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Beschluss

11 SV 34/22

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1027.11SV34.22.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO ist wegen Willkür zu verneinen, wenn das abgebende Gericht zwar die Anwendbarkeit und den Vorrang der Brüssel-Ia-VO erkannt hat, diese aber dann bei der weiteren Zuständigkeitsprüfung übergeht. 2. Die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO setzt, anders als § 39 ZPO, nicht voraus, dass eine rügelose Einlassung zur Hauptsache in mündlicher Verhandlung erfolgt. Vielmehr genügt als zuständigkeitsbegründende Einlassung jedes, auch schriftsätzliche, Verteidigungsvorbringen, das unmittelbar auf die Abweisung der Klage - auch als unzulässig - zielt, ohne dass zugleich die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt wird. Allerdings kann auch nur die örtliche Zuständigkeit gerügt werden.
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Offenbach am Main.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO ist wegen Willkür zu verneinen, wenn das abgebende Gericht zwar die Anwendbarkeit und den Vorrang der Brüssel-Ia-VO erkannt hat, diese aber dann bei der weiteren Zuständigkeitsprüfung übergeht. 2. Die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO setzt, anders als § 39 ZPO, nicht voraus, dass eine rügelose Einlassung zur Hauptsache in mündlicher Verhandlung erfolgt. Vielmehr genügt als zuständigkeitsbegründende Einlassung jedes, auch schriftsätzliche, Verteidigungsvorbringen, das unmittelbar auf die Abweisung der Klage - auch als unzulässig - zielt, ohne dass zugleich die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt wird. Allerdings kann auch nur die örtliche Zuständigkeit gerügt werden. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Offenbach am Main. I. Die Klägerin ist eine WEG. Die Beklagte ist Eigentümerin einer der Wohnungen. Die übrigen Wohnungseigentümer haben ihr Eigentum von der Beklagten erworben. Die Klageschrift ist an das „Amtsgericht Offenbach, WEG-Abteilung“ adressiert und dort auch zunächst der WEG-Abteilung zugewiesen worden. Die klagende WEG begehrt in der Klageschrift „im Wege der Nacherfüllung einen Kostenvorschuss“ für die ordnungsgemäße Instandsetzung der Elektroanschlüsse in dem vorgenannten Anwesen. Die Ansprüche hätten „ihre Grundlage in den einzelnen Erwerbsverträgen“ und der Beschlussfassung der WEG. Die Klägerin habe die Hausverwaltung gebeten, für die Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung (Bl. 40 ff. d.A.) „zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bzw. der Abteilung für Wohnungseigentumssachen“ (Hervorhebung im Original) gerügt und dann zur Sache ausgeführt, insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und gemeint, Ansprüche aus den Kaufverträgen stünden nur den Erwerbern zu, weshalb es sich um keine Streitigkeit nach § 43 WEG handele. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 24.08.2021 (Bl. 55 ff. d.A.) erwidert, das angerufene Gericht sei zuständig, weil das Gemeinschaftseigentum betroffen sei. Aus dieser Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums folge auch die Aktivlegitimation der klagenden WEG. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26.01.2022, Bl. 81 d.A. ausgeführt, die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, an der nicht gegebenen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts irgendetwas zu ändern. Mit Beschluss vom 04.02.2022, Bl. 91 d.A., hat der für WEG-Sachen zuständige Richter des Amtsgerichts Offenbach am Main die Sache an die Zivilabteilung abgegeben. Die Zivilabteilung hat mit Verfügung vom 17.03.2022, Bl. 95 f. d.A., auf Zuständigkeitsbedenken hingewiesen und ausgeführt, es handele sich um eine kaufrechtliche Streitigkeit. Die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Offenbach, sondern in Frankfurt. Die Klägerin hat daraufhin auf den Wohnsitz der Beklagten in Spanien hingewiesen und sich für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenbach auf die §§ 23, 26, 29 ZPO berufen (Bl. 100 d.A.). Mit Beschluss vom 30.03.2022, Bl. 121 f. d.A., hat sich das Amtsgericht Offenbach für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Es hat eine sowohl Wohnungseigentumssache als auch eine Zuständigkeit nach §§ 23, 26, 29 ZPO verneint. Dabei hat es die Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO erkannt und ihretwegen § 23 ZPO nicht angewandt. Es hat dann eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO in Frankfurt am Main angenommen, weil dort „der Kaufvertrag“ geschlossen worden sei. Mit Beschluss vom 11.07.2022, Bl. 140 d.A. hat das Amtsgericht Frankfurt nach vorherigem Hinweis (Beschluss vom 25.05.2022, Bl. 