Beschluss
11 SV 27/22
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0818.11SV27.22.00
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Leitsätze
Ergibt sich erst nach Angabe des zuständigen Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag eine Änderung der Vertretungsregelung der Beklagten (hier: der Autobahn GmbH des Bundes) und der hieran anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit (hier: § 18 Abs. 1 VOB/B, § 18 ZPO), ist der Kläger nicht an die Ausübung seines Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag gebunden.
Tenor
Das Landgericht Berlin wird als das zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergibt sich erst nach Angabe des zuständigen Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag eine Änderung der Vertretungsregelung der Beklagten (hier: der Autobahn GmbH des Bundes) und der hieran anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit (hier: § 18 Abs. 1 VOB/B, § 18 ZPO), ist der Kläger nicht an die Ausübung seines Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag gebunden. Das Landgericht Berlin wird als das zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt. I. Die Klägerin, eine Bau-ARGE, wurde von der Bundesrepublik Deutschland, damals vertreten durch die obere Straßenbaubehörde Hessen Mobil mit Sitz in Wiesbaden, beauftragt, Baumaßnahmen durchzuführen. Die Klägerin beantragte am 16.12.2020 beim Amtsgericht Stuttgart einen Mahnbescheid gegen die Beklagte wegen Zinsrückständen/ Verzugszinsen und gab als Prozessgericht, an das der Rechtsstreit im Fall des Widerspruchs abzugeben sei, das Landgericht Wiesbaden an. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 19.12.2020 zugestellt, am 22.12.2020 erhob die Beklagte Widerspruch. Unter dem 4.1.2021 und 5.1.2021 (Bl. 24 d.A.) teilte die Klägerin dem Mahngericht mit, vorerst noch keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 16.6.2021 (Bl. 32 d.A.) beantragte die Klägerin sodann die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Akten gingen am 28.6.2021 bei dem Landgericht Wiesbaden ein (Bl. 38 d.A.). Am 19.7.2021 beantragte die Klägerin beim Landgericht Wiesbaden die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin (Bl. 41 ff. d.A.). Zur Begründung führte sie aus, dass die Beklagte zwar im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die obere Straßenbaubehörde Hessen Mobil mit Sitz in Wiesbaden vertreten worden sei, weshalb das Landgericht Wiesbaden als Sitz der vertretungsberechtigten Behörde zunächst zuständig gewesen sei. Dies habe sich aus § 18 Abs. 1 VOB/B ergeben, wenn man annähme, dass die Klägerin bei Ausführung des Bauvorhabens eine OHG gewesen sei, oder gemäß § 18 ZPO. Ab dem 1.1.2021 werde die Beklagte nicht mehr durch die obere Straßenbaubehörde Hessen Mobil, sondern durch die Autobahn GmbH vertreten, die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Berlin habe. Das Landgericht Wiesbaden sei auch nicht als Gericht des Erfüllungsorts zuständig, da das maßgeblich beauftragte Bauwerk sich im Bezirk des Landgerichts Kassel befinde. Der Unzuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden stehe auch nicht § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entgegen, da die Änderung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der geänderten Vertretungsregelung ab dem 1.1.2021 und damit noch vor Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens erfolgt sei. Die Rechtshängigkeit sei nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids eingetreten, da die Abgabe des Verfahrens nicht alsbald erfolgt sei. Zudem sei für § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht auf den fiktiven Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO, sondern den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht abzustellen. Das Landgericht Wiesbaden übersandte den Schriftsatz der Klägerin an die Beklagte mit der Gelegenheit zur Stellungnahme von drei Wochen (Bl. 51 d.A.). Die Frist wurde auf Antrag der Beklagten zum 10.9.2021 verlängert (Bl. 61 d.A.). In dieser Frist machte die Beklagte geltend, das Landgericht Wiesbaden sei zuständig. Die Parteien hätten gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B bei Vertragsschluss das Landgericht Wiesbaden als das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe sich zudem aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, da Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 696 Abs. 3 ZPO vor Änderung der Vertretung der Beklagten eingetreten sei. Zu diesem Schriftsatz nahm die Klägerin unter dem 4.10.2021 Stellung (Bl. 76-80 d.A.): Es komme nicht darauf an, ob § 18 VOB/B Anwendung finde, was vorliegend zu verneinen sein dürfe, da die Voraussetzungen des § 38 ZPO, vorliegend die Kaufmannseigenschaft der Klägerin, fraglich sei, da es sich um eine Bau-ARGE handele. Sollte § 18 VOB/B gelten, richte sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der vertretungsbefugten Stelle, wobei auf den Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen sei. