Beschluss
11 SV 28/19
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0814.11SV28.19.00
1mal zitiert
9Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auf negative Kompetenzkonflikte zwischen einzelnen Senaten desselben Oberlandesgerichts betreffend die funktionelle Zuständigkeit entsprechend Anwendung, wenn die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nach § 119a GVG abhängt.
2. Eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft gemäß §§ 119a S. 1 Nr. 1, 72a Nr. 1 GVG setzt nicht in jedem Fall voraus, dass mindestens eine Partei des Rechtsstreits eine Bank oder Sparkasse bzw. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist. Entscheidend für das subjektive Merkmal der Beteiligung eines solchen Instituts ist nicht die Parteistellung im Prozess, sondern die Beteiligung am ursprünglichen Rechtsverhältnis. Ist dies der Fall und sind zudem Bank- und Finanzgeschäfte i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2, Abs. 3 KWG streitgegenständlich, so lässt die Abtretung von Ansprüchen hieraus oder die Ermächtigung zu deren prozessualer Geltendmachung die Qualifizierung als Bank- oder Finanzgeschäft unberührt.
Tenor
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird als funktionell zuständiger Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auf negative Kompetenzkonflikte zwischen einzelnen Senaten desselben Oberlandesgerichts betreffend die funktionelle Zuständigkeit entsprechend Anwendung, wenn die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nach § 119a GVG abhängt. 2. Eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft gemäß §§ 119a S. 1 Nr. 1, 72a Nr. 1 GVG setzt nicht in jedem Fall voraus, dass mindestens eine Partei des Rechtsstreits eine Bank oder Sparkasse bzw. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist. Entscheidend für das subjektive Merkmal der Beteiligung eines solchen Instituts ist nicht die Parteistellung im Prozess, sondern die Beteiligung am ursprünglichen Rechtsverhältnis. Ist dies der Fall und sind zudem Bank- und Finanzgeschäfte i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2, Abs. 3 KWG streitgegenständlich, so lässt die Abtretung von Ansprüchen hieraus oder die Ermächtigung zu deren prozessualer Geltendmachung die Qualifizierung als Bank- oder Finanzgeschäft unberührt. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird als funktionell zuständiger Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. Das Landgericht Stadt1 wies mit Urteil vom 07.12.2018 (AZ: …) die Vollstreckungsgegenklage gegen die durch die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nahm der Kläger zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs zu Kapitalanlagezwecken am 11.07.2007 ein Darlehen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Bank1 GmbH - auf, dass mit einer Grundschuld besichert wurde. Hierüber erhielt die Bank1 GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde, wobei die Vollstreckungsklausel zuletzt am 26.04.2016 auf die Beklagte umgeschrieben wurde. Denn zwischenzeitlich firmierte die sicherungsnehmende Bank1 GmbH zunächst in Bank1a GmbH und später in die Bank1b GmbH um. Letztere wurde 2014 mit der sie übernehmenden Bank1c GmbH unter neuer Firma Bank1b GmbH verschmolzen, die wiederum im Jahr 2015 in die Bank1d GmbH - die Beklagte - umfirmierte. Unter dem 08.07.2010 trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, firmierend unter Bank1a GmbH, die Forderungen gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag und der Grundschuld an die Bank1 GmbH ab, welche diese Forderungen ihrerseits unter dem 30.09.2010 an die Bank2 Ltd. abtrat. Diese ermächtigte wiederum die Beklagte am 07.12.2016, sämtliche ursprünglich der Bank1b GmbH zustehenden Forderungen aus dem streitgegenständlichen Darlehen und der diesbezüglichen Grundschuld geltend zu machen. Der Kläger meint u.a., diese Einziehungs- bzw. Vollstreckungsermächtigung sei unwirksam. Das Berufungsverfahren wurde am OLG Frankfurt am Main bei dem nach dem Turnus für allgemeine Zivilsenate zuständigen 8. Zivilsenat eingetragen. Dieser bewilligte auf Antrag des Klägers zunächst eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung, hielt sich entsprechend einem Vermerk vom 23.05.2019 sodann für funktionell unzuständig in der Annahme, es handele sich um ein Bank- und Finanzgeschäft i.S.v. § 119a S. 1 Nr. 1 GVG. Daraufhin wurde das Verfahren bei dem 10. Zivilsenat als Spezialsenat für derartige Sachen eingetragen. Dieser vertrat sodann die Auffassung, es liege keine Spezialsache vor, da an dem Rechtsstreit keine Bank und kein Finanzinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3 KWG beteiligt sei. Die Parteien wurden über diesen Zuständigkeitsstreit mit Verfügung vom 04.06.2019 und die Absicht, die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main vorzulegen, in Kenntnis gesetzt. Hieraufhin erklärte der Kläger, er gehe mit Blick auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bank1 GmbH, einer ehemaligen Bank bzw. eines ehemaligen Finanzinstituts (§ 1 Abs. 3 KWG), von einer bankenrechtlichen Spezialsache aus. Die Beklagte äußerte sich zur funktionellen Zuständigkeit nicht. Mit Beschluss vom 07.06.2019 legte der 10. Zivilsenat die Sache dem hiesigen Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vor und vertrat dabei die Ansicht, dass eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft gemäß §§ 119a S. 1 Nr. 1, 72a Nr. 1 GVG voraussetzt, dass (aktuell) mindestens eine Partei des Rechtsstreits eine Bank oder Sparkasse bzw. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist. Hieran mangele es der Beklagten, was sich aus deren Selbstdarstellung in ihrem Internetauftritt ergebe. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Vorlagebeschluss, worauf der Kläger Bezug auf seine bereits abgegebene Stellungnahme nahm. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des zunächst in der Instanz höheren Bundesgerichtshofes für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, da es nach dem Prioritätsprinzip dasjenige Oberlandesgericht ist, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht - hier der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - gehört. § 36 Abs. 2 ZPO findet dabei auch auf negative Kompetenzkonflikte Anwendung, die sich erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1999 - X ARZ 33-99; auch bei Beteiligung eines anderen Zivilsenats desselben Oberlandesgerichts vgl. Oldenburg MDR 2994, 534). Überdies ist § 36 ZPO entsprechend auf die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit anwendbar (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 4.) Dem erkennenden Senat ist die Entscheidung über die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit durch die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2019 zugewiesen. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor. a) Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Beschluss vom 23.04.2018, 13 SV 6/18; Beschluss vom 20.06.2018 11 SV 25/18; Beschluss vom 24.04.2019 11 SV 15/19) entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt etwa im Verhältnis zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2017, § 36 Rn. 27) oder auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Zivilsenat und dem Kartellsenat eines Oberlandesgerichts (BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - X ARZ 664/13 -, Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 39). Entscheidend für die entsprechende Anwendung der Regelung ist die Erwägung, dass es in solchen Fällen dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt ist, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - X ARZ 664/13 -, NJW-RR 2014, 573 Rn. 5). Dagegen ist das nächst höhere Gericht berufen, gesetzliche Zuständigkeitskonflikte zu entscheiden. Dementsprechend sind auch negative Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit §§ 119a, 72a GVG nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 SV 25/18; KG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 AR 11/18; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 72a GVG Rn. 2). Solches gilt auch hier. Entsprechend dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen, dem § 72a S. 1 Nr. 1 GVG wortgleichen § 119a Satz 1 Nr. 1 GVG sind vorliegend nach der durch das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beschlossenen Geschäftsverteilung für das Jahr 2019 mehrere Zivilsenate für „Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften i.S.d. § 119a S. 1 Nr. 1 GVG“ eingerichtet, für die neben dem Turnus in Zivilsachen ein Turnus in Banksachen geführt wird. Es wird damit insoweit auf die gesetzliche Regelung in § 119a S.1 Nr. 1 GVG Bezug genommen. Damit hängt die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts letztlich von der Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsreglung und nicht von der Interpretation des durch das Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplans ab (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 AR 11/18 -, Rn. 5, juris), nachdem der 8. Zivilsenat vorliegend die Zuständigkeit der Bankensenate nicht wegen der weiteren diesen Senaten nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben bejaht hat, sondern weil er meint, der Rechtsstreit unterfalle § 119a Satz 1 Nr. 1 GVG, da es sich um ein Verfahren „aus Bank- oder Finanzgeschäften“ handele. b) Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Senate haben sich rechtskräftig iSv § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Die Vorschrift setzt nicht notwendigerweise eine förmliche Erklärung voraus. Insoweit genügt es, dass beide Senate in Vermerk- bzw. Verfügungsform jeweils die eigene Zuständigkeit verneinten, zumal das Verfahren einer Abgabe für den Fall, dass ein Rechtsstreit zu Recht oder zu Unrecht nicht an eine Spezialkammer im Sinne von §§ 72a, 119a GVG abgegeben wurde, im Gesetz nicht geregelt ist. Allerdings unabdingbar für die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist, dass die Erklärungen bzw. Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden sind (Schultzky in: Zöller, 32. Auflage, § 36 Rn. 35; etwa auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18). Der 10. Zivilsenat hat die Parteien mit Verfügung vom 04.6.2019 über den bestehenden Zuständigkeitsstreit informiert und damit auch die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Senate bekannt gegeben. Diese Verlautbarung genügt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Erfordernis der Bekanntgabe der Entscheidungen der Senate über die ihrer Auffassung nach bestehende Unzuständigkeit. 2. In der Sache besteht eine Spezialzuständigkeit gemäß § 119a S. 1 Nr. 1 GVG. Es handelt sich vorliegend um eine „Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften“, so dass die für diese Streitigkeiten eingerichteten Zivilsenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Sonderturnus Bank) funktionell zuständig sind. Wie auch der inhaltsgleiche § 72a S. 1 Nr. 1 GVG orientiert sich § 119a S. 1 Nr. 1 GVG begrifflich an § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b ZPO, welcher wortgleich auf Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften abstellt. Nach dessen Gesetzesmaterialien sind Streitigkeiten umfasst, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus dem allgemeinen Bankvertrag oder den in § 1 Abs. 1 und 3 KWG genannten Geschäften betroffen sind (BT-Drs. 14/ 4722, 88). Diese Formulierung findet sich in den Gesetzesmaterialien zu §§ 72a, 119a GVG (BT-Drs. 18/11437, 45 und 46) wieder, wobei wörtlich auf Geschäfte in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG und § 1 Abs. 1a S. 2 KWG und nicht auch auf § 1 Abs. 3 KWG Bezug genommen wird, weshalb streitig ist, ob auch die in § 1 Abs. 3 KWG genannten Geschäften erfasst sind. Ein Bank- und Finanzgeschäft setzt sonach jedenfalls subjektiv die Beteiligung einer Bank oder Sparkasse bzw. eines Kredit- oder Finanzinstituts voraus und objektiv ein in §§ 1 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1a S. 2 oder 1 Abs. 3 KWG genanntes Geschäft. Hinsichtlich des „Beteiligungspassus“ ist streitig, ob dieser dahin zu verstehen ist, dass (aktuell) eine Beteiligung einer Bank bzw. eines Kredit- oder Finanzinstituts im Sinne einer formellen Parteistellung im Prozess erforderlich ist, oder aber die Beteiligung eines solchen Instituts an einem der o.g. Kataloggeschäfte gemeint ist. Da die Beklagte keine solche Institutsqualität aufweist, andererseits die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus Darlehen bzw. der hierfür bestellten Sicherheit zweifellos Kataloggeschäfte nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG betreffen (s. im Weiteren unten), ist der Streit hier entscheidungsrelevant. Von den Obergerichten und überwiegend in der Literatur gerade unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu §§ 72a, 119a GVG und § 348 ZPO wird vertreten, dass eine solche „Beteiligung“ nur dann vorliegt, wenn formell im Sinne einer Prozessbeteiligung eine der Parteien des Rechtsstreits ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1a KWG ist (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2018 - 6 AR 10/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2018 - 2 ZIV Ar 2/18; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 348, Rn. 8). Demgegenüber wird in der Literatur teilweise vertreten, eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen am Rechtsstreit sei nicht Voraussetzung für Bank- und Finanzgeschäfte. Es genüge ein Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften, da sich nach den Gesetzesmaterialien die Spezialzuweisung aus der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Rechtsstreitigkeiten, ihrer spezialgesetzlichen Regelung und der Notwendigkeit wirtschaftlicher Sachkunde des Gerichts rechtfertige (so Stackmann in: Münch.Komm. ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 50). In diese Richtung schränkte auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.10.2018 - 6 AR 17/18; darauf Bezug nehmend auch der 11. Zivilsenat des OLG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18) seine in o.g. Rechtsprechung (Beschluss vom 06.08.2018 - 6 AR 10/17) aufgezeigte formale Betrachtung der Beteiligung eines Kredit- bzw. Finanzinstituts im Fall einer Abtretung von Ansprüchen aus Bankgeschäften ein. Im zu Grunde liegenden Fall war ursprünglich ein Darlehensvertrag mit einer Bank geschlossen, mithin ein Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG getätigt und die Ansprüche der Bank hieraus an die dortige Klägerin abgetreten worden. Das Oberlandesgericht Hamburg war der Annahme, dass sich die Qualität als „Bankgeschäft“ durch die Abtretung nicht ändere. Es reiche aus, dass die vormalige Darlehensgeberin ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG war, denn es entspreche allgemein der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sich durch eine Abtretung das zugrunde liegende Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsnatur des Streitgegenstandes nicht ändert, was auch bei der Frage der Zuständigkeit einer Spezialkammer bei § 72a GVG zu beachten sei. Entscheidend sei nicht die Parteistellung im Prozess, sondern die Frage, ob ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut am ursprünglichen Rechtsverhältnis beteiligt war. Wenn das der Fall sei, bleibe es auch nach einer Abtretung bei der Qualifizierung als „Bank- oder Finanzgeschäft“ (OLG Hamburg Beschluss vom 12.10.2018 - 6 AR 17/18 m.w.N. etwa zu ähnlichen Erwägungen des OLG Nürnberg (Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18) im Fall von Ansprüchen aus abgetretenem Recht bei § 72a S. 1 Nr. 2 GVG). Auch das OLG Bamberg hat in o.g. Entscheidung (Beschluss vom 31.08.2018 - 2 ZIV Ar 2/18) bereits festgestellt, dass die fehlende förmliche Beteiligung im Sinne des Status einer Prozesspartei dann nicht schade, wenn ein in vollem Umfang abgetretener Anspruch für sich genommen die Voraussetzungen der Spezialzuständigkeit erfüllt, da der Anspruch von seiner Rechtsnatur her derselbe bleibe, auch wenn er abgetreten werde. Es kann hier offenbleiben, ob bereits ein wie auch immer gearteter Zusammenhang mit Kataloggeschäften, an denen ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des § 1 KWG beteiligt war, die Annahme eines Bank- und Finanzgeschäftes rechtfertigt, mithin ob von § 119a GVG auch Ansprüche erfasst sind, die nur in einem mittelbaren im Zusammenhang mit diesen Geschäften stehen. Jedenfalls für den Fall der Abtretung eines Anspruchs aus Kataloggeschäften, an denen ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des § 1 KWG beteiligt war, folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Bamberg in den vorgenannten Entscheidungen und macht sich diese zu eigen. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung erzwingt eine andere Beurteilung. Sie beziehen sich vielmehr auf die Qualität der Geschäfte und wörtlich lautet es in den Gesetzesmaterialien auch nicht, dass an dem Rechtsstreit entsprechende Institute beteiligt sein müssen, sondern dass Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften umfasst sind, an denen entsprechende Institute beteiligt sind. Der Blick auf die Gesetzesmaterialien rechtfertigt ebenso die Annahme, dass nach Sinn und Zweck der Einführung spezialisierter Spruchkörper mit entsprechender Fachkompetenz das jeweilige Rechtsverhältnis beurteilt werden sollte. Der Senat hat nicht übersehen, dass die Anknüpfung an die formelle Prozessbeteiligung eines Bank- oder Finanzinstituts in der Verfahrenspraxis eine Zuordnung erleichtert. Jedenfalls für den Fall der Abtretung steht dieser Gesichtspunkt aber einer am Ausgangsgeschäft orientierten Zuordnung nicht entgegen. Es lässt sich bei der internen Bestimmung nämlich ohne erheblichen Aufwand prüfen, ob sich die jeweilige Prozesspartei auf ein abgetretenes Recht beruft oder nicht. Entsprechendes gilt hier. Vormals handelte es sich bei dem Darlehensvertrag und der Grundschuldbestellung zwischen dem Kläger und der Bank1 GmbH um Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, wobei zu dem Kreditgeschäft auch die Bestellung von Sicherheiten zählt (vgl. Gesetzesmaterialien zu § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b; Lückemann in: Zöller ZPO, 32. Aufl., § 72a GVG, Rn. 4; Rathmann in: Saenger ZPO, 8. Aufl., Rn. 3). Die Bank1 GmbH war ausweislich ihrer Firma eine Bank (§§ 39 Abs. 1, 32 KWG), jedenfalls aber ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 KWG, da sie ausweislich des streitgegenständlichen, in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Darlehensvertrages (Anlage K 1) Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KWG. Die Eigenschaft als Kreditinstitut besteht auch unabhängig davon, ob eine Erlaubnis für das Betreiben dieser Geschäfte vorliegt (vgl. Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Aufl., § 1 KWG, Rn. 12; Schwennicke in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 1, Rn. 1). Mithin liegt objektiv ein Bank- und Finanzgeschäft vor, also ein Kataloggeschäft, an dem subjektiv ein entsprechendes Institut beteiligt war. Forderungen aus diesen Bankgeschäften waren - zwischen den Parteien unstreitig - sodann Gegenstand mehrfacher Abtretungen, deren Qualifizierung als Bankgeschäfte hierdurch aber unberührt bleibt. An der Qualifikation als Bankgeschäft ändert sich außerdem nichts, wenn - wie hier - die Forderungen aus Bank- und Finanzgeschäften prozessual durch Dritte (hier „zufällig“ durch die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Forderungsinhaberin) als vom Forderungsinhaber hierzu ermächtigt, geltend gemacht werden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbestimmung ist, dass der Kläger meint, die Einzugs- bzw. Vollstreckungsermächtigung sei unwirksam. Denn unstreitig ist der Beklagten eine solche durch die Forderungsinhaberin erteilt worden, lediglich ihre Wirksamkeit ist in Streit. Maßgeblich für die Zuständigkeitsfragen ist der Sachvortrag des Klägers, auf die von ihm vorgetragene rechtliche Beurteilung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es nicht an (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 348, Rn. 8; Lückemann in: Zöller, ZPO, § 13 GVG, Rn. 54). Somit war hier die spezialgesetzliche Zuständigkeit des 10. Zivilsenats nach § 119a S. 1 Nr. 1 GVG begründet.