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Beschluss

11 UH 15/23

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0420.11UH15.23.00
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Leitsätze
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet analoge Anwendung, wenn ein Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Spruchkörpern aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen besteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). Voraussetzung einer Zuständigkeitsbestimmung ist dabei, dass sich beide Spruchkörper "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. 2. In solchen Zuständigkeitstreitigkeiten findet § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analoge Anwendung (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). 3. Ein Verweisungsbeschluss ist willkürlich und daher nicht nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bindend, wenn die den Beschluss tragenden Erwägungen aufgrund fehlender Begründung nicht erkennbar sind, wenn eine gegebene Begründung dahingehend widersprüchlich ist, dass sie - ohne dass das verweisende Gericht den Widerspruch auflöst - das gegenteilige Ergebnis nahelegt oder wenn der in der Begründung angenommene rechtliche Ansatz die Schlussfolgerungen offensichtlich nicht deckt. 4. Dafür, ob eine Streitigkeit im Sinne des § 72a Abs. 1 GVG vorliegt, kommt es auf den Streitgegenstand von Klage und gegebenenfalls Widerklage, nicht aber auf den Gegenstand einer geltend gemachten Aufrechnung an (Anschluss an OLG Schleswig 01.07.2021 - 2 AR 20/21, juris, Rn. 14). 5. Auseinandersetzungen zwischen einem Arzt und seiner privatärztlichen Verrechnugnsstelle über das Abrechnungsverhältnis stellen keine Streitigkeiten aus Heilbehandlung im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG dar. Die bloße Vorgreiflichkeit vergütungsrechtlicher Fragen genügt für die Annahme einer Heilbehandlungssache nicht.
Tenor
Die funktionale Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 72a I Nr. 3 GVG. Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2022 an diese Kammer zurückgegeben, die die Frage ihrer Zuständigkeit abschließend nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts zu prüfen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet analoge Anwendung, wenn ein Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Spruchkörpern aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen besteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). Voraussetzung einer Zuständigkeitsbestimmung ist dabei, dass sich beide Spruchkörper "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. 2. In solchen Zuständigkeitstreitigkeiten findet § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analoge Anwendung (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). 3. Ein Verweisungsbeschluss ist willkürlich und daher nicht nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bindend, wenn die den Beschluss tragenden Erwägungen aufgrund fehlender Begründung nicht erkennbar sind, wenn eine gegebene Begründung dahingehend widersprüchlich ist, dass sie - ohne dass das verweisende Gericht den Widerspruch auflöst - das gegenteilige Ergebnis nahelegt oder wenn der in der Begründung angenommene rechtliche Ansatz die Schlussfolgerungen offensichtlich nicht deckt. 4. Dafür, ob eine Streitigkeit im Sinne des § 72a Abs. 1 GVG vorliegt, kommt es auf den Streitgegenstand von Klage und gegebenenfalls Widerklage, nicht aber auf den Gegenstand einer geltend gemachten Aufrechnung an (Anschluss an OLG Schleswig 01.07.2021 - 2 AR 20/21, juris, Rn. 14). 5. Auseinandersetzungen zwischen einem Arzt und seiner privatärztlichen Verrechnugnsstelle über das Abrechnungsverhältnis stellen keine Streitigkeiten aus Heilbehandlung im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG dar. Die bloße Vorgreiflichkeit vergütungsrechtlicher Fragen genügt für die Annahme einer Heilbehandlungssache nicht. Die funktionale Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 72a I Nr. 3 GVG. Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2022 an diese Kammer zurückgegeben, die die Frage ihrer Zuständigkeit abschließend nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts zu prüfen hat. I. Die Klägerin ist eine privatärztliche Verrechnungsstelle. Sie war mit der beklagten Augenärztin durch einen Factoring-Vertrag verbunden, nach dem die Beklagte ihre Honoraransprüche gegen ihre (Privat-) Patienten an die Klägerin abtrat und dafür von der Klägerin unter Abzug einer prozentual bemessenen Vergütung vorfinanziert und ausbezahlt erhielt. Der Klägerin oblag die Rechnungsstellung gegenüber den Patienten. Mit ihrer am 20. Oktober 2020 zum Amtsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage über 2.760,48 Euro nebst Kosten und Zinsen begehrt die Klägerin die teilweise Rückzahlung ausgezahlter Beträge. Die Parteien streiten insoweit u.a. über die richtige Abrechnung und damit die Höhe der Arzthonorare. Die Beklagte hält der Klägerin Ansprüche wegen unzutreffender Abrechnung gegenüber weiteren Patienten entgegen, die sie teilweise für eine Hilfsaufrechung und hilfsweise Widerklage über 2.760,48 Euro nebst Zinsen heranzieht und teilweise zum Gegenstand einer unbedingten Widerklage über 3.040,90 Euro nebst Zinsen gemacht hat. Mit Beschluss vom 28.01.2022, Bl. 412 d.A., hat sich das Amtsgericht nach Anhörung der Parteien für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dort ist die Sache zunächst der 7. Zivilkammer zugewiesen worden. Von dieser wurde am 08.02.2022, Bl. 413R d.A., ohne Anhörung oder Benachrichtigung der Parteien ein Vermerk angebracht, dass es sich um ein dem Sonderturnus Heilbehandlung zuzurechnendes Verfahren handeln „dürfte“ und die Austragung der Sache und ihre Vorlage an die Klageeingangsstelle zur Eintragung im Sonderturnus „Heilbehandlung“ verfügt. Die Sache ist daraufhin der für Heilbehandlung zuständigen 4. Zivilkammer zugewiesen worden. Dort wurde mit Vermerk und Verfügung eines Kammermitglieds vom 14.02.2022, Bl. 415 f. d.A. ohne vorherige Anhörung der Parteien und ohne deren Benachrichtigung die Übernahme unter Darlegung der Gründe abgelehnt und die Sache wieder der 7. Zivilkammer übermittelt. Ob das Kammermitglied sich hierzu als Einzelrichter, Berichterstatter oder als (amtierender) Kammervorsitzender befugt sah, ergibt sich aus der Akte nicht. Mit Verfügung vom 24.02.2022, Bl. 419 d.A., hat der Einzelrichter der 7. Zivilkammer die Wiedereintragung des Verfahrens verfügt, „da eine Zuständigkeit der 4. ZK nicht gegeben ist“. Zugleich hat er Termin auf den 08.11.2022 anberaumt. Mit Verfügung vom 03.11.2022, Bl. 427 d.A., hat er den Termin aufgehoben und unter Darlegung von Gründen darauf hingewiesen, dass die Sonderzuständigkeit nach dem „Sonderturnus Heilbehandlung“ eingreife und dabei auch die bereits erfolgte Zuständigkeitsverneinung durch die 4. Zivilkammer sowie den dortigen, deren Gründe enthaltenden, Vermerk wiedergegeben. Die Parteien haben jetzt erstmals vom Zuständigkeitsproblem Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit Beschluss vom 15.12.2022, Bl. 446 d.A., hat die 7. Zivilkammer die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt. Sie hat dabei ausgeführt, zuständig sei die 4. Zivilkammer im Sonderturnus Heilbehandlung, weil es sich um Ansprüche aus Heilbehandlung i.S.d. § 72 a I Nr. 3 GVG, § 348 I 2 Nr. 2 lit. e ZPO handele. Dieser Beschluss ist auch den Parteien übermittelt worden. Mit Beschluss vom 16.01.2023, Bl. 456 ff d.A., hat der Senat eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt, weil es an einer i.S.d. § 36 I Nr. 6 ZPO „rechtskräftigen“ Zuständigkeitsverneinung durch die 4. Zivilkammer fehle. Sodann hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung nach Anhörung der Parteien mit den Parteien bekanntgemachtem Beschluss vom 14.02.2023, Bl. 475 ff. d.A., die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich für unzuständig erklärt und die Sache an die 7. Zivilkammer zurückverwiesen, die sie sodann mit Verfügung vom 16.03.2023, Bl. 497 d.A., nochmals dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt hat. II. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über die Vorlage analog § 36 I Nr. 6 ZPO berufen, da das Landgericht Frankfurt am Main zum hiesigen Bezirk gehört. 