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe sich, wie bereits dargelegt, auch nicht aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte führte hierzu in der zweimalig verlängerten Stellungnahmefrist unter dem 3.12.2021 aus (Bl. 98 ff. d.A.), das Landgericht Wiesbaden sei zuständig, da die Klägerin in vollem Bewusstsein des Wechsels der für die Prozessvertretung zuständigen Stelle am 16.6.2021 beim Mahngericht die Abgabe zum Landgericht Wiesbaden beantragt und hiermit eine bindende Gerichtsstandswahl getroffen habe. Sie, die Beklagte, werde sich rügelos einhalten und verzichte ausdrücklich auf die Zuständigkeitsrüge (Bl. 99 d.A.), wodurch sich jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe. Jedenfalls sei vorliegend vertretungsberechtigte Stelle i.S.v. § 18 ZPO und § 18 Abs. 1 VOB/B die Niederlassung der Autobahn GmbH des Bundes in Hannover und damit das Landgericht Hannover zuständig (§ 21 ZPO), da für das hier maßgebliche Bauvorhaben diese Niederlassung zuständig sei. Unter dem 13.12.2021 nahm die Klägerin hierzu Stellung: Wie die Beklagte selbst vortrage sei § 18 Abs. 1 VOB/B anwendbar, der einen ausschließlichen Gerichtsstand begründe, so dass die Wahl eines anderen Gerichtsstands nicht möglich sei. Sie, die Klägerin, habe durch den Abgabeantrag keine Gerichtsstandswahl i.S.v. § 35 ZPO getroffen und treffen können, da nur bei einvernehmlichen Antrag aller Parteien eine Abgabe an ein anderes als das im Mahnbescheidsantrag genannte Gericht erfolgen könne. Vorliegend sei durch die Änderung der Vertretungsregelung erst nach Stellung des Mahnbescheidsantrags das Wahlrecht neu entstanden, so dass sie noch durch Verweisungsantrag gegenüber dem Landgericht Wiesbaden das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO habe ausüben können. Das Landgericht Wiesbaden sei auch nicht wegen der erklärten Verzichts auf das Rügerecht (§ 39 ZPO) zuständig, da sie, die Klägerin, bereits keine wirksame Wahl zugunsten des Landgerichts Wiesbaden vorgenommen habe. Gemäß § 18 VOB/B bzw. § 18 ZPO sei auf den Sitz des Auftraggebers abzustellen, der nach § 4 InfrGG in Berlin liege. Auf die Niederlassungen der vertretungsberechtigten Stellen komme es nicht an. Unter dem 5.1.2022 übersandte die Klägerin die Anspruchsbegründung (Bl. 117 ff. d.A.). Das Landgericht ordnete am 11.1.2022 das schriftliche Vorverfahren an (Bl. 348 d.A.) und setzte der Beklagten - nach einem Fristverlängerungsantrag - eine Erwiderungsfrist bis zum 10.8.2022 (Bl. 357 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.3.2022 erinnerte die Klägerin an die Entscheidung über den Verweisungsantrag. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 17.3.2017 ohne Fristsetzung zur Kenntnisnahme übersandt (Bl. 364 d.A.). Mit Beschluss vom 30.3.2022 hat sich das Landgericht Wiesbaden für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Bl. 366 ff. d.A.). Seit dem 1.1.2021 sei wegen der Änderung der Vertretungsregelung der Beklagten das Landgericht Wiesbaden, das zunächst zuständig gewesen sei, nicht mehr zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B sei dahin auszulegen, dass die im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständige Stelle maßgeblich sein solle. Insoweit sei vorliegend nach dem vorangegangenen Mahnverfahren der Zeitpunkt des Eingangs der Akten und nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids relevant. Das Landgericht Wiesbaden sei auch nicht gemäß § 261 Abs. 3 ZPO zuständig, da sich die die Zuständigkeit bestimmenden Umstände zwischen Zustellung des Mahnbescheids und dem Eintritt der Rechtshängigkeit geändert hätten. