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Beschluss

11 SV 36/22

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1110.11SV36.22.00
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Leitsätze
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt - im Unterschied zu Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte voraus. 2. Ein Verweisungsbeschluss ist jedenfalls dann willkürlich und nicht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, wenn das verweisende Gericht sich des Antragserfordernisses bewusst gewesen ist, den nur hilfsweise für den Fall einer Zuständigkeitsrüge des Beklagten gestellten Verweisungsantrag als bedingten Antrag erkannt und trotz offensichtlichen Nichteintritts der Bedingung eine Verweisung ausgesprochen hat, weil eine rügelose Einlassung im schriftlichen Vorverfahren nicht möglich sei (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11.7.1990 - XII ARZ 26/90, juris).
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2022, 3-13 O 36/22, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben, das erneut über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt - im Unterschied zu Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte voraus. 2. Ein Verweisungsbeschluss ist jedenfalls dann willkürlich und nicht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, wenn das verweisende Gericht sich des Antragserfordernisses bewusst gewesen ist, den nur hilfsweise für den Fall einer Zuständigkeitsrüge des Beklagten gestellten Verweisungsantrag als bedingten Antrag erkannt und trotz offensichtlichen Nichteintritts der Bedingung eine Verweisung ausgesprochen hat, weil eine rügelose Einlassung im schriftlichen Vorverfahren nicht möglich sei (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11.7.1990 - XII ARZ 26/90, juris). Die Sache wird unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2022, 3-13 O 36/22, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben, das erneut über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden hat. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Multimodaltransportvertrag über einen Transport von Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch. Sie hat ihre Klage zum Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Handelssachen, erhoben. Mit Verfügung vom 11.07.2022, Bl. 10 f. d.A., hat der Vorsitzende der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main das schriftliche Vorverfahren angeordnet und auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Es scheine nach Nr. 30.3 ADSp 2017 eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil zu bestehen, weil der Auftrag nach Anlage K2 wohl an die Niederlassung Stadt1 der Beklagten gerichtet gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 13.07.2022, Bl. 19 d.A., hat die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte sich „nicht rigoros“ (gemeint: nicht rügelos) einlasse, hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Rottweil beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2022, Bl. 21 f. d.A., hat die Beklagte Verteidigungsabsicht angezeigt und Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Beschluss von 03.08.2022, Bl. 24 f. d.A. hat sich das Landgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Rottweil verwiesen. Zum hilfsweisen Verweisungsantrag hat es ausgeführt, § 39 ZPO finde im schriftlichen Vorverfahren keine Anwendung. Mit Schriftsatz vom 11.08.2022, Bl. 39 ff. d.A., hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 20.07.2022 eingelegt und auf die Klage erwidert. Sie hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil der Vertrag nicht mit ihr, sondern mit ihrer US-Schwester zustandegekommen sei. Deshalb sei das „angerufene Gericht“ örtlich unzuständig, zuständig sei der United States District Court for the Southern District of New York. Mit Beschluss vom 14.09.2022 hat das Landgericht Rottweil, Kammer für Handelssachen, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Es ist davon ausgegangen, der Verweisungsbeschluss sei, wegen einer - auch von der Beklagten gerügten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht bindend, die es aus der Gestaltung des auf die Verfügung des Vorsitzenden der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt vom 11.07.2022 erstellten Schreibens an die Beklagte hergeleitet hat. Mit Beschluss vom 20.09.2022, Bl. 69 ff. d.A., hat der Vorsitzende der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt eine (Rück-) Übernahme abgelehnt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte (erneut) mit Schriftsatz vom 05.10.2022, Bl. 94 ff. d.A., sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 07.10.2022, Bl. 98 f. d.A., nicht abgeholfen hat. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren macht die Beklagte geltend, das Landgericht Rottweil habe die Bindungswirkung zu Recht verneint. Sie meint allerdings, eine Bestimmung durch den Senat setze die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte voraus, an der es fehle. Es bestehe „kein Konflikt mit der örtlichen Zuständigkeit“, die internationale Zuständigkeit stehe in Abrede (Schriftsatz vom 05.10.2022, Bl. 82 f. d.A.). Die Klägerin hält demgegenüber das Landgericht Rottweil für international und örtlich zuständig. II. Der Senat befindet mit diesem Beschluss über die Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die Beschwerden der Beklagten werden mit gesondertem Beschluss beschieden. III. Die Sache ist unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses an das verweisende Landgericht Frankfurt am Main zurückzugeben. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Landgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Rottweil für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 II ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Landgerichte der Bundesgerichtshof wäre und das zum hiesigen OLG-Bezirk gehörende Landgericht Frankfurt am Main zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist - anders als für Entscheidungen nach § 36 I Nr. 3 ZPO (vgl. dazu Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 36 Rn. 18) - entgegen der Auffassung der Beklagten keine Voraussetzung für eine Entscheidung des Senats nach § 36 I Nr. 6 ZPO (so aber wohl MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 4). Vielmehr hat der Senat zu klären, welches deutsche Gericht über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit die Zulässigkeit der Klage und gegebenenfalls die Begründetheit der Klage zu entscheiden hat. Insoweit weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten allerdings darauf hin, dass es für Zuständigkeit und Zulässigkeit auf die tatsächlich erhobene Klage und nicht darauf ankommt, gegen wen welche Klage nach Auffassung der Beklagten richtigerweise hätte erhoben werden müssen. 2. Die örtliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2022, Bl. 24 f. d.A., gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 93, 1273; BGH v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). So verhält es sich hier. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main findet im Gesetz keine Stütze und ist willkürlich, weil es an einem den Beschluss tragenden Verweisungsantrag der Klägerin gefehlt hat und das Landgericht Frankfurt sich des Antragserfordernisses bewusst gewesen ist, den nur hilfsweise gestellten Verweisungsantrag als solchen erkannt und trotz offensichtlichen Nichteintritts der Bedingung der nicht rügelosen Einlassung - anders gewendet: einer Zuständigkeitsrüge durch die Beklagte - eine Verweisung ausgesprochen hat, weil eine rügelose Einlassung im schriftlichen Vorverfahren nicht möglich sei. Dabei wäre bei Verfahrensfortgang zu terminieren gewesen und im Termin bei weiterhin ausbleibender Rüge eine Zuständigkeitsbegründung nach § 39 ZPO durch rügelose Einlassung erfolgt. Es war nichts für die Annahme ersichtlich, der anwaltlich vertretene Antragsteller wolle seine Bedingung nur auf das schriftliche Vorverfahren beziehen; vielmehr war davon auszugehen, dass dem Klägervertreter die Grundstrukturen des Zuständigkeitsrechts vertraut sind und er eine prozessual sinnvolle Bedingung formuliert hat. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.1990 - XII ARZ 26/90, juris, nicht entgegen, weshalb offenbleiben kann, ob der dortigen Auffassung zu folgen ist. Dort hat der Bundesgerichtshof die Bindungswirkung der Verweisung im Zuge seine Entscheidung nicht tragender Erwägungen bejaht, obwohl das Familiengericht, das zuvor nachgefragt hatte, ob Verweisung beantragt werde, das Verfahren trotz Ablehnung der Antragsstellung bzw. Schweigens auf die Nachfrage durch die Eltern, eine Verweisung ausgesprochen. Dabei war jedoch nicht ersichtlich, dass dem Familiengericht sowohl das Antragserfordernis, als auch die Reaktion auf die Anfrage noch im Augenblick der Entscheidung vor Augen gestanden hatte. 3. Der Rechtstreit ist zunächst weiter vom Landgericht Frankfurt am Main zu bearbeiten. Dieses wird, soweit nicht noch ein unbedingter Verweisungsantrag gestellt werden sollte, aufgrund mündlicher Verhandlung über die Frage einer Verweisung und unter Beachtung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, juris, Rn. 14 für die Rechtswegzuständigkeit, s.a. LG Augsburg, Urteil vom 23.02.2010, 2 HK O 1711/09, juris, Rn. 25 ff. für den Vertragsschluss als doppelrelevante Tatsache bei Gerichtsstandsvereinbarungen) über die Einbeziehung der AGB und der Gerichtsstandsklausel in das von der Klägerin zum Streitgegenstand erhobene Rechtsverhältnis zu entscheiden haben.