Beschluss
11 SV 34/19
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0814.11SV34.19.00
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Tenor
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Frankfurt am Main werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
Entscheidungsgründe
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Frankfurt am Main werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ausschreibung des X für Abbrucharbeiten bei der Y in Stadt1 in Anspruch. Sie meint, sie sei zu Unrecht ohne vorherige Aufklärung vom Angebot ausgeschlossen worden und das von ihr abgegebene Gebot sei preislich das günstigste gewesen, weshalb ihr der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Stattdessen erhielt ein drittes Unternehmen den Auftrag zugeschlagen. Die Klägerin begehrt das positive Interesse. Die zunächst vor dem Landgericht Gießen erhobene Klage wurde auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, wo das Verfahren zunächst bei der 4. Zivilkammer eingetragen wurde. Diese erklärte sich ebenso wie die anschließend mit dem Verfahren befassten Wettbewerbskammern (Zivilkammern 3 und 6) für unzuständig, woraufhin die Sache der 25. Zivilkammer im allgemeinen Zivilturnus zugeleitet wurde. Diese wiederum erklärte mit Verfügung vom 04.07.2019 (Bl. 80 d.A.), sie sei der Auffassung, es handele sich um eine Bausache. Obschon Streitgegenstand nicht unmittelbar ein Bauvertrag sei, so weise die Ausschreibung nach VOB/A aber engen Bezug zu Bausachen auf. In den Gesetzesmaterialien sei ausdrücklich auf verwandte Rechtsgeschäfte und Träger-Bewerber-Verträge hingewiesen. Die Parteien wurden über diese Rechtsansicht und die Vorlage zur Verteilung im Bauturnus in Kenntnis gesetzt. Die sodann mit dem Verfahren befasste 31. Zivilkammer (Baukammer) erklärte sich mit Beschluss vom 10.07.2019 (Bl. 85 ff. d.A.) für unzuständig und legte die Sache dem erkennenden Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Der Beschluss wurde den Parteien übermittelt. Die Parteien erhielten sodann Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Frage der Zuständigkeit, woraufhin die Beklagte mitteilte, sie sehe die Sonderzuständigkeit der Baukammer mit Blick auf die Notwendigkeit besonderer Sachkompetenz auch für vorvertragliche Schadensersatzansprüche als gegeben an. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als nächsthöheres Gericht für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor. a) Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Beschluss vom 27.09.2018, 11 SV 58/18; Beschluss vom 20.06.2018 11 SV 25/18; Beschluss vom 24.04.2019 11 SV 15/19) entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Vorliegender Zuständigkeitsstreit betrifft die Frage, ob eine Spezialzuständigkeit der entsprechend § 72a S. 1 Nr. 2 GVG nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 eingerichteten Zivilkammern des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Sonderturnus Bau (vgl. S. 25 der Geschäftsverteilung) besteht, so dass die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts von der Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung und nicht von der Interpretation des durch das Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplans abhängt. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen ebenfalls vor. Sowohl die 25. Zivilkammer als auch die nach dem Sonderturnus Bau zuständige 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main haben sich rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Die Vorschrift setzt nicht notwendigerweise eine förmliche Erklärung voraus. Insoweit genügt es neben dem Beschluss der 31. Zivilkammer, dass die 25. Zivilkammer durch Verfügung die eigene Zuständigkeit verneinte. Allerdings unabdingbar für die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist, dass die Erklärungen bzw. Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden sind (Schultzky in: Zöller, 32. Auflage, § 36 Rn. 35; etwa auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18). Das ist vorliegend der Fall, denn sowohl die Verfügung der 25. Zivilkammer als auch der Vorlagebeschluss der 31. Zivilkammer ist den Parteien übermittelt worden, womit die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Kammern den Parteien bekannt gegeben wurde. 2. In der Sache ist eine spezialgesetzliche Zuständigkeit der Baukammern des Landgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Bausache, d.h. nicht um eine Streitigkeit aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen steht, § 72a S. 1 Nr. 2 GVG, so dass die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Frankfurt funktionell zuständig sind. § 72a S. 1 Nr. 1 GVG orientiert sich nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/11437, S. 45) begrifflich an § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. c ZPO. Ebenso wie in § 348 Abs. 1 S. 2 N. 2 lit. c ZPO sollen „alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung, oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation - wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war, ... Hierzu gehören … Streitigkeiten aus verwandten Rechtsgeschäften ..., soweit in diesen eine Partei die Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat (BT-Drs. 18/11437, 45). Die Katalogaufnahme wird durch die vom regelmäßigen Schuldrecht abweichenden, zum Teil komplizierten Bestimmungen der HOAI und der VOB gerechtfertigt.