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Urteil

11 U 96/15

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0518.11U96.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) im Übrigen das am 16.7.2016 verkündete Teilurteil des Landgerichts Hanau (AZ. 9 O 1421/11) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 abgewiesen. 2. Der Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß Antrag Ziff. 2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Kontostand sämtlicher von Herrn Rechtsanwalt A in dem Vergleichsverfahren und dem Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der B GmbH Spezialfabrik für C geführten Anderkonten zum 7.10.2008 zu erteilen, insbesondere über die bei der Bank1 AG, Filiale Stadt1 geführten Hinterlegungs- und Festgeldkonten unter den Nummern ...01, ...02 und ...03 sowie etwaige weitere von ihm geführte Pool-Konten. 3. Der Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß Antrag Ziff. 4) verurteilt, an die Klägerin sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die das Vergleichsverfahren und das Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der B GmbH Spezialfabrik für C betreffen, herauszugeben, insbesondere die Bank- und Buchungsbelege der Abwicklungstätigkeit des Herrn A, einschließlich der Kassenbücher sowie die Bankunterlagen der im Konkursantragsverfahren eingereichten und damit verbundenen Schriftwechsel, Lieferanten- und Bankenpoolabwicklungen, des Weiteren die Versicherungsunterlagen für die abgeschlossene Vermögenshaftpflichtversicherung für den Pool, den Gläubigerausschuss und den Konkursverwalter sowie die die Steuerunterlagen über die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Zeiträume vor und nach Konkurseröffnung mit Ausnahme der bereits in der Anlage K15 der Gerichtsakten (Bl. 98 d.A.) aufgeführten Unterlagen sowie der in der Anlage BK 6 der Gerichtsakten (Bl. 672 bis 674 d.A.) aufgeführten Dateien, die sich auf den übergebenen Archiv-CDs befunden haben und mit Ausnahme der Akten für das Vergleichskonto, soweit dies Unterlagen betrifft, die aus der Zeit bis zum 2.1.2006 datieren. Dem Beklagten zu 1) bleibt die Geltendmachung der Beschränkung seiner Haftung als Erbe des Herrn Rechtsanwalt A vorbehalten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) im Übrigen das am 16.7.2016 verkündete Teilurteil des Landgerichts Hanau (AZ. 9 O 1421/11) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 abgewiesen. 2. Der Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß Antrag Ziff. 2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Kontostand sämtlicher von Herrn Rechtsanwalt A in dem Vergleichsverfahren und dem Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der B GmbH Spezialfabrik für C geführten Anderkonten zum 7.10.2008 zu erteilen, insbesondere über die bei der Bank1 AG, Filiale Stadt1 geführten Hinterlegungs- und Festgeldkonten unter den Nummern ...01, ...02 und ...03 sowie etwaige weitere von ihm geführte Pool-Konten. 3. Der Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß Antrag Ziff. 4) verurteilt, an die Klägerin sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die das Vergleichsverfahren und das Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der B GmbH Spezialfabrik für C betreffen, herauszugeben, insbesondere die Bank- und Buchungsbelege der Abwicklungstätigkeit des Herrn A, einschließlich der Kassenbücher sowie die Bankunterlagen der im Konkursantragsverfahren eingereichten und damit verbundenen Schriftwechsel, Lieferanten- und Bankenpoolabwicklungen, des Weiteren die Versicherungsunterlagen für die abgeschlossene Vermögenshaftpflichtversicherung für den Pool, den Gläubigerausschuss und den Konkursverwalter sowie die die Steuerunterlagen über die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Zeiträume vor und nach Konkurseröffnung mit Ausnahme der bereits in der Anlage K15 der Gerichtsakten (Bl. 98 d.A.) aufgeführten Unterlagen sowie der in der Anlage BK 6 der Gerichtsakten (Bl. 672 bis 674 d.A.) aufgeführten Dateien, die sich auf den übergebenen Archiv-CDs befunden haben und mit Ausnahme der Akten für das Vergleichskonto, soweit dies Unterlagen betrifft, die aus der Zeit bis zum 2.1.2006 datieren. Dem Beklagten zu 1) bleibt die Geltendmachung der Beschränkung seiner Haftung als Erbe des Herrn Rechtsanwalt A vorbehalten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt als Konkursverwalterin im Anschlusskonkursverfahren - soweit vorliegend noch relevant - den Beklagten zu 1) als Erben des ursprünglich bestellten Konkursverwalters (nachfolgend „Erblasser“) wegen pflichtwidriger Masseverkürzung und den Beklagten zu 2) als Mitglied des Gläubigerausschusses wegen nicht ordnungsgemäßer Kontrolle des Beklagten zu 1) jeweils auf Schadenersatz in Anspruch. Sie verlangt außerdem von dem Beklagten zu 1) Herausgabe von Unterlagen und - im Wege der Stufenklage - Auskunft. Daneben hatte die Klägerin erstinstanzlich auch die Beklagten zu 3) bis 5) als Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Schadenersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Kontrolle des Erblassers in Anspruch genommen; verfolgt den Schadenersatzanspruch aber insoweit zweitinstanzlich nicht weiter. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Anträge, Feststellungen und der Begründung im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Schadenersatzklage (Klageantrag Ziff. 1)) abgewiesen und der Klage auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu 3)) und Herausgabe von Unterlagen (Klageantrag zu 4)) gegen den Beklagten zu 1) zum Teil stattgegeben. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es dem Beklagten zu 1) die Geltendmachung der Beschränkung der Haftung vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige, am 29.12.2011 eingereichte Klage sei bezüglich des Leistungsantrags (Klageantrag Ziff. 1) unbegründet. Mit diesem Leistungsantrag hatte die Klägerin erstinstanzlich zunächst gegen den Erblasser und sodann gegen den Beklagten zu 1) sowie gegen den Beklagten zu 2) Schadenersatzansprüche wegen vier Zahlungen, nämlich an die E GmbH (EUR 40.903,35), an die F GmbH (EUR 15.879,63), an die Arge B/G (EUR 350.000) und Herrn D (EUR 18.406,51) geltend gemacht; ihren Anspruch wegen der letztgenannten Zahlung verfolgt die Klägerin zweitinstanzlich nicht weiter. Das Landgericht hat angenommen, Schadenersatzansprüche wegen sämtlicher vier Zahlungen seien verjährt. Es seien §§ 199, 195 BGB anwendbar und dabei für den Verjährungsbeginn allein die Kenntnis der Klägerin als Sonderverwalterin maßgebend. Die Verjährung habe spätestens am 31.12.2007 zu laufen begonnen und sei durch die am 29.12.2011 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt worden. Die Klägerin sei ausweislich ihres Berichts vom 25.10.2005 bereits in diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Masse ein Schadenersatzanspruch gegen den damaligen Konkursverwalter in Höhe von EUR 18.406,51 zustehe, wenn sie dort ausführe, dass diverse Zahlungen an Herrn D nicht nachvollziehbar seien es zu vermuten sei, dass Herr D sich mit Mitteln an der Konkursmasse an der B Verpackungen GmbH beteiligt habe. Daher hätte die Klägerin bereits 2005 darauf hinwirken müssen, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ermächtigt zu werden, so dass sie - im Wege der Stufenklage oder Feststellungsklage - Klage gegen den Beklagten hätte erheben können. Ende 2005 hätte auch die Verjährung des Anspruchs insoweit gegen den Beklagten zu 2) begonnen, da es der Klägerin möglich gewesen sei, von dem Beklagten zu 2) nach dem Zwischenbericht vom 25.10.2005 bis Ende des 2005 eine Stellungnahme einzuholen. Hinsichtlich des Anspruchs wegen Zahlung eines Massedarlehens an die E GmbH hätte die Klägerin spätestens Ende 2007 fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners gehabt. Sie habe ausdrücklich die Aufgabe gehabt, Schadenersatzansprüche gegen den Konkursverwalter zu prüfen. Aufgrund der in der Folgezeit getroffenen Feststellungen habe sie Ende Oktober 2005 allen Anlass gehabt, die Kontounterlagen betreffend das im Vergleichsantragsverfahren für die Schuldnerin geführte Konto anzufordern und