt das Charakteristische des Motivs 218 des Hamburger Verfahrens auch bei dieser Figur erhalten, da die (fehlende) Darstellung im Gesamtmotiv nur einen geringen Raum einnimmt, aber die prägenden Proportionen und Ausgestaltung von Augen, Augenbrauen, Kopfform und Proportionierung des Gesichts und des Kopfes gegenüber dem restlichen Körper übernommen werden. Die rechte Figur des Motivs 59 entspricht den Motiven 222 und 223 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Auch wenn die rechte Figur des Motivs 59 koloriert und gegenüber den Motiven 222 und 223 gespiegelt ist, übernimmt sie die gesamte zeichnerische Darstellung der Motive 222 und 223 und ist deshalb diesen gegenüber kerngleich. Die Zusammenfügung der beiden Figuren im Motiv 59 hat zur Folge, dass das Motiv 59 insgesamt gegenüber den genannten Motiven des Hamburger Verfahrens kerngleich ist. Auch in diesem Fall bleibt das Charakteristische der (geltend gemachten) Verletzungshandlung, die in der getrennten Verwendung der Motive läge, erhalten. cc) Motiv 60 entspricht dem Motiv 209 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Die im hiesigen Motiv vorgenommene Kolorierung gegenüber dem Motiv 209 ändert nichts daran, dass das Charakteristische der Verwendung des Motivs erhalten bleibt. dd) Die linke Figur des Motivs 61 entspricht dem Motiv 236 des Hamburger Verfahrens, die rechte Figur des Motivs 61 entspricht dem Motiv 215 des Hamburger Verfahrens. Auch wenn die Figuren des Motivs 61 möglicherweise abweichend von den Motiven 236 und 215 koloriert sind und beide Motive zu einem Motiv zusammengeführt wurden, bleibt das Charakteristische der geltend gemachten Verletzungshandlung, die in der Übernahme der zeichnerischen Ausgestaltung der Figuren liegt, erhalten. ee) Motiv 62 stellt gegenüber dem Motiv 57 des Verfahrens vor dem LG Köln eine kerngleiche Verletzung dar. Bei beiden Motiven ist der Kopf im Wesentlichen übereinstimmend. Er zeigt im Halbprofil ein lachendes Baby oder Kleinkind ohne Haare. Auch die wesentlichen Accessoires entsprechen einander; das Kind trägt ein Tuch, dessen Knoten seitlich hinter dem Kopf erkennbar sind; als weiteres Accessoire ist eine große Sonnenbrille oben auf das Tuch geschoben. Zwar weichen die Figuren im Hinblick auf die Körperhaltung voneinander ab: Das hiesige Motiv 62 zeigt ein sitzendes und Motiv 57 des Verfahrens vor dem LG Köln ein stehendes Kleinkind. Jedoch leitet der Kläger die die Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte begründenden Übereinstimmungen aus der besonderen zeichnerischen Darstellung des Kopfes (insbesondere Kopfform sowie Größe und zeichnerische Gestaltung von Nase, Augen, Augenbrauen und Mund) her. Daher kommt es auf die Körperhaltung im Übrigen nicht entscheidend an, zumal in beiden Motiven das Größenverhältnis zwischen übertrieben großem Kopf und demgegenüber kleinem Körper übereinstimmt. Schließlich übernimmt das hiesige Motiv 62 in Bezug auf die Ausgestaltung des Körpers die Motive 230 und 231 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. ff) Die linke Figur des Motivs 63 entspricht - wie bereits im Rahmen von Motiv 61 ausgeführt - dem Motiv 236 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Der Umstand, dass die linke Figur des Motivs 63 gegenüber dem Motiv 236 darüber hinaus noch gespiegelt ist, ändert nichts daran, dass diese Figur die charakteristischen zeichnerischen Merkmale des Motivs 236 übernimmt. Die rechte Figur des Motivs 63 stellt gegenüber den Motiven 203 und 204 des Verfahrens vor dem LG Hamburg eine kerngleiche Verletzung dar. Die rechte Figur des Motivs 63 unterscheidet sich von diesen - abgesehen von einer insoweit nicht relevanten anderen Kolorierung - dadurch, dass die Figur des Motivs 63 noch eine Schleife im Haar trägt. Dieses Accessoire verhindert aber auf Grund der zeichnerischen Übereinstimmungen im Übrigen (gleiche Körperhaltung, Abbildung im Halbprofil, identische Frisur, Gesichtszüge und Kleidung) nicht, dass das Charakteristische der Motive 203 und 204 des Verfahrens vor dem LG Hamburg sich auch in der rechten Figur des Motivs 63 wiederfindet. Die Schleife überdeckt die Gesichtszüge nicht und die Frisur nur unwesentlich. Auch bei Zusammenfügung der Motive des Verfahrens vor dem LG Hamburg bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlung erhalten. gg) Die linke Figur des Motivs 64 entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 61, der (gespiegelten) linken Figur des Motivs 63 und ist kerngleich gegenüber Motiv 236 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Es gelten die obigen Ausführungen. Die rechte Figur des Motivs 64 entspricht zeichnerisch dem Motiv 234 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Das Charakteristische der (geltend gemachten) Verletzungen durch Verwendung der Einzelmotive 236 und 234 des Verfahrens vor dem LG Hamburg bleibt erhalten, auch wenn die Motive in ein Motiv zusammengeführt und (möglicherweise) abweichend koloriert sind. hh) Die rechte Figur des Motivs 65 entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 59; es gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Trotz des fehlenden Schnullers werden im Hinblick auf die Übernahme der weiteren zeichnerischen Gestaltung des Kopfes (inklusive Schleife), des Gesichts und des Körpers (inklusive Strampelanzug) im Übrigen alle charakteristischen Merkmale des Motivs 218 des Verfahrens vor dem LG Hamburg übernommen. Aus den gleichen Erwägungen stellt sich die linke Figur des Motivs 65 als kerngleich gegenüber dem Motiv 217 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei diesem sind mit Ausnahme des bei der hiesigen Figur fehlenden Schnullers (und der Kolorierung der hiesigen Figur) alle sonstigen zeichnerischen Gestaltungen übernommen; insbesondere die von dem Kläger als prägend reklamierte Ausgestaltung von Ohren, Augen, Augenbrauen, Nase und Kopfform (inklusive einzelner Haarsträhne auf dem Oberkopf). Auch bei Kombination der beiden Figuren im hiesigen Motiv 65 bleibt das Charakteristische der Motive 217 und 218 des Verfahrens vor dem LG Hamburg erhalten. ü) Die linke Figur des Motivs 66 ist kerngleich gegenüber den Motiven 203 und 204 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Die Figur des Motivs 66 unterscheidet sich lediglich dadurch, dass sie (möglicherweise) abweichend koloriert ist und gegenüber den genannten Motiven gespiegelt ist. Dies ändert aber nichts an der Übernahme der relevanten charakteristischen zeichnerischen Ausgestaltung der Motive 203 und 204. Die rechte Figur des Motivs 66 entspricht den Motiven 241 und 165 des Verfahrens vor dem LG Hamburg; trotz der (möglicherweise) abweichenden Kolorierung übernimmt die rechte Figur des Motivs 66 vollständig die zeichnerische Darstellung des Motivs im Übrigen inklusive des Schmetterlings. Auch bei Zusammenfügung der Motive des Verfahrens vor dem LG Hamburg bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. jj) Die linke Figur des Motivs 67 entspricht (abgesehen von der nicht relevanten abweichenden Kolorierung) der linken Figur des Motivs 66. Es gelten die obigen Ausführungen; die Figur ist kerngleich gegenüber den Motiven 203 und 204 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Die rechte Figur des Motivs 67 entspricht (abgesehen von der abweichenden Kolorierung der Haare) der rechten Figur des Motivs 61. Es gelten die obigen Ausführungen; die Figur entspricht dem Motiv 215 des Hamburger Verfahrens. Die Verwendung des Motivs 67 stellt sich als gegenüber der Verwendung der Motive 203, 204, 215 des Verfahrens vor dem LG Hamburg kerngleiche Handlung dar. kk) Das Motiv 68 ist mit dem hiesigen Motiv 59 identisch. Es gelten die obigen Ausführungen. Das Motiv ist kerngleich gegenüber den Motiven 218, 222 und 223 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. 