“ (BT-Drs. 14/4722, 88). Wenngleich es sich vorliegend bei den streitgegenständlich ausgeschriebenen Abbrucharbeiten um Bauleistungen handeln dürfte, mithin die Ausschreibung auf die Durchführung von Bauarbeiten im Sinne o.g. Vorschriften gerichtet gewesen sein dürfte, so macht die Klägerin Ansprüche aus einem entsprechenden Vertrag gerade nicht geltend, da ein solcher mit der Klägerin mangels Zuschlag nicht zustande gekommen ist. Vielmehr berühmt sie sich Ansprüchen aus vorvertraglicher Pflichtverletzung bezogen auf das Ausschreibungsverfahren. So entsteht im Vergabeverfahren ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen interessiertem Bieter und Ausschreibenden, wobei dem Bieter u.U. das positive Interesse zu ersetzen ist, wenn zwingende vergaberechtliche Bestimmungen durch den Ausschreibenden verletzt werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 48/97). Ob außervertragliche Ansprüche, mithin auch Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung von § 72a S. 1 Nr. 2 GVG erfasst sind, ist bislang nicht abschließend entschieden. Hinsichtlich deliktischer Ansprüche wird überwiegend davon ausgegangen, dass diese nicht umfasst sind (vgl. KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 32/18; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 16. Aufl., § 348, Rn. 9; Stackmann in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 53). Andererseits sollen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung darunter fallen (Fischer in: BeckOK ZPO, Ed. 1.3.2019, § 348, Rn. 19; Stackmann in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 53). Nach Stackmann (a.a.O) soll dies ebenfalls für Ansprüche bei der Anbahnung eines Vertrages gelten. Angesichts des Wortlautes des § 72a S. 1 Nr. 2 GVG und der vorstehend aufgezeigten Gesetzesbegründung, insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck der Spezialzuweisung neigt der Senat dazu, auch vorvertragliche Ansprüche von der Zuständigkeitsbestimmung erfasst zu sehen, soweit eben und gerade hiermit Rechte und Pflichten bezogen auf die Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr moniert die Klägerin die ordnungsgemäße Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, so dass in dem Rechtsstreit Rechte und Pflichten eine Rolle spielen, die mit den ausgeschriebenen Bauvertragsleistungen in keinem Zusammenhang stehen. Denn die Ansprüche rühren nicht aus einem Rechtsverhältnis, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung, oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat. Zwar sind nach der Gesetzesbegründung auch ähnliche Rechtsverhältnisse, etwa Träger-Bewerber-Verträge erfasst, Voraussetzung ist hierbei aber bereits nach dem Wortlaut der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/4722), dass hierin eine Partei die Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat. Dies ist eben bei einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das Rechte und Pflichten in Bezug auf eine Ausschreibung begründet, nicht der Fall. Anderes besagt auch der von der 25. Zivilkammer zitierte Rekurs auf die Gesetzesmaterialien in der Senatsentscheidung vom 19.12.2018 (11 SV 114/18) nicht. Vielmehr muss sich die Anwendung spezialgesetzlicher Normen im Zusammenhang mit Bauleistungen stellen. Hierfür jedweden Zusammenhang genügen zu lassen, ohne dass die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit jedenfalls im Kern die Pflichten eines Architekten bzw. Ingenieurs zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten betrifft, lässt sich dagegen nicht mit der Notwendigkeit besonderen Sachverstands wegen der spezialgesetzlichen Regelung der entscheidenden Rechtsnormen in der HOAI bzw. VOB begründen. So stellt die in der Literatur vertretene, o.g. Auffassung, nach der auch Bereicherungsansprüche unter § 72a S. 1 Nr. 2 GVG fallen, darauf ab, dass die (ungerechtfertigte) Bereicherung durch Bauleistungen eingetreten ist bzw. sich diese als Folge des bauvertraglichen Leistungsaustausches ergibt (vgl. Stackmann in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 53). Im Übrigen ist § 72a GVG wie alle Zuständigkeitsbestimmungen eng auszulegen, um die Zuständigkeiten klar und eindeutig abzugrenzen. Sämtliche Streitigkeiten zu erfassen, bei denen baurechtliche Normen (am Rande) zu prüfen sein könnten, stünde dem entgegen (daher wird z.B. überwiegend vertreten, dass Bürgschaftsfälle nicht als Streitigkeiten aus § 72a S. 1 Nr. 2 GVG einzuordnen sind, obschon baurechtliche Normen etwa für Einwendungen von Bedeutung sein können (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 11 AR 21/18; BeckOK-GVG/Feldmann, 3. Ed. 01.05.2019, § 72a, Rn. 14)). Entsprechend dem Vorstehenden hält auch das Kammergericht (Beschluss vom 18.06.2019 - 2 AR 22/19) in einem ebenso wie hier gelagerten Fall, bei dem Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis wegen Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen Streitgegenstand waren, eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG für nicht gegeben. Der Anspruch habe seine Grundlage allein im Vergaberecht, während die Besonderheiten des Bauvertragsrechts für seine Entscheidung ohne Bedeutung seien, wenngleich sich dies für die Höhe des Anspruchs möglicherweise anders darstellen kann. Gründe im hier zu entscheidenden Fall von der Entscheidung des Kammergerichts abzuweichen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Daher waren hier die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Frankfurt am Main für den hiesigen Rechtstreit als funktionell zuständige Spruchkörper zu bestimmen.