die Buchungen eingehend zu prüfen. Denn in dem Bericht vom 25.10.2005 habe sie festgehalten, dass mehrfach Beträge vom Konkurshinterlegungskonto auf das im Vergleichsantragsverfahren geführte Konto umgebucht worden sei, ohne dass der Hintergrund ersichtlich sei, dass Konten nicht schlussabgerechnet worden seien und verschiedentlich Belege fehlten. Da sie weiter angeregt habe, das Konkursgericht möge dem Konkursverwalter aufgeben, ihr sämtliche Verfahrensakten auszuhändigen, wäre ihr bewusst gewesen, dass sie umfassend und nicht lediglich stichprobenartig prüfen müsse. Anfang Januar 2006 hätten ihr sodann die Unterlagen betreffend das im Vergleichsantragsverfahren geführte Konto vorgelegen. Hätte sie die Unterlagen daraufhin umfassend geprüft, hätten ihr die Überweisungen in Höhe von DM 250.000 und DM 130.000 mit den Verwendungszwecken „Darlehen für Masseverb, Fa. E“ und „Rückführung Massedarlehen E GmbH“ ins Auge springen müssen. Es hätten ihr dann bis Ende 2007 noch zwei Jahre zur Verfügung gestanden, um Auskünfte einzuholen und ggf. Klage auf Auskunftserteilung oder Feststellung zu erheben. Warum sie dies bis Ende 2007 nicht getan habe, sei nicht erkennbar. Auch für die Zahlung an die Fa. F GmbH habe die Klägerin spätestens Ende 2007 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der relevanten Tatsachen gehabt. Das Pool-Konto, von dem aus die Zahlungen erfolgt seien, habe bereits in der Schlussrechnung vom 13.5.2003 Erwähnung gefunden. Es seien Einnahmen von dort iHv EUR 160.379,84 ausgewiesen, ohne das zu erkennen sei, von wem bei welchem Institut das Konto geführt werde. Bereits im Zwischenbericht vom 10.12.2004 habe die Klägerin es als problematisch angesehen, dass keine Veranlassung für die Arge/Pool bestanden habe, Forderungen aus dem Sozialplan (alt) zu kreditieren und dass unklar sei, aus welchen Mitteln die Finanzierung erfolge. Da sie mit Beschluss vom 23.9.2004 ausdrücklich mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt worden sei, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass sie diese Vorgänge um das Pool-Konto aufklären müsse. Dass eine solche Pflicht bestand, komme im Bericht vom 10.12.2004 zum Ausdruck, wenn es dort heiße, es bestehe weiterer Aufklärungsbedarf. Auch im Bericht vom 25.10.2005 weise sie darauf hin, dass anhand der Schlussrechnung und des Kassenbuchs nicht feststellbar sei, ob die Konkursmasse vollständig verwertet worden sei. Das auf der Hand liegende Aufklärungsmittel sei die Anforderung der Bilanzen gewesen. Hätte die Klägerin dies zeitnah und mit Nachdruck eingefordert, wären ihr die vermeintlichen Massedarlehen bereits sehr viel früher aufgefallen. Sie habe seit dem 10.12.2004, als sie den Aufklärungsbedarf selbst festgestellt habe, bis Ende 2007 drei Jahre Zeit gehabt, sich die Informationen zu beschaffen, bei Weigerung das Konkursgericht einzuschalten und ggf. Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung zu erheben. Dies gelte entsprechend für die Forderung wegen der Zahlung an die Arge B/G. Mit Schreiben vom 31.5.2005 habe der damalige Konkursverwalter die Schlussrechnung ergänzt und auch die Belege überreicht, die den Zeitraum 19.4.2004 bis 13.5.2005 umfassten, woraus ersichtlich gewesen sei, dass eine Auszahlung von EUR 350.000 erfolgt sei betreffend „Sonderrechtserlöse“; dies hätte der Klägerin angesichts der Höhe und Zwecke ins Auge springen müssen. Die Beklagten könnten sich auch auf die Verjährung berufen. Die Klägerin könne von dem Beklagten zu 1) Auskunft über die Stände der für die Schuldnerin verwalteten Konten zum Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung des ursprünglich bestellten Konkursverwalters verlangen (Klageantrag Ziff. 2)). Den früheren Insolvenzverwalter, der aus seinem Amt entlassen werde, treffe die Amtspflicht, alle in Ausübung des Verwalteramts erworbenen Gegenstände und Informationen dem neuen Konkursverwalter zu überlassen. Diese Pflicht treffe ebenso den Konkursverwalter. Vorliegend habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welche Stände die von dem früheren Konkursverwalter für die Schuldnerin geführten Konten zum Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung ausgewiesen hätten. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, sich die Auskünfte selbst zu verschaffen, da hierfür Kosten anfielen, während der Beklagte zu 1) die Auskünfte unentgeltlich erteilen müsse. Zudem bedürfe die Auskunftserteilung durch die Banken an die Klägerin direkt der Zustimmung des früheren Konkursverwalters bzw. des Beklagten zu 1) als dessen Erben. Die Verpflichtung sei nicht erfüllt und sei gemäß § 1922 BGB auf den Beklagten zu 1) als dessen Erben übergegangen. Diese Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Klägerin könne von dem Beklagten zu 1) auch Herausgabe aller das Konkursverfahren betreffenden Unterlagen verlangen (Klageantrag Ziff. 4). Es bestehe eine Amtspflicht des früheren gegenüber dem neuen Konkursverwalter, die auf den Beklagten zu 1) gemäß § 1922 BGB übergegangen sei. Der Beklagte zu 1) könne die Klägerin auch nicht darauf verweisen, sich die Unterlagen selbst zu beschaffen, da es sich um eine nachwirkende Amtspflicht des früheren Konkursverwalters handele. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin, soweit ihr Schadenersatzanspruch die Beklagten zu 1) und 2) wegen der genannten drei Zahlungen abgewiesen wurde, sowie der Beklagte zu 1), soweit er zur Auskunft und zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt worden ist. Die Klägerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung angenommen, da es die angeblich grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin auf der Grundlage einer unzulässigen Ex-post-Betrachtung vorgenommen habe. Die Kenntnis der Schadenspositionen sei erst 2008 eingetreten. Hintergrund ihrer Bestellung als Sonderprüferin sei die mögliche unzulässige Behandlung von Gläubigern des Sozialplans alt und neu gewesen, so dass die Klägerin sich zunächst mit diesem Punkt beschäftigt habe. Bezüglich des Prüfauftrags der Prüfung der Schlussrechnung sei bis zum Jahre 2005 der Verdacht aufgekommen, dass mit dem früheren Konkursverwalter verbundene Unternehmern aufgrund unzulässiger Insichgeschäfte überhöhte Rechnungen an die Konkursmasse gestellt worden seien und dadurch die Konkursmasse geschmälert worden sei. Da dies letztendlich nicht sicher habe bewiesen werden könne, habe die Klägerin von diesbezüglichen Schadenersatzansprüchen abgesehen. Die Klägerin habe aber nicht davon ausgehen müssen, dass der frühere Konkursverwalter, der renommiert gewesen und von einer Vielzahl von Amtsgerichten betraut worden sei, Untreuehandlungen und damit eine „andere Kategorie“ von Pflichtverletzungen vorgenommen hätte, indem er angebliche Darlehen an angebliche Dritte ausbezahlt. Diese Erkenntnisse habe sie erst 2008 erhalten. Ihr hätten auch nur wenige überprüfbare Unterlagen vorgelegen; der frühere Konkursverwalter habe seine Handlungen bewusst verschleiert, indem er Zahlungen nicht belegt und - auch auf Aufforderung des Gerichts - Unterlagen nicht herausgegeben habe, so dass die Klägerin nur Teileinblicke erhalten habe, die es ihr nicht ermöglicht hätten, Pflichtverletzungen ausreichend zu belegen. Soweit es um die Zahlung an die Fa. E gehe, sei dem der Klägerin damals vorliegenden Beleg (BK1, Bl. 609 d.A.) nicht zu entnehmen gewesen, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um ein Unternehmen handele, das einem Konkursverfahren unterliege. Sie sei davon ausgegangen, dass die Gemeinschuldnerin verpflichtet sei, an die Fa. E GmbH etwas zu zahlen. Es sei auch nicht unüblich gewesen, dass im Jahr 1998 an Aus- und Absonderungsberechtigte Zahlungen gegangen seien. Dies umso mehr, als die Kassenbücher von Gläubigerausschussmitgliedern durchgesehen worden waren. Die Zahlungen seien zudem vom Vergleichskonto erfolgt, dessen Prüfung der Klägerin nicht oblegen habe. Erst nach Auswertung der Bilanzen im Jahr 2008, die eine entsprechende gegen die E GmbH bestehende Darlehensforderung ausgewiesen habe, habe sie versucht, diese Forderung geltend gemacht und hierbei festgestellt, dass zwischen beiden Unternehmen tatsächlich keine (vertragliche) Verbindung bestanden. Sie habe sehr wohl umfangreich vorgetragen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen des Anspruchs getan habe. Gleiches gelte für die Forderung wegen des Massedarlehens F GmbH. Diese Zahlung habe die Klägerin nicht ermitteln können, da sie von einem sog. Pool-Konto erfolgt sei, das zu keinem Zeitpunkt trotz entsprechender Aufforderungen ihr gegenüber abgerechnet und offengelegt worden sei. Das Bestehen eines Pool-Kontos an sich sei auch nicht ungewöhnlich. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Gläubigerausschussmitglieder selbst Teil des Pools gewesen sein sollten. Aus dem im Mai 2005 vorgelegten Nachtragskassenbuch und der Schlussrechnung sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Massedarlehen an die ARGE gehandelt habe und damit um eine Forderung der Gemeinschuldnerin. Der dort verwendete Begriff „Sonderrechtserlöse“ habe lediglich darauf verwiesen, dass es sich um vom Konkursverwalter vereinnahmte Beträge handele, die einem Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen, so dass dieser Begriff nicht einen Verdacht der Veruntreuung durch den früheren Konkursverwalter nahegelegt habe. Entsprechend sei dieser Betrag in der ergänzten Schlussrechnung vom 29.4.2014 auch unter Masseschulden und Massekosten aufgenommen worden. Auch insoweit habe der frühere Konkursverwalter die ARGE trotz Aufforderung durch die Klägerin und anderweitige Zusage nicht abgerechnet (604). Auch insoweit habe sie erst mit Auswertung der Bilanzen im Jahr 2008 festgestellt, dass ein Darlehen dort vorgesehen sei und erst in der Folge, dass auch die F GmbH eine vom früheren Konkursverwalter betreute Schuldnerin gewesen sei. Soweit das LG darauf abstelle, dass das angebliche Darlehen ARGE/B bereits in der Erläuterung zum Jahresabschluss 2003 genannt werde, komme es hierauf nicht an, da die Klägerin die Bilanzen erst 2008 ausgewertet habe. Diese seien ihr erst Ende Oktober als Daten-CD übersandt worden und hätten ihr erst Anfang 2008 in Papierform zur Verfügung gestanden und ausgewertet werden können. Entgegen der Auffassung des LG stehe zudem § 242 BGB der Geltendmachung der Verjährungseinrede entgegen, da der Erblasser selbst durch sein Verhalten eine Geltendmachung des Anspruchs vereitelt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Konkursverwalter kein gewöhnlicher Schuldner sei, da ihm als Partei kraft Amtes die Vermögensverwaltung anvertraut worden sei, woraus sich auch Pflichten, insbesondere Aufklärungs- und Abrechnungspflichten, ergeben hätten. Das Landgericht habe sie zu Unrecht darauf verwiesen, zu einem früheren Zeitpunkt Auskunft- oder Feststellungsklage zu erheben. Solche Klagen habe sie zT ohne Erfolg erhoben, da die Gerichte zT die Auffassung vertreten hätten, die Erzwingung der Herausgabe von Unterlagen obliege der Konkursaufsicht. Die Klägerin beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Hanau vom 16.7.2015, AZ. 9 O 1421/11 bezüglich des Antrags zu 1 Ziff. 1 aufzuheben und den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 406.758,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2008 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise beantragt der Beklagte zu 1):, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass von Herrn Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. A vorzubehalten. Die Beklagten zu 1) und zu 2) verteidigen das angegriffene Urteil, soweit dieses den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen hat und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Soweit das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen verurteilt hat, wendet sich dieser dagegen mit der Berufung. Er meint, das Landgericht sei entgegen § 308 ZPO über die erstinstanzlichen Klageanträge hinausgegangen, die (im Klageantrag Ziff. 1) lediglich auf Hinterlegungskonten im Anschlusskonkursverfahren, nicht jedoch auf weitere Konten im Konkursverfahren und auf Konten des Vergleichsantragsverfahrens bezogen gewesen seien. Im Klageantrag Ziff. 4 sei erstinstanzlich von der Klägerin lediglich die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Anschlusskonkursverfahren beantragt worden, das Landgericht habe darüber hinaus aber auch zur Herausgabe von Unterlagen betreffend das Vergleichsantragverfahren verurteilt. Da es nur ein Hinterlegungskonto gebe, seien die im Tenor zu Klageantrag Ziff. 2) tenorierten Hinterlegungskonten bereits nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Die im Klageantrag Ziff. 4) genannten Unterlagen seien zu unbestimmt bezeichnet gewesen, diese unbestimmte Bezeichnung habe das Landgericht unzulässiger Weise übernommen. Im Ergebnis wolle sich die Klägerin durch den Antrag Ziff. 4 private Unterlagen und Aufzeichnungen des Erblassers verschaffen. Aus den Urteilsgründen ergebe sich zudem, dass die Klageanträge Ziff. 2) und Ziff. 4) teilweise abgewiesen worden seien, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck komme. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 1) über die Konten die begehrten Auskünfte erteilen könne. Der Beklagte zu 1) habe der Klägerin auch schon seit Mitte der Nuller Jahre alle begehrten Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt. Dies berücksichtige das angegriffene Urteil ebenso wenig wie den Umstand, dass der Beklagte zu 1) als Erbe gar nicht so weitgehende Auskünfte erteilen könne wie zuvor der Erblasser. Schließlich berücksichtige das Landgericht zu Unrecht nicht, dass auch die Ansprüche, die die Klägerin mit den Anträgen Ziff. 2) und Ziff. 4) geltend mache, verjährt seien. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts Hanau vom 16.7.2015 zum AZ. 9 O 1421/11 die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass von Herrn Rechtsanwalt und Dipl-Kfm. A vorzubehalten. Die Klägerin hat hinsichtlich der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung zur Herausgabe von Unteralgen (ursprünglicher Klageantrag Ziff. 4) - ebenso wie hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft (ursprünglicher Klageantrag Ziff. 2) - zunächst die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat im Folgenden auf gerichtlichen Hinweis den Klageantrag Ziff. 4) teilweise eingeschränkt. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Berufung des Beklagten zu 1) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 4. mit folgendem Inhalt aufrechterhalten wird: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die das Vergleichsverfahren und das Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der B GmbH Spezial für C betreffen, herauszugeben, insbesondere die Bank- und Buchungsbelege der Abwicklungstätigkeit des Herrn A, einschließlich der Kassenbücher sowie die Bankunterlagen der im Konkursantragsverfahren eingereichten und damit verbundenen Schriftwechsel, Lieferanten- und Bankenpoolabwicklungen, des Weiteren die Versicherungsunterlagen für die abgeschlossene Vermögenshaftpflichtversicherung für den Pool, den Gläubigerausschuss und den Konkursverwalter sowie die Steuerunterlagen über die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Zeiträume vor und nach Konkurseröffnung mit Ausnahme der bereits in der Anlage K15 der Gerichtsakten aufgeführten Unterlagen sowie der in der Anlage BK 6 der Gerichtsakten aufgeführten Dateien, die sich auf den übergebenen Archiv-CDs befunden haben. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Beklagten zu 1) zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen verurteilt hat und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat die Akte des Amtsgerichts - Konkursgericht - Stadt3 mit dem AZ .../97 betreffend das Anschlusskonkursverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 1) (nachfolgend auch „Beklagter“) hat nur zum Teil Erfolg. 