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor. § 36 I Nr. 6 ZPO findet analoge Anwendung, wenn ein Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Spruchkörpern aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen besteht (BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). Voraussetzung einer Zuständigkeitsbestimmung ist dabei, dass sich beide Spruchkörper „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. Die Entscheidung darf für die Parteien nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar sein und muss verbindlich sein. Letzteres wird schon bei beiderseitiger Leugnung der Zuständigkeit angenommen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die leugnenden Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht worden sind. Gerichtsinterne Vorgänge, wie nicht mitgeteilte Verweisungen und Ab- und Rückgabeverfügungen, genügen daher nicht (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 36 ZPO, Rn. 35). Die ursprüngliche Rückgabe der Akte an die Klageeingangsstelle durch Verfügung des Einzelrichters der 7. Zivilkammer vom 08.02.2022 genügt diesen Anforderungen schon mangels Benachrichtigung der Parteien nicht. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Vermerks der 4. Zivilkammer. Dass dieser den Parteien mit dem Vorlagebeschluss der 7. Zivilkammer bekannt gegeben worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Bekanntgabe durch die 7. Zivilkammer rechtfertigt nicht den Schluss, die 4. Zivilkammer sehe ihre Entscheidung als endgültig an. Gegen einen solchen Schluss spricht im Übrigen, dass der Vermerk der 4. Zivilkammer von einem einzelnen Kammermitglied stammt, obwohl es hinsichtlich der Frage, ob eine Zuständigkeit nach § 72 a I Nr. 3 GVG, § 348 I 2 Nr. 2 lit. e ZPO gegeben ist, einer Entscheidung durch die Kammer in der bei Annahme einer solchen Zuständigkeit vorgesehenen Besetzung bedurft hätte. Es ist weder Sache des Berichterstatters, noch des Vorsitzenden, für den Spruchkörper endgültig über die Zuständigkeit zu entscheiden. Eine i.S.d. § 36 I Nr. 6 ZPO „rechtskräftige“ Zuständigkeitsverneinung beider Kammern liegt jedoch vor, nachdem die 7. Zivilkammer ihre Zuständigkeit bereits durch den zum ersten Gerichtsstandsbestimmungsverfahren führenden Vorlagebeschluss vom 15.12.2022 und die 4. Zivilkammer ihre Zuständigkeit durch den Beschluss vom 14.02.2023 verneint hat. 3. Die funktionale Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 72a I Nr. 3 GVG, sondern allein nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts. a) Die funktionelle Zuständigkeit steht nicht aufgrund einer bindenden Verweisung analog § 281 II 4 ZPO fest. Zwar ist § 281 II 4 ZPO auf negative Kompetenzkonflikte zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung beruht und die Entscheidung des Konflikts von deren Reichweite und nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt (Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen der gesetzlichen Regelung ergangen angesehen werden kann, etwa deshalb, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Der Beschluss muss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein (BGH, NJW-RR 2008, 1309). Dies ist anzunehmen, wenn die den Beschluss tragenden Erwägungen aufgrund fehlender Begründung nicht erkennbar sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 281 Rn. 17). Nichts Anderes gilt, wenn eine gegebene Begründung dahingehend widersprüchlich ist, dass sie - ohne dass das verweisende Gericht den Widerspruch auflöst - das gegenteilige Ergebnis nahelegt oder wenn der in der Begründung angenommenen rechtliche Ansatz die Schlussfolgerungen offensichtlich nicht deckt. Wie aus den Ausführungen des Senats unter 2. folgt, kommt als analog § 281 II 4 ZPO bindender Verweisungsbeschluss nur der Vorlagebeschluss der 7. Zivilkammer vom 15.12.2022 in Betracht, der, wie der Senat bereits im auf diese Vorlage ergangenen Beschluss vom 16.01.2023, 11 SV 48/22, ausgeführt hat, aufgrund des vorherigen Verfahrensgangs als Verweisungsbeschluss an die 4. Zivilkammer aufzufassen ist. Dieser Beschluss ist jedoch aufgrund seiner widersprüchlichen Begründung als willkürlich und daher nicht bindend anzusehen. Die 7. Zivilkammer hat sich in ihrem Beschluss auf die Kommentierung bei MüKo-ZPO/Stackmann, 6. Auflage, § 348 ZPO, Rn. 58 gestützt und diese wörtlich wiedergegeben. Dort heißt es, für das Vorliegen eines Anspruchs aus einer Heilbehandlung sei „die den Anspruch auslösende Tätigkeit“ maßgeblich. Die den Klageanspruch der aus originär