134 f. d.A.) die Übernahme abgelehnt, sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Offenbach zurückverwiesen. Dieses hat die Sache dann dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Offenbach, als auch das Amtsgericht Frankfurt für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist. III. 1. Die Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenbach gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 93, 1273; BGH v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil das Amtsgericht Offenbach ausweislich seines Verweisungsbeschlusses die Anwendbarkeit und den Vorrang der „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (nachfolgend Brüssel-Ia-VO genannt) erkannt und unter Rückgriff hierauf § 23 ZPO verneint hat, sodann aber gleichwohl die weitere Zuständigkeitsprüfung unter Ausblendung des vorrangigen Unionsrechts - die Beklagte wohnt in Spanien - an den Bestimmungen der deutschen ZPO ausgerichtet hat. 2. Sachlich sind die Amtsgerichte unabhängig davon zuständig, ob der Streitgegenstand unter § 43 II WEG fällt; der Streitwert liegt bei 4.884,95 Euro, § 23 Nr. 1 bzw. Nr. 2 lit. c GVG. 3. Örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Offenbach am Main. Dies folgt jedenfalls aus Art. 26 Brüssel-Ia-VO. Die Beklagte hat sich ohne Rüge der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit zur Sache eingelassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich vermeintlicher in den Kaufverträgen zwischen den (anderen) Wohnungseigentümern und der Beklagten wurzelnder, als auch hinsichtlich vermeintlicher im Eigentum bzw. Gemeinschaftsverhältnis wurzelnder Ansprüche der - allein aus vermeintlich eigenem und nicht aus abgetretenem Recht vorgehenden - Klägerin. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (BeckOK ZPO/Gaier, 46. Ed. 1.9.2022, Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 17). Die stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung setzt nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO voraus, dass sich der Beklagte vor dem angerufenen Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der internationalen Zuständigkeit zu rügen. Das Vorliegen einer Einlassung ist nicht nach der lex fori, sondern - ebenso wie das Rügen der Zuständigkeit - auf Grund unionsrechtlich autonomer Auslegung zu bestimmen. Hiernach ist im Unterschied zu § 39 ZPO für die stillschweigende Prorogation nicht erst die Einlassung zur Hauptsache maßgeblich, vielmehr ist jedes Verteidigungsvorbringen als Einlassung zu werten, das unmittelbar auf die Abweisung der Klage - auch als unzulässig - zielt, ohne dass zugleich die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt wird (BeckOK ZPO/Gaier, 46. Ed. 1.9.2022, Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 11, 12). Allerdings kann auch nur die örtliche Zuständigkeit gerügt werden (aaO Rn. 12.1). Da sich die Klageerwiderung mit dem Vorbringen des Klägers zu im Vertrag wurzelnden und der Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2022 mit dem Vortrag zu im Eigentum bzw. Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Ansprüchen auseinandersetzt, hätte eine entsprechende Rüge jeweils in diesen Schriftsätzen erfolgen müssen. Die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung aber nicht gegen die internationale oder örtliche Zuständigkeit in Offenbach, sondern nur gegen die Annahme einer Wohnungseigentumssache und die Bearbeitung durch die Wohnungseigentums-Abteilung des Amtsgerichts gewandt und dies im Schriftsatz vom 26.01.2022 zwar auf die Ansprüche aus dem Eigentum bzw. Gemeinschaftsverhältnis erstreckt, die sonstige Reichweite der Rüge aber unverändert gelassen („nicht geeignet, … irgendetwas zu ändern“). Dies folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung der Abteilung sowie der unter I. dieses Beschlusses wiedergegebenem, insoweit erfolgten Hervorhebung durch Fettdruck in der Klageerwiderung und daraus, dass die Klageerwiderung - ebenso wie der Schriftsatz vom 26.01.2022 - in diesem Zusammenhang weder auf eine Abweisung der Klage als unzulässig, noch auf eine Verweisung an ein anderes (Amts-) Gericht abstellt. Die Klageerwiderung und der Schriftsatz vom 26.01.2022 erörtern auch keine Bestimmungen über die internationale oder örtliche Zuständigkeit und stellen nicht auf den ausländischen Wohnsitz der Beklagten ab. Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit hat erst das Amtsgericht Offenbach aufgeworfen; zu diesem Zeitpunkt war die Zuständigkeit aber bereits begründet. Es ist kein anderes Gericht als das Amtsgericht Offenbach am Main gem. Art. 24 Brüssel-Ia-VO zuständig, insbesondere nicht nach Nr. 1 der Norm. Das betroffene Grundstück liegt im dortigen Bezirk.