3. Hinsichtlich der Motive 27 bis 32 und 70 bis 75 stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht zu. a) Allerdings sind Ansprüche, die auf der gerügten Verwendung dieser Motive beruhen, nicht Gegenstand des vor dem LG Köln geschlossenen Vergleichs. Denn die genannten Motive sind mit solchen Motiven, die Gegenstand der in den Verfahren vor dem LG Köln, LG Hamburg und OLG Frankfurt am Main (11 U 67/09) gerügten Verletzungshandlungen waren, weder identisch noch kerngleich. Dies machen auch die Beklagten - zu Recht - nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Motive auch nicht deshalb von der Verzichtserklärung erfasst, weil sie "nach eigener Lesart des Klägers die Augen- und Nasenform als den Gesamteindruck prägende Elemente" aufwiesen. Wie ausgeführt, sind durch die Bezugnahme des Verzichts auf Ansprüche aus "streitgegenständlichem Verhalten" solche Ansprüche als vom Verzicht miterfasst anzusehen, die kerngleiche Handlungen betreffen. Die Übernahme der genannten Merkmale in dem jeweiligen Motiv genügt aber nicht, um anzunehmen, dass diesbezügliche Ansprüche vom Verzicht erfasst sind. b) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß §§ 15, 16, 17, 97 Abs. 2, 98, 101,101a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF, § 242 BGB zu. aa) Der Kläger ist allerdings nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den zehn im Tatbestand des angefochtenen Urteils abgebildeten Motiven (LGU 11) und daher aktiv legitimiert. Diese Motive genießen auch Urheberrechtsschutz. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 19.7.2011, AZ 11 U 67/09, und vom 27.5.2014, AZ. 11 u 117/12, Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Beklagten nicht. bb) Das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers ist aber durch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Motive 27 bis 32 und 70 bis 75 nicht verletzt worden (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16, 17 UrhG), da es sich bei den genannten Motiven nicht um abhängige Bearbeitungen der klägerischen Vorlagen im Sinne von § 23 UrhG handelt. Es handelt sich vielmehr jeweils um selbständige Werke, die allenfalls in freier Benutzung der klägerischen Vorlagen im Sinne von § 24 UrhG entstanden sind. (1) Bei der Beurteilung, ob eine (unfreie) Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des benutzten Werks verblassen (BGH, GRUR2011, 134 Rn. 33 ff. ). Dabei ist zunächst durch Vergleich zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind (BGH, GRUR 2004, 855, 857 ). Dabei sind an das Vorliegen einer freien Benutzung strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Abgrenzung zwischen freier und unfreier Benutzung spielt der Grad der Individualität des Ausgangswerks eine erhebliche Rolle (vgl. Dreier/Schulze/ Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 24 Rn. 8). Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu einem neuen Werk ist schneller erreicht, wenn das Original nur einen geringen Grad an Individualität aufweist. Dies ist vorliegend der Fall. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19.7.2011 (AZ. 11 U 67/09) festgestellt hat, machen die Zeichnungen, bei denen es sich um Darstellungen von Babys und Kleinkindern handelt, durch die Ausführung im Detail von einem (zwar für die Annahme der Schutzfähigkeit genügenden, jedoch) nur geringen individuellen Gestaltungsspielraum Gebrauch. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich der klägerischen Motive mit der Vielzahl von vorbekannten Gestaltungen, wie sie sich im vorliegenden Verfahren, z.B. in Anlage K5, finden und dem Senat aus den weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien bekannt sind. (2) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorliegend angegriffenen Motive gegenüber den Motiven, die Gegenstand des Vergleichs vor dem Landgericht Köln waren, einen entsprechenden Abstand einhalten. Da der Kläger hier allein Ansprüche wegen Verletzung seiner ausschließlichen Nutzungsrechte an den zehn im angefochtenen Urteil dargestellten Motiven geltend macht (LGU 11), kommt es alleine darauf an, ob die angegriffenen Motive gegenüber diesen eine solche Selbständigkeit aufweisen, dass die Züge der klägerischen Motive demgegenüber verblassen. (3) Ob eine freie Benutzung oder eine unfreie Bearbeitung vorliegt, ist Rechtsfrage und daher vom Senat aufgrund einer vergleichenden Betrachtung der Motive festzustellen. Daher bedurfte es für die Beurteilung der Frage, ob und welche relevanten Eigentümlichkeiten der klägerischen Motive übernommen wurden, nicht der Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens und der Vernehmung des benannten sachverständigen Zeugen. Nichts anderes kann der Kläger für den vorliegenden Sachverhalt aus der Entscheidung des BGH vom 11.3.1993 (AZ. I ZR 263/91 - Alcolix) herleiten. In der dortigen Entscheidung hat der BGH die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht als zweckmäßig angesehen, da es dort um die künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk ging. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. (4) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass hinsichtlich der Motive 27 bis 32 und 70 bis 75 die eigenschöpferischen Züge der klägerischen Werke angesichts der konkreten Ausgestaltung der Figuren verblassen; diese weisen im Hinblick auf den nur geringen individuellen Gestaltungsspielraum, der bei Ausführung der klägerischen Zeichnungen zur Verfügung stand, den erforderlichen Abstand auf. In all diesen Motiven finden sich einzelne der Merkmale, die nach Auffassung des Klägers die Originalität der Figuren begründen, wie etwa die tief sitzenden kleinen Ohren, die sehr prägnanten großen Augen in Form eines umgedrehten U, das durch einen Strich geschlossen ist, die kleine Stupsnase in Form eines umgedrehten U und der sehr breit gezeichnete Mund. Keines dieser Merkmale ist jedoch, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.5.2014 (11 U 117/12) ausgeführt hat, für sich alleine schutzfähig. Die Originalität ergibt sich vielmehr aus dem Zusammentreffen der Elemente. Bestand und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes bestimmen sich nach dem in der konkreten Formengestaltung zum Ausdruck kommenden Gesamteindruck in seiner schöpferischen Eigenart (Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 97 Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der gemeinsamen Erklärung der Parteien. Dieser kommt für den vorliegenden Rechtsstreit bereits deshalb keine Bedeutung zu, da die Parteien die dortige Erklärung erst zu einem Zeitpunkt abgegeben haben, als die Angebote der Motive auf Ebay, die Grundlage des hiesigen Rechtsstreits sind, bereits getätigt worden waren. Eine Regelung von Ansprüchen auch für die Vergangenheit ist der gemeinsamen Erklärung nicht zu entnehmen. (a) Dieser Gesamteindruck ist bei den Motiven 27 bis 32 bereits aufgrund der auffälligen Kopfbehaarung ein anderer. Die Kopfbehaarung bedeckt jeweils einen Teil des Oberkopfs im Ponybereich und die Seitenbereiche des Kopfes. Sie verlängert sich zudem dann, wenn das dargestellte Motiv ein Mädchen abbildet (Motive 28 und 30 bis 32), unterhalb der Ohren und der Kinnlinie zu einem leicht nach außen verbreiternden Zopf. Diese Ausgestaltung der Haare, insbesondere in den Seitenbereichen, lassen nicht mehr die birnenförmige Kopfform erkennen, die die Motive des Klägers aufweist und mitcharakterisiert. Diese auffällige Kopfbehaarung wird teilwiese noch durch Schleifen weiter betont ist (Motive 31 und 32). Dies hat der Senat für die Motive 1 bis 24 des Rechtsstreits 11 U 117/12, die eine vergleichbar auffällige Kopfbedeckung aufweisen, in dem Urteil vom 27.5.2014 festgestellt. Insoweit ist die zeichnerische Darstellung der Haare der hiesigen Motive 27 und 29 mit derjenigen der Motive 2 und 3 des Rechtsstreits 11 U 117/12 vergleichbar (wobei