1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet angesehen, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1) und zu 2) auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch nimmt. a) Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gemäß § 82 KO gegen den Beklagten zu 1) und gemäß § 89 KO gegen den Beklagten zu 2) unterliegen der dreijährigen Verjährung der §§ 199, 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dabei hängt der Verjährungsbeginn für die Schadenersatzansprüche gemäß § 86 und § 89 KO vom Kennen oder Kennen-müssen der Sonderverwalterin ab, da es sich um einen der Gemeinschaft der Gläubiger zustehenden Gesamtschaden handelt. Demgegenüber kommt es für den Lauf der Frist nicht darauf an, ob die Sonderverwalterin bereits zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche vom Konkursgericht ermächtigt worden ist (BGH, NJW-RR 2014, 1457, 1458 Rn. 10ff.). Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen. Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (BGH, Urteil vom 8.5.2014 - I ZR 217/12 Rn 39). Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen betraute Sonderverwalter ist verpflichtet, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu unterrichten, ggf. auch in Form von Zwischenberichten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den KV anzuregen (BGH, Urteil vom 17.7.2014 - IX ZR 301/12 Rn. 14). b) Auf dieser Grundlage ergibt sich vorliegend, dass die dreijährige Verjährung vorliegend spätestens am 31.12.2007 zu laufen begonnen hat und damit auch dann durch die Erhebung der Klage nicht mehr gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn man annimmt, dass gemäß § 167 ZPO vorliegend bereits auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Jahr 2011 abzustellen ist. aa) Dies gilt zunächst für Schadenersatzforderungen wegen geltend gemachter Zahlungen des Erblassers an die Fa. E GmbH. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags war ein solcher Anspruch bereits mit der Überweisung des Erblassers am 3.12.1998 vom nicht abgerechneten Vergleichskonto auf ein für den Erblasser als Sequester geführtes Hinterlegungskonto der E entstanden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls im Oktober 2005 (wie sich aus dem Zwischenbericht vom 25.10.2005, Anlage B5, ergibt) Anlass hatte, das Vergleichskonto zu überprüfen. Ein solcher Anlass ergab sich bereits daraus, dass - wie es in dem Bericht heißt - die Klägerin festgestellt hatte, dass von dem Konkurs-Hinterlegungskonto Beträge auf das Vergleichskonto geflossen waren (Bl. 185 d.A.). Soweit sie geltend macht, sie sei nicht dazu beauftragt gewesen, das Vergleichskonto zu überprüfen, da zwischen Konkurs- und Vergleichsverfahren zu unterscheiden sei, dringt sie hiermit nicht durch. Denn auch die Beträge, die sich auf dem nicht abgerechneten Vergleichskonto befanden, standen wirtschaftlich der Gemeinschuldnerin zu, so dass nicht ordnungsgemäße Verwendung dieser Gelder auch zu Schadenersatzansprüchen gegen den Erblasser führten. Dies bringt die Klägerin auch selbst zum Ausdruck, wenn sie (zweitinstanzlich) Auskunftsansprüche (Klageantrag Ziff. 2) verfolgt, die sich auf Kontostände der im Vergleichsverfahren von dem Erblasser geführten Konten beziehen, und Unterlagen, die das Vergleichsverfahren betreffen, herausverlangt. Dass die Klägerin auch bereits im Oktober 2005 Anlass sah, das Vergleichskonto zu überprüfen, wird dadurch bestätigt, dass sie ebenfalls in dem Bericht (Anlage B5) es für erforderlich ansah, vom Erblasser weitere Unterlagen anzufordern. Sie selbst nahm dies zum Anlass, den Erblasser zur Abrechnung und Offenlegung des Vergleichskontos aufzufordern, wie sich aus dem Antwortschreiben des Erblassers vom 3.11.2005 (unter Bezugnahme auf Schreiben der Klägerin vom 25.10.2005, also dem Tag des Zwischenberichts), dort S. 3 unten, ergibt. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin insoweit Anlass hatte, die Kontounterlagen des Vergleichskontos anzufordern und sämtliche darin enthaltene Belege einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und eine solche Prüfung nicht etwa auf Stichproben zu beschränken. Bei der damit dringend gebotenen Prüfung des Vergleichskontos ergaben sich für sie bereits im Jahr 2006 greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser an die E GmbH Zahlungen vorgenommen hatte, die Schadenersatzansprüche auslösen konnten, da von ihm selbst die Zahlungen auf ein für ihn als Sequester der E GmbH geführtes Konto erfolgten. Denn der Klägerin lag bereits im Jahr 2006 der Kontoauszug vom 3.12.1998 über eine Zahlung von DM 210.000 an „RA A als Sequester FA. E GmbH vor (Anlage K5, Bl. 32 d.A.). Dies ergibt sich aus Folgendem: Von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht festgestellt (insbesondere LGU 11 und LGU 21), dass der Klägerin „Unterlagen für das im Vergleichsantragsverfahren geführte Konto der Gemeinschuldnerin Anfang 2006 vorgelegen“ hätten. Nach den landgerichtlichen Feststellungen (LGU 11) lagen insbesondere „drei Ordner Kassenbuchunterlagen für das Vergleichskonto“ vor. Die Klägerin hatte insoweit mit Schreiben vom 9.1.2006 (Bl. 950 der beigezogenen Akte des Konkursgerichts; nachfolgend „KO-Akte“) dem Insolvenzgericht mitgeteilt, bei den ihr vom Erblasser am 3.1.2006 übergebenen Aktenordnern hätte es sich um solche „für das Vergleichskonto“ gehandelt. Die genannten Unterlagen umfassten zum einen das Kassenbuch des Vergleichsantragsverfahren, das unter der Buchungsnummer ... die insoweit relevante Buchung iHv DM 210.000 mit der Bemerkung „Sequ. Fa. E“ vorsieht (vgl. Bl. 1281ff. KO-Akte). Die der Klägerin am 3.1.2006 übergebenen „Kassenbuchunterlagen für das Vergleichskonto" umfassten aber auch den von der Klägerin selbst als Anlage K5 (Bl. 32 d.A.) vorgelegten Kontoauszug. Denn dieser war dem Kassenbuch zugeordnet, was sich aus der auf dem Kontoauszug aufgestempelten „No. ...“ ergibt, die der genannten Buchungsnummer des Kassenbuches entspricht (vgl. Bl. 32 d.A.) Dementsprechend ist die Klägerin dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (Bl. 657 d.A.), es gehe davon aus, dass die Anlage K5 der Klägerin Anfang 2006 vorgelegen habe, im nachfolgenden Schriftsatz nicht entgegengetreten (vgl. insbesondere Bl. 663 d.A.). Dieser Kontoauszug hätte der Klägerin auffallen und sie zu weiteren Maßnahmen veranlassen müssen. Denn aus dem Kontoauszug Anlage K5 ergibt sich nicht nur eine besondere Auffälligkeit, als dort der Zweck ausschließlich mit „Darlehen für Masseverbindlichkeit Fa. E“ angegeben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Buchung selbst, dass der Erblasser Sequester der Empfängerin, der Fa. E sei („RA A als Sequester FA E“) und damit, dass es sich bei der von ihm veranlassten Zahlung um ein Insichgeschäft handelte. Dass bzw. warum sie den genannten klaren Hinweis auf ein Insichgeschäft (im Zuge der gebotenen Prüfung des Kassenbuchs und der zugehörigen Unterlagen) nicht wahrgenommen hat oder nicht wahrnehmen konnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Daher bestanden bereits im Hinblick auf § 181 BGB hinreichende Verdachtsmomente; sie hätte prüfen und feststellen müssen, was es mit dieser Zahlung auf sich hatte. Diese Verdachtsmomente bestanden umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 20.10.2015, S. 2, Bl. 599 d.A.) Verdachtsmomente gegen den Erblasser wegen möglicher unzulässiger Insichgeschäfte bestanden, nämlich solcher wegen überhöhter Rechnungen von mit ihm verbundenen Unternehmen. Außerdem kommt hinzu, dass nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts (LGU 20) die Klägerin bereits Ende des Jahres 2005 davon ausgegangen war, dass der Masse ein Schadenersatzanspruch gegen den Erblasser wegen der Zahlung an Herrn D iHv EUR 18.406,51 zustehen dürfte. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Klägerin geltend macht - sich aus den weiteren zu dieser Buchung gehörenden Unterlagen (Anlage BK1, Bl. 609 d.A.) der Eindruck ergab, es gehe um ein Darlehen der Bank2 für Masseverbindlichkeiten E. Denn trotz eines solchen möglichen Hintergrunds blieb die Zahlung bereits aufgrund der Stellung des Klägers auf Seiten des Zahlenden und des Zahlungsempfängers jedenfalls verdächtig und hätte die Klägerin zu weiteren Maßnahmen veranlassen müssen. Erhielt die Klägerin damit Anfang 2006 Kenntnis davon, dass der Erblasser als Sequester der Fa. E auch Empfänger einer solchen nicht unerheblichen Leistung war, bestanden damit für die Klägerin Anfang 2006 konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs gegen den Erblasser im Hinblick auf das Insichgeschäft (§ 181 BGB) bzw. jedenfalls für eine mögliche Interessenkollision und es musste sich ihr der Verdacht einer möglichen Schädigung der Masse durch den Kläger aufdrängen. Damit wäre die Klägerin, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu weiteren Ermittlungen gehalten gewesen, da deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint. Solche Ermittlungen in Bezug auf diese konkreten Zahlungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie - insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 22.4.2015, Bl. 402ff. d.A. - weitere Bemühungen darlegt, ergibt sich nicht, dass die Nachfragen konkret das genannte Insichgeschäft betrafen. Zudem ergibt sich aus dem genannten Schriftsatz - worauf die Klägerin auch ausdrücklich in ihrem Bericht vom 25.10.2005 an das Insolvenzgericht, Anlage K48, hinwies -, dass die Klägerin bereits selbst Ende 2005 den Eindruck erhielt, dass der Erblasser auf Nachfragen nicht bereit war, die relevanten Unterlagen vorzulegen oder relevante Fragen hinreichend zu beantworten. Daher hätte die Klägerin, nachdem ihr bereits Anfang 2006 die Unterlage Anlage K5 vorlag, die ein Insichgeschäft aufwies, entsprechende Nachfragen beim Erblasser tätigen müssen und - nach deren Scheitern - rechtliche Schritte, auch in Gestalt von Auskunfts- oder Feststellungsklagen einleiten müssen. Die Klägerin hätte zudem bereits nach Vorlage der relevanten Unterlagen Anlage K5 weitere Ermittlungen dadurch vornehmen können, dass sie ermittelt hätte, in welchem Status die Fa. E sich befand, da der Erblasser in der K5 als deren Sequester bezeichnet war. Warum sie in diesem Fall - ggf. durch Nachfrage beim zuständigen Register- oder Insolvenzgericht - nicht hätte eruieren können, dass der Erblasser in Bezug auf die E ebenfalls Konkursverwalter gab, mithin sämtliche Umstände vorlagen, auf die die Klägerin nunmehr ihren Anspruch stützt, ergibt sich nicht. bb) Bei der weiteren Forderung wegen Zahlung aus dem nicht abgerechneten Pool-Konto an die Fa. F hat das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass jedenfalls Ende 2007 Verjährung eingetreten ist. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits Ende 2004 selbst Anlass bestand, die Umstände um das Pool Konto aufzuklären. Das Poolkonto, von dem aus die Überweisung erfolgte, wurde bereits in der Schlussrechnung vom 13.5.2003 (Anlage K13, Bl. 51 d.A.) erwähnt (Bl. 55 d.A.) mit Umsätzen iHv EUR 160.379. Es wird ansonsten lediglich erwähnt (Anlage K42, S. 10), dass durch die Pool-Errichtung die sonst üblichen Schwierigkeiten bei der Ersatzaussonderung der Eigentumsvorbehalte / der Ersatzabsonderung verlängerter Eigentumsvorbehalte überwunden und unnötige, die Produktion belastende Kosten verhindert worden seien. An dem Pool seien Gläubiger mit Forderung von DM 971.791,25 beteiligt. Bereits der erhebliche Forderungsumfang der beteiligten Gläubiger und die nicht unerheblichen dort befindlichen Umsätze gaben der Klägerin Anlass zur weiteren Nachprüfung. Entsprechend wies die Klägerin bereits in ihrem ersten Zwischenbericht vom 10.12.2004, S. 3 (Anlage B2, Bl. 175 d.A.) darauf hin, dass die gewählte rechtliche Konstruktion der Kreditierung von Forderungen aus dem Sozialplan alt durch die ARGE/POOL problematisch erscheine. Es sei bislang nicht geklärt, welche Veranlassung für die ARGE/ Pool bestanden habe, die Forderungen der Gläubiger zu kreditieren und aus welchen Mitteln die Finanzierung erfolgt sei. Es bestehe Aufklärungsbedarf. Dies nahm sie zum Anlass auch zu Nachfragen beim Erblasser, zB durch Schreiben vom 31.1.2005, Anlage K43, in dem sie den Erblasser ausdrücklich um Stellungnahme zu der rechtlichen Konstruktion der im Rahmen des KO-Verfahrens etablierten ARGE/ Pool bat. Diese konkreten Anfragen beantwortete der Erblasser ausdrücklich nicht (Anlage K44, S. 1 zu Ziff. 1-3) Dies wiederholte sich mit Anfrage der Klägerin vom 16.2.2005 (Anlage K45, S. 3) und Antwort des Erblassers (Anlage K46, S. 2), die wiederum keine konkreten Antworten zu dem Pool-Konto und den abgefragten Informationen (wer ist Teil des Pools und wie wird dieser finanziert? Erfolgen Zahlungen an ihn und warum engagiert sich der Pool?) enthielt. Dies teilt die Klägerin auch dem Konkursgericht im Schreiben vom 11.8.2005 auch so mit (Anlage B9, S. 4, Bl. 309 d.A.), wenn sie ausführt, dass ihr trotz mehrfacher schriftlicher wie mündlicher Nachfragen und den schriftlichen Zusicherungen des Erblassers eine Liste der Mitglieder des Pools und die Satzung nicht versandt worden sei. Sah die Klägerin selbst, wie ausgeführt (Anlage B2, Bl. 175 d.A.) bereits am 10.12.2004 Aufklärungsbedarf, blieben ihr bis Ende des Jahres 2007 drei Jahre Zeit, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dass insoweit insbesondere die Anforderung der Bilanzen ein geeignetes Mittel darstellten, stellte die Klägerin selbst ausweislich ihres Schreibens vom 25.2.2008 an den Erblasser fest (Anlage K53). Zutreffend hat daher das Landgericht angenommen (LGU 23), dass nicht ersichtlich ist, warum der Klägerin ein Zeitraum von 3 Jahren nicht genügt hat, um insoweit ggf. Zwangsmaßnahmen des Konkursgerichts gegen den Erblasser anzuregen und erforderlichenfalls Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung zu erheben. Soweit die Klägerin in der Berufung einwendet, es sei zu berücksichtigen, dass die Gläubigerausschussmitglieder selbst Teil des Pools gewesen sein sollen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Wie ausgeführt, ergibt sich aus ihren Schreiben an das Insolvenzgericht, dass sie trotz dieses Umstands das Pool-Konto für aufklärungsbedürftig hielt. Zudem spricht der Umstand, dass Gläubigerausschussmitglieder Teile des Pools waren, für eine intensivere Prüfungspflicht der Klägerin. Dann damit bestand die Gefahr der Interessenkollision und umso verstärkter die Gefahr, dass Gläubigerausschussmitglieder ihre Prüfungs- und Überwachungstätigkeit nicht im erforderlichen Umfang ausübten. Aus dem Schreiben eines Gläubigers (Anlage BK2 vom 19.4.2004), dass der Erblasser das Vertrauen der Gläubiger habe, kann die Klägerin nichts herleiten, da es ja gerade ihr Auftrag war, Schadenersatzansprüche zu prüfen. cc) Zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen Zahlung an die Arge B/G ebenfalls verjährt sind. Der insoweit geltend gemachte Schadenersatzanspruch beruht auf einer Zahlung in Höhe von EUR 350.000, die der Erblasser am 1.7.2003 vom (Anschluss-) Konkurshinterlegungskonto an die Arge B/G vornahm. Der Klägerin lag unstreitig am 31.5.2005 das „Kassenbuch I“ vor (über das Hinterlegungskonto des Anschlusskonkurses), das unter der Buchungsnummer ... die Zahlung von EUR 350.000 vorsah (Anlage BK3, Bl. 613ff.; entspricht Anlage B4, Bl. 181ff. d.A.). Dieses Kassenbuch I hatte der Erblasser mit Schreiben vom 29.4.2004 an das Konkursgericht übersandt (Bl. 707, 715f. d. KO-Akte). Es ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass dabei, dh. jedenfalls Ende Mai 2005, der Klägerin nicht nur das Kassenbuch I selbst mit der dortigen Buchung Nr. ..., sondern auch der Überweisungsbeleg zu dieser Buchung vorlag, der ausweislich Bl. 1297 der beigezogenen KO-Akte als Zahlungsempfänger „RA A/Arge B/G“ aufweist. Zwar hat die Klägerin auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis (Protokoll vom 23.3.2018, Bl. 717 d.A.) erklärt (Bl. 718 d.A.), sie bestreite, dass der Beleg im Nachtragskassenbuch, das der Erblasser im Jahr 2004 bei Gericht eingereicht habe, enthalten gewesen sei. Sie hat dem Bestreiten aber vorangestellt, es sei für sie nicht mehr rekonstruierbar, ob der genannte Überweisungsträger ihr mit der Übergabe des Kassenbuchs übergeben worden sei, so dass es sich im Ergebnis um ein Bestreiten mit Nichtwissen handelt, das gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist, da der Zugang der Unterlagen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ist bzw. sie sich jedenfalls bei ihren Mitarbeitern informieren müsste. Der Überweisungsbeleg war zudem entsprechend der Buchungsnummer der Buchung im Kassenbuch I mit der aufgestempelten Nr. ... versehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, zu