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe sich auch nicht wegen des von der Beklagten erklärten Verzichts auf die Zuständigkeitsrüge. Ein solcher begründe nur dann die Zuständigkeit, wenn der Kläger eine grundsätzlich verbindliche Wahl des Gerichtsstands getroffen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich erst nach Angabe des Gerichts im Mahnantrag die andere Zuständigkeit (des Landgerichts Berlin) ergeben habe. Die Klägerin sei daher nicht an ihre Angabe im Mahnbescheid gebunden. Erst mit dem Verweisungsantrag habe sie daher verbindlich das Wahlrecht ausgeübt. Schließlich sei das Landgericht Wiesbaden nicht gemäß § 29 ZPO zuständig, da sich in seinem Bezirk nicht das Bauwerk befinde. Unter dem 2.5.2022 (Bl. 1 d.A. des Landgerichts Berlin) wies das Landgericht Berlin die Parteien darauf hin, dass es beabsichtige, die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzulegen, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden objektiv willkürlich sei. Das rechtliche Gehör der Beklagten sei verletzt worden. Der Verweisungsantrag sei vor Rechtshängigkeit des Rechtsstreits mit Zustellung der Anspruchsbegründung gestellt und der Verweisungsbeschluss vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erlassen worden. Der Beklagten sei insbesondere keine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 15.3.2022 gesetzt worden. Das Landgericht Wiesbaden habe nicht darauf hingewiesen, dass es von seiner Unzuständigkeit ausgehe. Der Beschluss sei auch inhaltlich willkürlich. Entgegen den dortigen Ausführungen sei im Zeitpunkt des Abgabeantrags keine Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden mehr begründet gewesen. Jedenfalls sei darin, dass die Beklagte sich im Schriftsatz vom 3.12.2021 rügelos eingelassen habe, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu sehen. Hierzu nahm die Klägerin Stellung und legte im Einzelnen dar, warum nach ihrer Auffassung der Verweisungsbeschluss für das Landgericht Berlin jedenfalls bindend sei. Mit Beschluss vom 20.5.2022 (Bl. 13 ff. d.A.) lehnte das Landgericht Berlin eine Übernahme des Rechtsstreits ab, erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurück. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, da er willkürlich sei. Eine Vorlage an das OLG Frankfurt am Main gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sei nicht möglich, da nicht das Landgericht Wiesbaden, sondern das Landgericht Hannover örtlich zuständig sei. Der Verweisungsbeschluss verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, die nicht damit habe rechnen müssen, dass das Landgericht Wiesbaden vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist den Rechtsstreit verweisen würde. Insbesondere hätte für die Beklagte in der gesetzten Klageerwiderungsfrist ausdrücklich die Möglichkeit bestanden, Rügen gegen die örtliche Zuständigkeit zu erheben, so dass die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass das Landgericht Wiesbaden seine örtliche Zuständigkeit bejahe. Aus sei der Schriftsatz vom 15.3.2022 der Beklagten ohne Fristsetzung übersandt worden. Zu Unrecht bejahe das Landgericht Wiesbaden § 18 Abs. 1 VOB/B, obwohl die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 4.10.2021 ihre Kaufmannseigenschaft in Frage gestellt habe. Zu § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gehe das Landgericht Wiesbaden fehlerhaft davon aus, dass die Klägerin den Abgabeantrag gestellt habe, als noch die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden bestanden habe. Das Landgericht Wiesbaden setze sich zudem nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander, dass die Klägerin den Abgabeantrag an das Landgericht Wiesbaden im Bewusstsein der Änderung der Vertretungsregelung getroffen habe. Dem Beschluss lasse sich zudem nicht entnehmen, warum das Landgericht Berlin zuständig sein solle. Insbesondere werde im Passivrubrum die obere Straßenbehörde Hessen Mobil der Beklagten benannt. Wenn - wovon die Parteien wohl übereinstimmend mittlerweile ausgingen - § 18 Abs. 1 VOB/B anwendbar sei, sei der Sitz des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall festzustellen. Es müsse sich nicht zwingend um den Hauptsitz handeln, maßgebend könne bei einem entsprechenden Bezug auch die Niederlassung sein; hierfür spreche auch die Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Da mit dem Bauvorhaben die Niederlassung Nordwest der Autobahn GmbH befasst gewesen sei, ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover, an das die Klägerin bisher nicht die Verweisung beantragt habe. Das Landgericht Wiesbaden hat in einem Vermerk vom 8.7.2022 dargelegt, dass es von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausgehe. Es hat die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Klägerin hat im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ihre Auffassung wiederholt, dass das Landgericht Berlin örtlich zuständig sei. Die Beklagte hat erklärt, keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da das Landgericht Wiesbaden zuerst mit der Sache betraut war. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Berlin haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. Zuständig zur Entscheidung über die Klage ist das Landgericht Berlin, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO jedenfalls bindend ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann, wenn der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Verweisungsbeschluss als bindend. a) Dem Verweisungsbeschluss fehlt nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten die Bindungswirkung. Der Beklagten war hinreichend die Möglichkeit eröffnet worden, zu dem Verweisungsantrag der Klägerin vom 19.7.2021 und den hierzu vorgetragenen Erwägungen zur Unzuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden und zur Zuständigkeit des Landgerichts Berlin Stellung zu nehmen. Wie oben im Einzelnen dargestellt, hatte die Klägerin ihren Verweisungsantrag umfassend begründet und ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung aufgrund des Vertretungswechsels der Beklagten zum 1.1.2021 sowohl nach § 18 Abs. 1 VOB/B als auch nach § 18 ZPO nicht (mehr) das Landgericht Wiesbaden, sondern das Landgericht Berlin als Sitz der die Beklagte vertretenden Autobahn GmbH zuständig sei. Sie hatte sich außerdem mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebe und in diesem Zusammenhang auch mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Sie hatte zudem zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts Stellung genommen. Diese Ausführungen ergänzte sie - auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3.12.2021 hin - im folgenden Schriftsatz vom 13.12.2021, indem sie ihre Auffassung dazu darlegte, dass aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden weder durch den Verzicht auf die Rüge der Zuständigkeit (§ 39 ZPO), noch im Hinblick auf eine angeblich andere Gerichtsstandswahl gemäß § 35 ZPO begründet werden könne. Darüber hinaus nahm sie dazu Stellung, ob ihr Abgabeantrag als Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO verstanden werden könne und ob sie gegenüber dem Landgericht Wiesbaden durch den Verweisungsantrag von dem Wahlrecht Gebrauch machen konnte. Schließlich nahm sie auch zu der Frage Stellung, ob im Rahmen von § 18 Abs. 1 VOB/B und § 18 ZPO auf den Sitz oder die Niederlassung der vertretungsbefugten Stellung abzustellen sei. Damit wurden von der Klägerin schriftsätzlich die relevanten rechtlichen Fragen zur örtlichen Zuständigkeit umfassend erörtert. Indem das Landgericht Wiesbaden der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Schriftsätzen gewährte, konnte sich die Beklagte mithin umfassend zu sämtlichen relevanten Erwägungen äußern, die dem Antrag auf Verweisung zugrunde lagen und auf die das Landgericht Wiesbaden den Verweisungsbeschluss letztlich stützte. Seitens der Beklagten erfolgten mit Schriftsätzen vom 9.9.2021 und 3.12.2021 auch entsprechende Stellungnahmen. In dieser Situation war das Landgericht Wiesbaden nicht gehalten, vorab auf seine Einschätzung zur örtlichen Zuständigkeit hinzuweisen. Ebenso konnte das Landgericht am 30.3.2022 den Verweisungsbeschluss fassen, ohne dass zuvor eine der Beklagten gesetzte Frist zum Schriftsatz vom 15.3.2022 verstrichen wäre. Dieser Schriftsatz beschränkte sich inhaltlich auf die Erinnerung daran, dass noch über den Verweisungsantrag vom 19.7.2021 zu entscheiden sei. Weitere (neue) inhaltliche Ausführungen enthielt der Schriftsatz nicht. Das rechtliche Gehör der Beklagten wurde auch nicht deshalb verletzt, weil die Verweisung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erfolgte. Im Hinblick auf den Verweisungsantrag vom 19.7.2022 und die nachfolgende umfassende schriftsätzliche Erörterung der Frage der örtlichen Zuständigkeit stellte sich der Verweisungsbeschluss vom 30.3.2022 nicht deshalb als Überraschungsentscheidung für die Beklagte dar, weil ihr nach dem Hinweis im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die Gelegenheit eröffnet worden war, noch in der Klageerwiderungsfrist Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit zu erheben. Die Beklagte wusste in diesem Zeitpunkt, dass eine Entscheidung über den Verweisungsantrag noch erfolgen musste. b) Der Verweisungsbeschluss stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin inhaltlich nicht als objektiv willkürlich dar. aa) Das Landgericht Wiesbaden hat der Zuständigkeitsprüfung § 18 Abs. 1 VOB/B zugrunde gelegt. Ohne Erfolg rügt das Landgericht Berlin, die Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift seien vom Landgericht Wiesbaden ohne weitere Prüfung bejaht worden. Zwar hatte die Klägerin zwischenzeitlich schriftsätzlich selbst ihre