die Haare der hiesigen Motive den Stirnbereich noch weiter bedecken). Dies gilt entsprechend für die hiesigen Motive 28 und 30 bis 32 einerseits und die Motive 4 und 5 des Rechtsstreits 11 U 117/12 andererseits. Demgegenüber weisen die klägerischen Motive (LGU 11) nur eine bzw. das klägerische Motiv 38 drei Haarsträhnen auf dem Oberkopf auf. Soweit die klägerischen Motive (LGU 11) Kopfbedeckungen aufweisen (insbesondere einen Motorradhelm in den dortigen Motiven 46 und 47) bedecken diese - ebenso wie die erkennbaren Haarsträhnen und Schleifen der weiteren klägerischen Motive - den Oberkopf in einem weit geringeren Umfang. So verdeckt die Frisur der Motive 27 bis 32 die Stirn inklusive jeweils einer Augenbraue, während bei den klägerischen Motiven 46 und 47 der Helmrand vollständig oberhalb der Augenbrauen verläuft. Auch betont die zeichnerische Gestaltung des Helms der klägerischen Motive die Form des Kopfes, der Augenbrauen, Augen und Nase, während die Haare der angegriffenen Motive die Kopfform in den Hintergrund treten lassen: Der untere Helmrand der klägerischen Motive 46 und 47 verläuft nach der zeichnerischen Darstellung im Bereich der Stirn der jeweiligen Figur halbrund in der Form eines umgedrehten U. Damit wiederholt diese Linienführung die Kopfform sowie die Form von Nase, Augen und Augenbrauen und betont damit die entsprechenden zeichnerischen Gestaltungen. Demgegenüber verläuft nach der zeichnerischen Darstellung in den Motiven 27 bis 32 der Rand der Frisur im Bereich der Stirn in der Form einer lediglich in geringem Umfang abgerundeten Geraden, die damit nicht die Linienführung des Kopfes, der Nase und der Augen aufnimmt, sondern diese in den Hintergrund treten lässt. Auch weisen die Figuren 27 bis 32 Ohren auf, die deutlich tiefer angesetzt sind als diejenigen der klägerischen Motive. Während die Ohren bei den klägerischen Motiven in dem Bereich angesetzt sind, in dem sich der obere etwas schmalere und der untere etwas breitere Halbkreis der Gesichtsform treffen, weisen die Motive 27 bis 32 deutlich unterhalb der oberen Mundlinie beginnende Ohren auf, die etwa in Höhe der verlängerten Kinnlinie beginnen; die untere Ohrlinie verläuft etwa auf Kinnhöhe. Damit entsteht der Eindruck einer insgesamt eher runden Kopfform. Insgesamt assoziieren die Figuren, die der Kläger als Vorlage für die streitgegenständlichen Abbildungen annimmt, ein niedliches freundliches Baby, während die genannten Figuren Nr. 27 bis 32, insbesondere aufgrund der auffälligen Kopfbehaarung, den Eindruck erwecken, dass es sich um ein älteres Kleinkind handelt. Dieser Eindruck in der Zusammenschau mit den weiteren dargestellten zeichnerischen Unterschieden erscheint so prägend, dass die Vorlage des Klägers dahinter verblasst. Der Kläger dringt nicht durch, wenn er geltend macht, es handele sich bei seinen Motiven um die Abbildung einer Serienfigur, die in unterschiedlichen Positionen bzw. Situationen abgebildet sei. Der Betrachter konzentriere sich dabei auf die Kern- bzw. Grundfigur, so dass die jeweils verwendeten Accessoires, die abweichende Kleidung, Frisur und auch das abweichende Alter nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck führten. Zwar beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz von Comic-Figuren im Einzelfall nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in bestimmten Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Kostümierung und Haartracht. Schutz genießen bei diesen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche (BGH, Urteil vom 11.3.1993 - I ZR 263/91 - Alcolix); es kann in solchen Fällen bereits eine geringe Andeutung (insbesondere in äußeren Merkmalen) genügen, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen (BGH, Urteil vom 8.7.2004 - I ZR 52/02 - Hundefigur). Ein solch weitgehender Schutz der Figuren setzt aber voraus, dass diese durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten dementsprechend jeweils in charakteristischerweise auftreten (BGH, Urteil vom 11.3.1993 — I ZR 263/91 - Alcolix; BGH, Urteil vom 17.7.2013 -1 ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf Kostüm, Rn. 29). Dass diese Voraussetzungen bei den klägerischen Motiven vorliegen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Es ergeben sich insbesondere keine besonderen Eigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen, die vom Betrachter mit den klägerischen Motiven verbunden wären und sich in entsprechenden Geschichten, in denen die Figuren aufträten, wiederfänden. (b) Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die Motive 70 bis 75 einen von den Motiven des Klägers abweichenden Gesamteindruck erwecken. Auch insoweit gilt zunächst das zu den Motiven 27 bis 32 ausgeführte. Die genannten Motive weisen eine auffällige Kopfbehaarung auf, die jeweils einen Teil des Oberkopfs im Ponybereich und die Seitenbereiche des Kopfes bedeckt und sich zudem dann, wenn das dargestellte Motiv ein Mädchen abbildet (Motive 72 bis 75), unterhalb der Ohren und der Kinnlinie zu einem leicht nach außen verbreiternden Zopf verlängert und durch eine Schleife betont wird. Diese Ausgestaltung der Haare insbesondere in den Seitenbereichen lassen nicht mehr die birnenförmige Kopfform erkennen, die die Motive des Klägers aufweisen und mitcharakterisieren. Dieser Eindruck wird bei den Jungenmotiven 70 und 71 durch die Kopfbedeckungen verstärkt (Mütze mit großem Schirm und große Krone), die zur Kopflinie schräg verlaufend angebracht sind, so dass sie gegenüber der Mund- und Kinnlinie nicht parallel verlaufen und so die Kopfform weiter zurücktreten lassen und von der übrigen Linienführung der Nase und Augen ablenken. Auch hinsichtlich der Motive 70 bis 75 gilt, dass die auffällige Kopfbehaarung insbesondere verhindert, dass - wie bei den Motiven des Klägers - der Gesamteindruck eines freundlichen Babys entsteht. Die Motive 70 bis 75 erwecken auch deshalb den Eindruck eines älteren Kleinkinds, da sie vollständig und - anders als die klägerischen Motive 38 und 42 bis 47 - nicht lediglich mit einer Windel bekleidet sind. Auch insoweit gilt außerdem, dass die Ohren bei den genannten Motiven deutlich tiefer angesetzt sind, als dies für die Motive des Klägers charakteristisch ist und den Eindruck einer eher runden Kopfform erwecken. Schließlich sind auch die in den Motiven 70 bis 75 abgebildeten Fahrzeuge geeignet, den Motiven gegenüber den klägerischen Motiven eine Eigenständigkeit zu verleihen. Zwar kann die abgebildete Umgebung der Baby- bzw. Kleinkindermotive, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 19.7.2011 (AZ. 11 U 67/09; dort S. 16f.) ausgeführt hat, nur dann dem Motiv eine Eigenständigkeit im Sinne einer freien Bearbeitung verleihen, wenn diese weiteren Element die Gesamtmotivgestaltung derart prägen, dass die Übereinstimmung der Baby- bzw. Kleinkindfigur demgegenüber verblassen würde. Alleine die Größe der Fahrzeuge in den Motiven 70 bis 74 haben zur Folge, dass die Blicke des Betrachters von der Kleinkinderfigur abgelenkt werden. Das gilt in besonderem Maße für die Motive 71, 72, 74 und 75, bei denen das jeweilige Gefährt einen Teil des Körpers verdeckt und eine größere Fläche einnimmt, als der Kopf der Figur, der nach dem Vortrag des Klägers die prägnanten Merkmale der Figur aufweist. Zudem verstärken die Fahrzeuge den bereits durch Frisur und Bekleidung hervorgerufenen Eindruck, dass es sich nicht - wie bei den Figuren des Klägers - um ein Baby, sondern ein großes Kleinkind oder ein Kind handelt. B. Berufung der Beklagten Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Hinsichtlich der Motive 1 bis 26, 33, 35 bis 58 und 69 war die Klage abzuweisen. 