welchem anderen (späteren) Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit der Überweisungsbeleg in den Besitz der Klägerin gelangt sein sollte, bevor sie ihn mit dem Zwischenbericht vom 7.4.2008 - Bl. 1277fff. d. KO-Akte - dem Konkursgericht übersandte. Zudem bestätigte die Klägerin in ihrem Bericht gegenüber dem Konkursgericht vom 11.8.2005 (Anlage B9, Bl. 306f. d.A.) selbst, dass ihr nicht nur das Konkurskassenbuch sondern auch die entsprechenden Einzelbelege vorlägen, die von ihr umfangreich zu überprüfen gewesen seien. Dies hatte der Beklagte auch erstinstanzlich so vorgetragen (Klageerwiderung S. 22, Bl. 150 d.A.: „Am 31.5.2005 war von Seiten des Beklagten zu 1) nämlich eine umfassende Ergänzung der am 13.5.2003 vorgelegten Schlussrechnung vorgenommen und zum Nachtragskassenbuch I mit den Belegen bis zur Nr. 910 auch das Nachtragskassenbuch II überreicht worden“), ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten werden. Wenn die Klägerin im Zwischenbericht an das Konkursgericht vom 7.4.2008 ausdrücklich lediglich darauf hinweist (dort S. 2, Bl. 1278 d. KO-Akte), dass ihr zu der Zahlung „Massedarlehen ARGE B/G“ (nur) der entsprechende Kontoauszug fehle, da der Erblasser die Kontoauszüge 13-16/2003 nicht vorgelegt habe, sie jedoch den genannten Überweisungsbeleg (Bl. 1297 der beigezogenen KO-Akte) dem Zwischenbericht beifügt, ergibt sich hieraus, dass der Klägerin im Mai 2005 nicht nur das Kassenbuch I, sondern auch der genannte Überweisungsbeleg vorlag. Dieser Überweisungsträger hätte der Klägerin auffallen und sie zu weiteren Maßnahmen veranlassen müssen. Denn aus dem Überweisungsträger Bl. 1297 d. Konkursakte ergibt sich wiederum, dass der Erblasser selbst Empfänger der Zahlung war („RA A „/Arge B/G) und damit, dass es sich auch bei der von ihm veranlassten Zahlung an die B/G um ein Insichgeschäft handelte. Dass bzw. warum die Klägerin den genannten klaren Hinweis auf ein Insichgeschäft (im Zuge der gebotenen Prüfung des Kassenbuchs und der zugehörigen Unterlagen) nicht wahrgenommen hat oder nicht wahrnehmen konnte, hat sie nicht dargelegt. Daher bestanden bereits im Hinblick auf § 181 BGB hinreichende Verdachtsmomente; sie hätte prüfen und feststellen müssen, was es mit dieser Zahlung auf sich hatte. Diese Verdachtsmomente bestanden umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 20.10.2015, S. 2, Bl. 599 d.A.) Verdachtsmomente gegen den Erblasser wegen möglicher unzulässiger Insichgeschäfte bestanden, nämlich solcher wegen überhöhter Rechnungen von mit ihm verbundenen Unternehmen. Außerdem kommt hinzu, dass nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts (LGU 20) die Klägerin bereits Ende des Jahres 2005 davon ausgegangen war, dass der Masse ein Schadenersatzanspruch gegen den Erblasser wegen der Zahlung an Herrn D iHv EUR 18.406,51 zustehen dürfte. Es gelten die obigen Ausführungen betreffend Schadenersatzansprüche wegen der Zahlung an E (oben 1. b) aa)) entsprechend. Zudem weist das Landgericht zu Recht darauf hin (LGU 23), dass die Überweisung iHv EUR 350.000 unabhängig hiervon bereits eine solche Höhe aufweist, dass diese Überweisung - insbesondere im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck „Sonderrechtserlöse“ (vgl. Anlage B4, Bl. 179 d.A.) bzw. dem Verwendungszweck „á-cto. Sonderrechtserlöse“ - die Klägerin in erheblichem Maße zu weiteren intensiveren Aufklärungsversuchen hinsichtlich dieser konkreten Buchung hätte veranlassen müssen. Dass es ihr in diesem Fall - ggf. unter Anregung von Zwangsmaßnahmen des Konkursgerichts oder durch gerichtliche Klagen gegen den Erblasser - in der Zeit von Mai 2005 bis Ende 2007, dh. über eine Dauer von etwa 2 ½ Jahren, nicht gelungen wäre, die Erkenntnisse über die Hintergründe der Zahlung zu ermitteln, ergibt sich nicht. dd) Diese Ausführungen gelten in gleichem Maße, soweit es um die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) geht. Hätte die Klägerin in der gebotenen Zeit die erforderlichen Ermittlungen angestellt und Unterlagen angefordert und diese Ansprüche ggf. auch gerichtlich geltend gemacht, hätte es sich für sie nicht nur ergeben, dass mögliche Schadenersatzansprüche wegen der genannten Zahlungen gegen den Beklagten zu 1) als damaligen Konkursverwalter bestanden, sondern auch, dass der Beklagte zu 2) als Mitglied des Gläubigerausschusses in Bezug auf diese Zahlungen seine Kontrollpflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllte. ee) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte zu 1) (ebenso wie der Beklagte zu 2)) sich auf die Verjährung berufen kann. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Im Ergebnis will die Klägerin die Treuwidrigkeit daraus herleiten, dass der Erblasser auf ihre Nachfragen nicht oder nicht zureichend reagierte, mithin im Schwerpunkt auf ein Unterlassen. Ein solches Unterlassen genügt jedoch selbst nicht. 2. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat in geringem Umfang Erfolg. a) Die Auskunftsklage (ursprünglicher Klageantrag Ziff. 2) hat im tenorierten Umfang Erfolg. aa) Sie ist zulässig. Es kann insoweit dahinstehen, ob - wie der Beklagte rügt - das Landgericht bei der Tenorierung des Auskunftsanspruchs über den erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 2) hinausging (§ 308 ZPO). Denn jedenfalls jetzt beantragt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, so dass die erstinstanzliche Tenorierung jedenfalls den zweitinstanzlich gestellten Anträgen entspricht. Zweifel an der Bestimmtheit des Auskunftsantrags, den die Klägerin zweitinstanzlich im Umfang der erstinstanzlichen Tenorierung weiterverfolgt, bestehen nicht, da der Antrag auf die Beauskunftung sämtlicher Konten gerichtet ist, die der Erblasser in dem Vergleichsantrags- und dem Anschlusskonkursverfahren geführt hat. bb) Die Auskunftsklage ist im tenorierten Umfang begründet. (1) Die Klägerin kann als neue Verwalterin die geltend gemachte Auskunft von dem Beklagten verlangen. Die Auskunftsverpflichtung bestand zunächst für den Erblasser. Es besteht zwar kein Anspruch eines neuen Verwalters gegen den früheren Verwalter auf umfassende Schlussrechnungslegung, da solche Verpflichtung des früheren Verwalters nur gegenüber dem Konkursgericht und Gläubigerversammlung besteht, die durch Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 23.9.2010 - IX ZR 242/09). Aus diesem Grund wurde - von der Berufung der Klägerin unbeanstandet - auch der Anspruch auf Teilschlussrechnungslegung als unbegründet angesehen. Allerdings kann dem neuen Verwalter ein Anspruch gegen den früheren Verwalter auf Auskunft zustehen, wenn er auf bestimmte, das bisherige Verfahren betreffende Informationen angewiesen ist (BGH, aaO Rn. 12 und BGH, Urteil vom 4.12.2003 - IX ZR 222/02). Die geltend gemachten Auskünfte über Kontostände stellen grundsätzlich eine solche erforderliche Auskunft bzw. Information dar. Die Auskunftsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ist sodann gemäß § 1922 BGB auf den Beklagten als dessen Erben übergegangen. (2) Der Auskunftsanspruch der Klägerin bestand jedoch nur, soweit der Erblasser in dem Vergleichs- und Anschlusskonkursverfahren Konten als Ander- und nicht als Sonderkonten geführt hat, was im Tenor entsprechend klarstellend aufzunehmen war. Denn nur insoweit ist die Klägerin auf die geltend gemachten Auskünfte zunächst seitens des Erblassers und nunmehr seitens des Beklagten angewiesen. Denn bei einem Sonderkonto wäre Rechtsinhaber die Gemeinschuldnerin selbst gewesen, so dass die Klägerin als neue Verwalterin sich selbst die geforderten Informationen von der kontoführenden Bank beschaffen könnte. Die im Auskunftsantrag beispielhaft aufgeführten zu beauskunftenden Konten, die der Erblasser im Vergleichs- und Anschlusskonkursverfahren führte, („insbesondere…“) sind solche Anderkonten, auch wenn sich die dem Vergleichs- oder Konkursverwalter anvertrauten Gelder an sich nicht zur Anlage auf einem Anderkonto eignen, sondern die Einrichtung eines Sonderkontos in diesem Fall angebracht und üblich ist (BGH, Urteil vom 19.5.1988 - III ZR 38/87 Rn. 19, zit. nach juris). Hierfür spricht für das Hinterlegungskonto der