eigenem Recht vorgehenden Verrechnungstelle auslösende Tätigkeit ist offensichtlich keine Heilbehandlung. Die 7. Zivilkammer führt jedoch weiter aus, es gehe vorliegend „um Honoraransprüche der beklagten Augenärztin“, weil diese sich für ihre Aufrechnung und Widerklage darauf berufe, die Klägerin habe Honoraransprüche nicht vollständig gegenüber den Patienten abgerechnet. Doch auch diese Ansprüche werden ggf. nicht durch die Heilbehandlungen ausgelöst, sondern durch den geltend gemachten Abrechnungsfehler. Damit setzt sich die 7. Zivilkammer mit ihrer Begründung in einen nicht aufgelösten - und auch nicht auflösbaren - Widerspruch zu ihrem eigenen Obersatz, maßgeblich sei „die den Anspruch auslösende Tätigkeit“, der das gegenteilige Ergebnis, nämlich die Verneinung einer Heilbehandlungssache nach § 72a I Nr. 3 GVG, nahelegt. Zugleich ist es so, dass der von der 7. Zivilkammer angenommene rechtliche Ansatz zur Interpretation des § 72a I Nr. 3 GVG die Schlussfolgerungen der Kammer offensichtlich nicht deckt. b) Liegt danach keine bindende Verweisung durch die 7. Zivilkammer vor, hat der Senat die Zuständigkeitsfrage ohne Bindung an die Auffassungen der betroffenen Spruchkörper durch Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Danach ist das Vorliegen einer Heilbehandlungssache nach § 72a I Nr. 3 GVG zu verneinen. Für die Frage, ob ein Anspruch „aus“ Heilbehandlung vorliegt, ist, wie die 7. Zivilkammer noch zutreffend angenommen hat, auf die Natur der den Anspruch auslösenden Tätigkeit abzustellen (so auch BeckOK GVG/Feldmann, 18. Ed. 15.2.2023, GVG § 72a Rn. 15; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 348 Rn. 58). Dafür, ob eine Streitigkeit i.S.d. § 72 a I GVG vorliegt, kommt es auf den Streitgegenstand an. Nur dann, wenn ein Anspruch aus den in dieser Vorschrift näher aufgeführten Rechtsverhältnissen streitgegenständlich ist, wird eine besondere funktionelle Zuständigkeit begründet. Der Streitgegenstand wiederum bestimmt sich nach dem Rechtsschutzbegehren, also den Sachanträgen, in denen sich die in Anspruch genommenen Rechtsfolgen konkretisieren, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrten Rechtsfolgen hergeleitet werden. Maßgeblich ist in erster Linie das Begehren des Klägers, wie es sich aus der Klageschrift ergibt, aber auch eine etwaige Klageerweiterung. Der Beklagte bestimmt den Streitgegenstand nur dann mit, wenn er den Streitstoff um eine Widerklage und einen eigenen Sachantrag erweitert; allein der Antrag, die Klage abzuweisen, und sein Verteidigungsvorbringen sind insoweit unerheblich. Auch bei einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung handelt es sich um ein bloßes Verteidigungsmittel, das keinen weiteren Streitgegenstand begründet (so zutreffend OLG Schleswig 1.7.2021 - 2 AR 20/21, juris, Rn. 14). Danach ist, wie aus den Ausführungen des Senats unter a) folgt, eine Heilbehandlungssache i.S.d. § 72a I Nr. 3 GVG zu verneinen. Weder Klage, noch Widerklage (und auch nicht die Aufrechnung, worauf es aber wie ausgeführt nicht ankommt) haben eine solche zum Gegenstand. Die bloße Vorgreiflichkeit vergütungsrechtlicher Fragen genügt für die Annahme einer Heilbehandlungssache nicht. Somit ist auszusprechen, dass sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 72a I Nr. 3 GVG richtet. Darüber, ob die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gleichwohl aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts anzunehmen ist, insbesondere, weil dieser ihr über die Heilbehandlungssachen nach § 72a I Nr. 3 GVG hinaus die Zuständigkeit auch im Hinblick auf Aufrechnungen zuweist und ob die Zuweisung an die 7. Zivilkammer ansonsten den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans entspricht, hat der Senat nicht zu befinden. Insoweit wird von der 7. Zivilkammer, die u.a. auf den Geschäftsverteilungsplan abgestellt hat, eine Entscheidung des Präsidiums des Landgerichts herbeizuführen sein, sollte sie trotz der Ausführungen des Senats an ihrer Auffassung festhalten, Gegenstand der Aufrechnung seien Ansprüche aus Heilbehandlung im Sinne - dann nur - des Geschäftsverteilungsplans. Allerdings knüpft der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts an das gesetzliche Begriffsverständnis aus § 72a I Nr. 3 GVG an.