1. Hinsichtlich des Motivs 2 war die Klage bereits unzulässig, da für die Klage insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die hier geltend gemachten Verpflichtungen der Beklagten hinsichtlich dieses Motivs sind bereits durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 27.5.2014 (AZ. 11 U 117/12) tituliert. Durch dieses Urteil wurden die Beklagten zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen und Vernichtung verurteilt und ihre Schadenersatzpflicht festgestellt, (u.a.) hinsichtlich des dortigen Motivs 49. Dieses Motiv ist identisch mit der linken Figur des hiesigen Motivs 2, hinsichtlich deren der Kläger vorliegend alleine die Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte geltend macht (Schriftsatz vom 30.7.2014, dort S. 23, Bl. 258 d.A.). Die titulierten Ansprüche entsprechen inhaltlich den hier geltend gemachten Ansprüchen. Sie umfassen insbesondere auch Ansprüche wegen der im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungshandlungen des Vervielfältigens, Verbreitens und der öffentlichen Wiedergabe des Motivs. Damit ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Senats vom 27.5.2014 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 16.4.2015 (I ZR 150/14) und damit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Rechtsstreit das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage in Bezug auf das Motiv 2 entfallen und die Klage insoweit unzulässig geworden. 2. Hinsichtlich der Motive 1, 4 bis 20, 24, 33, 35 bis 40, 42 bis 58 und 69 kann offen bleiben, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte gemäß §§ 15, 16, 17, 97 Abs. 2, 98, 101, 101a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF, § 242 BGB zustehen. Denn jedenfalls hat der Kläger durch den Vergleich vor dem Landgericht Köln hinsichtlich der genannten Motive auf die streitgegenständlichen Ansprüche verzichtet (§ 397 BGB). Bei der Verwendung der genannten Motive handelt es sich um solche Verhaltensweisen, die gegenüber den in Ziff. 6 des Vergleichs genannten Verfahren geltend gemachten Verletzungshandlungen kerngleich sind. Damit erfasst nach der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB), wie oben im Einzelnen dargelegt, der in dem Vergleich vor dem Landgericht Köln erklärte Verzicht des Klägers auch die hiesigen Ansprüche. (1) Motiv 1 des hiesigen Verfahrens weicht von den Motiven 242 und 243 des Verfahrens des Landgerichts Hamburg nur insofern ab, als das hiesige Motiv nicht koloriert ist. Damit sind die nach dem Vortrag des Klägers prägenden zeichnerischen Gestaltungen der genannten Motive im Motiv 1 übernommen und die Verwendung der Motive kerngleich. (3) Die linke Figur des Motivs 4 unterscheidet sich von dem Motiv 233 des Verfahrens vor dem LG Hamburg lediglich dadurch, dass die hiesige Figur nicht koloriert ist. Sie weist damit das Charakteristische der dortigen Verletzungshandlung auf. Die rechte Figur des Motivs 4 entspricht zeichnerisch dem hiesigen Motiv 62 und unterscheidet sich von diesem nur durch die fehlende Kolorierung. Wie im Rahmen der Erörterung der Berufung des Klägers ausgeführt, stellt sich die Verwendung dieses Motiv als kerngleiche Handlung gegenüber der Verwendung des Motivs 57 des Verfahrens vor dem LG Köln dar. Auch wenn das hiesige Motiv 4 beide Motive zu einem Motiv zusammenführt, bleibt das Charakteristische der geltend gemachten Verletzungshandlungen der Verwendung der Motive der Verfahren vor dem LG Köln und LG Hamburg erhalten. (3) Hinsichtlich des Motivs 5 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (vgl. Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 24, Bl. 259 d.A.). Auf solche Ansprüche hat der Kläger aber verzichtet. Die rechte Figur des Motivs 5 ist zeichnerisch identisch mit der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Wie dort im Rahmen der Berufung des Klägers erörtert, ist diese Figur zeichnerisch identisch mit den Motiven 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Abweichungen ergeben sich lediglich insoweit, als die Figur der hiesigen Motivs 5 nicht koloriert ist. Durch die Übernahme der zeichnerischen Gestaltung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg in der rechten Figur des hiesigen Motivs 5 kommt das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck. (4) Hinsichtlich des Motivs 6 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der linken Figur geltend (vgl. Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 24, Bl. 259 d.A.). Auf solche Ansprüche hat der Kläger aber verzichtet. Die linke Figur des Motivs 6 ist identisch mit der rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. (5) Hinsichtlich des Motivs 7 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (vgl. Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 24, Bl. 259 d.A.). Auf solche Ansprüche hat der Kläger aber verzichtet. Die rechte Figur des Motivs 7 entspricht -lediglich gespiegelt - der rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der linken Figur des hiesigen Motivs 6, der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieses Motivs stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. (6) Hinsichtlich des Motivs 8 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (vgl. Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 25, Bl. 260 d.A.). Auf solche Ansprüche hat der Kläger aber verzichtet. Die rechte Figur des Motivs 8 entspricht dem Motiv 57 des Verfahrens vor dem LG Köln. Die Figuren unterscheiden sich lediglich insoweit, als die hiesige Figur nicht koloriert ist. Trotzdem ist die Verwendung der Figur im hiesigen Motiv kerngleich gegenüber dem Verhalten hinsichtlich Motiv 57 des Kölner Verfahrens. (7) Die linke Figur des Motivs 9 entspricht dem Motiv 221 des Verfahrens vor dem LG Hamburg und ist nur abweichend von dieser nicht koloriert. Die rechte Figur des Motivs 9 ist identisch mit der linken Figur des hiesigen Motivs 4 und übernimmt daher - wie oben ausgeführt - das Charakteristische des Motivs 233 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Auch wenn die hiesigen Figuren des Motivs 9 abweichend von den Motiven 221 und 234 des Verfahrens vor dem LG Hamburg nicht koloriert sind und beide Motive zu einem Motiv zusammengeführt wurden, bleibt das Charakteristische der geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (8) Die linke Figur des Motivs 10 entspricht - abgesehen von der vorgenommenen Kolorierung - der linken Figur des hiesigen Motivs 9 und ist damit - wie dort ausgeführt, gegenüber dem Motiv 221 des Hamburger Verfahrens kerngleich. Die rechte Figur des Motivs 10 ist zeichnerisch identisch mit der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 7, der linken Figur des hiesigen Motivs 6, der rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch wenn das hiesige Motiv 10 beide Motive zu einem Motiv zusammenführt, bleibt das Charakteristische der geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (9) Die linke Figur des Motivs 11 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 4 und - abgesehen von der fehlenden Kolorierung - dem hiesigen Motiv 62. Wie hinsichtlich dieser Motive erläutert, stellt sich die Verwendung dieser Figur als kerngleiche Handlung gegenüber der Verwendung des Motivs 57 des Verfahrens vor dem LG Köln dar, da diese Figur die zeichnerische Darstellung des Kopfs des Motivs 57, die nach dem klägerischen Vortrag die prägenden Merkmale seiner Motive aufweist, übernimmt. Der abweichenden Darstellung des restlichen Körpers, der zudem mit der Körperdarstellung der Motive 231 und 230 des Verfahrens vor dem LG Hamburg entspricht, ändert hieran nichts. Die rechte Figur des Motivs 11 entspricht - abgesehen von der dortigen Kolorierung -der rechten Figur des hiesigen Motivs 66. Es gelten die obigen Ausführungen im Rahmen der Berufung des Klägers; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 165 und 241 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive der Verfahren vor dem LG Hamburg und vor dem LG Köln im Motiv 11 bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (10) Die linke Figur des Motivs 12 entspricht - abgesehen von der fehlenden Kolorierung - dem Motiv 49 des Verfahrens vor dem LG Köln. Die rechte Figur des Motivs 12 ist zeichnerisch identisch mit dem Motiv 28 des Verfahrens vor dem LG Köln. Die fehlende Kolorierung (des Accessoires Hund/Kuscheltier) der hiesigen Figur ändert nichts daran, dass die Motive wegen der zeichnerischen Identität kerngleich sind. Auch wenn das hiesige Motiv 12 beide Motive zu einem Motiv zusammenführt, bleibt das Charakteristische der geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (11) Die linke Figur des Motivs 13 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 8. Wie hinsichtlich dieses Motivs erläutert, stellt sich die Verwendung des Motivs als kerngleiche Handlung gegenüber der Verwendung des Motivs 57 des Verfahrens vor dem LG Köln dar. Die rechte Figur des Motivs 13 ist zeichnerisch identisch mit dem Motiv 4 des Verfahrens vor dem LG Köln. Die fehlende Kolorierung (des Accessoires Hund/ Kuscheltier) ändert nichts daran, dass die Motive kerngleich sind. Auch wenn das hiesige Motiv 13 beide Motive zu einem Motiv zusammenführt, bleibt das Charakteristische der dort geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (12) Die linke Figur des Motivs 14 entspricht - abgesehen von der dortigen Kolorierung -der rechten Figur des hiesigen Motivs 10, der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des Motivs 7, der linken Figur des Motivs 6, der rechten Figur des Motivs 5, der rechten Figur des Motivs 61 und der rechten Figur des Motivs 67. Wie oben ausgeführt, stellt sich die Verwendung dieser Figur gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg als kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 14 entspricht - abgesehen von der dortigen Kolorierung - der linken Figur des Motivs 61, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des Motivs 63 und der linken Figur des Motivs 64. Es gelten die obigen Ausführungen im Rahmen der Berufung des Klägers; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung des Motivs 236 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch wenn das hiesige Motiv 14 die genannten Motive des Verfahrens vor dem LG Hamburg zusammenführt, bleibt das Charakteristische der dort geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (13) Die linke Figur des Motivs 15 entspricht, abgesehen von der dortigen Kolorierung, der linken Figur des hiesigen Motivs 61, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 63, der linken Figur des hiesigen Motivs 64 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 14. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung des Motivs 236 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Die rechte Figur des Motivs 15 unterscheidet sich von dem Motiv 48 des Kölner Verfahrens lediglich durch die fehlende Kolorierung/ Bemusterung der Schleife. Daher stellt sich das Motiv 15 als gegenüber dem genannten Motiv kerngleich dar. Auch wenn das hiesige Motiv 15 die genannten Motive der Verfahren vor dem LG Hamburg und LG Köln zusammenführt, bleibt das Charakteristische der geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (14) Hinsichtlich des Motivs 16 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend. Die Erläuterung des Motivs durch den Kläger in seinem Schriftsatz vom 30.7.2014 (dort S. 27, Bl. 262 d.A.) betrifft ausschließlich die rechte Figur. Zudem ist die linke Figur des Motivs 16 (abgesehen von der Mundform) mit der linken Figur des hiesigen Motivs 40, der linken Figur des hiesigen Motivs 42, der rechten Figur des hiesigen Motivs 52 und der linken Figur des hiesigen Motivs 56 identisch. Hinsichtlich sämtliche dieser Motive hat der Kläger in dem genannten Schriftsatz (S. 32, Bl. 267 d.A., S. 34, Bl. 269 d.A und S. 35, Bl. 270 d.A.) erklärt, wegen der genannten Figur keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Die rechte Figur des Motivs 16 entspricht - abgesehen von der dortigen Kolorierung -der rechten Figur des hiesigen Motivs 66 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 11. Es gelten die obigen Ausführungen im Rahmen der Berufung des Klägers; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 165 und 241 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. (15) Das Motiv 17 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 13. Es gelten die obigen Ausführungen. Das Motiv ist gegenüber dem Motiv 4 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich. (16) Das Motiv 18 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 9 und der linken Figur des hiesigen Motivs 4. Es gelten die obigen Ausführungen; das Motiv übernimmt das Charakteristische des Motivs 233 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. (17) Das Motiv 19 entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 13 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 8. Es gelten die obigen Ausführungen. Das Motiv ist gegenüber dem Motiv 57 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich. (18) Das Motiv 20 entspricht der linken Figur des Motivs 12. Wie hinsichtlich dieses Motivs ausgeführt, entspricht das Motiv - abgesehen von der fehlenden Kolorierung -dem Motiv 49 des Verfahrens vor dem LG Köln und ist gegenüber diesem kerngleich. (19) Die linke Figur des Motivs 24 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 8, der linken Figur des hiesigen Motivs 13 und dem hiesigen Motiv 19 und unterscheidet sich von diesen lediglich dadurch, dass die Figur hier (ggf. schwarz weiß) koloriert ist. Es gelten die obigen Ausführungen; die linke Figur des Motivs 24 stellt sich gegenüber dem Motiv 57 des LG Köln als kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 24 unterscheidet sich von den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln lediglich durch eine abweichende Kolorierung. Trotzdem stellt sich die Verwendung der Motive 54 und 56 in der rechten Figur des Motivs 24 als gegenüber der Verwendung der Motive 54 und 56 kerngleich dar. Auch bei Zusammenfügung beider Motive des LG Köln in einem Motiv bleibt das Charakteristische der dort geltend gemachten Verletzungshandlungen erhalten. (20) Die linke Figur des Motivs 33 entspricht der (lediglich gespiegelt) linken Figur des hiesigen Motivs 14, - abgesehen von der dortigen Kolorierung und Spiegelung- der rechten Figur des hiesigen Motivs 10, der rechten Figur des hiesigen Motivs 7, und der -jeweils lediglich gespiegelten - linken Figur des hiesigen Motivs 6, der rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Die rechte Figur des Motivs 33 entspricht den - allerdings gespiegelten - Motiven 20 und 12 (dort linke Figur) des hiesigen Verfahrens. Wie hinsichtlich dieser Motive ausgeführt, entspricht das Motiv - abgesehen von der fehlenden Kolorierung und einer Spiegelung - dem Motiv 49 des Verfahrens vor dem LG Köln und ist gegenüber diesem kerngleich. Auch bei Zusammenfügung der Motive der Verfahren vor dem LG Köln und dem LG Hamburg in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (21) Das Motiv 35 stellt eine Kombination der Motive 205, 206 des Verfahrens vor dem LG Hamburg einerseits und der Motive 207, 212 des Verfahrens vor dem LG Hamburg anderseits dar. Die das kleinere Kind tragende größere Jungenfigur des Motivs 35 findet sich zeichnerisch identisch in den Motiven 207 und 212, die getragene kleinere Jungenfigur des Motivs 35 identisch in den Motiven 205 und 206 wieder. Auch insoweit stellt sich die Verwendung des Motivs 35, das die in dem Verfahren vor dem LG Hamburg gegenständlichen Einzelfiguren bei Beibehaltung des Gesamtbilds (größeres Kind trägt kleineres Kind "huckepack") übernimmt, als kerngleich gegenüber der Verwendung der genannten Einzelmotive des Landgerichts Hamburg dar. (22) Hinsichtlich des Motivs 36 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 