vorgelegte Kontoauszug Anlage K7, (Bl. 34 d.A), und für das Vergleichskonto der vorgelegte Kontoauszug Anlage K5 (Bl. 32 d.A.), die als Adressaten den Namen des Erblassers mit dem Zusatz „A/B GmbH“ aufweist. Zudem hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Protokoll vom 13.7.2015, Bl. 506 d.A.) unwidersprochen vorgetragen, dass sie die kontoführende Bank im Hinblick auf die im Klageantrag genannten Konten angeschrieben und um Auskehr der Erlöse gegeben habe. Dies habe die kontoführende Bank unter Hinweis darauf verweigert, dass der Erblasser Kontoinhaber sei und nur er verfügen könne. Dies bestätigt die Einordnung der Konten als Anderkonten. (3) Der Auskunftsanspruch besteht auch bezüglich der vom Erblasser im Vergleichsantragsverfahren geführten Konten. Denn Inhaber der dort eingezahlten und gutgeschriebenen Beträge war ebenfalls die Gemeinschuldnerin, so dass die Klägerin auch hinsichtlich dieser Beträge verpflichtet und berechtigt ist, diese in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 117 KO). Um diesen Anspruch, der Gegenstand des Klageantrags Ziff. 3 und damit Gegenstand der Klage nächster Stufe ist, vorzubereiten, benötigt sie die geltend gemachte Auskunft. (4) Die Auskunftspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber dem Beklagten als Erben des ursprünglich verpflichteten Erblassers. Zwar ist die Auskunftspflicht höchstpersönlicher Natur, als sie zu Lebzeiten des Verpflichteten grundsätzlich in Person erfüllt werden muss. Daraus folgt aber nicht, dass die Auskunftspflicht mit dem Tode des Verpflichteten unterginge. Die gesetzliche Ausgestaltung der Universalsukzession bringt es mit sich, dass die Erbschaft als Ganzes mit dem Erbfall auf die Erben übergeht, und zwar einschließlich der Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 BGB). Ebenso, wie nicht alle Vermögensgegenstände des Erblassers vererblich sind (z. B. Nießbrauch vgl. § 1061 BGB), gibt es freilich auch Verpflichtungen, die mit dem Tode des Schuldners erlöschen (zB § 520 BGB) und unvererblich sind. Das ist aber im Bereich des Zivilrechts auf Ausnahmefälle beschränkt. Dementsprechend hat das Reichsgericht angenommen, die Unvererblichkeit einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit setze voraus, dass sie nach der Natur der geschuldeten Leistung nur von dem Erblasser, von dessen Erben aber überhaupt nicht erfüllt werden könnte. Diese Voraussetzung treffe bei einem Anspruch auf Rechnungslegung gem. § 259 BGB nicht zu (RG, HRR 1931 Nr. 569). Dieser Linie ist auch für die hier streitgegenständlichen, aus der Stellung des Erblassers als früherem Insolvenzverwalter folgenden nachwirkenden Auskunftspflicht zu folgen. Dass der Erbe des Erbschaftsbesitzers im allgemeinen geringere Kenntnisse über den Umfang und den Verbleib der Erbschaft haben wird als sein Rechtsvorgänger, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird der Erbe sich in Fällen dieser Art anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnismittel eigenes Wissen zu verschaffen oder solches zu vervollständigen haben. Hat der zur Auskunft Verpflichtete allerdings keine eigenen Kenntnisse und kann er sich solche auch nicht auf zumutbare Weise verschaffen, dann genügt er seiner Auskunftspflicht bereits mit der Darlegung dieses Sachverhalts. (BGH, Urteil vom 5.6.1985 - Iva ZR 257/83 zur Auskunftspflicht nach § 2027 BGB). Vorliegend ist es dem Beklagten jedenfalls auf zumutbare Weise möglich, sich die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Denn die Auskünfte beziehen sich gerade auf solche Konten, die der Erblasser als Anderkonten und nicht etwa als Sonderkonten führte. Damit besteht die Pflicht nur hinsichtlich solcher Konten, bei denen Rechtsinhaber nicht die Gemeinschuldnerin ist, sondern zunächst der Erblasser war, so dass nunmehr der Beklagte als dessen Erbe (§ 1922) als Inhaber die Auskünfte insbesondere hinsichtlich der im Klageantrag bezeichneten Konten ohne weiteres von der kontoführenden Bank erlangen kann. Dies gilt entsprechend für weitere Anderkonten, hinsichtlich derer sich der Beklagte aus dem ihm vorliegenden Unterlagen Kenntnis über deren Existenz und Bezeichnung verschaffen kann, ggf. auch unter Nachfrage bei den Banken, die die im Klageantrag bezeichneten Konten führten. Da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, welche Unterlagen ihm noch vorliegen und welche Erkenntnisse hinsichtlich weiterer Konten er sich aus diesen Unterlagen oder durch Nachfrage bei der kontoführenden Bank der im Klageantrag genannten Konten verschaffen kann, ist die Auskunftspflicht nicht weiter einzuschränken. Es wäre insoweit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast Sache des Beklagten gewesen, hierzu vorzutragen. Damit kann der Beklagte insoweit nicht erfolgreich geltend machen, er könne sich insbesondere nicht solche Auskünfte verschaffen, die den Pool- oder den Gläubigerausschuss betreffen, da er nicht deren Mitglied, Beteiligter oder Gesellschafter gewesen sei. Auch insoweit kann er jedenfalls auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen Auskünfte geben und auf der Grundlage solcher Auskünfte, die er von den weiteren Beteiligten, Mitgliedern oder Gesellschaftern des Pools, des Gläubigerausschusses oder der Arge erhält. Auch insoweit gilt, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, dass ihm keinerlei solche Unterlagen vorliegen oder warum es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, Nachfragen bei den genannten Personen zu stellen oder dass ihm auf solche Nachfragen Auskünfte nicht erteilt worden wären. (5) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch ergibt sich, wie ausgeführt, aus der nachwirkenden Amtspflicht des Konkursverwalters, dem neuen Konkursverwalter die Auskünfte über solche Handlungen zu erteilen, die den Bestand der Konkursmasse berühren. Dieser Anspruch entstand damit frühestens mit der Bestellung der Klägerin zur vorläufigen Konkursverwalterin am 15.8.2008, so dass der Anspruch durch die Erhebung der Klage im Jahr 2011 jedenfalls gehemmt wurde (§ 204 BGB). Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil er der Durchsetzung einer bereits verjährten Forderung diente. Die Klage auf Auskunftserteilung soll nach dem Klageantrag Ziff. 3 dazu dienen, den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Auszahlung der auf den (Ander-)Konten befindlichen Beträge zu ermöglichen. Der genannte Leistungsanspruch steht der Klägerin aus ihrer Stellung als Konkursverwalterin zu (§ 117 KO). Damit entstand auch der mit der Auskunftsklage verfolgte Anspruch frühestens mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Klägerin zur vorläufigen Konkursverwalterin, mithin im Jahr 2008, so dass die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt wurde. Insoweit gilt jeweils, dass die Verjährung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253, 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage, dh. am 29.12.2011 gehemmt wurde. Die Zustellung erfolgte iSv § 167 ZPO demnächst, auch wenn in der Klageschrift für den Beklagten die Adresse „Straße1 ...1-...2 in Stadt2“ angegeben ist. Die genannte Adressangabe umfasst damit auch die Straße1 ...1, in der der Erblasser nach seinen damaligen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Zustellung wohnhaft war (Bl. 143 d.A.). Die Angabe der weitergehenden Adressangabe, die auch die Adresse Straße1 ...2 erfasst, steht einer Zustellung „demnächst“ nicht entgegen, auch wenn die Zustellung - ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 106 d.A. - dort (Hausnummer ...2) erfolgte und zwar durch Übergabe der zuzustellenden Klage an eine Beschäftigte im Geschäftsraum (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zwar in der Kanzlei von Frau Rechtsanwältin I. Dies gilt auch wenn der Erblasser - wie er und nachfolgend der Beklagte behauptet - dort im Zeitpunkt der Zustellung nicht (mehr) geschäftlich verkehrte (Vortrag Bl. 143 d.A.). Der Umstand, dass die Zustellung der Klageschrift gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter der Adresse Straße1 ...2 scheinbar gelang, beruht darauf, dass - auf der Grundlage des Vortrags des Erblassers und