OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 SV 4/22

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0428.11SV4.22.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Klagen wegen des sog. Diesel-Skandals, mit denen neben der vertraglichen Sachmangelhaftung des Verkäufers nichtvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verfolgt werden, kann der Hersteller gem. Art. 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) am Sitz des Händlers mitverklagt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Klagen wegen des sog. Diesel-Skandals, mit denen neben der vertraglichen Sachmangelhaftung des Verkäufers nichtvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verfolgt werden, kann der Hersteller gem. Art. 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) am Sitz des Händlers mitverklagt werden. Der Antrag des Klägers auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen. I. Der in Stadt1 wohnende Kläger macht mit der zum dortigen Landgericht erhobenen Klage gegen die Beklagten Ansprüche im Hinblick auf den Erwerb eines Wohnmobiles geltend, von dem er meint, es sei von dem sog. „Diesel-Skandal“ betroffen. Dabei begehrt er von der in Stadt2 ansässigen Beklagten zu 1) u.a. die Lieferung eines anderen (mangelfreien) Fahrzeugs. Gegenüber der in Stadt3 in den Niederlanden ansässigen Beklagten zu 2) begehrt er neben Ersatz von Rechtsanwaltskosten die Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, ihm Schadensersatz für Schäden zu leisten, die aus „der Manipulation des Fahrzeugs“ resultierten. Der Beklagte zu 1) hat die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt, die Beklagte zu 2) macht geltend, soweit die Klage gegen sie gerichtet sei, sei die Zuständigkeit gegeben; sie lasse sich außerdem rügelos ein und verzichte auf ihr Rügerecht. Das Landgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Zuständigkeitsbestimmungsantrag des Klägers gem. § 36 I Nr. 3 ZPO vorgelegt. II. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gem. § 36 I Nr. 3, II ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung berufen. Für die Klage sind gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 GVG die Landgerichte sachlich zuständig. Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Sitz in Stadt2 im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe und hat die Beklagte zu 2) keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Der Zuständigkeitsstreit betrifft jedoch auch die Frage, ob das bereits angerufene Landgericht Frankfurt am Main als Gericht des hiesigen Bezirks für die Klage gegen beide Beklagte zuständig ist, weshalb der Senat nach § 36 II ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung berufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es Sinn des § 36 I Nr. 3 ZPO, jedem langwierigen Streit über die Grenzen gerichtlicher Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Deshalb kommt es, wenn ein anderer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht, nicht darauf an, ob einer der Streitgenossen im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In Ausnahmefällen kann auch ein anderes als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht bestimmt werden. Dem würde es nicht gerecht, wenn auf der anderen Seite nur dasjenige Oberlandesgericht die Gerichtsstandsbestimmung vornehmen dürfte, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen befindet. Kann aus Gründen der Prozessökonomie auch ein von der Wohnsitzzuständigkeit abweichendes Gericht als zuständig bestimmt werden, ist es nicht zu rechtfertigen, dass es für die Zuständigkeit des bestimmenden Oberlandesgerichts nur auf die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstandes der Streitgenossen ankommen soll. Dies entspräche auch nicht dem Sinn der Regelung, eine Ausweitung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und möglichst rasch zu einem Ergebnis zu gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, juris, Rn. 10 ff.). 2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 I Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser - auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden (BGH Beschluss vom 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83, juris, Rn. 6) - Vorschrift ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Dabei ist der Sachvortrag des Antragstellers zu Grunde zu legen und findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung keine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage statt. Danach steht der Zuständigkeitsbestimmung entgegen, dass jedenfalls vor Klagerhebung zum Landgericht Frankfurt am Main ein gemeinsamer Gerichtsstand am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1) gegeben war. Der Kläger macht geltend, er habe aufgrund der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs sowohl Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), als auch gegen die Beklagte zu 2). Dabei liegt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein (Verbraucher-) Vertrag vor, so dass Art. 8 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 zur Anwendung kommt. Nach dieser Bestimmung kann die Beklagte zu 2) am Sitz der Beklagten zu 1) verklagt werden, weil zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Prozessen widersprechende Entscheidungen ergehen. Diese Gefahr folgt in den Verfahren des sog. Diesel-Skandals daraus, dass sich stets die gemeinsame Vorfrage des Verbaus unzulässiger Einrichtungen stellt. Die Möglichkeit der Gerichtsstandsbestimmung wird nicht dadurch eröffnet, dass der Kläger hinsichtlich einzelner Beklagter sein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsstands abweichend wirksam ausübt. Vielmehr scheidet eine Bestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser aber durch bindende Zuständigkeitswahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts verloren gegangen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Existenz weiterer Schuldner bei Klageerhebung noch nicht bekannt war (BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 20 ff.), worum es vorliegend nicht geht. Deshalb kommt es für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht darauf an, ob sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für die Beklagte zu 2) aus Art. 7 Nr. 2 der vorgenannten Verordnung ergibt. Unter Art. 7 Nr. 2 der Verordnung fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, welche nicht aus einem Vertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 hergeleitet wird (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 7 Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dabei hinsichtlich des Erfolgsorts bei Klagen wegen des sog. „Diesel-Skandals“ jedoch nicht auf den Wohnsitz des Geschädigten als Vermögensort, sondern auf den Ort abzustellen, an dem der Kaufvertrag geschlossen wurde (EuGH, UuZW 2020, 724 Rn. 40; s.a. Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 7 Rn. 19f). Dahinstehen kann auch, ob die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich des Beklagten zu 2) durch rügelose Einlassung gem. Art. 26 der Verordnung begründet worden ist. Die rügelose Einlassung im Sinne des Art. 26 der Verordnung setzt im Unterschied zu § 39 ZPO keine mündliche Verhandlung voraus (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 26 Rn. 3b). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; 2014, 248 Rn. 19; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 37, Rn. 12).