31, Bl. 266 d.A.). Diese unterscheidet sich von der rechten Figur des hiesigen Motivs 24 nur durch die fehlende Kolorierung. Damit stellt sie sich - wie ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. (23) Die linke Figur des Motivs 37 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 12. Wie dort ausgeführt, stellt sich das Motiv damit gegenüber dem Motiv 28 des Verfahrens vor dem LG Köln als kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 37 entspricht der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 33, der linken Figur des hiesigen Motivs 14, - abgesehen von der dortigen Kolorierung - der rechten Figur des hiesigen Motivs 10, der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 7, der linken Figur des hiesigen Motivs 6, der rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive der Verfahren vor dem LG Köln und dem LG Hamburg in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (24) Motiv 38 stellt - vergleichbar dem hiesigen Motiv 35 - eine Kombination der Motive 205, 206 des Verfahrens vor dem LG Hamburg einerseits und der Motive 207, 212 des Verfahrens vor dem LG Hamburg anderseits dar. Dabei ist bei dem Motiv 38 die das kleinere Kind tragende größere Mädchenfigur zeichnerisch identisch mit der das kleinere Kind tragenden Mädchenfigur in den Motiven 205 und 206. Die im Motiv 38 getragene kleinere Mädchenfigur ist identisch mit der kleineren getragenen Mädchenfigur in den Motiven 207 und 212. Wie oben im Rahmen des Motivs 35 ausgeführt, stellt sich auch insoweit die Verwendung des Motivs 38 als kerngleich gegenüber der Verwendung der genannten Einzelmotive des Landgerichts Hamburg dar. (25) Die linke Figur des Motivs 39 entspricht dem (gespiegelten) hiesigen Motiv 18, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 9 und der (gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 4. Es gelten die obigen Ausführungen; das Motiv übernimmt das Charakteristische des Motivs 233 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Die rechte Figur des Motivs 39 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 16, -abgesehen von der dortigen Kolorierung - der rechten Figur des hiesigen Motivs 66 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 11. Es gelten die obigen Ausführungen im Rahmen der Berufung des Klägers; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 165 und 241 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive des Verfahrens vor dem LG Hamburg in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (26) Hinsichtlich des Motivs 40 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 32, Bl. 267 d.A.). Diese ist zeichnerisch mit dem Motiv 1 des Verfahrens vor dem LG Köln identisch, so dass sich die angegriffene Verwendung des Motivs 40 als gegenüber der Verwendung des Motivs 1 des Kölner Verfahrens kerngleich darstellt. (27) Hinsichtlich des Motivs 42 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 32, Bl. 267 d.A.). Diese entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 37, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 33, der linken Figur des hiesigen Motivs 14, - abgesehen von der dortigen Kolorierung - der rechten Figur des hiesigen Motivs 10, der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 7, der linken Figur des hiesigen Motivs 6, der rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. (28) Die linke Figur des Motivs 43 entspricht der (gespiegelten) linken Figur des Motivs 39, dem hiesigen Motiv 18, der rechten Figur des hiesigen Motivs 9 und der linken Figur des hiesigen Motivs 4. Wie oben ausgeführt, übernimmt damit auch die linke Figur des Motivs 43 das Charakteristische des Motivs 233 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. Die rechte Figur des Motivs 43 entspricht der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des Motivs 42, der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 37, der linken Figur des hiesigen Motivs 33, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 14, - abgesehen von der dortigen Kolorierung und Spiegelung - der rechten Figur des hiesigen Motivs 10, der rechten Figur des hiesigen Motivs 7, der (leidglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 6, der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der (leidglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der (leidglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive des Verfahrens vor dem LG Hamburg in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (29) Die linke Figur des Motivs 44 entspricht zeichnerisch der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 36 und der- gespiegelten und kolorierten - rechten Figur des hiesigen Motivs 24. Damit stellt sie sich -wie oben ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 44 entspricht zeichnerisch der linken Figur des hiesigen Motivs 15, der linken Figur des hiesigen Motivs 61, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 63, der linken Figur des hiesigen Motivs 64 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 14. Es gelten die obigen Ausführungen im Rahmen der Berufung des Klägers; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung des Motivs 236 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive der Verfahren vor dem LG Hamburg und dem LG Köln in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (30) Die linke Figur des Motivs 45 entspricht zeichnerisch der linken Figur des hiesigen Motivs 44, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 36 und der - gespiegelten und kolorierten - rechten Figur des hiesigen Motivs 24. Damit stellt sie sich -wie oben ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 45 entspricht zeichnerisch dem Motiv 51 des Verfahrens vor dem LG Köln und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass die Figur des hiesigen Motivs nicht koloriert und gespiegelt ist. Trotzdem liegt in der Verwendung des hiesigen Motivs insoweit eine kerngleiche Verwendung gegenüber der Verwendung des Kölner Motivs 51. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im hiesigen Motiv beide Motive kombiniert werden. (31) Die linke Figur des Motivs 46 entspricht der rechten des hiesigen Motivs 43, der der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des Motivs 42, der (lediglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 37, der linken Figur des hiesigen Motivs 33, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 14, - abgesehen von der dortigen Kolorierung und Spiegelung - der rechten Figur des hiesigen Motivs 10, der rechten Figur des hiesigen Motivs 7, der (leidglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 6, der (leidglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 5, der (leidglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 61 und der (leidglich gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 67. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 215 und 166 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Die rechte Figur des Motivs 46 entspricht der (gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 45, der (gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 44, der rechten Figur des hiesigen Motivs 36 und der -allerdings kolorierten - rechten Figur des hiesigen Motivs 24. Damit stellt sie sich - wie oben ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive der Verfahren vor dem LG Hamburg und dem LG Köln in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (32) Hinsichtlich des Motivs 47 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der linken Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 33, Bl. 268 d.A.). Diese Figur entspricht der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 46, der linken Figur des hiesigen Motivs 45, der linken Figur des hiesigen Motivs 44, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 36 und der- gespiegelten und kolorierten - rechten Figur des hiesigen Motivs 24. Damit stellt sie sich - wie oben ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. (33) Hinsichtlich des Motivs 48 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der linken Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 33, Bl. 268 d.A.). Diese Figur entspricht dem hiesigen Motiv 35. Wie bereits dort ausgeführt, stellt sich die Verwendung dieses Motiv als mit der Verwendung der Motive 205, 206, 207 und 212 des Verfahrens vor dem LG Hamburg kerngleich dar. (34) Die linke Figur des Motivs 49 entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 47, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 46, der linken Figur des hiesigen Motivs 45, der linken Figur des hiesigen Motivs 44, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 36 und der- gespiegelten und kolorierten - rechten Figur des hiesigen Motivs 24. Damit stellt sie sich - wie oben ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 49 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 39, der rechten Figur des hiesigen Motivs 16, - abgesehen von der dortigen Kolorierung - der rechten Figur des hiesigen Motivs 66 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 11. Es gelten die obigen Ausführungen; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung der Motive 165 und 241 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive der Verfahren vor dem LG Köln und dem LG Hamburg in einem Motiv bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (35) Die beiden Figuren des Motivs 50 entsprechen einander zeichnerisch und sind nur gegeneinander gespiegelt; die Figuren finden sich (gespiegelt) als rechte Figur im hiesigen Motiv 15 wieder. Es gelten die obigen Ausführungen: Jede der Figuren und damit auch das Motiv 50 insgesamt ist gegenüber dem Motiv 48 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich. (36) Die linke Figur des Motivs 51 entspricht der (gespiegelten) linke Figur des hiesigen Motivs 10 und der (ebenso gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 9. Sie ist daher - wie dort ausgeführt - gegenüber dem Motiv 221 des Hamburger Verfahrens kerngleich. Die rechte Figur des Motivs 51 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 44, der linken Figur des hiesigen Motivs 15, der linken Figur des hiesigen Motivs 61, der (lediglich gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 63, der linken Figur des hiesigen Motivs 64 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 14. Es gelten die obigen Ausführungen im Rahmen der Berufung des Klägers; die Verwendung dieser Figur im hiesigen Motiv stellt ein kerngleiches Verhalten gegenüber der Verwendung des Motivs 236 des Verfahrens vor dem LG Hamburg dar. Auch bei Zusammenfügung der Motive des Verfahrens vor dem LG Hamburg bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (37) Hinsichtlich des Motivs 52 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der linken Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 34, Bl. 269 d.A.). Diese Figur entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 51, der (gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 10 und der (ebenso gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 9. Diese Figur, ebenso wie das gesamte Motiv, ist daher-wie oben ausgeführt -gegenüber dem Motiv 221 des Hamburger Verfahrens kerngleich. (38) Die linke Figur des Motivs 53 entspricht der (allein als urheberrechtsverletzend geltend gemachten linken) Figur des Motivs 52, der linken Figur des hiesigen Motivs 51, der (gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 10 und der (ebenso gespiegelten) linken Figur des hiesigen Motivs 9. Sie stellt sich - wie oben ausgeführt - gegenüber dem Motiv 221 des Verfahrens vor dem LG Hamburg als kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 53 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 45. Sie entspricht, wie dort ausgeführt, zeichnerisch dem Motiv 51 des Verfahrens vor dem LG Köln und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass die Figur des hiesigen Motivs nicht koloriert und gespiegelt ist. Trotzdem liegt in der Verwendung des hiesigen Motivs insoweit eine kerngleiche Verwendung gegenüber der Verwendung des Kölner Motivs. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im hiesigen Motiv das Motiv des Verfahrens vor dem LG Köln und das Motiv des Verfahrens vor dem LG Hamburg kombiniert wurden. (39) Die linke Figur des Motivs 54 entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 49, der linken Figur des hiesigen Motivs 47, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 46, der linken Figur des hiesigen Motivs 45, der linken Figur des hiesigen Motivs 44, der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motivs 36 und der- gespiegelten und kolorierten - rechten Figur des hiesigen Motivs 24. Damit stellt sie sich -wie oben ausgeführt - als den Motiven 54 und 56 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 54 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 53 und der rechten Figur des hiesigen Motivs 45. Sie entspricht, wie dort ausgeführt, zeichnerisch dem Motiv 51 des Verfahrens vor dem LG Köln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im hiesigen Motiv die beiden Motive des Verfahrens vor dem LG Köln kombiniert wurden. (40) Die linke Figur des Motivs 55 entspricht zeichnerisch den beiden Figuren des (hinsichtlich einer Figur gespiegelten) hiesigen Motivs 50 und der (gespiegelten) rechten Figur des hiesigen Motiv 15. Es gelten die obigen Ausführungen. Diese Figur stellt sich als gegenüber dem Motiv 48 des Verfahrens vor dem LG Köln kerngleich dar. Die rechte Figur des Motivs 55 entspricht der rechten Figur des Motivs 33 des hiesigen Verfahrens sowie den - allerdings gespiegelten - Motiven 20 und 12 (dort linke Figur) des hiesigen Verfahrens. Wie hinsichtlich dieses Motivs ausgeführt, entspricht diese Figur - abgesehen von der fehlenden Kolorierung und einer Spiegelung - dem Motiv 49 des Verfahrens vor dem LG Köln und ist gegenüber diesem kerngleich. Auch bei Zusammenfügung der Motive des Verfahrens vor dem LG Köln bleibt das Charakteristische der Verletzungshandlungen erhalten. (41) Hinsichtlich des Motivs 56 macht der Kläger Ansprüche aus dem UrhG nur wegen der rechten Figur geltend (Schriftsatz vom 30.7.2014, S. 35, Bl. 270 d.A.). Diese Figur entspricht der linken Figur des hiesigen Motivs 11, der rechten Figur des hiesigen Motivs 4 und - abgesehen von der fehlenden Kolorierung - dem hiesigen Motiv 62. Wie hinsichtlich dieser Motive erläutert, stellt sich die Verwendung dieser Figur und damit auch des vorliegenden Motivs insgesamt als kerngleiche Handlung gegenüber der Verwendung des Motivs 57 des Verfahrens vor dem LG Köln dar. (42) Motiv 57 entspricht zeichnerisch dem Motiv 191 des Verfahrens vor dem LG Hamburg und unterscheidet sich lediglich durch die abweichende Kolorierung. Es handelt sich bei der Verwendung dieses Motivs um eine kerngleiche Handlung gegenüber der Verwendung des Motivs 191 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. (43) Motiv 58 entspricht der rechten Figur des hiesigen Motivs 63. Wie bereits dort, im Rahmen der Berufung des Klägers, erörtert, stellt sich die Verwendung dieses Motivs als gegenüber den Motiven 203 und 204 des Hamburger Verfahrens kerngleiche Verletzung dar. (44) Motiv 69 entspricht zeichnerisch der linken Figur des Motivs 43, der (gespiegelten) linken Figur des Motivs 39, dem hiesigen Motiv 18, der rechten Figur des hiesigen Motivs 9 und der linken Figur des hiesigen Motivs 4. Es gelten die obigen Ausführungen; das Motiv übernimmt das Charakteristische des Motivs 233 des Verfahrens vor dem LG Hamburg. 