des Beklagten - der zustellende Postmitarbeiter eine Zustellung vornahm, obwohl - auf der Grundlage des Vortrags des Erblassers und des Beklagten - unter der Geschäftsadresse der Erblasser in diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsansässig war (dort war nach dem Vortrag des Erblassers (Bl. 276 d.A.) bzw. des Beklagten die Rechtsanwältin I als Einzelanwältin tätig) und obwohl - auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten und des Erblassers - keine Veranlassung dafür bestand, dass die in den Geschäftsräumen angetroffene Mitarbeiterin der Rechtsanwältin I das an den Erblasser adressierte Schriftstück für diesen entgegennahm. Beide Umstände, die - auf der Grundlage des Beklagtenvortrags - erst ermöglichten, dass der zuzustellende Postmitarbeiter von einer erfolgreichen Zustellung ausging und damit eine Zustellung unter der Wohnanschrift (Hausnummer ...1) entbehrlich wurde, sind nicht von Seiten der Klägerin zu vertreten, sondern von Seiten des zuzustellenden Postmitarbeiters, der eine Zustellung in den Geschäftsräumen vornahm, obwohl er nicht annehmen konnte, diese seien solche des Adressaten, und der Mitarbeiterin der Rechtsanwältin I, die die Zustellung entgegennahm, obwohl der Adressat in den Geschäftsräumen nicht ansässig war. Nur die (scheinbar) wirksame Zustellung des Schriftstücks unter der Hausnummer ...2 machte damit eine Zustellung unter der Wohnanschrift (Hausnummer ...1) entbehrlich. Diese iE fehlerhafte Sachbehandlung ist der Klägerin nicht zurechenbar. (6) Auf die Einrede des Beklagten in seinem Hilfsbegehren war - ebenso wie bereits erstinstanzlich geschehen - der Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers auszusprechen. Nach § 780 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung der Haftung nur dann in der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung geltend machen, wenn sie ihm auf seine Einrede im Urteil vorbehalten worden ist. Die Einrede ist spätestens vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu erheben (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 780 Rn. 10). Dies ist vorliegend geschehen; der Beklagte hatte die Einrede bereits erstinstanzlich erhoben und der Vorbehalt war bereits in angegriffenen Urteil ausgesprochen worden. Bei der gegenständlichen Forderung handelt es sich auch um eine Nachlassverbindlichkeit, die gegen den Beklagten als Erben des Erblassers geltend gemacht wird. Weiterer Voraussetzungen für die Aufnahme des Vorbehaltes bedarf es nicht. Vielmehr genügt die ohne Darlegung der Voraussetzungen der Beschränkung erfolgte Erklärung des Erben, sich die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten. Einer Prüfung der Frage, ob eine Haftungsbeschränkung überhaupt noch möglich ist, bedarf es zur Aufnahme des Vorhalts demgemäß nicht (BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 82/09 Rn. 7, zit. nach juris); diese erfolgt erst im Verfahren gemäß §§ 781, 785 ZPO. b) Die Klage auf Herausgabe von Unterlagen (ursprünglicher Klageantrag Ziff. 4) hat im tenorierten Umfang Erfolg. aa) Der Herausgabeantrag ist im tenorierten Umfang zulässig. (1) Da die Klägerin die erstinstanzlich tenorierte Herausgabeverpflichtung zweitinstanzlich mit ihrem Antrag weiterverfolgt, kann der Beklagte zweitinstanzlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Landgericht habe durch der Stattgabe der Klage über die erstinstanzlichen Anträge hinaus § 308 ZPO verletzt. (2) Der Klageantrag zu 4) ist in dem nunmehr tenorierten Umfang auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269, 1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitig (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 168/00). Auf dieser Grundlage ergibt sich vorliegend, dass der Herausgabeantrag in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt ist. Denn der nunmehr gestellten Anträge beschreibt die Unterlagen, deren Herausgabe die Klägerin begehrt, jedenfalls beispielhaft dahin, dass bestimmte Arten von Unterlagen (zB. Bank-, Buchungsbelege, Versicherungsunterlagen usw.) als solche bezeichnet sind. Dass diese Art der Beschreibung der Unterlagen auch von der Beklagtenseite zugeordnet werden kann und damit dem Beklagten hinreichend eine Rechtsverteidigung gegen diesen Anspruch ermöglicht, wird dadurch bestätigt, dass der Erblasser selbst in seinem Schreiben vom 7.1.2009 an die Klägerin (Anlage K18, Bl. 102f. d.A.) Unterlagen in den genannten Kategorien bezeichnete und nach seinen eigenen Angaben (damals) noch selbst über die so bezeichneten Unterlagen verfügte. Zu einer weiter konkretisierenden Beschreibung ist die Klägerin gerade deshalb nicht in der Lage, da sie nicht weiß und nicht wissen kann, welche Unterlagen konkret aus der Tätigkeit des Erblassers als Verwalter der Gemeinschuldnerin noch vorhanden und - nunmehr - im Besitz des Beklagten sind, so dass durch weitere prozessuale Anforderungen an die nähere Beschreibung der Unterlagen gerichtlicher Rechtsschutz für die Klägerin unzumutbar erschwert würde. Dies gilt auch wenn vorliegend die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs - anders als die des Auskunftsanspruchs - gemäß § 883 ZPO und nicht durch Zwangsgeld seitens des Prozessgerichts erfolgt. bb) Der Auskunftsanspruch ist im tenorierten Umfang begründet. (1) Der Anspruch stand zunächst dem Grunde nach der Klägerin gegenüber dem Erblasser zu, da dieser als bisheriger Konkursverwalter sämtliche Unterlagen an die Klägerin als neuer Konkursverwalterin herauszugeben hatte. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (LGU 26) verwiesen. Dieser Anspruch ist sodann gemäß § 1922 BGB auf den Beklagten als Erben des Erblassers übergegangen. (2) Der zuletzt verfolgte Antrag berücksichtigt, dass der Herausgabeanspruch bereits erstinstanzlich nicht bestand, soweit er von dem Erblasser und/oder dem Beklagten bereits erfüllt worden war. Eine solche Erfüllung trat ein, indem die Klägerin unstreitig die Unterlagen, wie sie in der Anlage K15 (Bl. 98 d.A.) genannt sind, erhielt und als sich auf der ihr vom Erblasser übergebenen Archiv-CD weitere Unterlagen befanden, wie sie die Klägerin in Bk 6 (Bl. 671 bis 674 d.A.) aufgelistet hat. Darüber hinaus ist die Klage insoweit unbegründet, als der Antrag Ziff. 4 auch die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Vergleichskonto der Gemeinschuldnerin bis zum 2.1.2006 betraf. Denn ausweislich des Schreibens der Klägerin an das Insolvenzgericht vom 9.1.2006 - Bl. 950 der KO-Akten - erhielt die Klägerin am 3.1.2006 „Aktenordner für das Vergleichskonto“. Da - auch auf gerichtlichen Hinweis (Protokoll vom 1.9.2017, Bl. 659 d.A.) - die dort genannten übergebenen Unterlagen über das Vergleichskonto nicht näher spezifiziert wurden, waren insgesamt die Unterlagen über das Vergleichskonto, die bis zum Zeitpunkt der unstreitigen Übergabe am 3.1.2006 datieren, als übergeben anzusehen, so dass die Klage insoweit unbegründet ist. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe weitergehend den Anspruch erfüllt, hat er trotz des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1.9.2017 (Bl. 660 d.A.) nicht konkret vorgetragen, wann er konkret welche weiteren Unterlagen der Klägerin übergeben haben will. (3) Der Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen ist auch nicht verjährt. Es gelten die obigen Ausführungen zur Verjährung des Auskunftsanspruchs entsprechend: Der Herausgabeanspruch gegen den früheren Konkursverwalter als nachwirkende Amtspflicht steht dem neuen Konkursverwalter zu. Damit ist der Anspruch frühestens mit der Bestellung der Klägerin zur vorläufigen Konkursverwalterin am 15.8.2008 entstanden und wurde durch Klageerhebung am 29.12.2011 gehemmt. (4) Auch insoweit war dem Beklagten auf die - bereits erstinstanzlich - rechtzeitig erhobene Einrede die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (§ 780 ZPO). Es gelten die obigen Ausführungen unter 2. a) bb) (6) entsprechend. III. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer durch die ausgesprochene Auskunft und Herausgabe von Unterlagen EUR 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bekannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.