Kaufmannseigenschaft und demgemäß die Geltung des § 18 Abs. 1 VOB/B in Frage gestellt. Doch geht auch das Landgericht Berlin - zutreffend - selbst davon aus, dass die Parteien jedenfalls nunmehr übereinstimmend von der Geltung dieser Vorschrift ausgehen (Beschluss des LG Berlin S. 6). Zudem fände dann, wenn § 18 Abs. 1 VOB/B nicht anwendbar wäre, § 18 ZPO Anwendung, nach dem ebenfalls auf den Sitz der Behörde abzustellen ist, der den Fiskus in dem Rechtsstreit vertritt. Schließlich führte eine ggf. fehlerhafte Anwendung des § 18 Abs. 1 VOB/B nicht dazu, dass der Verweisungsbeschluss nach den o.g. Grundsätzen als nicht mehr bindend anzusehen wäre. bb) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Wiesbaden eine eigene Zuständigkeit trotz des von der Beklagten erklärten Rügeverzichts verneint hat (§§ 39, 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da die Klägerin keine verbindliche Wahl des Landgerichts Wiesbaden getroffen habe (§ 35 ZPO). Aus dem Verweisungsbeschluss ergibt sich, dass das Landgericht Wiesbaden zutreffend zugrunde gelegt hat, dass die Klägerin mit der Angabe des Landgerichts Wiesbaden im Mahnantrag als zuständiges Prozessgericht nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch machte, da sich erst nach dieser Angabe im Mahnantrag - nämlich am 1.1.2021 - die örtliche Zuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B bzw. § 18 ZPO änderte. Soweit es in dem Verweisungsbeschluss heißt, die neue Zuständigkeit habe sich erst nach dieser „Abgabe“ (und nicht nach dieser „Angabe“) ergeben, handelt es sich, wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, um einen Schreibfehler. Das Landgericht Wiesbaden hat sich zudem entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, die Klägerin habe mit dem Abgabeantrag im Juni 2021, mithin nach Änderung der Vertretungsregelung, eine Gerichtsstandswahl zu Gunsten des Landgerichts Wiesbaden getroffen. Das Landgericht Wiesbaden führt nämlich zutreffend aus, dass gemäß § 696 Abs. 1 ZPO die Klägerin alleine keine Abgabe an ein anderes als das im Mahnantrag benannte Prozessgericht verlangen konnte. Dementsprechend kann in dem Abgabeantrag (nach Änderung der Zuständigkeit) keine Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten des Landgerichts Wiesbaden gesehen werden. cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss auch, dass das Landgericht Wiesbaden das Landgericht Berlin als örtlich zuständig ansieht, da sich dort nunmehr nach Änderung der Vertretungsregel zum 1.1.2021 der Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle befindet. Dies ergibt sich hinreichend aus der Begründung des Beschlusses, auch wenn das Rubrum des Beschlusses noch die frühere Vertretungsberechtigte der Beklagten, die obere Straßenbaubehörde Hessen Mobil mit Sitz in Wiesbaden, nennt. Dem Verweisungsbeschluss fehlt schließlich entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin nicht deshalb die Bindungswirkung, weil das Landgericht Wiesbaden im Rahmen des § 18 VOB/B auf den Sitz der der Prozessvertretung der Autobahn GmbH in Berlin abgestellt und sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt hat (Bl. 101 d.A.), vorliegend sei auf den Ort der für das Bauvorhaben zuständigen Niederlassung der Autobahn GmbH in Hannover abzustellen. Zwar richtet sich der Sitz der für die Prozessvertretung zuständigen Stelle i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 VOB/B nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und es kann bei entsprechendem Bezug anstelle des Sitzes der Prozessvertretung auch auf die Niederlassung abzustellen sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2019 - 32 SA 59/18 Rn. 20 mwN). Doch erscheint bereits zweifelhaft, ob dies vorliegend in Betracht kommt, da der erforderliche Bezug zur Niederlassung voraussetzt, dass das Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen worden ist oder als deren Folge erscheint (OLG Hamm, aaO). Vorliegend wurde im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrags zwischen den Parteien die Beklagte noch nicht von der Autobahn GmbH vertreten, so dass nicht ersichtlich ist, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu der jetzigen Niederlassung der Autobahn GmbH in Hannover einen Bezug gehabt haben könnte. Dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn die - unterstellt - fehlerhafte Bestimmung des Sitzes der Prozessvertretung der Beklagten i.S.v. § 18 Abs. 1 VOB/B im Verweisungsbeschluss stellte lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar und ließe die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entfallen.