3. Hinsichtlich der Motive 3, 21 bis 23, 25, 26 und 41 stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht zu. Sie bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß §§15,16,17, 97 Abs. 2, 98, 101, 101a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF, § 242 BGB . Auf der Grundlage der oben im Rahmen der Berufung des Klägers dargelegten Grundsätze ergibt sich, dass bei den Motiven 3, 21 bis 23, 25, 26 und 41 die eigenschöpferischen Züge der klägerischen Werke angesichts der konkreten Ausgestaltung der Figuren verblassen. Diese weisen - auch im Hinblick auf den nur geringen individuellen Gestaltungsspielraum, der bei Ausführung der klägerischen Motive zur Verfügung stand - den erforderlichen Abstand auf. a) Der Gesamteindruck des Motivs 3 weist gegenüber den klägerischen Motiven (LGU 11) den erforderlichen Abstand auf. Zwar weist das Motiv 3 - ebenso wie die klägerischen Motive - keine (sichtbare) Kopfbehaarung, ein (allein erkennbares) prägnantes Auge in Form eines durch einen Strich geschlossenen umgedrehten U, eine kleine Nase in Form eines umgedrehten U und einen breiten Mund auf. Jedoch verdeckt die Kopfbedeckung in Gestalt des Tuches einen erheblichen Teil des Oberkopfes. Sowohl das Tuch selbst, das nach hinten schräg auf dem Kopf verläuft, der seitlich schräg neben dem Kopf herausschauende Zipfel des Kopftuches und die schräg im Bereich der oberen Hälfte des Kopfes verlaufende Augenklappe lenken - auch durch die damit verbundene Linienführung - erheblich von der Kopfform und der genannten zeichnerischen Gestaltung von Auge, Nase und Mund ab. Zwar weisen auch die klägerischen Motive 46 und 47 (LGU 11) eine Kopfbedeckung auf. Diese ist aber nicht mit dem beim Motiv 3 verwandten Tuch nebst Augenklappe vergleichbar. Der Helm der klägerischen Motive 46 und 47 betont die Kopfform der dortigen Figuren, da die Linien, die den Helm zeichnerisch darstellen -wie bereits oben im Rahmen der Berufung des Klägers zu den Motiven 27 bis 32 ausgeführt -, am oberen und unteren Helmrand parallel zur Kopfform und - im Stirnbereich - parallel zu den Augenbrauen verlaufen. Demgegenüber verläuft beim Motiv 3 das nach hinten schräg angebrachte Kopftuch der Figur 3 nicht parallel sondern quer zu der Linienführung, die die Kopfform der Figur darstellt. Diese Linienführung wird durch den Tuchzipfel, der diese fortsetzt und schräg nach unten verläuft, verlängert und weiter betont. Diese Linienführung nimmt schließlich noch der Säbel oder Degen auf, der in etwa parallel zur Linienführung des Tuchrandes verläuft. Hierzu in einem etwa 90 Grad-Winkel und damit ebenfalls schräg zu der für die zeichnerische Gestaltung der klägerischen Figur typischen Linienführung verläuft das Befestigungsband der Augenklappe. Diese wiederholte zu der Linienführung des Kopfes, der Augenlinie und der Augenbrauen "quer" verlaufende Linienführung führt dazu, dass die zeichnerische Gestaltung des Motivs 3 erheblich von der für die klägerischen Motive typischen Linienführung ablenkt, diese in der Gesamtbetrachtung zurücktreten lässt, so dass das Motiv 3 diesen gegenüber die erforderliche Selbständigkeit aufweist. Auch sind die Ohren bei dem Motiv 3 tiefer angesetzt als bei den klägerischen Figuren; der obere Ohrrand befindet sich in Höhe etwa des oberen Mundrandes. Dies führt ebenfalls zu dem abweichenden Eindruck der Kopfform, da nicht - wie bei den klägerischen Figuren (vgl. insbesondere Motiv 21 und 22) - die beiden die Kopfform bildenden unterschiedlich großen Halbkreise im Bereich der Ohren zusammentreffen, sondern bei dem angegriffenen Motiv die Kopflinie unterhalb des Ohres nach innen zum Kinn verläuft. Damit entsteht der Eindruck einer eher runden Kopfform. Die quer verlaufende Augenklappe verdeckt zudem nicht nur eines der Augen, sondern auch eine der Augenbrauen, so dass bei Motiv 3 - anders als bei den Figuren des Klägers - nicht ohne weiteres erkennbar wäre, dass die Augenbrauen zu den Augen parallel gekrümmt sind. b) Der Gesamteindruck der Motive 21 bis 23, 25 und 26 weist gegenüber den klägerischen Motiven (LGU 11) einen erheblich abweichenden Gesamteindruck auf. Motiv 21 entspricht zeichnerisch dem hiesigen Motiv 71, Motiv 22 entspricht zeichnerisch dem hiesigen Motiv 70, Motiv 23 entspricht zeichnerisch dem hiesigen Motiv 73 und Motiv 25 entspricht zeichnerisch dem hiesigen Motiv 75. Die genannten Motive unterscheiden sich jeweils nur in der Art der Kolorierung, was aber für den Gesamteindruck der Motive nicht von Bedeutung ist, zumal der Kläger die nach seiner Auffassung prägenden Merkmale aus der zeichnerischen Darstellung herleitet. Es kann daher hinsichtlich der Motive 21 bis 23 und 25 auf die obigen Ausführungen zu den Motiven 70, 71, 73 und 75 im Rahmen der Berufung des Klägers Bezug genommen werden. Wie dort im Einzelnen ausgeführt, erwecken die genannten angegriffenen Motive gegenüber den klägerischen Motiven einen abweichenden Gesamteindruck, was sich zum einen aus der auffälligen Kopfbehaarung, den weiteren Accessoires (Schirmmütze, Krone, Zöpfe und Schleifen), den deutlich niedriger angesetzten Ohren und zudem aus den abgebildeten Fahrzeugen ergibt, die die Gesamtmotivgestaltung mitprägen. Diese Ausführungen gelten entsprechend für das Motiv 26. Zwar weist die Figur des Motivs - soweit erkennbar - keine Haare auf, der Mund ist breit lachend gezeichnet, die Augen sind prägnant und groß und weisen -ebenso wie (wohl) die kleine Nase -die Form eines umgedrehten U auf. Doch ist bereits das im Motiv 26 abgebildete Fahrzeug, in dem sich die Figur des Motivs 26 befindet, entsprechend den obigen Ausführungen zu den Motiven 21 bis 23, 25, 70, 71, 73 und 75 geeignet, dem Motiv gegenüber den klägerischen Motiven eine Eigenständigkeit zu verleihen. Weiterführt die Kopfbedeckung vorliegend zu einem abweichenden Gesamteindruck. Auch diese Kopfbedeckung wiederholt - anders als etwa bei den Motiven 46 und 47 des Klägers - nicht die Linienführung des Kopfes und der Augenbrauen, sondern lenkt von dieser ab. Denn die Figur trägt die Schirmmütze - vergleichbar dem Motiv 3 das Tuch -nach hinten leicht schräg verlaufend; die schräge Linienführung des Mützenrandes wird durch den seitlich hinter dem Kopf herausschauenden Schirm der Mütze betont. Damit treten die Kopfform sowie die parallele Linienführung von Nase, Augen und Augenbrauen zurück. Auch durch die deutlich tiefer sitzenden Ohren ergibt sich der Eindruck einer eher runden Kopfform. In der Gesamtschau des Motivs ergibt sich damit ein gegenüber den klägerischen Motiven abweichender Gesamteindruck. 3. Auch der Gesamteindruck des Motivs 41 weist gegenüber den klägerischen Motiven (LGU 11) den erforderlichen Abstand auf. Die rechte Figur des Motivs 41 ist mit dem Motiv 3 identisch. Wie dort im Einzelnen ausgeführt, weist dieses Motiv gegenüber den klägerischen Figuren den hinreichenden Abstand auf. Auch die linke Figur des Motivs 41 führt zu einem von den Motiven des Klägers abweichenden Gesamteindruck: Die Figur weist einen deutlichen Haarschopf auf, der sowohl im Stirnbereich als auch an den Seiten unterhalb bzw. neben dem seitlichen Mützenrand erkennbar ist. Insoweit geltend die obigen Ausführungen zu den Motiven 27 bis 32: Es entsteht aufgrund der Kopfbedeckung und der Haare nicht der Eindruck, dass der Kopf unterhalb der Ohren breiter angesetzt ist. Die Linienführung der Mütze - vergleichbar den Ausführungen zum Motiv 3 - verläuft nach schräg hinten, was durch den seitlich schräg hinter dem Kopf erkennbaren Schirm der Mütze verstärkt wird. Hierdurch wird von der für die klägerischen Motive typische Linienführung der Kopfform sowie der Form von Nase, Augen, Augenbrauen und Mund abgelenkt. Aufgrund der Kopfbehaarung, der Art der Frisur und der Bekleidung erweckt auch die Figur 41 nicht den Eindruck eines freundlichen Babys, sondern eines älteren Kleinkindes. Hiermit ergibt sich ein gegenüber den Motiven des Klägers abweichender Gesamteindruck. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.